Grundlöhne V Q A B C. 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00%
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- Frieda Ziegler
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1 Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit wird genehmigt, wenn: a) der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat, b) eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt c) ein Schichtplan erstellt worden ist und d) die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind. Schichtzulage Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.00 je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Überstunden Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Zulagen bei dauernder Nachtschichtarbeit Für dauernde Nachtschichtarbeit zwischen und Uhr im Sommer bzw Uhr im Winter, wie sie auf Kraftwerkbaustellen und bei Stollenbauten üblich ist, sowie auf Baustellen, wo für die Belegschaft Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Zulage von CHF 2.00 pro Stunde. Diese Zulage wird nicht zusätzlich zur Zulage für vorübergehende Nachtarbeit ausbezahlt. Vorübergehende Nachtarbeit Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit, d.h. bei Leistung von vorübergehender Nachtarbeit, einschliesslich Nachtarbeit im Schichtbetrieb, ist für Arbeitsstunden innerhalb der Zeitspanne zwischen und Uhr im Sommer bzw. zwischen und Uhr im Winter auszurichten. a) bei einer Dauer der Arbeit bis zu 1 Woche: 50 % Lohnzuschlag b) bei einer Dauer der Arbeit über einer Woche: 25 % Lohnzuschlag Sonntagsarbeit Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen (von Samstag Uhr bis Montag Uhr im Sommer bzw Uhr im Winter) und an anerkannten Feiertagen (00.00 Uhr bis Uhr). Kilometerentschädiung Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60/km Dienstfahrt. Arbeit im Wasser oder Schlamm Als "Arbeit im Wasser oder Schlamm" gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen, bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
2 ZUSATZVEREINBARUNG KANTON GENF Lohnzuschläge Ferienentschädigung f. ArbN >20 J. und <50 J. 25 Tage 10,60% Ferienentschädigung f. ArbN <20 J. und >50 J. 30 Tage 13,00% Anteil 13. ML (ab 1. Anstellungstag) 8,33% Feiertagsentschädigung 9 Tage 3,58% Pause 2,90% Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 24,00 Grundlöhne V Q A B C Zone ROT BLAU GRÜN 36,00 34,55 33,10 32,00 31,55 31,15 30,80 30,40 29,95 29,05 28,30 27,50 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00% MINIMALLÖHNE ArbN > 20 J. und < 50 J. Kanton Kategorie V Q A B C GE Grundlohn 34,55 32,00 30,80 29,05 25,85 Feiertagsent. 1,24 1,15 1,10 1,04 0,93 Zwischentot. 35,79 33,15 31,90 30,09 26,78 Ferienent. 3,79 3,51 3,38 3,19 2,84 Zwischentot. 39,58 36,66 35,28 33,28 29,61 Anteil 13. ML 3,30 3,05 2,94 2,77 2,47 Total 42,88 39,71 38,22 36,05 32,08 Pause 1,04 0,96 0,93 0,87 0,78 MINIMALLÖHNE ArbN < 20 J. und > 50 J. Kanton Kategorie V Q A B C GE Grundlohn 34,55 32,00 30,80 29,05 25,85 Feiertagsent. 1,24 1,15 1,10 1,04 0,93 Zwischentot. 35,79 33,15 31,90 30,09 26,78 Ferienent. 4,65 4,31 4,15 3,91 3,48 Zwischentot. 40,44 37,45 36,05 34,00 30,26 Anteil 13. ML 3,37 3,12 3,00 2,83 2,52 Total 43,81 40,57 39,05 36,83 32,78 Pause 1,04 0,96 0,93 0,87 0,78 Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit wird genehmigt, wenn: a) der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat, b) eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt c) ein Schichtplan erstellt worden ist und d) die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind. Schichtzulage Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.00 je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Überstunden Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
3 Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Zulagen bei dauernder Nachtschichtarbeit Für dauernde Nachtschichtarbeit zwischen und Uhr im Sommer bzw Uhr im Winter, wie sie auf Kraftwerkbaustellen und bei Stollenbauten üblich ist, sowie auf Baustellen, wo für die Belegschaft Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Zulage von CHF 2.00 pro Stunde. Diese Zulage wird nicht zusätzlich zur Zulage für vorübergehende Nachtarbeit ausbezahlt. Vorübergehende Nachtarbeit Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit, d.h. bei Leistung von vorübergehender Nachtarbeit, einschliesslich Nachtarbeit im Schichtbetrieb, ist für Arbeitsstunden innerhalb der Zeitspanne zwischen und Uhr im Sommer bzw. zwischen und Uhr im Winter auszurichten. a) bei einer Dauer der Arbeit bis zu 1 Woche: 50 % Lohnzuschlag b) bei einer Dauer der Arbeit über einer Woche: 25 % Lohnzuschlag Sonntagsarbeit Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen (von Samstag Uhr bis Montag Uhr im Sommer bzw Uhr im Winter) und an anerkannten Feiertagen (00.00 Uhr bis Uhr). Kilometerentschädiung Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60/km Dienstfahrt. Arbeit im Wasser oder Schlamm Als "Arbeit im Wasser oder Schlamm" gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen, bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet. Feiertag und allgemeine Schliessung der Baustellen Der 1. Mai und die Freitage nach Auffahrt und Genfer Bettag sind arbeitsfreie Tage. Diese müssen im Rahmen des Arbeitszeitkalenders kompensiert werden. Allgemeine Schliessung der Baustellen: Abgesehen von Ausnahmefällen sind die Baustellen samstags und sonntags, an den Brückentagen am Jahresende, an Feiertagen sowie am 1. Mai und an den Freitagen nach Auffahrt und Genfer Bettag geschlossen. Materielle Bestimmungen Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden. a) Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit. b) Sie wird mit jeweils 2.9 % des monatlichen Bruttolohnes gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet. c) Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben. d) Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer die Baustelle nicht verlassen.
4 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.55 % von SUVA-Lohnsumme 0.40 % von SUVA-Lohnsumme (inkl. Aus- und Weiterbildungskosten) (inkl. Aus- und Weiterbildungskosten) MIT EINER TÄTIGKEIT IN DER SCHWEIZ BIS 90 TAGE PRO JAHR 0.25 % von SUVA-Lohnsumme 0.05 % von SUVA-Lohnsumme mindestens CHF 20.--pro Monat Ausgenommen: Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. INKRAFTSETZUNG PER Flexibler Altersrücktritt 1 % AHV-Lohn 4 % AHV-Lohn WALLIS 1.3 % AHV-Lohn 4 % AHV-Lohn RETABAT
5 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.55 % von SUVA-Lohnsumme 0.40 % von SUVA-Lohnsumme (inkl. Aus- und Weiterbildungskosten) (inkl. Aus- und Weiterbildungskosten) MIT EINER TÄTIGKEIT IN DER SCHWEIZ BIS 90 TAGE PRO JAHR 0.25 % von SUVA-Lohnsumme 0.05 % von SUVA-Lohnsumme mindestens CHF 20.--pro Monat Ausgenommen: Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Flexibler Altersrücktritt 1 % AHV-Lohn 4 % AHV-Lohn NOCH NICHT ALLGEMEINVERBINDLICH, SHAB-PUBLIKATION NR. 143 VOM WALLIS 1.5 % AHV-Lohn 4.5 % AHV-Lohn RETABAT
6 Vollzugskostenbeitrag KANTON GENÈVE Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.7 % vom AHV-Lohn 0.3 % vom AHV-Lohn 0.3 % vom AHV-Lohn (Weiterbildung) 13. Monatslohn ausgenommen 13. Monatslohn ausgenommen INKRAFTSETZUNG PER Flexibler Altersrücktritt KANTON GENÈVE 1 % AHV-Lohn 4 % AHV-Lohn
7 Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: Prämienanteil AN: 90 % während 720 Tagen innerhalb 900 Tagen ab 2. Tag (Aufschubzeit von höchstens 30 Tagen und einem Karenztag möglich) 50 % der Prämie
8 Protokoll der Änderungen Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe per , SHAB-Publikation Nr Zusatzvereinbarung Genf: Tägliche Entschädigung, Feiertage, Lohnkategorien: a) Maschinisten Gruppe I/b) Maschinisten Gruppe II aufgehoben Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe per , SHAB-Publikation Nr. 167 vom Geltungsbereich Antrag auf Verlängerung und Änderungen des Beschlusses des Staatrats des Kantons Wallis, die den Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeit-nehmer im Bauhaupt- und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (Retabat), SHAB-Publikation Nr. 143 vom Verlängerung, Beitrag Ergänzung zur Publikation des Gesuchs um Änderung der Allgemeinverbindlicherklä-rung des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe im SHAB-Nr. 65 vom , Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 107 vom Zusatzvereinbarung Genf: Tägliche Entschädigung, Feiertage, Lohnkategorien: a) Maschinisten Gruppe I/b) Maschinisten Gruppe II aufgehoben Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 65 vom Geltungsbereich Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Schweiz. Bauhauptgewerbe per , SHAB-Publikation Nr. 15 vom Mindestlöhne, Mittagessenentschädigung Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklä-rung des Landesmantelvertrages für das Schweiz. Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 230 vom Mindestlöhne, Mittagessenentschädigung Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV für das Bauhauptgewerbe per , SHAB-Publikation Nr. 152 vom Mindestlöhne, tägliche Entschädigung Kanton Genf, Vollzugskostenbeitrag Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklä-rung des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr.15 vom Mindestlöhne, tägliche Entschädigung Kanton Genf, Vollzugskostenbeitrag Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelver-trages für das Bauhauptgewerbe, Publikation Bundesblatt Nr. 3 vom Mindestlöhne, Krankentaggeld, Mitarbeiterkategorien, Wiederinkraftsetzung Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 247 vom Beitrag FAR Arbeitnehmer Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderungder Allgemeinverbindlicherklärung des LMV für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 149 vom Mindestlöhne, Krankentaggeld, Mitarbeiterkategorien Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 215 vom Beitrag FAR Arbeitnehmer Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV, SHAB-Publikation Nr. 253 vom Mittagessensentschädigung Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV, SHAB-Publikation Nr. 248 vom Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag Ergänzung zur Publikation des Gesuches um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des LMV, Publikation Nr. 226 vom Mittagessensentschädigung Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des LMV, SHAB-Publikation Nr. 202 vom Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung "Genf" zum LMV für das Bauhauptgewerbe, Publikation Bundesblatt Nr. 38 vom Mindestlöhne, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag per für den Kanton Genf. Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 135 vom Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV, SHAB-Publikation Nr. 249 vom Antrag auf Änderung der AVE des GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhaupt- und Plattenlegergewerbe VS (Retabat), SHAB-Publikation Nr. 231 vom Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die AVE des LMV für das Schweiz. Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 227 vom Wiederinkraftsetzung und Änderung vom , Publikation Bundesblatt Nr. 39 vom Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB- Publikation Nr. 124 vom Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 225 vom
9 Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 225 vom
10 Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 162 vom Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlichkeit des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 148 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlichkeit, SHAB-Publikation Nr. 110 vom
Diese Zusatzvereinbarung gilt für alle Betriebe und Baustellen, die Untertagbauten im Geltungsbereich des LMV ausführen.
GRUNDBESCHLUSS: 10.11.1998 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.1999 LETZTE REVISION: 19.08.2014 INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.10.2014 GÜLTIGKEIT: 01.10.2014-31.12.2015 Diese Zusatzvereinbarung gilt im Sinne eines
Mehra. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
LMV: Bauhauptgewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 10.11.1998 01.01.1999 01.10.2014 01.06.2017 31.12.2018 GÜLTIGKEIT GAV FAR: 01.07.2016-31.12.2021
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