Betriebsleiterwohnung im Grünen

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1 Betriebsleiterwohnung im Grünen

2 Schwerpunkte Privilegierung der Büro-/Wohnräue im Außenbereich Rücknahmefrist/Verwirkung Erlöschen der Baugenehmigung und Folge(n) für die Rücknahme

3 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs keine aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich-rechtliche Streitigkeit; streitentscheidend: Normen des BauGB, der LBO und des VwVfG nicht-verfassungsrechtlicher Art keine abdrängende Sonderzuweisung

4 I. Zulässigkeit der Klage 2. Statthafte Klageart Kläger begehren Aufhebung des Bescheids vom , 88 VwGO Anfechtungsklage, 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis, 42 II VwGO (+) 4. Widerspruchsverfahren, 68 ff. VwGO (+) 5. Klagefrist, 74 I VwGO (+) 6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+)

5 I. Zulässigkeit der Klage 7. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen Beteiligtenfähigkeit, 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO Gerichtszuständigkeit

6 II. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn sie sich gem. 78 I Nr. 1 VwGO gegen den richtigen Beklagten richtet und der Bescheid vom rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, 113 I 1 VwGO.

7 1. Passivlegitimation Land Baden-Württemberg ist Rechtsträger der Behörde (Landratsamt S), die den Rücknahmebescheid erlassen hat, gem. 78 I Nr. 1 VwGO Rechtsträgerprinzip

8 2. Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids Der Aufhebungsbescheid ist rechtmäßig, wenn er auf der richtigen Ermächtigungsgrundlage beruht und wenn diese formell und materiell rechtmäßig angewendet wurde.

9 a) Ermächtigungsgrundlage Landratsamt hat Aufhebung auf 48 VwVfG gestützt Rücknahme Keine spezialgesetzlichen Rücknahmevorschriften Abgrenzung zu 49 VwVfG (Widerruf): Bescheid von Anfang an rechtswidrig

10 b) formelle Rechtmäßigkeit aa) Zuständigkeit: örtlich: 48 V LVwVfG i.v.m. 3 I Nr. 1 LVwVfG - Behörde, die VA erteilt hat = Landratsamt S sachlich (Fachrecht maßgeblich!): Landratsamt S als untere Baurechtsbehörde, 48 I i.v.m. 46 I Nr. 3 LBO i.v.m. 15 I Nr. 1 VwG

11 b) formelle Rechtmäßigkeit bb) Verfahren: Aufhebung einer Baugenehmigung ist belastende Maßnahme Anhörung gem. 28 I LVwVfG erforderlich (+) cc) Form: ausführliche Begründung, 39 I LVwVfG (+)

12 c) Materielle Rechtmäßigkeit 1. Rechtswidriger VA (hier: Baugenehmigung) 2. Begünstigender VA und 50 LVwVfG (-) Einschränkungen nach 48 I 2, II - IV LVwfG 3. Rücknahmeermessen ( kann ; 40 LVwVfG) 4. Rücknahmefrist, 48 IV 1 LVwVG Hinweis: Die Unanfechtbarkeit des Ausgangs-VA ist keine Tatbestandsvoraussetzung! 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG stellt nur klar, dass eine Rücknahme auch nach Eintritt der Bestandskraft in Betracht kommt ( auch nachdem )!

13 (1) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (a) Ermächtigungsgrundlage: 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (b) formelle Rechtmäßigkeit (+) laut Bearbeitervermerk

14 (1) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (c) materielle Rechtmäßigkeit: Tatbestandsvoraussetzungen 58 I 1 LBO: genehmigungspflichtig, 49 LBO Errichtung einer bauliche Anlage, 1 I 1 und 2 I 1, II LBO (+) keine Ausnahmen gem. 50, 51, 69, 70 LBO (+) genehmigungsfähig, 58 I 1 LBO Bauplanungsrecht, 29 ff. BauGB Bauordnungsrecht, 3 ff. LBO sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, 58 Abs. 1 Satz 2 LBO

15 (1) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung 29 Abs. 1 BauGB (+): Errichtung einer baulichen Anlage (Gebäude mit Wohn- und Büroräumen) 30 ff. BauGB anwendbar (+) 30 BauGB (-): kein Bebauungsplan 34 I BauGB (-): nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils 35 Abs. 1 BauGB (+) - Außenbereich: malerischer Hügel, einige Kilometer vom Ort B entfernt

16 (1) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung Privilegiertes Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB? Baumschule ist Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (+) auf untergeordneten Teil der Betriebsfläche kommt es nicht an Vergleich mit 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB! dienende Funktion des Wohn- und Bürogebäudes?

17 (1) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung Grundsatz: Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung freibleiben. Es kommt wesentlich auf die Verkehrsauffassung an, ob ein Vorhaben einem Betrieb dient. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG Urt. v IV C 9/70

18 (1) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung Wohngebäude - Argumentation: Grundfläche des Gebäudes ist sehr geräumig, auch für mehrköpfige Familie villenartige Gestaltung des Gebäudes Bequemlichkeit reicht nicht aus Fläche der Baumschule bisher nicht erweitert Zweck des repräsentatives Wohnens steht im Vordergrund

19 (1) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung Bürogebäude - Argumentation: zwar zutreffend: Kunden vor Ort vorteilhaft aber überdimensioniert: sehr große Grundfläche, Räume stehen leer, aufwendige äußere und innere Gestaltung ( villenartig ) teils anderer Verwendungszweck: Architektenbüro Beziehung zum vorhandenen (und geplanten) Betrieb nicht ausreichend

20 (1) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung Zulässigkeitsvoraussetzung nach 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB: Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen! fehlt Baugenehmigung rechtswidrig!

21 (1) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung Sonstiges Vorhaben nach 35 II BauGB Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, 35 II, III BauGB: Nr. 5: Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft: unbebaut, freie Grünflächen, Äcker und Wiesen Nr. 7: Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung: negative Vorbildwirkung

22 (1) Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung Ergebnis: Die Baugenehmigung ist/war von Anfang an materiell rechtswidrig.

23 c) Materielle Rechtmäßigkeit 1. Rechtswidriger VA (+) 2. Begünstigender VA und 50 LVwVfG (-) Rücknahmegrenze nach 48 I 2, II - IV LVwfG a) Geldleistungs- oder Nicht-Geldleistungs-VA b) Rücknahmeermessen ( kann ; 40 LVwVfG) c) Rücknahmefrist, 48 IV 1 LVwVG

24 (2) Rücknahmegrenzen Baugenehmigung ist begünstigender VA 50 LVwVfG greift nicht ein keine Drittanfechtung Baugenehmigung ist Nicht-Geldleistungs-VA 48 III LVwVfG: regelt keine Rücknahmegrenze, sondern Ersatz des Vertrauensschadens reine Ermessensprüfung nach 48 I 1 LVwVfG

25 Ermessen, 48 I 1 LVwVfG keine Ermessensfehler: Landratsamt hat relevante Belange erkannt und gegeneinander abgewogen (insb. Vertrauen des Bauherrn auf Bestand der Baugenehmigung vs. öffentliches Interesse an Aufhebung) keine Fehlgewichtigung, keine Unverhältnismäßigkeit

26 Rücknahmefrist, 48 IV LVwVfG ständige Rspr.: Entscheidungsfrist (keine Bearbeitungsfrist, a.a. vgl. Literatur) Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn (1) die zuständige Behörde (zuständiger Sachbearbeiter) (2) positive Kenntnis (3) von den rücknahmebegründenen Tatsachen erhält und (4) die Rechtswidrigkeit des VA erkannt hat und (5) die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen (insb. für die Ermessensausübung) vollständig bekannt sind.

27 Rücknahmefrist, 48 IV LVwVfG Landratsamt hatte möglicherweise schon Kenntnis von Rechtswidrigkeit, als Hinweis vom RP erfolgte aber: Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts zulässig, insbesondere, wenn Behörde diese für ihre Ermessensausübung benötigt unerheblich, ob Ermittlungen zu neuen Tatsachen führen, die zu einer anderen Entscheidung führen (könnten)

28 Rücknahmefrist, 48 IV LVwVfG Behörde hat es in der Hand, Beginn der Frist durch (Verzögerung) des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben, insbesondere, wenn maßgebliche Tatsachen in Sphäre der anzuhörenden Person liegen Frist begann frühestens zu laufen, als Behörde durch Setzen der letztmaligen Anhörungsfrist zu erkennen gab, dass sie nach Ablauf der Anhörungsfrist weitere Bemühungen zur Sachverhaltsaufklärung für vergeblich hält

29 Rücknahmefrist, 48 IV LVwVfG Behörde hat es in der Hand, Beginn der Frist durch (Verzögerung) des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben, insbesondere, wenn maßgebliche Tatsachen in Sphäre der anzuhörenden Person liegen Frist begann frühestens zu laufen, als Behörde durch Setzen der letztmaligen Anhörungsfrist zu erkennen gab, dass sie nach Ablauf der Anhörungsfrist weitere Bemühungen zur Sachverhaltsaufklärung für vergeblich hält

30 Keine Verwirkung Zeitmoment: Verfahren hat sich über mehrere Jahre gezogen Umstandsmoment: Kein Verhalten der Beklagten, aus dem sich schließen ließe, dass sie auf Rücknahme dauerhaft verzichten werde (hohe Anforderungen! bloße Untätigkeit genügt nicht!) Eine Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitablauf voraus, dass zusätzlich Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen darf, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat. Ferner muss der Begünstigte tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom BVerwG 11 C , NVwZ 1995, 703, 706).

31 Ergebnis Rücknahme der Baugenehmigung ist gem. 48 I LVwVfG rechtmäßig. Die Klage dürfte begründet sein. Die Klage hat Aussicht auf Erfolg.

32 Vertiefungsfrage Erlöschen der Baugenehmigung?

33 a) Ermächtigungsgrundlage Landratsamt stützt Aufhebung auf 48 VwVfG Rücknahme (P) Baugenehmigung bereits erloschen? nach 62 Abs. 1 BauGB (P) nur noch nicht errichtete Anlagen oder gesamtes Vorhaben einschließlich errichtetem Wohn-/ Bürogebäude?

34 Umfang der Baugenehmigung Gesamtbauvorhaben mehrere eigenständige Baugenehmigungen im Rechtssinne Geltungsdauer für jede einzelne Anlage selbstständig zu beurteilen Beispiel: Reihenhauskomplex mit mehreren selbstständigen Einheiten einheitliches Bauvorhaben eine umfassende Genehmigung für alle Anlagen Geltungsdauer für alle Anlagn einheitlich zu beurteilen Beispiel: Friedhofsanlage bestehend aus Gräberfeldern, Verkehrsflächen, Grünflächen, Böschungen

35 Argumentation/Subsumtion Gesamtbauvorhaben mehrere eigenständige Gebäude, die selbstständig nutzbar sind einheitliches Bauvorhaben Formulierung des Bauantrags: Baumschule mit Verkaufsgebäude, Lagergebäude, Darstellung als Bauabschnitt 1 enger und nach 35 BauGB erforderlicher funktionaler Zusammenhang zwischen den Gebäuden

36 Umfang der Baugenehmigung einheitliche Baugenehmigung Beginn und Unterbrechung für gesamte Anlage einheitlich zu beurteilen Baugebeginn mit Errichtung des Wohn- /Bürogebäudes, danach Unterbrechung für mindestens ein Jahr keine Fristverlängerung nach 62 Abs. 2 LBO Baugenehmigung ist insgesamt erloschen!

37 Ermächtigungsgrundlage? Ergebnis: Rücknahmebescheid vom ist gegenstandslos 48 LVwVfG (-)

38 Exkurs: Umdeutung, 47 LVwVfG Aber: Rücknahmebescheid kann möglicherweise im Wege der Umdeutung gem. 47 LVwVfG in deklaratorische Aufhebung bzw. Feststellung des Erlöschens umgedeutet werden.

39 Exkurs: Umdeutung, 47 LVwVfG Tatbestand: fehlerhafter VA: für Rücknahme nach 48 LVwVfG fehlt VA (+) anderer VA: deklaratorische Aufhebung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit der Baugenehmigung nach 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bauordnungsrechtliche Generalklausel (+)

40 Exkurs: Umdeutung, 47 LVwVfG Tatbestand: auf das gleiche Ziel gerichtet: Rechtsverbindliche Regelung, dass der vorzufindende Baubestand nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert ist bzw. dass keine Baugenehmigung (mehr) existiert in beiden Fällen Ermessens-VA, vgl. 47 III LVwVfG Inzidentprüfung: Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der deklaratorischen Aufhebung

41 Inzidentprüfung: Deklaratorische Aufhebung Ermächtigungsgrundlage: 47 I 2 LBO Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit: Landratsamt S örtlich und sachlich als untere Baurechtsbehörde zuständig, 3 I 1 Nr. 1 LVwVfG bzw. 48 I i.v.m. 46 I Nr. 3 LBO (+) Verfahren und Form: Anhörung, 28 I LVwVfG hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren; schriftlicher VA wurde begründet

42 Inzidentprüfung: Deklaratorische Aufhebung Materielle Rechtmäßigkeit: deklaratorische Aufhebung als Maßnahme gem. 47 I 2 LBO (+) Ermessen: ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere verhältnismäßig; geringstmöglicher Eingriff, z.b. in Vergleich mit bauaufsichtlichem Einschreiten (z.b. Baubeseitigungsanordnung)

43 Exkurs: Umdeutung, 47 LVwVfG 47 II LVwVfG steht nicht entgegen: Umdeutung bewirkt keine weitergehende belastende Rechtsfolge Folge ist in beiden Fällen, dass sich die Ts nicht mehr auf die Baugenehmigung berufen können kein Verlust von 47 III, IV LVwfG, da bei erloschener Baugenehmigung ohnedies keine Berufung hierauf möglich ist

44 Exkurs: Umdeutung, 47 LVwVfG Ermessensausübung gem. 47 I LVwVfG nicht zu beanstanden: Klärung der rechtlichen Verhältnisse ist im öffentlichen Interesse und im Interesse der Ts, die sich auf rechtliche Situation einstellen können (z.b. künftige bauaufsichtliche Maßnahmen, wenn Baumschule aufgegeben werden sollte)

45 Rechtsprechung und Literatur VG Sigmaringen, Urt. v K 3008/16 -, Juris. Zur Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung im Außenbereich grundlegend: BVerwG, Urteil vom C , Juris. Zur Rücknahmefrist in 48 IV LVwVfG grundlegend: BVerwG, Beschluss vopm GrSen 1/84, 2/84 -, Juris. Zur Abwandlung: Zur Abgrenzung Gesamtvorhaben/einheitliches Bauvorhaben: Sauter, LBO, 62 Rn. 7 ff. mit Verweis auf VGH BW, Beschl. v S 718/99 -, Juris. Zur Umdeutung eines Rücknahmebescheids: BayVGH, Urt. v B 86/ , NVwZ-RR 1991, 117, Juris.

46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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