Amtsgericht Elmshorn. Urteil. lm Namen des Volkes
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1 Beglaubigte Abschrift 53 e Verkundet am Justizangestellte als Urkundsbeamtm/er der Geschäftsstelle Amtsgericht Elmshorn Urteil lm Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmåchtigte: Rechtsanwälte Waldoñ, Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.: - Klägerin - gegen, Uetersen - Beklagter Hamburg wegen Urheberrechtsverletzung hat das Amtsgericht Elmshorn durch die Richterin am Amtsgericht auf Grund der am geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom , Az.. wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klågerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
2 53 e Seite 2 Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz nach einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch. Die Klägerin wertet nationale und internationale Bild- und Tonaufnahmen in Deutschland exklu- siv aus, darunter auch den Film,,,Peer-to-Peer Forensic System" ermittelte die Klägerin, dass am - Mithilfe des um -Uhr bis Uhr von der IP-Adresse Teile dieses Films heruntergeladen wor den sind. Diese Adresse war im Zeitpunkt des Herunterladens dem Internetanschluss des Be klagten zugeordnet. Am forderte der Prozessbevollmåchtigte der Klägerin den Beklagten zur Unterzeich- nung einer strafbewehrten Unterlassungserklårung auf. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht. Der Klägerin entstanden dadurch Rechtsverfolgungskosten Höhe von 506,00, die sie nach einem Gegenstandswert von ,00 berechnete. Diesen Betrag sowie einen Schadensersatzanspruch in Hóhe von 450,00 beansprucht die Klägerin vom Beklagten. Am erließ das Amtsgericht Coburg einen Vollstreckungsbescheid, der dem Beklagten am 24.1 O.2015 zugestellt wurde. Der Einspruch des Beklagten gegen diesen Vollstreckungsbescheid ging am beim Mahngericht ein. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der On-line-Rechte aus 19 a Urheberrechtsgesetz an dem Film Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom zweiten aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet zum einen die Aktivlegitimation der Klägerin, zum anderen, dass er die se Datei heruntergeladen habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Er-
3 53 e 12s115 Seite 3 klårungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen-Wegen des Ergeb- nisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll des Amtsgerichts München vom verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet, die Klägerin kann vom Beklagten sowohl Schadenersatz gem. 97 Urheberrechtsgesetz als auch Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten gem. 97 a Urheberrechtsgesetz beanspruchen. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg ist deshalb nach dem zulässigen Einspruch des Beklagten aufrechtzuerhalten. 1. Die Klägerin ist Inhaberin der On-line-Rechte aus 19 a Urheberrechtsgesetz bezüglich des Films Das steht fest aufgrund der der kommissarisch vor dem Amtsgericht Mün chen vernommen worden ist. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Produzentin des Films, die gerin übertragen hat und zwar am die Rechte an diesem Film exklusiv an die Klä- Die Klägerin ihrerseits hat Kinorechte und Rechte auf physische Bild und Bild und Tonträger an diesem Film weiter übertragen, die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung, also die On-line-Rechte, sind diese aber exklusiv bei der Klägerin verblieben. Die entsprechenden Verträge sind dem Zeugen aus eigener Anschauung bekannt. 2. Der Beklagte hat das Urheberrecht der Klägerin verletzt. Er hat am - von - Uhr bis- Uhr Dateien von diesem Film von seinem Computer aus heruntergeladen. Das steht fest aufgrund der von der Klägerin geführten Ermittlungen, deren Richtigkeit der Beklagte nicht bestritten hat. Danach ist zu der genannten Uhrzeit von den IP-Adressen mit der Nummer-on -Uhr bis- Uhr der Download erfolgt. Diese Adressen waren zu dem jeweiligen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Das ergibt sich aus der Mitteilung des zuständigen Providers. Dieser war aufgrund Beschlusses des Landgerichts Köln vom - Ak- tenzeichen zur Auskunftserteilung berechtigt. Damit sind diese Dateien zugleich auch öffentlich zugänglich gemacht und damit das Ur heberrecht der Klägerin verletzt worden. Beim Download werden die heruntergeladenen Dateien auf dem Computer des Anschlussinhabers gespeichert. Wåhrend des Down-
4 53 e 12s115 Seite 4 loads werden die Teile der Datei, die bereits heruntergeladen worden sind, weiteren Nutzern wiederum zum Download angeboten. Zu dieser Verbreitung war der Beklagte nicht berechtigt, entsprechende Rechte waren ihm von der Klågerin nicht übertragen worden. Soweit der Beklagte bestritten hat, den Download nicht ausgeführt zu haben, ist das unerheblich. Wird ein geschütztes Werk von einem Internetanschluss aus zugänglich gemacht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, der Inhaber dieses Anschlusses ist, auch die Verletzung begangen hat. Der Anschlussinhaber muss dann im Rahmen der ihn treffenden sekundären und Darlegungslast vortragen, dass und warum er nicht selbst gehandelt hat und welche konkreten Personen Zugang zu seinem Rechner haben und als Tåter infrage kommen. Dazu hat sich der Beklagte trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht geäußert. 3. Danach ist der Beklagte gem. 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz der Klägerin zum Ersatz des ihr durch die Rechtsverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat ihren Schaden mit 600,00 beziffert und die Berechnungsweise dargelegt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. 4. Nach der vom Beklagten begangenen Rechtsverletzung war die Klägerin berechtigt, gem. 97 a Urheberrechtsgesetz den Beklagten abzumahnen, die Kosten der Abmahnung kann sie vom Beklagten ersetzt verlangen. Die Abmahnkosten sind nach einem Gegenstandswert von ,00 berechnet worden. Auch dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Danach betragen diese 506,00. Von einer nur unerheblichen Rechtsverletzung, die dazu führen würde, dass die Kosten der Abmahnung auf 100,00 begrenzt wären ( 97 a Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom bis ) kann angesichts der Ausführungen der Klågerin zu Bedeutung und Verbreitung des Films nicht ausgegangen werden. 97 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz in der jetzigen Fassung ist nicht anwendbar, es ist das im Zeitpunkt der Rechtsverletzung geltende Recht maßgebend Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus Paragraf 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll streckbarkeit auf 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
5 53 e Seite 5 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden Die Berufung rst nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro ubersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat Die Berufung ist bannen einer Notfnst von einem Monat bei dem Landgencht Flensburg Theodor-Heuss-Platz Itzehoe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der voüstandiçen Entscheidung, spatestens mit Ablauf von funf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eme Rechtsanwåltm oder emen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschnft muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss bmnen zwer Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Fnst beginnt mit der Zustellung der vollstandiqen Entscheidung. - Richterin am Amtsgericht Beglaubigt JAng
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