Kündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung"

Transkript

1 Kündigung Außerordentliche Kündigung, 648a BGB - Institut seit jeher anerkannt BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung des Bestellers ( 648) - Bezeichnung unpassend, weil Besteller nicht frei wird. - vgl. 326 II BGB Wirkung ist Vertragsteilung Folie 99

2 648 BGB im Überblick 648 gestattet es dem Besteller, den Werkvertrag jederzeit bis hin zur Vollendung des Werkes zu kündigen, ohne dass er dafür irgendwelche sachlichen Gründe zu benennen hätte. Zu einer solchen Kündigung kommt es insbesondere, wenn entweder der Besteller das Interesse an der Leistung verloren hat oder aber er dem Unternehmer nicht mehr vertraut, ohne dass ein Grund zur außerordentlichen Kündigung nach 648a gegeben ist. Die Kündigung beendet den Vertrag nur für die Zukunft. Es sind daher der bereits erfüllte Teil des Vertrags und der von der Kündigung erfasste Teil zu unterscheiden. - Für den erfüllten Teil gelten dann die allgemeinen Regelungen, so dass der Werklohn erst nach Abnahme fällig wird ( 641, 650g IV), der Werkunternehmer entsprechend 634 ff für Mängel einzustehen hat (BGH NJW 2006, 1475 Nr 23). - Für den gekündigten Teil stellt S 2 durch eine 326 II 2 entsprechende Regelung sicher, dass der Unternehmer jedenfalls seinen Gewinn erhält. Für diesen Gewinn vermutet S 3 eine Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung. Folie 100

3 648a BGB im Überblick Die Vorschrift räumt beiden Parteien ausdrücklich das Recht ein, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Diese Möglichkeit war zuvor auch anerkannt (BGHZ 45, 372, 375), aber abgesehen von Einzelfällen wie 643 oder 650f V nicht eigens geregelt. Wie in den sonstigen Fällen einer Kündigung aus wichtigem Grund ist ein Vertragsteil nach Abs 1 dazu berechtigt, wenn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. 314 ist nicht direkt einschlägig, weil der Werkvertrag mit seinem sich ständig ändernden Leistungsprogramm und mit seiner Ausrichtung auf den Leistungsaustausch bei Abnahme kein Dauerschuldverhältnis darstellt. Freilich verweist Abs 3 auf die besonderen Voraussetzungen von 314 II u III zu Abmahnung und Frist. Vielfach wird die Kündigung während der Ausführung der Werkleistung erfolgen. Dann steht nach Abs 5 dem Unternehmer, gleich wer gekündigt hat, für den bereits errichteten Werkteil seine Vergütung nach den vertraglichen Sätzen zu. Abs 4 verpflichtet beide Vertragsparteien darauf, den zur Berechnung der Vergütung maßgeblichen Leistungs-stand festzustellen. Folie 101

4 Beispiel: Kündigung ohne/mit Grund Es bestand eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen GmbH und Vertragspartnerin über Lieferung von Metallgussteilen. GmbH stellte Insolvenzantrag. Ungeachtet dessen bestellte Vertragspartnerin Metallgussteile bei GmbH zu höheren Preisen als bislang. Dann kam es zu Spannungen zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter der GmbH und der Vertragspartnerin. Vorläufiger Insolvenzverwalter wies auf die in 103 InsO geregelten Folgen der Insolvenzeröffnung hin, dass Vertrag nur durchgeführt werde, wenn Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung Erfüllung wählt. Er werde das nur tun, wenn der Preis weiter erhöht werde. Nach Insolvenzeröffnung lehnt Vertragspartner die Fortführung der Geschäftsbeziehung wegen Druck des vorläufigen Verwalters ab. Insolvenzeröffnung berechtige zur außerordentlichen Kündigung. Insolvenzverwalter verlangt für GmbH indessen aus 648 S. 2 BGB ,61. Folie 102

5 BGH v IX ZR 261/15 Anspruch aus 648 S. 2 BGB 1. Kündigungserklärung (Tatfrage) 2. Anwendbarkeit des 648 BGB nach Insolvenzeröffnung 3. Kein Grund zur außerordentlichen Kündigung a) Verhalten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters nicht unzumutbar, b) Gesetzliche Folgen der Insolvenzeröffnung (inkl. Überlegungsfrist über Erfüllungswahl) ist grds. hinzunehmen, trägt keinen wichtigen Grund. 4. Anspruchsumfang ist Tatfrage. Folie 103

6 Sicherheiten KFZ-Reparatur BGB (gesetzliches Pfandrecht). Bauhandwerker Abs 1 BGB wurde zu 650e BGB, - 648a BGB wurde zu 650f BGB. Folie 104

7 Beispiel zu 650f BGB U und B schlossen Bauvertrag über Sanierung der Badezimmer eines Hotels. B saniert und stellt Schlussrechnung über EUR Badewannen haben falsche Farbe, Austausch kostet EUR. B nimmt unter Vorbehalt von Mängelrechten ab, zahlt EUR. U fordert von B unter Fristsetzung, vor Beginn der Mängelbeseitigung nach 650f BGB eine Sicherheit in Höhe des Restwerklohns zu erbringen. B erbringt keine Sicherheit, U verlangt von B den Restwerklohn, mit Recht? Folie 105

8 Lösung Anspruch aus 631, 650g IV BGB 1. Wirksamer Werkvertrag 2. Abnahme und Schlussrechnung 650g IV BGB 3. Einrede nach 641 III BGB? Lässt berechtigtes Sicherungsverlangen ( 650f BGB) Einrede entfallen? Anwendbarkeit des 650f BGB nach Abnahme (siehe I 3) Voraussetzungen des 650f BGB Rechtsfolge - Führt 650f BGB zur Unbeachtlichkeit der Mängeleinrede und Fälligkeit des Werklohnanspruchs? - Nein, 650f V BGB benennt Rechtsfolgen mit Leistungsverweigerung (Schwebephase) und Kündigungsrecht abschließend. 4. Ergebnis: Anspruch nicht durchsetzbar Folie 106

9 Beispiel- Abwandlung U kündigt den Vertrag nach 650f V BGB, Hat er jetzt einen Anspruch auf Werklohn? Folie 107

10 Lösung - Abwandlung Anspruch aus 631, 650f V BGB i.h.v ? 1. Werkvertrag und Abnahme 2. Wirksame Kündigung i.s.v. 650f V 2 BGB 3. Keine Einrede der B? Kündigung lässt Leistungsanspruch entfallen, dann muss auch das Leistungsverweigerungsrecht entfallen! 4. Umfang des Anspruchs Anrechnung der ersparten Aufwendungen, 650f V BGB 5. Ergebnis: Anspruch U gegen B i.h.v Folie 108

11 Schadensersatz und außerordentliche Kündigung Der zur Kündigung berechtigende Grund wird vielfach auch eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen, die nach Maßgabe von 280 ff zum Schadensersatz verpflichtet. Dass diese Ansprüche neben der Kündigung stehen, stellt 648a VI klar. Typische Schadenspositionen des Bestellers können darauf beruhen, dass das Werk sich verzögert, ferner sind es die Mehrkosten für die Fertigstellung des Werks durch einen anderen Unternehmer. Der kündigende Unternehmer wird als Schaden insbesondere seine Vergütung für den nicht mehr ausgeführten Werkteil geltend machen. Sein Anspruch muss sich insoweit nach 648 S 2 bemessen. Für den Sonderfall der Kündigung des Unternehmers nach 650f V 1 ist das in dem dortigen S 2 vorgesehen. Bedenken weckt indessen 643. Diese Bestimmung sieht eine Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund dann vor, wenn der Besteller notwendige Mitwirkungshandlungen beharrlich verweigert. Misslungen ist, dass der sich aus 645 I 2 ergebende Vergütungsanspruch für den noch offenen Vertragsteil auf Auslagenersatz beschränkt ist. Folie 109

12 Leistungskette Fenster undicht Bauherr Unternehmer Lieferant 631 BGB: Beschaffung + Einbau von Fenstern 651, 433 BGB: Herstellung + Lieferung von Fenstern 634 Nr. 4, 636, 281 BGB: Schadensersatz statt Leistung 437 Nr. 3, 440, 281 BGB: Schadensersatz statt Leistung Folie 110

13 BGH v VII ZR 81/06 Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, so kann er nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen. Folie 111

Übersicht Werkvertrag

Übersicht Werkvertrag Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss Kündigung Sicherheiten

Mehr

Sachverhalt Übungsfall 12

Sachverhalt Übungsfall 12 Sachverhalt Übungsfall 12 L ist Landwirt und sucht Ehefrau, die ihn auch beruflich unterstützt. L beauftragt P mit Partnerschaftsvermittlung. P verspricht zu 20 individuell abgestimmten Partnervorschlägen.

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 9

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 9 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 9 Sachverhalt Im März 2015 schlossen Werkunternehmer U und B unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag.

Mehr

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Allgemeines zur Kündigung eines Bauvertrags Es ist zwischen freier Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle: Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?

[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:

Mehr

Die Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B und Abrechnungsprobleme

Die Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B und Abrechnungsprobleme Die Kündigung nach 8 Nr. 2 VOB/B und Abrechnungsprobleme RA Dr. Andreas Koenen Koenen & Partner, Essen Gliederung 8 Nr. 2 VOB/B: Voraussetzungen welche Fassung der VOB/B? Gläubigerantrag erforderlich?

Mehr

Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B

Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS 2012 01. März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für

Mehr

Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis

Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis sübersicht Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis V VII XV Teil I Die Abnahme von Bauleistungen 1 Kapitel 1 Einleitung 3 Kapitel 2 Gesetzliche Grundlagen 4 Kapitel

Mehr

Gekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich

Gekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich Gekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich Von Rechtsanwalt Dr. Christian Biernoth Seine langjährige Rechtsprechung zur Fälligkeit des Werklohns nach Kündigung eines Bauvertrages hat der Bundesgerichtshof

Mehr

Werkvertrag. als Auftragnehmer

Werkvertrag. als Auftragnehmer Werkvertrag Werkvertrag Zwischen [Name Auftraggeber] [Straße Auftraggeber] [PLZ, Ort Auftraggeber] und [Name Auftragnehmer] [Straße Auftragnehmer] [PLZ, Ort Auftragnehmer] als Auftraggeber als Auftragnehmer

Mehr

BGB IV Werkvertrag, 631 BGB

BGB IV Werkvertrag, 631 BGB BGB IV Werkvertrag, 631 BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Werkvertrag-Verhältnis zum Kaufrecht = Verpflichtung eines Werkunternehmers zur entgeltlichen Herstellung eines versprochenen Werks

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Forderungssicherung für den Werkunternehmer

Forderungssicherung für den Werkunternehmer Forderungssicherung für den Werkunternehmer 1. Teil: Die Bauhandwerkersicherungshypothek gem. 648 BGB I. Die Regelung Gemäss 648 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerkes (Auftragnehmer) oder eines

Mehr

Die Abnahme von Bauleistungen

Die Abnahme von Bauleistungen Die Abnahme von Bauleistungen Vorbereitung, Durchführung und Rechtsfolgen bei Bauverträgen nach BGB und VOB/B Von Dr,Thomas Hildebrandt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg

Mehr

Antrag auf Abschluss - Werkvertrag

Antrag auf Abschluss - Werkvertrag Antrag auf Abschluss - Werkvertrag Antragsteller/in: Institut: Auftragnehmer: Frau / Herrn: wohnhaft: für die Zeit vom bis Begründung und Beschreibung des Werkes: Höhe des Honorars: Angaben zu Berechnungsgrundlagen

Mehr

Fallen im privaten Baurecht

Fallen im privaten Baurecht VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Wirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Wirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts

Mehr

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,

Mehr

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Verantwortlichkeit für Werkmängel

Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Verantwortlichkeit für Werkmängel Dr. Klaus Bacher Fall 1 a Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Verantwortlichkeit für Werkmängel Anspruch auf Erneuerung der Fassade gemäß 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B 1. Zwischen den Parteien

Mehr

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines

Mehr

Mehrkosten beim Bauen und Umbauen

Mehrkosten beim Bauen und Umbauen Darf s ein bisschen mehr sein? Mehrkosten beim Bauen und Umbauen Lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Seite 1 Inhalt 1. Ausgangslage: Werkvertrag a) Risikofaktor

Mehr

Mängelansprüche nach VOB und BGB

Mängelansprüche nach VOB und BGB Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine

Mehr

Privates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann

Privates Baurecht. Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Lehrstuhl für Bauprozessmanagement und Immobilienentwicklung Univ.-Prof. Dr.-Ing. Josef Zimmermann Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis Privates Baurecht Inhaltsverzeichnis I I 1 Der Bauvertrag 1-1 1.1

Mehr

Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, Straßenhaus

Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, Straßenhaus Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, 56587 Straßenhaus I. Geltung der Bedingungen Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende

Mehr

Der Werkvertrag. Grundsätzliches

Der Werkvertrag. Grundsätzliches Der Werkvertrag Grundsätzliches Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, der den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung

Mehr

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 5. Auflage Eine wahre Geschichte... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 5. Auflage Eine wahre Geschichte... 13 Vorwort zur 5. Auflage.................................................................... 5 Eine wahre Geschichte................................................................... 13 A Überblick............................................................................

Mehr

Vorwort zur 5. Auflage...5. Eine wahre Geschichte... 13

Vorwort zur 5. Auflage...5. Eine wahre Geschichte... 13 Vorwort zur 5. Auflage...5 Eine wahre Geschichte... 13 A Überblick... 15 I. VOB und BGB... 15 1. Teil A... 15 2. Teil B... 15 3. Teil C... 16 II. Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag... 17 III. Verhältnis

Mehr

Die Bezahlung der Bauleistung

Die Bezahlung der Bauleistung Die Bezahlung der Bauleistung Durchsetzung und Sicherung von Zahlungsansprüchen im VOB-Bauvertrag Von Dr. Ralf Leinemann Rechtsanwalt in Berlin 2., neubearbeitete Auflage Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin

Mehr

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

Mehr

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.) INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach

Mehr

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen... Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..

Mehr

3. Deutscher Baugerichtstag

3. Deutscher Baugerichtstag 3. Deutscher Baugerichtstag Organisationsstruktur (1) Thema: Empfiehlt sich die Entwicklung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts? AK I Bauvertragsrecht Ziel: Erarbeitung und Festlegung von Leitgedanken

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

Die Abnahme im Architektenrecht

Die Abnahme im Architektenrecht Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI

Mehr

Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung

Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung Bisher bedurfte es zur Fälligkeit eines Honoraranspruchs lediglich der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und der Übersendung einer

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Insolvenzrechtsänderungsgesetz Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,

Mehr

Information für die Betriebsräte

Information für die Betriebsräte 1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

1. ANWENDBARKEIT DES WERKVERTRAGSRECHTS

1. ANWENDBARKEIT DES WERKVERTRAGSRECHTS MERKBLATT Recht und Steuern WERKVERTRAG Inhalt: 1. Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts 2. Kostenvoranschlag 3. Abnahme 4. Fälligkeit des Werklohns 5. Abschlagszahlungen 6. Sicherheiten für den Unternehmer

Mehr

BGB 648a. 1. Der Werkunternehmer kann auch nach Abnahme Sicherheit gemäß 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.

BGB 648a. 1. Der Werkunternehmer kann auch nach Abnahme Sicherheit gemäß 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. BGB 648a 1. Der Werkunternehmer kann auch nach Abnahme Sicherheit gemäß 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. 2. Er ist berechtigt, die auf Herstellung eines vertragsgerechten Werkes gerichtete Nachbesserung

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

7. Mannheimer Insolvenzrechtstag Gegenseitige Verträge in der Insolvenz Dogmatik und Beispiele

7. Mannheimer Insolvenzrechtstag Gegenseitige Verträge in der Insolvenz Dogmatik und Beispiele 7. Mannheimer Insolvenzrechtstag in der Insolvenz Dogmatik und Beispiele Prof. Dr. Florian Jacoby Insolvenzgläubiger 87 InsO: Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über

Mehr

Vertragstypen im Überblick

Vertragstypen im Überblick Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch 480 - Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. -

Mehr

VOB/B Basiswissen für Baufachleute

VOB/B Basiswissen für Baufachleute Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla VOB/B Basiswissen für Baufachleute 2., überarbeitete Aufl. 2012, 164 S., 32 Abb., Tab., Gebunden ISBN 978-3-8167-8675-7 ISBN 978-3-8167-8774-7

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

expert[yj]verlag« Baurecht für den Praktiker Der Leitfaden für Auftraggeber und Auftragnehmer RAin Carola Dörfler-Collin

expert[yj]verlag« Baurecht für den Praktiker Der Leitfaden für Auftraggeber und Auftragnehmer RAin Carola Dörfler-Collin Baurecht für den Praktiker Der Leitfaden für Auftraggeber und Auftragnehmer RAin Carola Dörfler-Collin 2., völlig neu bearbeitete Auflage Kontakt & Studium Band 609 Herausgeber: Dr.-Ing. Michael Mettner

Mehr

Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis -

Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis - Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis - Dr. Hendrik Hunold Fachanwalt für Bau- & Architektenrecht Mediator 04.11.2014, HM München Überblick: Die am Bau Beteiligten Auftraggeber

Mehr

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 3 (Lösung) - vertiefend BGHZ 117, 318; 61, 63; 66, 43

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 3 (Lösung) - vertiefend BGHZ 117, 318; 61, 63; 66, 43 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 3 (Lösung) - vertiefend BGHZ 117, 318; 61, 63; 66, 43 A. B U: Schadensersatz, 280 I u. III, 281 I, 634 Nr. 4 BGB

Mehr

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes? Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Allgemeine Grundlagen und Struktur Architekten /Ingenieurvertrag Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter,

Mehr

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei

Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag

Mehr

Wienerberger Mauerwerkstage Neues zur VOB. - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung -

Wienerberger Mauerwerkstage Neues zur VOB. - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung - Wienerberger Mauerwerkstage 2007 Neues zur VOB - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung - - Dr. jur. Dipl.-Ing. Norbert Herig /Dr. Ines Gassner - SPITZWEG Partnerschaft, München 1 Neues zur VOB/B

Mehr

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

Vorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten

Vorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Vorlesung am 06.12.2016 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Dr. F. Sarre Folie 212 Besonderheiten von komplexen IT-Projekten (1/4) Auftraggeber Auftragnehmer kennt betriebliche Struktur

Mehr

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird: Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen

Mehr

BGB 307, 309 Nr. 8, 637 Ausschluss des Rechts des Erwerbers auf Selbstvornahme im Bauträgervertrag

BGB 307, 309 Nr. 8, 637 Ausschluss des Rechts des Erwerbers auf Selbstvornahme im Bauträgervertrag DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142610 letzte Aktualisierung: 8. Juli 2015 BGB 307, 309 Nr. 8, 637 Ausschluss des Rechts des Erwerbers

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweizer Leben PensionsManagement GmbH (nachfolgend SLPM genannt)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweizer Leben PensionsManagement GmbH (nachfolgend SLPM genannt) AGB 05.2014 PDF Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweizer Leben PensionsManagement GmbH (nachfolgend SLPM genannt) I. Geltungsbereich und Änderungen... 2 II. Unverbindlicher Leistungskatalog... 2 III.

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I 1. Was ist der Unterschied zwischen im BGB typisierten und den nicht im BGB typisierten Verträgen? Typisiert sind die Verträge, für die das BGB im Schuldrecht BT eigenständige

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag 2016 Arbeitskreis 4 Insolvenz des Mieters: Die Enthaftungserklärung nach 109 I 2 InsO

Deutscher Mietgerichtstag 2016 Arbeitskreis 4 Insolvenz des Mieters: Die Enthaftungserklärung nach 109 I 2 InsO Deutscher Mietgerichtstag 2016 Arbeitskreis 4 Insolvenz des Mieters: Die Enthaftungserklärung nach 109 I 2 InsO Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiele Während des laufenden Mietverhältnisses zwischen Vermieter

Mehr

Lösungsskizze. Teil I

Lösungsskizze. Teil I Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller Schmid/Leisch/Dötterl/Maack Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,

Mehr

Bedingungen der DRS-DellenReparaturService Hagelschaden GmbH für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen

Bedingungen der DRS-DellenReparaturService Hagelschaden GmbH für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen Bedingungen der DRS-DellenReparaturService Hagelschaden GmbH für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen Für alle durch den Kunden ( Auftraggeber ) bei der DRS-DellenReparaturService Hagelschaden

Mehr

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

Mehr

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang

Mehr

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

- Softwarepflegeverträge sind in der Regel Werkverträge.

- Softwarepflegeverträge sind in der Regel Werkverträge. Information zur Schuldrechtsmodernisierung Werkvertragsrecht Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung und Verschaffung eines bestimmten Werkes. Er schuldet ein bestimmtes

Mehr

Lösungsskizze Fall 10

Lösungsskizze Fall 10 Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Übersicht:

Mehr

DIE BAULEITER SCHULE. VDE VERLAG GMBH Berlin Offenbach ANDREAS STAMMKÖTTER. Rechtliche Grundlagen mit Musterschreiben (Stand: VOB 2012)

DIE BAULEITER SCHULE. VDE VERLAG GMBH Berlin Offenbach ANDREAS STAMMKÖTTER. Rechtliche Grundlagen mit Musterschreiben (Stand: VOB 2012) ANDREAS STAMMKÖTTER DIE BAULEITER SCHULE Rechtliche Grundlagen mit Musterschreiben (Stand: VOB 2012) 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage VDE VERLAG GMBH Berlin Offenbach Vorwort 5 Vorwort zur ersten

Mehr

Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund

Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund Andreas Wiegreffe Die Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B.Problemstellung 15 C. Bisherige Fälle eines zur Kündigung berechtigenden

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,

Mehr

VOB-Musterbriefe für Auftraggeber

VOB-Musterbriefe für Auftraggeber Wolfgang Heiermann Liane Linke Matthias Hilka VOB-Musterbriefe für Auftraggeber Bauherren - Architekten - Bauingenieure 6., aktualisierte Auflage PRAXIS Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Welche Konsequenzen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Dritte? Zu wessen Insolvenzmasse gehört ein mit einem Pfandrecht belasteter Gegenstand? Welches Schicksal nimmt ein

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

VOB/B-Bauvertragsabwicklung anhand von Musterformularen

VOB/B-Bauvertragsabwicklung anhand von Musterformularen Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Rolf Theißen VOB/B-Bauvertragsabwicklung anhand von Musterformularen Ein Leitfaden für öffentliche und gewerbliche Auftraggeber. Mit neuer VOB/B und 80 Bau-Musterformularen.

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr