Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes A. Problem und Ziel DurchdieVerordnungen (EG)Nr.1071/2009,1072/2009und1073/2009des EuropäischenParlamentsunddesRateswerdendieZulassungzumBerufdes Kraftverkehrsunternehmers,derZugangzumMarktdesgrenzüberschreitenden GüterkraftverkehrsundderZugangzumgrenzüberschreitendenPersonenkraftverkehrsmarktgrundlegendneugeregelt.DieEG-Verordnungenbeinhaltenim Wesentlichen folgende Regelungen: DieGeltungsdauerderGemeinschaftslizenzkannauf10Jahre (bisher5jahre) angehoben werden. FürdieZulassungzumBerufbleibtesbeidenbisherigenKriterienfachliche Eignung, Zuverlässigkeit, Niederlassung und finanzielle Leistungsfähigkeit. UnternehmerkönnensichkünftigbeimGüterkraftverkehrundbeimVerkehr mitkraftomnibussenauchexternerverkehrsleiterbedienen,wennsieselbst nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügen. ImHinblickaufdieZuverlässigkeitenthältAnhangIVderVerordnung (EG) Nr.1071/2009eineListevonVerstößen,diezurAberkennungderZuverlässigkeitführen,esseidenn,dassdiesimkonkretenEinzelfalleineunverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. DieMitgliedstaatenwerdenverpflichtet,einzelstaatlicheelektronischeUnternehmensregisteraufzubauenundeinzelstaatlicheKontaktstellenfürden Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten einzurichten. B. Lösung AufgrunddesgeändertenEU-RechtssindumfangreicheÄnderungendesnationalenRechtsnotwendig.DurchÄnderungendesGüterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)unddesPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG)werdendiegrundlegendenVorschriftenimHinblickaufdasUnternehmensregister,dienationale Kontaktstelle,dieUntersagungundWiedergestattungvonKraftverkehrsgeschäftensowiedasVerwaltungsverfahrengeregelt.WeitereerforderlicheAnpassungen erfolgen durch Rechtsverordnungen. C. Alternativen Keine.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand. Keine. 2. Vollzugsaufwand FürdenAufbaudeseinzelstaatlichenelektronischenUnternehmensregistersund dernationalenkontaktstelleentstehtbeimbundesamtfürgüterverkehr (BAG) folgender Vollzugsaufwand: FürdieSoftwareerstellungund-implementierungsowiedieSchulungder AnwendersindeinmaligeSachkosteninHöhevon950000Eurozuzüglich UmsatzsteuerundfürdieSoftwarepflegebiseinschließlich2015jährliche Kosten in Höhe von Euro zuzüglich Umsatzsteuer erforderlich; dieaufgabenfürdaseinzelstaatlicheelektronischeunternehmensregister unddienationalekontaktstelleerforderneinendienstpostenmehrbedarfin Höhe von 16 Dienstposten. MehrbedarfanSach-undPersonalmittelsollfinanziellundstellenmäßigimjeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. DenLändernentstehenfürdieAnpassungimBereichderSoftwareundeventuellfürdieAnschaffungdernotwendigenHardwarenachvorläufigenEinschätzungengeringe,einmaligeKosten.Nach 15Absatz2und 16Absatz1haben diezuständigenbehördenderländerdembagschonbisherbestimmtedaten übermittelt.künftigerfolgtdieübermittlungelektronischundnichtmehrüber den Postweg. E. Sonstige Kosten Kosten,insbesonderefürdieWirtschaftunddiesozialenSicherungssysteme entstehennicht.auswirkungenaufdieeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten MitdemGesetzentwurfwerdenfürdieWirtschaftdreiInformationspflichten neueingeführtundeineinformationspflichtaufgehoben.diesesführtzueiner Einsparung in Höhe von Euro. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten eingeführt. FürBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,geändert oder aufgehoben.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6262

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6262 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes DasGüterkraftverkehrsgesetzvom22.Juni1998 (BGBl.I S.1485),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom 31.Juli2010 (BGBl.IS.1057)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.Der6.AbschnittderInhaltsübersichtwirdwiefolgtgefasst: 6.Abschnitt Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen 22 Gebühren und Auslagen 23ErmächtigungenzumErlassvonDurchführungsbestimmungen Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.DiefürdieBeförderungverwendetenKraftfahrzeuge müssenvomeigenenpersonaldesunternehmensgeführtwerdenodervonpersonal,dasdemunternehmenimrahmeneinervertraglichenverpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer7buchstabebdoppelbuchstabebbwerdendiewörter MittelpunktdesStandortsdesKraftfahrzeugsimSinnedes 23Abs.1Satz1derStraßen-Verkehrs-Zulassungsordnung durchdiewörter regelmäßigenstandortdeskraftfahrzeugs,den WohnsitzoderdenSitzdesHaltersimSinnedes 6 Absatz4Nummer1derFahrzeug-Zulassungsverordnung ersetzt und wird das Wort sowie gestrichen. b)innummer8wirdderpunktamendedessatzes durch das Wort sowie ersetzt. c) Folgende Nummer 9 wird angefügt: 9.dieBeförderungvonPostsendungenimRahmen vonuniversaldienstleistungendurchpostdienstleistergemäß 1Absatz1derPost-Universaldienstleistungsverordnung wird wie folgt geändert: a)absatz2satz1und2wirddurchfolgendensatzersetzt: DieErlaubniswirdeinemUnternehmer,dessenUnternehmenseinenSitzimInlandhat,fürdieDauer vonbiszuzehnjahrenerteilt,wennerdieinartikel3 Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009desEu- ropäischenparlamentsunddesratesvom21.okto- ber2009zurfestlegunggemeinsamerregelnfürdie ZulassungzumBerufdesKraftverkehrsunternehmers undzuraufhebungderrichtlinie96/26/eg (ABl. L300vom ,S.51)genanntenVoraussetzungenfürdieAusübungdesBerufseinesKraftverkehrsunternehmers erfüllt. b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: (3)DerErlaubnisinhabererhältaufAntragneben dererlaubnissovieleerlaubnisausfertigungen,wie ihmweiterefahrzeugeunddiefürdieseerforderliche finanzielleleistungsfähigkeitnachderverordnung (EG)Nr.1071/2009inderjeweilsgeltendenFassung zurverfügungstehen.eigenkapitalundreserven,auf GrundderenbeglaubigteKopienderGemeinschaftslizenznachderVerordnung (EG)Nr.1072/2009des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Oktober2009übergemeinsameRegelnfürdenZugang zummarktdesgrenzüberschreitendengüterkraftverkehrs (ABl.L300vom ,S.72)inderjeweilsgeltendenFassungerteiltwurden,könnenim VerfahrenaufErteilungderErlaubnisundErlaubnisausfertigungnichtnochmalsinAnsatzgebrachtwerden.VerringertsichnachderAusstellungvonAusfertigungenderErlaubnisderFahrzeugbestandnichtnur vorübergehend,sohatdasunternehmenüberzählige AusfertigungenandiezuständigeBehördezurückzugeben.StelltdasUnternehmendenBetriebendgültig ein,sohatesdieerlaubnisundalleausfertigungen unverzüglich zurückzugeben. (4)DieErlaubniskannbefristet,unterBedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. (5)EineErlaubnisistzurückzunehmen,wenn nachträglichbekanntwird,dassdieerlaubnishätte versagtwerdenmüssen.eineerlaubnisistzuwiderrufen,wennnachträglichtatsacheneintreten,diezur Versagunghättenführenmüssen.DieFinanzbehördendürfendienachLandesrechtzuständigenBehördendavoninKenntnissetzen,dassderUnternehmer dieihmobliegendensteuerrechtlichenverpflichtungenwiederholtnichterfüllthatodereineeidesstattlicheversicherungnach 284derAbgabenordnung abgegeben hat. c)inabsatz5awirdjeweilsdaswort Erlaubnisbehörde durchdiewörter nachlandesrechtzuständige Behörde ersetzt. d) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: (5b)RechtfertigenTatsachendieAnnahme,dass derunternehmeroderderverkehrsleiterdievoraus-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode setzungenhinsichtlichderzuverlässigkeitnachartikel6derverordnung (EG)Nr.1071/2009nichterfüllt, kanndemunternehmeroderdemverkehrsleiterdie FührungvonGüterkraftverkehrsgeschäftenuntersagt werden.dasuntersagungsverfahrengegendiesepersonenkannunabhängigvomverlaufeinesverfahrens aufwiderrufdererlaubnisfortgesetztwerden.auf AntragistdemUnternehmeroderdemVerkehrsleiter dieführungvongüterkraftverkehrsgeschäftenwieder zugestatten,wenntatsachendieannahmerechtfertigen,dasseineunzuverlässigkeitimsinnedessatzes1 nichtmehrvorliegt.vorablaufeinesjahresnachbestandskraftderuntersagungsverfügungkanndiewiederaufnahmenurgestattetwerden,wennhierfür besonderegründevorliegen.rechtzeitigvorderentscheidungüberdieuntersagungderführungvongüterkraftverkehrsgeschäftengegenüberdemunternehmeroderdemverkehrsleitergibtdienachlandesrecht zuständigebehördedembundesamtfürgüterverkehr Gelegenheit zur Stellungnahme. e) Absatz 6 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: 3.dieVoraussetzungenfürdieErteilungzusätzlicherbeglaubigterKopiennachMaßgabederVerordnung (EG)Nr.1071/2009inderjeweilsgeltenden Fassung sowie 4.dieVoraussetzungenzurRücknahmeundzum WiderrufderEntscheidungüberdieErteilungder beglaubigtenkopienentsprechendartikel12absatz1derverordnung (EG)Nr.1072/2009inder jeweils geltenden Fassung. f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)DienachLandesrechtzuständigenBehörden führendiesesgesetz,dieverordnungen (EG) Nr.1071/2009und (EG)Nr.1072/2009unddieauf diesemgesetzberuhendenverordnungenaus,soweit nichtetwasanderesbestimmtist.örtlichzuständigist diebehörde,inderenzuständigkeitsbereichdas UnternehmenseineNiederlassungimSinnevonArtikel5derVerordnung (EG)Nr.1071/2009hat.Soweit keineniederlassungbesteht,richtetsichdiezuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen. 5.In 4wirddasWort Erlaubnisbehörde durchdiewörter nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzt. 6.In 5Satz1werdendieWörter derverordnung (EWG) Nr.881/92 durchdiewörter und4derverordnung (EG) Nr.1072/2009 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdendiewörter deseuropäischenparlamentsunddesratesvom21.oktober 2009übergemeinsameRegelnfürdenZugangzum MarktdesgrenzüberschreitendenGüterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom , S. 72) gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: LangfristigAufenthaltsberechtigteimSinneder Richtlinie2003/109/EGdesRatesvom25.November 2003betreffenddieRechtsstellungderlangfristig aufenthaltsberechtigtendrittstaatsangehörigen (ABl. L16vom ,S.44)habenaußerdemdielangfristigeAufenthaltsberechtigung-EGmitzuführenund Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen. 8. 7a Absatz 5 wird aufgehoben. 9. 7b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1und3werdenjeweilsdiewörter Artikel3Abs.1derVerordnung (EWG)Nr.881/ 92 durchdiewörter Artikel5derVerordnung (EG) Nr.1072/2009 ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieFahrerbescheinigungnachArtikel5der Verordnung (EG)Nr.1072/2009wirdvondernach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt. 10.In 7cSatz1Nummer2werdendieWörter Artikel3 Abs.1derVerordnung (EWG)Nr.881/92 durchdie Wörter denartikeln3und5derverordnung (EG) Nr.1072/2009 ersetzt Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (3)ImFallederErwerbs-oderGeschäftsunfähigkeitdesUnternehmersoderdesVerkehrsleitersdarfein Dritter,beidemdieVoraussetzungennachdenArtikeln6und8derVerordnung (EG)Nr.1071/2009noch nichtfestgestelltwordensind,diegüterkraftverkehrsgeschäftebiszusechsmonatenachfeststellungder Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. 12.In 11Absatz4werdendieWörter vombundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklungund vombundesministeriumfürumwelt,naturschutzund Reaktorsicherheit durchdiewörter vonderbundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirddaswort gewerblichen gestrichen. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirdnachderangabe 268, die Angabe 269, 273, 281, eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. 21,22oder22bdesStraßenverkehrsgesetzes,. cc) Nummer 2c wird aufgehoben. dd)innummer3wirddaswort fünfzig durchdas Wort vierzig ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiewörter Artikel3Abs.1der Verordnung (EWG)Nr.881/92 durchdiewörter denartikeln3und5derverordnung (EG) Nr.1072/2009 ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)WiderspruchundAnfechtungsklagegegen dieuntersagungderweiterfahrtnachdenabsätzen1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: DieMarktbeobachtungumfasstdenEisenbahn-,Straßen-undBinnenschiffsgüterverkehr,denLuftverkehr sowiedielogistik.mitdermarktbeobachtungsollen EntwicklungenaufdemVerkehrs-undLogistikmarkt frühzeitig erkannt werden wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei). b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)DasBundesamtführtdieVerkehrsunternehmensdateiüberalleimInlandniedergelassenenUnternehmendesgewerblichenGüterkraftverkehrs unddesgewerblichenpersonenverkehrsmitkraftomnibussen,umunmittelbarfeststellenzukönnen, überwelcheberechtigungen (Erlaubnisnach 3, GemeinschaftslizenznachArtikel4derVerordnung (EG)Nr.1072/2009,CEMT-Genehmigung,CEMT- Umzugsgenehmigung,bilateraleGenehmigungfür dengrenzüberschreitendengewerblichengüterkraftverkehr,gemeinschaftslizenznachartikel4 derverordnung (EG)Nr.1073/2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Oktober 2009übergemeinsameRegelnfürdenZugangzum grenzüberschreitendenpersonenkraftverkehrsmarkt undzuränderungderverordnung (EG)Nr.561/ 2006 (ABl.L300vom ,S.88)sowie GenehmigungennachdemPersonenbeförderungsgesetzzurBeförderungvonPersonenmitKraftomnibussenimLinienverkehroderimGelegenheitsverkehr)diejeweiligenUnternehmerverfügen.Die VerkehrsunternehmensdateimussnachnähererBestimmungdurchRechtsverordnunggemäßAbsatz7 einen allgemein zugänglichen Teil enthalten. (2)DienachLandesrechtzuständigeBehörde übermitteltdembundesamtunverzüglichdienach nähererbestimmungdurchrechtsverordnunggemäßabsatz7zuspeicherndenoderzueineränderungeinereintragungführendendatenimwegeder Datenfernübertragung. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter die in Absatz2Satz1genanntenDaten durchdiewörter ihm übermittelte Daten ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DasBundesamtdarfdieinderVerkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten für die 1.ErteilungvonCEMT-GenehmigungenundbilateralenGenehmigungenfürdengrenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, 2.BeantwortungvonAnfragenderfürdieErteilungderGenehmigungzurBeförderungvon KriegswaffenzuständigenBehördennachder ZuverlässigkeitdesAntragstellersgemäßdem GesetzüberdieKontrollevonKriegswaffenin derfassungderbekanntmachungvom22.november1990 (BGBl.IS.2506)inderjeweils geltenden Fassung, 3.ErledigungderAufgaben,dieihmnachdemGesetzzurSicherstellungdesVerkehrsinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober1968 (BGBl.IS.1082)inderjeweilsgeltendenFassungsowiedurchdasGesetzzurSicherungvon Verkehrsleistungenvom23.Juli2004 (BGBl.I S.1865)inderjeweilsgeltendenFassungübertragen sind, 5.DurchführungvonBeihilfeverfahrenimSinne des 14a und 4.ÜberwachungderEinhaltungderfürVerkehrsunternehmergeltendenPflichteneinschließlich derverfolgungundahndungvonzuwiderhandlungen, 6.BeantwortungvonAnfragenvonErteilungsbehördenundzuständigenöffentlichenStellenin einemmitgliedstaatdereuropäischenunion zumzweckderüberprüfungdereinhaltungder ZugangsvoraussetzungenzumBerufdesGüterund Personenkraftverkehrsunternehmers verarbeitenundnutzen,soweitdieszurerfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist. e)inabsatz5wirddaswort Datei durchdaswort Verkehrsunternehmensdatei ersetzt. f)inabsatz6werdendiewörter nachabsatz2satz1 gespeichertendaten durchdiewörter inderverkehrsunternehmensdateigespeichertendaten und diewörter einjahr durchdiewörter zweijahre ersetzt. g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7)DasBundesministeriumfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungwirdermächtigt,durch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesdieEinzelheitenderFührungderVerkehrsunternehmensdatei zu regeln, insbesondere das Nähere 1.zudeninderVerkehrsunternehmensdateizu speicherndendateneinschließlichderangaben zuridentifizierungderunternehmen,derinhaber,dergeschäftsführungs-undvertretungsberechtigtengesellschafter,dergesetzlichenvertreter sowie Verkehrsleiter, 2.zurVeröffentlichungdesallgemeinzugänglichen Teils der Datei, 3.zumVerfahrenderÜbermittlungvonDatenan und durch das Bundesamt, 4.überZugriffsrechteunddasVerfahrenderErteilung von Auskünften, 5.zurVerantwortungfürdenInhaltderVerkehrsunternehmensdatei und die Datenpflege sowie

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.zudennach 9desBundesdatenschutzgesetzes erforderlichentechnischenundorganisatorischen Maßnahmen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter derzurführung dergüterkraftverkehrsgeschäftebestelltenpersonen durchdiewörter derverkehrsleiter ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Geburtsname,Familienname,Vorname, Geschlecht,Geburtsdatum,Geburtsort,GeburtsstaatundStaatsangehörigkeitdesBetroffenen,seineStellungimUnternehmen sowienameundanschriftdesunternehmens,. cc)innummer3werdennachdemwort Ordnungswidrigkeit diewörter unddieangewendeten Bußgeldvorschriften eingefügt. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.BußgeldbescheidemitdemDatumihresErlassesunddemDatumdesEintrittsder Rechtskraft,gerichtlicheEntscheidungenin BußgeldsachenmitdemDatumderEntscheidungunddemDatumdesEintrittsihrerRechtskraftsowiejeweilsdieentscheidendeStellesamtGeschäftsnummeroder Aktenzeichen und. b)inabsatz2werdendiewörter zurführungder GüterkraftverkehrsgeschäftebestelltenPersonen durch das Wort Verkehrsleiter ersetzt. c)inabsatz3werdendaswort Erlaubnisbehörde durchdiewörter nachlandesrechtzuständigen Behörde unddiewörter zurführungdergüterkraftverkehrsgeschäftebestelltenpersonen durch das Wort Verkehrsleiter ersetzt. 18. Nach 16 wird folgender 17 eingefügt: 17 Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch (1)DasBundesamtistnationaleKontaktstellenach Artikel18Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/ (2)DasBundesamtleitetalsnationaleKontaktstelle DatenüberschwerwiegendeVerstößegegenGemeinschaftsvorschriftenindeninArtikel6Absatz1BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009genannten Bereichen,dieineinemGüter-oderPersonenkraftverkehrsunternehmenmitSitzineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionbegangenwurden,von AmtswegenandienationaleKontaktstelledesNiederlassungsmitgliedstaatesweiter.Hierzuübermitteln StaatsanwaltschaftenundVerwaltungsbehördenim Sinnedes 36Absatz1Nummer1desGesetzesüber OrdnungswidrigkeitendemBundesamtnachEintritt derrechtskraftdergerichtlichenentscheidungoder desbußgeldbescheidesdieerforderlicheninformationeneinschließlichpersonenbezogenerdaten.dasbundesamtleitetmitteilungenausdemniederlassungsmitgliedstaatüberanlässlichdesübermitteltenverstoßes veranlasstemaßnahmenimsinnedesartikels12absatz1derverordnung (EG)Nr.1072/2009unddesArtikels22Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1073/2009 an die übermittelnde deutsche Stelle weiter. (3)DasBundesamtleitetalsnationaleKontaktstelle MitteilungenausanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionüberschwerwiegendeVerstößegegenGemeinschaftsvorschriftenindeninArtikel6Absatz1 BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009genanntenBereichen,dieineinemGüter-oderPersonenkraftverkehrsunternehmenmitSitzimInlandbegangen wurden,vonamtswegenandiejeweilszuständigeerteilungsbehördeweiter.dasbundesamtleitetmitteilungenderzuständigenlandesbehördeüberanlässlich desübermitteltenverstoßesveranlasstemaßnahmenim SinnedesArtikels12Absatz1derVerordnung (EG) Nr.1072/2009unddesArtikels22Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1073/2009andienationaleKontaktstelledesmitteilendenMitgliedstaatesderEuropäischen Union weiter. (4)DasBundesamtleitetalsnationaleKontaktstelle vonamtswegenanfragenvonzuständigenlandesbehördenzubestandskräftigenentscheidungenvonbehördenanderermitgliedstaatendereuropäischenunion, durchdieeinerbestimmtenpersonnachmaßgabedes Artikels6Absatz2unddesArtikels14derVerordnung (EG)Nr.1071/2009dieFührungvonKraftverkehrsgeschäftenwegenUnzuverlässigkeituntersagtwird,an nationalekontaktstellenanderermitgliedstaatender EuropäischenUnionweiter.DasBundesamtleitetan dieanfragendelandesbehördeindiesemzusammenhangeingegangeneantwortenausanderenmitgliedstaaten der Europäischen Union weiter. (5)DasBundesamterteiltalsnationaleKontaktstelle dennationalenkontaktstellenanderermitgliedstaaten dereuropäischenunionaufanfrageauskunftüberpersonen,deneneinedeutschebehördenach 3Absatz5b dieführungvonkraftverkehrsgeschäftenwegenunzuverlässigkeitbestandskräftiguntersagthat,soweitdies fürdieentscheidungüberdenzugangzumberufdes Güter-undPersonenkraftverkehrsunternehmerserforderlichist.DiefüreineUntersagungnachSatz1zuständigeLandesbehördeteiltdemBundesamtunverzüglich eineuntersagungunddieidentifizierungsdatendesbetroffenenmit;dasbundesamtdarfdieidentifizierungsdatenfürdeninsatz1genanntenzweckspeichern.wird diepersönlicheausübungvonverkehrsgeschäftenwiedergestattetoderwirddieuntersagungausanderen Gründengegenstandslos,teiltdiezuständigeBehörde diesdembundesamtunverzüglichmit,dasdieidentifizierungsdaten unverzüglich löscht. (6)DieDatenübermittlungzwischendenbeteiligten inländischenstellenunddembundesamterfolgtim WegederDatenfernübertragung.DabeisinddemjeweiligenStandderTechnikentsprechendeMaßnahmenzur SicherstellungvonDatenschutzundDatensicherheitzu treffen,dieinsbesonderedievertraulichkeitundunver-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6262 sehrtheitderdatengewährleisten;imfalledernutzungallgemeinzugänglichernetzesinddemjeweiligenstanddertechnikentsprechendeverschlüsselungsverfahren anzuwenden. (7)DenInhaltderfürdieZweckederAbsätze2bis5 erforderlicheninformationensowiedieeinzelheiten derkommunikationzwischendenbeteiligteninländischenstellenunddembundesamteinschließlichder VorgabenüberdenAufbauderDatensätzeundderDatenstrukturregelnDurchführungsbestimmungen,die vombundesamtmitzustimmungdesbundesministeriumsfürverkehr,bauundstadtentwicklungerlassen und geändert werden. 19.Derbisherige 17wird 17aunddieWörter EuropäischeGemeinschaft werdendurchdiewörter Europäische Union ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1c wird wie folgt gefasst: 1c.einervollziehbarenAuflagenach 3Absatz 4 zuwiderhandelt,. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.entgegen 7Absatz2dieBerechtigung, einennachweis,denpass,dielangfristige Aufenthaltsberechtigung-EGodereinDokumentnichtmitführtoderdieBerechtigung,einenNachweisoderdielangfristige Aufenthaltsberechtigung-EGnichtoder nicht rechtzeitig aushändigt,. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: cc)innummer12werdennachderangabe nach 13 diewörter Absatz1oderAbsatz2 eingefügt. (2)Ordnungswidrighandelt,wergegendieVerordnung (EG)Nr.1072/2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Oktober2009über gemeinsameregelnfürdenzugangzummarktdes grenzüberschreitendengüterkraftverkehrs (ABl. L300vom ,S.72)verstößt,indemer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohneGemeinschaftslizenznachArtikel3grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt, 2.entgegenArtikel5Absatz6Satz1demFahrer diefahrerbescheinigungnichtodernichtrechtzeitig zur Verfügung stellt oder 3.entgegenArtikel5Absatz6Satz3dieFahrerbescheinigungnichtodernichtrechtzeitigvorzeigt. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa)diewörter deseuropäischenparlamentsund desratesvom21.oktober2009übergemeinsameregelnfürdenzugangzummarkt desgrenzüberschreitendengüterkraftverkehrs (ABl.L300vom ,S.72) werden gestrichen. bb)innummer2wirddaswort Güter durchdas Wort Lieferung ersetzt. cc)innummer5werdendiewörter oder DeutschlandspäteralssiebenTagenachder letzten Entladung verlässt gestrichen. dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.nachDurchführungvonmehralszweiKabotagebeförderungenineinemodermehrerenanderenMitgliedstaatennachunbeladenerEinfahrteineKabotagebeförderungin Deutschland durchführt oder. ee)innummer7werdendiewörter oder DeutschlandspäteralsdreiTagenachderunbeladenen Einfahrt wieder verlässt gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlich oder fahrlässig 1.imgrenzüberschreitendenGüterkraftverkehr einenfahrereinsetzt,fürdeneinefahrerbescheinigungnachartikel5absatz2derverordnung (EG)Nr.1072/2009nichtausgestelltworden ist, 2.KabotagenachArtikel8Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1072/2009betreibt,ohneInhaber einergemeinschaftslizenznachartikel4der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein, oder 3.imKabotageverkehrnachArtikel8Absatz1der Verordnung (EG)Nr.1072/2009einenFahrer einsetzt,fürdeneinefahrerbescheinigungnach Artikel5Absatz2derVerordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)AbweichendvonAbsatz1istdasBundesamt VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Absatz1Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenfürZuwiderhandlungennach 19Absatz1Nummer4inVerbindungmit 7Absatz2Satz2, 19Absatz1 Nummer6c,6d,6e,Absatz1a,2Nummer2,3undAbsatz4Nummer1,dieineinemUnternehmen,dasseinen Sitz im Inland hat, begangen wurden. 22.In 21aAbsatz1werdendieWörter ErlaubnisbehördeodereineranderenvonderLandesregierungdurch RechtsverordnungbestimmtenBehörde durchdie Wörter nachlandesrechtzuständigenbehörde ersetzt. 23.InderÜberschriftdes6.Abschnittswerdennachdem Wort Ermächtigungen daskommaunddaswort Übergangsregelungen gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Durchführung diewörter vonrechtsaktendereuropäischen Union, eingefügt.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)inabsatz3werdendiewörter vonverordnungen, RichtlinienundEntscheidungennachArtikel189 desvertrageszurgründungdereuropäischengemeinschaft durchdiewörter vonrechtsaktender Europäischen Union ersetzt. 25. Die 24 und 25 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes DasPersonenbeförderungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.August1990 (BGBl.IS.1690),das zuletztdurchartikel100desgesetzesvom8.dezember 2010 (BGBl.IS.1864)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In 13wirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)AbweichendvonAbsatz1darfbeimVerkehrmit KraftomnibussendieGenehmigungnurerteiltwerden, wenndieanforderungennachartikel3absatz1derverordnung (EG)Nr.1071/2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Oktober2009zurFestlegunggemeinsamerRegelnfürdieZulassungzumBeruf deskraftverkehrsunternehmersundzuraufhebungder Richtlinie96/26/EGdesRates (ABl.L300vom , S. 51) erfüllt sind. 2.In 17Absatz3werdendieWörter Artikel3aderVerordnung (EWG)Nr.684/92desRatesvom16.März 1992zurEinführunggemeinsamerRegelnfürdengrenzüberschreitendenPersonenverkehrmitKraftomnibussen (ABl.EGNr.L74S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EG)Nr.11/98desRatesvom11.Dezember1997 (ABl.EG1998Nr.L4S.1)geändertwordenist, durch diewörter Artikel4derVerordnung (EG)Nr.1073/ 2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 21.Oktober2009übergemeinsameRegelnfürdenZugangzumgrenzüberschreitendenPersonenkraftverkehrsmarktundzurÄnderungderVerordnung (EG)Nr.561/ 2006 (ABl. L 300 vom , S. 88) ersetzt wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)SoweitbeimVerkehrmitKraftomnibussen einegenehmigungnichtnachartikel13absatz3der Verordnung (EG)Nr.1071/2009zuentziehenist,hat diezuständigebehördediegenehmigungzuwiderrufen,wennnachträglichtatsacheneintreten,diezur VersagungderBerufszulassunghättenführenmüssen.Artikel13Absatz1derVerordnung (EG) Nr.1071/2009istentsprechendanzuwenden.Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. b)inabsatz4wirddieangabe 3 durchdieangabe 3a ersetzt. 4. Nach 25 wird folgender 25 a eingefügt: 25a Untersagung von Personenkraftverkehrsgeschäften RechtfertigenTatsachendieAnnahme,dassbeim VerkehrmitKraftomnibussenderUnternehmeroderder Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der ZuverlässigkeitnachArtikel6derVerordnung (EG) Nr.1071/2009nichterfüllt,kanndemUnternehmer oderdemverkehrsleiterdieführungvonpersonenkraftverkehrsgeschäftenuntersagtwerden.dasuntersagungsverfahrenkannunabhängigvoneinemverfahrenaufwiderrufdergenehmigungdurchgeführt werden.aufantragistdemunternehmeroderdem VerkehrsleiterdieFührungvonPersonenkraftverkehrsgeschäftenvonderBehörde,diedieFührungvonPersonenkraftverkehrsgeschäftenuntersagthat,wiederzu gestatten,wenntatsachendieannahmerechtfertigen, dasseineunzuverlässigkeitimsinnedessatzes1nicht mehrvorliegt.vorablaufeinesjahresnachbestandskraftderuntersagungsverfügungkanndiewiederaufnahmederführungvonpersonenkraftverkehrsgeschäftennurgestattetwerden,wennhierfürbesondere Gründe vorliegen. 5.InderÜberschriftdesAbschnittesIIIUnterabschnittE wirddaswort Kraftomnibussen durchdaswort Kraftfahrzeugen ersetzt Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: AufUnternehmen,dieihrenBetriebssitzimAusland haben, sind nicht anzuwenden Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 BuchstabeaderVerordnung (EG)Nr.1071/2009einzuhalten ist Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Nicht anzuwenden sind Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 BuchstabeaderVerordnung (EG)Nr.1071/2009einzuhalten ist. 8. Dem 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: BeimVerkehrmitKraftomnibussenhatderUnternehmerabweichendvonSatz2ÄnderungenderinArtikel16Absatz2Unterabsatz1Buchstabeabisdder Verordnung (EG)Nr.1071/2009genanntenDatender Aufsichtsbehördeinnerhalbvon28Tagenmitzuteilen. 9. Nach 54a werden folgende 54b bis 54c eingefügt: 54b Risikoeinstufung DieAufsichtsbehördenführeneinRisikoeinstufungssystemimSinnedesArtikels12Absatz1Satz3 derverordnung (EG)Nr.1071/2009ein.Dabeisinddie HäufigkeitunddieIntensitätderKontrollenabhängig vonderanzahlunddemausmaßderrechtsverstöße, wiediesindendurchführungsbestimmungenzuartikel6absatz2buchstabebderverordnung (EG) Nr.1071/2009 konkretisiert wird. 54c Verkehrsunternehmensdatei InderVerkehrsunternehmensdateinach 15desGüterkraftverkehrsgesetzeswerdenalleimInlandniedergelassenenUnternehmendesgewerblichenGüterver-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6262 kehrsunddesgewerblichenpersonenverkehrsmit Kraftomnibussen geführt. 10.In 58werdendieWörter dasbundesministeriumfür Verkehr,BauundStadtentwicklung durchdiewörter die Bundesregierung ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)nachnummer3wirdfolgendenummer3aeingefügt: 3a.entgegen 54Absatz2Satz3eineMitteilung nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig macht,. b)diebisherigenummer3awirddieneuenummer 3b. c)innummer5buchstabebwirddieangabe 3a durch die Angabe 3b ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.WesentlicherInhaltdesGesetzesundderzuGrunde liegenden EU-Bestimmungen DurchdieVerordnungen (EG)Nr.1071/2009,1072/2009 und1073/2009deseuropäischenparlamentsunddesrates wirddiezulassungzumberufdeskraftverkehrsunternehmers,derzugangzummarktdesgrenzüberschreitendengüterkraftverkehrsundderzugangzumgrenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarktgrundlegendneugeregelt.Die RegelungenüberdieKabotage (Artikel8bis10derVerordnung (EG)Nr.1072/2009)sowieeineÄnderungderwöchentlichenRuhezeitenfürBusfahrerimgrenzüberschreitendenPersonenverkehr (Artikel29derVerordnung (EG) Nr.1073/2009)sindbereitsab14.Mai2010bzw.4.Juni 2010inKraft.AnpassungendesdeutschenRechtserfolgten durchdasgesetzzuränderungdesgüterkraftverkehrsgesetzesunddesfahrpersonalgesetzesvom31.juli2010 (BGBl.I S.1057). DieübrigenTeilederEG-Verordnungen,dieab4.Dezember 2011gelten,beinhaltenimWesentlichenfolgendeRegelungen: DieGeltungsdauerderGemeinschaftslizenzkannauf 10 Jahre (bisher 5 Jahre) angehoben werden. FürdieZulassungzumBerufverbleibtesbeidenbisherigenKriterien,nämlichfachlicherEignung,Zuverlässigkeit,NiederlassungundfinanziellerLeistungsfähigkeit. DerUmfangderKenntnisse,diezurfachlichenEignung erforderlichsind,werdenimanhangiderverordnung (EG)Nr.1071/2009imEinzelnenfestgeschrieben.Die AnerkennunghöherwertigerAusbildungen (bestimmte Hochschul- oder Fachschulabschlüsse) bleibt möglich. UnternehmerkönnensichkünftigbeimGüterkraftverkehrundbeimVerkehrmitKraftomnibussenauchexternerVerkehrsleiterbedienen,wennsieselbstnichtüber die erforderliche fachliche Eignung verfügen. ImHinblickaufdieZuverlässigkeitenthältAnhangIV derverordnung (EG)Nr.1071/2009eineListevonVerstößen,diezurAberkennungderZuverlässigkeitführen, esseidenn,dassdieaberkennungimkonkreteneinzelfall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. DieEinhaltungderBerufszugangskriterienmüssenregelmäßiggeprüftwerden.Hierbeiwirdvonderbisher festgeschriebenenfünfjährigenkontrollezueinerzielgerichtetenkontrolleübergegangen.diezielgerichtete KontrollewirdaufderAusdehnungdesRisikoeinstu- fungssystemsaufalleverstößegegenrelevanteseu- Recht basieren. ZurDurchführungderVerordnung (EG)Nr.1071/2009 müssendiemitgliedstaateneinzelstaatlicheelektronische Unternehmensregister aufbauen. DieMitgliedstaatenrichtendarüberhinausnationale KontaktstellenfürdenInformationsaustauschmitanderenMitgliedstaatenein.ÜberdienationalenKontaktstel- lenwerdeninsbesondereinformationenüberverkehrs- leiter,denendieführungvongüterkraftverkehrsge- schäftenwegenunzuverlässigkeitbestandskräftig untersagtwird,sowieüberverstößevonkraftverkehrsunternehmer ausgetauscht. DasEU-RechtwarbishersowohldurchVerordnungenals auchdurchrichtliniengeregelt.nunmehrerfolgendieregelungenaufeu-ebeneausschließlichdurchverordnungen. DiesegeltenunmittelbarinallenMitgliedstaaten.ErforderlichsindaberdennochumfangreicheNeuregelungendesnationalen Rechts. InsbesonderewerdendurchÄnderungendesGüterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)diegrundlegendenVorschriftenim HinblickaufdasUnternehmensregister,dienationaleKontaktstelle,dieUntersagungundWiedergestattungvonKraftverkehrsgeschäftensowiedasVerwaltungsverfahrengeregelt. DieÄnderungendesPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG) verdeutlichenvorallemdasverhältniszwischendenvorschriftenderverordnung (EG)Nr.1071/2009,diebeim VerkehrmitKraftomnibussenunmittelbargelten,undden weiterhingeltendenregelungendespbefgüberdenberufszugangetwabeimverkehrmitstraßenbahnenoderbeimverkehr mit Personenkraftwagen. WeitereerforderlicheAnpassungenerfolgeninbeidenBereichen durch Rechtsverordnungen. 1. GüKG II. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzergibtsichausArtikel74Absatz1Nummer22desGrundgesetzes GG (Straßenverkehr). DieVoraussetzungendesArtikels72Absatz2GGsinderfüllt.DasGüterkraftverkehrsgewerbeistländerübergreifend mobil.iminteressedergleichmäßigenanwendungdesgemeinschaftsrechtssowiedergleichmäßigenüberwachung undahndungsindauchweiterhinbundeseinheitlicheregelungenzurwahrungderrechts-undwirtschaftseinheitunverzichtbar.regelungenzumvorgeschriebeneneinzelstaatlichenelektronischenregistersowiezurnationalen KontaktstellekönnennichtdurcheineVielzahlvonRegelungen auf Länderebene erfolgen. 2. PBefG DieVoraussetzungendesArtikels72Absatz2GGsinderfüllt.DasPersonenbeförderungsgesetzenthältdengesetzlichenRahmenfürdenBerufs-undMarktzugangimgewerblichenStraßenpersonenverkehr.DieUnternehmen operierenhäufigbundesweit.unterschiedlicheregelungen durcheinzelneländerwürdendasgewerbeerheblichbelastenundzuschwierigkeitenbeikontrollenführen.einebundesrechtlicheregelungistdeshalbzurwahrungderrechtsund Wirtschaftseinheit erforderlich.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6262 III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Verzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand FürdenAufbaudeseinzelstaatlichenelektronischenUnternehmensregistersunddernationalenKontaktstelleentsteht beimbundesamtfürgüterverkehrfolgendervollzugsaufwand: FürdieSoftwareerstellungund-Implementierungsowie dieschulungderanwendersindeinmaligesachkosten inhöhevon950000eurozzgl.umsatzsteuerundfürdie Softwarepflegebiseinschließlich2015jährlicheKosten inhöhevon78500eurozzgl.umsatzsteuererforderlich; dieaufgabenfürdaseinzelstaatlicheelektronischeunternehmensregisterunddienationalekontaktstelleerforderneinendienstpostenmehrbedarfinhöhevon 16Dienstposten: 7Dienstposten DP (VergütungsgruppeVII)fürdie AufgabenderfachlichenBetreuungdesUnternehmensregisters, 5Dienstposten (1DPVergütungsgruppeIVbund 4DPVergütungsgruppeVc)fürdienationaleKontaktstelle, 4DienstpostenfürdietechnischeAbsicherung (0,5DPVergütungsgruppeIVa/A11,2DPVergütungsgruppeIVb/A10,0,5DPVergütungsgruppeVc/ A8 und 1 DP Vergütungsgruppe VII/A6). MehrbedarfanSach-undPersonalmittelsollfinanziellund stellenmäßigimjeweiligeneinzelplanausgeglichenwerden. DenLändernentstehenfürdieAnpassungimBereichder SoftwareundgegebenenfallsfürdieAnschaffungdernotwendigenHardwarenachvorläufigenEinschätzungengeringe,einmaligeKosten.Nach 15Absatz2und 16Absatz1 habendiezuständigenbehördenderländerdembag schonbisherbestimmtedatenübermittelt.künftigerfolgt dieübermittlungelektronischundnichtmehrüberdenpostweg.durchdiekommunikationmitdenzuständigenbehördenindenübrigenmitgliedstaatenüberzentralekontaktstellenentfallenfürbundundländerzukünftignicht bezifferbarekosten,diebislangdurcharbeitsaufwendige Nachforschungen entstanden sind. IV. Kosten Kosten,insbesonderefürdieWirtschaftunddiesozialenSicherungssystemeentstehennicht.Auswirkungenaufdie EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. V. Bürokratiekosten MitdemGesetzentwurfwerdenfürdieWirtschaftdreiInformationspflichtenneueingeführtundeineInformationspflicht aufgehoben. Gemäß 3Absatz5bSatz3GüKGund 25aSatz3PBefG kanndemunternehmernacheineruntersagungaufantrag dieführungseinergeschäftewiedergestattetwerden.auf GrundderehergeringenFallzahlunddeszuerwartendengeringen Zeitaufwands sind hier geringe Kosten zu erwarten. GleichzeitigwirdausrechtssystematischenGründenin 3 Absatz3Satz3GüKGeineInformations-undRückgabepflichtvonErlaubnissenaufgenommen,diebislangin 11derBerufszugangsverordnungfürdenGüterkraftverkehrgeregeltwar.DamitsindBürokratiekosteninHöhevon 13000Euroverbunden (BürokratiekostenlautDatenbank desstatistischesbundesamtes);aufgrundderstreichung dervorschriftbeiderberufszugangsverordnungfürdengüterkraftverkehrtrittpersaldokeinebürokratiebelastungein. DieStreichungdes 7aAbsatz5GüKG (MitteilungdesAbschlussesundErlöschensderVersicherung)führtzueiner EinsparunginHöhevon49000Euro (DatenbankdesStatistischen Bundesamtes). FürdieVerwaltungwerdenzweiInformationspflichteneingeführt (DatenübermittlungvonAmtswegengemäß 17 Absatz2bis4GüKGsowieDatenübermittlungaufAnfrage gemäß 17 Absatz 5 GüKG). FürBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. VI.Gleichstellungspolitische Auswirkungen GleichstellungspolitischeAuswirkungenderRegelungsind nichtgegeben.dasgesetzbietetkeinegrundlagefürverdecktebenachteiligungen,beteiligungsdefiziteoderdie Verfestigung tradierter Rollen. VII.Nachhaltigkeit DieManagementregelnundIndikatorendernationalen Nachhaltigkeitsstrategiewurdengeprüft.DasGesetzberührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) AufGrundderAufhebungder 24und25istdieInhaltsübersicht anzupassen. Zu Nummer 2 ( 1 Absatz 2 Nummer 3) Artikel1Absatz5BuchstabedderVerordnung (EG) Nr.1072/2009nimmtdenWerkverkehrvonjeglichemErforderniseinerBeförderungsgenehmigungaus.ImGegensatzzurbisherigenRegelungistnichtnurderEinsatzvon eigenempersonal,sondernauchdereinsatzvonimrahmen einervertraglichenverpflichtungüberlassenempersonal zulässig.damitistauchdereinsatzvonleiharbeitnehmern imsinnedes 1Absatz1Satz1desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes,dieimRahmeneinesÜberlassungsvertrags voneinemverleihereinemunternehmenzurarbeitsleistung überlassenwerden,imwerkverkehrmöglich.diedeutschen RegelungenzumWerkverkehrwerdenandasgeänderteGe-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode meinschaftsrechtangepasst.einebeschränkung,anderesals eigenespersonalnurimkrankheitsfallfürdiedauervon vier Wochen einzusetzen, bedarf es nicht mehr. Zu Nummer 3 ( 2Absatz1Nummer7Buchstabeb Doppelbuchstabe bb und Nummer 9) DieÄnderungistaufGrundderNeuregelungvon 23 StVZOund 6Fahrzeugzulassungs-Verordnungerforderlich. ZugleicherfolgteineAnpassungandengeändertenWortlaut desgemeinschaftsrechts.durchdieaufnahmederausnahmeindasgükgwerdengleichewettbewerbsbedingungen für alle Postdienstleister geschaffen. Zu Nummer 4 ( 3) Zu Buchstabe a (Absatz 2) DieErteilungsdauerderErlaubniswirdandiederGemeinschaftslizenzangepasst (vgl.artikel4absatz2derverordnung (EG)Nr.1072/2009).ImRegelfallbeträgtdieDauer dererlaubniszehnjahre;nurwennbesonderegründevorliegen,solldieerlaubnisfüreinenkürzerenzeitraumerteilt werden.dieaufzählungderberufszugangsvoraussetzungen wurde gestrichen und durch einen Verweis auf die in Artikel3Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009genanntenVoraussetzungenersetzt,dadieseRegelungenhinsichtlich des Berufszugangs allgemeine Geltung beanspruchen. Zu Buchstabe b (Absatz 3 bis 5) AufdieDefinitionenderBerufszugangsvoraussetzungen kannkünftigverzichtetwerden,weildieseunmittelbarinder Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelt werden. DarüberhinauserfolgteineAnpassungderTerminologie und der Verweise an das geänderte Gemeinschaftsrecht. DieRückgabepflichtvonAusfertigungennachReduzierung desfahrzeugbestandeswarbislanginderberufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) geregelt. DieErteilungeinerErlaubnismitverkehrsmäßigerBeschränkungistnichtmehrnotwendig,weshalbdieserPassus gestrichen werden konnte. DieSätze1und2desAbsatzes5entsprechenArtikel7Absatz2derVerordnung (EG)Nr.1072/2009,derandersals derbisherigewortlautdes 3Absatz5Satz1GüKGeine gebundeneentscheidungvorsieht.darüberhinauserfolgt eine redaktionelle Anpassung der Behördenbezeichnung. Zu Buchstabe c (Absatz 5a) Redaktionelle Anpassung der Behördenbezeichnung. Zu Buchstabe d (Absatz 5b neu) DieVorschriftdientderDurchführungdesArtikels14der Verordnung (EG)1071/2009undschafftinAnlehnungan 35derGewerbeordnung,derimGüterkraftverkehrsgewerbekeineAnwendungfindet (vgl. 35Absatz8derGewerbeordnung),dieMöglichkeit,unzuverlässigenPersonenfür diezukunftdieführungvongüterkraftverkehrsgeschäften zuuntersagen.damitsollverhindertwerden,dasseineunzuverlässigepersonnachderrücknahmebzw.demwiderruf ihrererlaubnisunterdemdeckmanteleinesneuengewer- bebetriebeseineneueerlaubniserhältoderineinemande- remverkehrsunternehmenalsverkehrsleitertätigwird.im RahmenderErmessenausübunghatdiezuständigeBehörde derinartikel12gggetroffenenwertentscheidungrechnungzutragen.aufgrundderähnlichkeitderinteressenlagensolldiezuständigebehördedasbundesamtnichtnurim VerfahrenaufErteilung,RücknahmeundWiderrufvonErlaubnissen,sondernauchimUntersagungsverfahrenanhören,umsichdessenErkenntnisseüberdiebetroffenePerson nutzbar zu machen. Zu Buchstabe e (Absatz 6) AnpassungderTerminologieundderVerweiseandasgeänderte Gemeinschaftsrecht. Zu Buchstabe f (Absatz 7) DieBestimmungderzuständigenBehördenwirdklarergefasst.HinsichtlichderörtlichenZuständigkeitwirdnicht mehraufdensitz,sondernaufdieniederlassungimsinne vonartikel5derverordnung (EG)Nr.1071/2009abgestellt. ErgänzendrichtetsichdieZuständigkeitnachdemWohnsitz desbetroffenen,z.b.beieinemuntersagungsverfahren oderwiedergestattungsverfahreninbezugaufeinenverkehrsleiter,dernicht (mehr)amortderniederlassung wohnt. Zu Nummer 5 ( 4) Redaktionelle Anpassung der Behördenbezeichnung. Zu Nummer 6 ( 5) AnpassungderVerweiseandasgeänderteGemeinschaftsrecht. Zu Nummer 7 ( 7) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b (Absatz 2) GemäßArtikel5Absatz1BuchstabebderVerordnung (EG) Nr.1072/2009brauchenDrittstaatenfahrer,dieimBesitzeinerDaueraufenthaltserlaubnisgemäßderRichtlinie2003/ 109/EGsind,keineFahrerbescheinigung.Deshalbesisterforderlich,eineMitführungspflichtfürdenAufenthaltstitel zunormieren,daansonstenimkontrollfallnichterkennbar ist,dassderfahrer,obwohlauseinemdrittstaatkommend, keine Fahrerbescheinigung benötigt. Zu Nummer 8 ( 7a Absatz 5) ImInteressederEntbürokratisierungdesVerfahrensistdie UnterrichtungspflichtdesVersicherersaufzuheben.Fürdie VersicherungswirtschaftentfälltsomiteinVerfahrensschritt imzugedesversicherungsabschlussesunddeserlöschens derversicherung.dieeinhaltungderversicherungspflicht durchdieunternehmendesgüterkraftverkehrsgewerbes kannweiterhinausreichendüberdiemitführungspflichtin Absatz4währendStraßenkontrollenüberwachtwerden.Im ÜbrigenfehltesaneinerRechtsgrundlagefürdieSpeicherung der übermittelten Daten.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/6262 FürdieVersicherungswirtschaftergibtsicheinverminderter AufwandinHöhevon49000Euro (DatenbankdesStatistischenBundesamtes).AuchfürdasBundesamtergibtsichein verminderter Vollzugsaufwand. Zu Nummer 9 ( 7b) DasBundesamtfürGüterverkehristkeinezuständigeStelle imsinnevon 117Absatz2Satz1desVersicherungsvertragsgesetzes. AnpassungderVerweiseandasgeänderteGemeinschaftsrechtundredaktionelleAnpassungderBehördenbezeichnung.DieRegelungzurörtlichenZuständigkeitisthiernicht erforderlich,dadieörtlichezuständigkeitbereitsallgemein in 3 Absatz 7 geregelt ist. Zu Nummer 10 ( 7c Nummer 2) Zu Nummer 11 ( 8 Absatz 3) AnpassungderVerweiseandasgeänderteGemeinschaftsrecht. AnpassungderVerweiseandasgeänderteGemeinschaftsrecht. Zu Nummer 12 ( 11 Absatz 4) SoweitallgemeineVerwaltungsvorschriftenerforderlich sind, sind sie von der Bundesregierung zu erlassen. Zu Nummer 13 ( 12) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2) DieStreichungerfolgtzurKlarstellung.EssollderEindruck vermiedenwerden,dassz.b.beigefahrgut-odersprengstoffbeförderungenimwerkverkehr (dergemäß 1Absatz4 GüKGkeingewerblicherGüterkraftverkehrist)dieDokumentenichtvondenKontrolleurendesBundesamteszur Aushändigung verlangt werden können. Zu Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb (Absatz 6 Nummer 1 und 2) ImHinblickaufdieBedeutungvonVerstößenimZusammenhangmitdemMissbrauchvonFahrerkarten,Ausweispapieren,WegstreckenzählernundGeschwindigkeitsbegrenzernwirdderKatalogdervomBundesamtweiterzuleitendenZufallsfundeumdieentsprechendenTatbestände ergänzt. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (Absatz 6 Nummer 2c) MitdemWegfallderMitführungspflichthinsichtlichdesSozialversicherungsausweisesimPersonenbeförderungsgewerbeundSpeditions-,Transport-unddamitverbundenem LogistikgewerbefielauchderOrdnungswidrigkeitentatbestand 111Absatz1Nummer6SGBIVweg,aufden 12 Absatz 6 Nummer 2c verwies. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (Absatz 6 Nummer 3) DieAnpassungderGeldbußenhöheauf40Eurostattbisher 50EuroträgtdemUmstandRechnung,dassgemäß 28Absatz3Nummer3StVGrechtskräftigeEntscheidungenwegeneinerOrdnungswidrigkeitinderRegelimVerkehrszentralregistergespeichertwerden,wenneineGeldbußevon mindestens40eurofestgesetztwordenist.desweiteren siehtdiebußgeldkatalog-verordnungab40eurodieverhängungvonbußgeldernundbis35eurodieverhängung vonverwarnungsgeldernvor.dieseunterscheidungen,die dieunterschiedlicheschwerederverstößeberücksichtigen, sindauchgeeignet,fürdiezuübermittelndenzufallsfunde übernommenzuwerden.einverstoßder,imgegensatzzu einemverwarnungsgeld,dieverhängungeinesbußgeldes rechtfertigtbzw.diespeicherungimverkehrszentralregister begründet,weistinderregeleineschwereauf,dieeinallgemeininteresseanderweiterleitungdesverstoßesundseiner Verfolgung rechtfertigt. Zu Nummer 14 ( 13) Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1) AnpassungderVerweiseandasgeänderteGemeinschaftsrecht. Zu Buchstabe b (Absatz 3 neu) DerneueingefügteAbsatz3regeltdenSofortvollzugder vondenzuständigenbehördenangeordnetenuntersagung derweiterfahrtnachdenabsätzen1und2.diesistimsinne eineseffektivenvollzugeserforderlich,daandernfallseine AnfechtungdieserMaßnahmenregelmäßigeineaufschiebendeWirkungentfaltenwürde,sodassdieUntersagungder Weiterfahrt,diemaßgeblicheineMaßnahmederGefahrenabwehr ist, ihren Zweck nicht erreichen würde. Zu Nummer 15 ( 14) DerAktionsplanGüterverkehrundLogistikderBundesregierungformuliertalseineMaßnahmedieAufgabe AuswertungderArbeitsbedingungeninGüterverkehrundLogistik.In 14spiegeltesichdieseAufgabedesBundesamtfür GüterverkehrimRahmenderMarktbeobachtungbisher nichtwider,weshalb Logistik indieaufzählungderaufgabenbereicheaufgenommenwird.zusätzlicheberichtspflichten für die Unternehmen sind damit nicht verbunden. Zu Nummer 16 ( 15) Zu Buchstabe a (Überschrift) AnpassungderÜberschriftandengeändertenRegelungsinhalt. Zu Buchstabe b (Absatz 1 und 2) Artikel16Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009verpflichtetdieMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,ein zentraleselektronischesregistersämtlicherkraftverkehrsunternehmenzubetreiben,dieiminlandzurausübungdes BerufsdesGüterkraftunternehmersunddesPersonenkraftverkehrsunternehmersbeimVerkehrmitKraftomnibussen zugelassenwurden.mitdembetriebsolcherzentralenverkehrsunternehmensregistersolldieverwaltungszusammen-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode arbeitzwischendenmitgliedstaatenverbessertunddie WirksamkeitderÜberwachungderUnternehmen,diein mehrerenmitgliedstaatentätigsind,erhöhtwerden (vgl. 13.ErwägungsgrundderVerordnung (EG)Nr.1071/2009). DenMindestinhaltdernationalenRegistergibtArtikel16Absatz2derVerordnung (EG)Nr.1071/2009inVerbindung mitdembeschluss2009/992/euderkommissionvom 17.Dezember2009überMindestanforderungenandieDaten,dieindieeinzelstaatlichenelektronischenRegisterder Kraftverkehrsunternehmeneinzugebensind, (ABl.L339 vom , S. 36) vor. InDurchführungdesArtikels16derVerordnung (EG) Nr.1071/2009unddesBeschlusses2009/992/EUderKommissionwerdenmitderRegelungdiebislangindervom BundesamtfürGüterverkehrnach 15GüKGgeführtenDateiüberalleimInlandniedergelassenenUnternehmendes gewerblichengüterkraftverkehrs (Unternehmensdatei)gespeichertenInformationenumAngabenzuimInlandniedergelassenenUnternehmendesgewerblichenPersonenverkehrs mit Kraftomnibussen erweitert. MitderAufnahmederbilateralenGenehmigungfürden grenzüberschreitendengewerblichengüterkraftverkehrwird derkreisderbisherinderunternehmensdateigespeicherten BerechtigungenfürdengewerblichenGüterkraftverkehr (Er- laubnis,gemeinschaftslizenz,cemt-genehmigung,cemt- Umzugsgenehmigung)komplettiert.DamitwirdinsbesonderediePrüfungderVoraussetzungenfürdieErteilungunddie EntziehungeinerbilateralenGenehmigunggemäß 8der VerordnungüberdengrenzüberschreitendenGüterkraftverkehrunddenKabotageverkehr (GüKGrKabotageV)vereinfacht. Schließlichwird 15Absatz1GüKGredaktionellandie BestimmungenderVerordnung (EG)Nr.1072/2009undder Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 angepasst. BestimmteinderDateienthalteneInformationensollennach zwingendervorgabedesartikels16absatz2derverordnung (EG)Nr.1071/2009imEinklangmitdeneinschlägigenDatenschutzbestimmungenöffentlichzugänglichsein. DadurchsolldieTransparenzverbessertundinsbesondere interessiertenbürgerinnenundbürgerndieüberprüfungermöglichtwerden,obeinverkehrsunternehmerimbesitzentsprechenderzulassungenist (vgl.15.erwägungsgrundder Verordnung (EG)Nr.1071/2009).DieshatimZusammenhangmitdenbußgeldbewehrtenAuftraggeberpflichtennach 7cSatz1Nummer1GüKGinDeutschlandbesondereRelevanz. UmflexibelundzeitnahaufmöglicheÄnderungendereuroparechtlichenAnforderungenreagierenzukönnen,isteserforderlich,denInhaltderDateiaufVerordnungsebenezubestimmen.AuchfürdenVerordnungsgebersinddiein 15 Absatz4und5GüKGenthaltenenZweckbindungensowie dieeignungunderforderlichkeitfürdieerfüllungderjeweiligen Aufgaben maßgeblich. InsbesondereinAnbetrachtder (teilweisen)öffentlichkeit derunternehmensdateimüssendieerfasstendatenstetsaktuellsein.deshalbsinddiezuständigenlandesbehörden verpflichtet,diedatennichtwiebisheraufdempostweg, sondernimwegederdatenfernübertragungandasbundesamtfürgüterverkehrzuübermitteln.dasserteilungsbehör- dennichtüberdietechnischerforderlicheausstattungverfü- gen,umdiedatenübermittlungmittelselektronischermittel durchzuführen,kannausgeschlossenwerden.eineunverzüglicheübermittlungistfürdieaktualisierungundfunktionsfähigkeit der Datei unerlässlich. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe d (Absatz 4) 15Absatz4Nummer4wirdsprachlich 15aAbsatz4 Nummer2angenähert.DieseAnpassungdientderKlarstellung,dassdieerfasstenDatennichtnurzurDurchführung vonordnungswidrigkeitsverfahren,sondernauchzurvorbereitungsolcherverfahren,insbesonderezurplanungund DurchführungvonKontrollenindenBetriebennach 12 Absatz 4 und 5, verwendet werden dürfen. DieneueNummer6schafftdieRechtsgrundlage,umdengenanntenStellenzudembezeichnetenZweckAuskunftaus demnichtallgemeinzugänglichenteilderunternehmensdateizuerteilen.bedeutunghatdiesnamentlichimzusammenhangmitdenhöchstwertendesartikel4absatz2 BuchstabecderVerordnung (EG)Nr.1071/2009.NachdieserVorschriftdürfenPersonen,diezurFührungderKraftverkehrsgeschäftemehrererVerkehrsunternehmenbestellt sind (Verkehrsleiter),dieVerkehrstätigkeitenvonhöchstens vierunternehmenmiteinerflottevonzusammengenommen höchstens50fahrzeugenleiten.dieeinhaltungdieser HöchstwertelässtsichohnezusätzlichenVerwaltungsaufwandanhanddesDatenbestandesderVerkehrsunternehmensdateiüberprüfen.DaVerkehrsleiterzudemgrenzüberschreitendfürunterschiedlicheUnternehmentätigsein können,mussauchdenzuständigenstellenderübrigenmitgliedstaatenderzugangzudiesendatenermöglichtwerden. InländischeErteilungsbehördenerhaltendienotwendigen InformationenausdemeuropäischenAuslandimRahmen derab1.januar2013vorgesehenenstandardmäßigenüberprüfungdesbenanntenverkehrsleitersgemäßartikel11absatz4derverordnung (EG)Nr.1071/2009.DieKommunikationzwischendenMitgliedstaatenerfolgtdabeinach VorgabedesArtikels18derVerordnung (EG)Nr.1071/2009 über die jeweiligen nationalen Kontaktstellen. DieEinzelheitenderAuskunftserteilung (NutzungeinesautomatisiertenAnfrage-undAuskunftverfahrens,diezuübermittelndenDaten)werdendurchRechtsverordnunggeregelt, umflexibelundzeitnaheaufinternationaleänderungserfordernissereagierenzukönnen (siehebegründungzuabsatz 7). Zu Buchstabe e (Absatz 5) Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe f (Absatz 6) DieSpeicherfristwirdinDurchführungdesArtikels16Absatz3derVerordnung (EG)Nr.1071/2009aufzweiJahre verlängert.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/6262 Zu Buchstabe g (Absatz 7 neu) DieVorschriftermöglicht,dassweitereEinzelheitenüberdie zuspeicherndendaten,namentlichdieangabenzuridentifizierung,dieallgemeinzugänglicheninhaltederverkehrsunternehmensdatei,dieartundweisederdatenübermittlung,diezugriffsrechteunddasverfahrendererteilungvon Auskünften,insbesondereandiezuständigenLandesbehördenunddiezuständigenöffentlichenStellenineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnion,sowiedienach 9 BDSGerforderlichentechnischenundorganisatorischen MaßnahmenineinerRechtsverordnungbestimmtwerden können.diemitwirkungderländerwirddurchdaserfordernis der Zustimmung des Bundesrates sichergestellt. Zu Nummer 17 ( 16) Zu Buchstabe a (Absatz 1) DieRegelungkonkretisiertundmodifiziertdiefürdiein 16Absatz1Satz1GüKGgenanntenZweckezuspeicherndenAngabenüberabgeschlosseneBußgeldverfahren,namentlichdiezuerfassendenIdentifikationsmerkmalezum ZweckedereindeutigenIdentifizierungdesimBußgeldverfahrenunmittelbarBetroffenen.NebendemGeburtsnamen, demfamiliennamen,demvornamenundseineranschrift werdenzuridentifizierungdesbetroffenenauchdessengeschlecht,dergeburtsortunddergeburtsstaatsowiedie Staatsangehörigkeitgespeichert.Zusätzlichwirdfürdiein 16Absatz1Satz1GüKGgenanntenZweckedieStellung desbetroffenenimunternehmen (z.b.kraftfahrer,disponent,verkehrsleiteri.s.d.artikel4derverordnung (EG) Nr.1071/2009) erfasst. DadasBundesamtfürGüterverkehrnach 16Absatz2 GüKGauchvondenzuständigenVerwaltungsbehördender LänderübermittelteInformationenüberabgeschlossene BußgeldverfahrenwegenZuwiderhandlungennach 19 GüKGspeicherndarf,dieineinemUnternehmenmitSitzim Inlandbegangenwurden,istesfüreineeindeutigeZuordnungerforderlich,auchAngabenüberdieentscheidende StellesowiedieGeschäftsnummeroderdasAktenzeichen der Entscheidung zu erfassen. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 18 ( 17 neu) DieeingefügteVorschriftenthältergänzendeDurchführungsbestimmungenzudemnachdenVerordnungen (EG) Nr.1071/2009,1072/2009und1073/2009vorgesehenenInformationsaustauschzwischendenMitgliedstaatenderEuropäischen Union. BereitsnachbisherigerRechtslagesinddiezuständigenBehördenderMitgliedstaatenverpflichtet,sichgegenseitig überschwerwiegendeverstößegegengemeinschaftsvorschriftenimbereichdesstraßenverkehrszuinformieren,die voneu-verkehrsunternehmeninihremhoheitsgebietbegangenwurden (vgl.artikel11absatz2derverordnung (EWG)Nr.881/92desRatesvom26.März1992überden ZugangzumGüterkraftverkehrsmarktinderGemeinschaft fürbeförderungenausodernacheinemmitgliedstaatoder durcheinenodermehreremitgliedstaaten ABl.L95vom ,S.1 undartikel16absatz4derverordnung (EWG)Nr.684/92desRatesvom16.März1992zurEinführunggemeinsamerRegelnfürdengrenzüberschreitenden PersonenverkehrmitKraftomnibussen ABl.L74vom ,S.1 ).NachdenBestimmungenderVerordnungen (EG)Nr.1072/2009und (EG)Nr.1073/2009sollderInformationsaustauschjedochkünftigelektronischüber einzelstaatlichekontaktstellen imsinnedesartikeddls18der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfolgen. DurchdenelektronischenDatenaustauschüberzentrale KontaktstellensolldieVerwaltungsarbeitzwischendenzuständigenBehördenderMitgliedstaatenerleichtertundverstärktwerden.Dadurchwirdgewährleistet,dassauchinanderenMitgliedstaatenbegangeneZuwiderhandlungenbei derbeurteilungderzuverlässigkeiteineskraftverkehrsunternehmens mit Sitz im Inland Berücksichtung finden. DasBundesamtistnationaleKontaktstelleimSinnedesArtikels18derVerordnung (EG)Nr.1071/2009.Aufgabeder nationalenkontaktstelleistes,mitteilungendritteranden richtigenempfänger inländischestelleodernationale KontaktstellenandererMitgliedstaaten zuverteilenund dadurchdenabsendervonarbeitsaufwendigenrecherchetätigkeitenzuentlasten.diezurweiterleitungerhalteneninformationen werden vom Bundesamt nicht gespeichert, verändert oder anderweitig genutzt. InAbsatz2wirddienachArtikel13Absatz1derVerordnung (EG)1072/2009undArtikel23Absatz1derVerordnung (EG)1073/2009erforderlicheMitteilungüberschwerwiegendeVerstößegegenGemeinschaftsvorschriftenim BereichdesStraßenverkehrs,dievonEU-VerkehrsunternehmeninHoheitsgebieteinesMitgliedstaatesbegangenwurden,nähergeregelt.DasBundesamterhältdurcheineunverzüglicheMitteilungderentscheidendenStellevoneiner unanfechtbarenoderrechtskräftigenentscheidungenwegen ZuwiderhandlungengegenaufdeninArtikel6Absatz1 BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009genannten RechtsgebietenunmittelbargeltendenRechtsaktenderEuropäischenGemeinschaftoderderEuropäischenUnionoder zuderenumsetzungerlassenennationalenrechtsnormen Kenntnis,sodassdieMitteilungandenNiederlassungsmitgliedstaaterfolgenkann.EingehendeMitteilungenausdem NiederlassungsmitgliedstaatnachArtikel12Absatz3der Verordnung (EG)Nr.1072/2009undArtikel22Absatz2der Verordnung (EG)Nr.1073/2009darüber,obundwelche VerwaltungsmaßnahmenaufgrunddesmitgeteiltenschwerwiegendenVerstoßesgegendenBetroffenenergriffenwordensind (befristeteroderdauerhafterentzugdergemeinschaftslizenz,einigeroderallerbeglaubigtenabschriften dergemeinschaftslizenz),leitetdasbundesamtandieübermittelndeinländischestelleweiter.fürwelchezweckedie EmpfängerdieübermitteltenDatenverarbeitenodernutzen dürfen,ergibtsichausspezialgesetzen (z.b. 484und485 derstrafprozessordnung),bundesdatenschutzgesetzoder den Datenschutzgesetzen der Länder. Absatz3regeltdieAufgabendesBundesamtesalsnationale KontaktstelleimZusammenhangmitMitteilungenaus einemanderenmitgliedstaatüberschwerwiegendeverstöße gegengemeinschaftsvorschriftenimbereichdesstraßen-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode verkehrs,dieindessenhoheitsgebietvoneinemverkehrsunternehmermitsitzindeutschlandbegangenwurden.die MitteilungandenanderenMitgliedstaatüberVerwaltungsmaßnahmenimSinnedesArtikels12Absatz1und2der Verordnung (EG)Nr.1072/2009unddesArtikels22Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1073/2009 befristeteroder dauerhafterentzugdergemeinschaftslizenz,einigeroder allerbeglaubigtenabschriftendergemeinschaftslizenz, dieaufgrundeinesschwerwiegendenverstoßesimeuropäischenauslandvonderzuständigenerteilungsbehördegegen deninländischenunternehmererlassenwurden,erfolgt durchdasbundesamt,dashierzuvondererteilungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen unterrichtet werden muss. Absatz4regeltinDurchführungdesArtikels11Absatz4der Verordnung (EG)Nr.1071/2009dieKommunikationdes BundesamtesmitdenzuständigenStellenandererMitgliedstaatenbeiderÜberprüfungderalsVerkehrsleiterbenannten PersonendurchinländischeErteilungsbehörden.Artikel11 Absatz4derVerordnung (EG)Nr.1071/2009siehtvor,dass vorderentscheidungüberzulassungzumberufdesgüterundpersonenkraftverkehrsunternehmersvonderzuständigenbehördedurcheinegemeinschaftsweiteabfrageüberprüftwird,obdenalsverkehrsleiterbenanntenpersonen nachmaßgabedesartikels14derverordnung (EG) Nr.1071/2009wegeneinesschwerwiegendenVerstoßesim SinnedesArtikels6Absatz1BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009ineinemMitgliedstaatuntersagtwurde, dieverkehrstätigkeiteneinesunternehmenszuleiten.diese gemeinschaftsweiteabfragehindertjedochdiezuständige Behördenicht,zurBeurteilungderZuverlässigkeitdermaßgeblichenPersonensichzusätzlichUnbedenklichkeitsbescheinigungenoderRegisterauszügevorlegenzulassen (vgl. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Absatz5regeltergänzenddieBehandlungvonAnfragen nachartikel11absatz4derverordnung (EG)Nr.1071/ 2009ausdemeuropäischenAusland.Verwaltungsentscheidungen,durchdiewegenUnzuverlässigkeitdieAusübung einesgewerbesoderdietätigkeitalsmitderleitungeines GewerbebetriebesbeauftragtePersonuntersagtwird,werdengrundsätzlichimvomBundesamtfürJustizgeführten Gewerbezentralregistererfasst ( 149Absatz2Nummer1 BuchstabebderGewerbeordnung).FürAnfragennachArtikel11Absatz4derVerordnung (EG)Nr.1071/2009sindjedochnursolcheUntersagungsverfügungenvonBedeutung, diewegenzuwiderhandlungengegenaufdeninartikel6 Absatz1BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009 genanntenrechtsgebietenunmittelbargeltendengemeinschaftsvorschriftenoderzuderenumsetzungerlassenennationalenrechtsnormenergangensind.überdiegründe,die zueineruntersagungsentscheidunggeführthaben,gibtder InhaltdesGewerbezentralregistersindeskeineAuskunft. UmAnfragennachArtikel11Absatz4derVerordnung (EG) Nr.1071/2009ausdemeuropäischenAuslandtrotzdemzeitnahundohnezusätzlichenVerwaltungsaufwandbeantwortenzukönnen,führtdasBundesamtdeshalbeigenseine separatelistederpersonen,denennachmaßgabedesartikels14derverordnung (EG)Nr.1071/2009wegeneines schwerwiegendenverstoßesimsinnedesartikels6absatz1 BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009voneiner zuständigenbehördeuntersagtwurde,dieverkehrstätigkeiteneinesunternehmenszuleiten (s.hierzuauchbegründungzuartikel1nummer5buchstabefundbegründung zuartikel2nummer4).diesätze3und4verpflichtendie zuständigenlandesbehörden,dembundesamtdiehierfür erforderlichenangabenzuübermitteln.einenutzungder gespeichertendatenfüranderezweckeistunzulässig.wird diepersönlicheausübungvonverkehrsgeschäftenwieder gestattetoderwirddieuntersagungausanderengründen gegenstandslos,werdendiedatendesbetroffenenunverzüglich gelöscht. Absatz6stelltsicher,dassbeiderKommunikationzwischen denbeteiligteninländischenstellenunddembundesamtdie Anforderungen des Datenschutzes beachtet werden. DietechnischenDetailsdesunionsweitenDatenaustauschs sowiediekonkretauszutauschendendatensinddurchverordnung (EU)Nr.1213/2010derKommissionvom16.Dezember2010zurFestlegunggemeinsamerRegelnfürdie VernetzungdereinzelstaatlichenelektronischenRegisterder KraftverkehrsunternehmenderEuropäischenKommission (ABl.L335vom ,S.21)festgelegtworden.Um flexibelundzeitnahaufmöglicheänderungendereuroparechtlichenanforderungenreagierenzukönnen,bestimmt Absatz7,dassdasBundesamtdieverfahrenstechnischen EinzelheitendesDatenaustauschszwischenihmunddenbeteiligtenStellenmitZustimmungdesBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt. Zu Nummer 19 ( 17a) Derbisherige 17 (ZuständigkeitfürdieDurchführunginternationalenVerkehrsrechts)wirdandenVertragvonLissabonangepasstundschließtals 17aden4.Abschnitt (Bundesamt für Güterverkehr) ab. Zu Nummer 20 ( 19) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1c) AnpassungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandesandie geänderte Grundbestimmung. Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 4) AnpassungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandesandie geänderte Grundbestimmung. Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 12) AnpassungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandesandie geänderte Grundbestimmung. Zu Buchstabe b (Absatz 2) AnpassungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandesandie geänderte Grundbestimmung. Zu Buchstabe c (Absatz 2a) RedaktionelleAnpassungundPräzisierungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandes. Zu Buchstabe d (Absatz 4) AnpassungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandesandie geänderte Grundbestimmung.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/6262 Zu Nummer 21 ( 21 Absatz 3) DieZuständigkeitszuweisungenandasBundesamtbeiZuwiderhandlungennach 19Absatz3und4Nummer3,die ineinemunternehmenmitsitziminlandbegangenwerden, ist redaktionell zu berichtigen. Zu Nummer 22 ( 21a) Redaktionelle Anpassung der Behördenbezeichnung. Zu Nummer 23 Zu Nummer 24 ( 23) Anpassung an den Vertrag von Lissabon. Zu Nummer 25 ( 24, 25) AnpassungderÜberschriftandengeändertenRegelungsinhalt. DieVorschriftenzurWeitergeltungundUmtauschvonBerechtigungenbzw.zubefristetenAusnahmenwerdenaufgehoben, da sie keinen Anwendungsbereich mehr haben. Zu Artikel 2 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 13 Absatz 1a neu) DieGenehmigungnach 13ermöglichtnachnationalem RechtdenBerufszugangunddenMarktzugang.Derneue Absatz1aenthältbezogenaufdenAnwendungsbereichder Verordnung (EG)Nr.1071/2009,dendeklaratorischenHinweis,dassbeimVerkehrmitKraftomnibussendieBerufszugangsvoraussetzungendesalsunmittelbargeltendesRecht anzuwendendenartikel3absatz1derverordnung (EG) Nr.1071/2009erfülltseinmüssen,bevoreineGenehmigung erteiltwerdendarf.darüberhinausregeltabsatz1a,dass beimverkehrmitkraftomnibussen,auchsoweitdieverordnung (EG)Nr.1071/2009keineunmittelbareAnwendung findet,dieberufszugangsvoraussetzungendesartikels3 Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009erfülltsein müssen.diesgiltz.b.beimgrenzüberschreitendenlinienverkehrmitkraftomnibussenfürunternehmen,dieihren Betriebssitz außerhalb der EU haben. Artikel6Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009 räumtdenmitgliedsstaatenausgestaltungsmöglichkeiten beidenanforderungenandiezuverlässigkeitimsinnevon Artikel3Absatz1BuchstabebdieserVerordnungein.Esist beabsichtigt,davondurchrechtsverordnunggebrauchzu machen. DurchdenneueingefügtenAbsatz1awirdzugleichklargestellt,dassesaußerhalbdesVerkehrsmitKraftomnibussen beimderzeitigenrechtsstandverbleibt.derberufszugang zumverkehrmitobussen,straßenbahnenundpersonenkraftwagen richtet sich weiterhin nach 13 Absatz 1. Zu Nummer 2 ( 17 Absatz 3) DieredaktionelleAnpassungisterforderlich,weildieRegelungderGemeinschaftslizenzinArtikel3aderVerordnung (EWG)Nr.684/92geltenderFassungdurchArtikel4der Verordnung (EG)1073/2009ersetztunddieVerordnung (EWG)Nr.684/92durchArtikel30Satz1derVerordnung (EG) Nr. 1073/2009 aufgehoben wird. Zu Nummer 3 ( 25) Zu Buchstabe a (Absatz 3a) AuchbeimVerkehrmitKraftomnibussen,fürdendieVerordnung (EG)Nr.1071/2009nichtunmittelbargilt,wieetwa bestimmtendrittstaatenverkehren,sollwiebeideninden AnwendungsbereichdieserVerordnungfallendenKraftomnibusverkehrendieGenehmigungentzogenwerden,wenn dievoraussetzungenfürdieberufszulassungnichtmehrvorliegen.diezuständigebehördehatdiegenehmigungzuwiderrufen,wennnachträglichtatsacheneintreten,diezurversagungderberufszulassunghättenführenmüssen.dabei sollendieinartikel13absatz1derverordnung (EG) Nr.1071/2009genanntenFristenentsprechendgelten.Die RegelunggreiftfürdenFalldesWiderrufsderGenehmigung denansatzauf,derauchin 13Absatz1a (neu)zugrunde liegt:beimverkehrmitkraftomnibussensoll,wasdieanforderungenandieberufszulassunganbetrifft,dergleiche Maßstab gelten. Artikel6Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009 räumtdenmitgliedsstaatenausgestaltungsmöglichkeiten beidenanforderungenandiezuverlässigkeitimsinnevon Artikel3Absatz1BuchstabebdieserVerordnungein.Esist beabsichtigt,davondurchrechtsverordnunggebrauchzu machen. Zu Buchstabe b (Absatz 4) Absatz4sollsichkünftigauchaufdenneuenAbsatz3abeziehen.ImFalleeinerÜbernahmederBetriebsführung,die nach 2Absatz2Nummer3einereigenenGenehmigung bedarf,sollbeimverkehrmitkraftomnibussenfürdenbetriebsführerimhinblickaufdenwiderrufdiesergenehmigungentsprechendgelten,wasimneuenabsatz3afürden Unternehmer selbst vorgesehen ist. Zu Nummer 4 ( 25 a neu) DasPersonenbeförderungsrechtkenntbisherkeinVerfahren zuruntersagungderführungvonpersonenkraftverkehrsgeschäftenunddementsprechendauchkeinwiedergestattungsverfahren.artikel6absatz3undartikel14absatz2 derverordnung (EG)Nr.1071/2009regelneinderartiges Untersagungsverfahren.Dabeiistzubeachten,dasssichdas UntersagungsverfahrengegendiePersondesVerkehrsleiters richtet.wechselteinweiterhinalszuverlässiganzusehender Unternehmer etwanacheinerentsprechendenaufforderung derbehörde (vgl.artikel13absatz1satz2buchstabeader Verordnung (EG)Nr.1071/2009) einenunzuverlässigen Verkehrsleiteraus,sowirdgegebenenfallsgegendiesenVerkehrsleiterdasUntersagungsverfahrenfortgeführt,während einetwaigesverfahrenaufwiderrufderpbefg-genehmigungdesunternehmerseingestelltwird.kommtesgegenüberdemverkehrsleiterzueineruntersagungderführung vonpersonenverkehrsgeschäftenistdeshalb sofernesum dieberufszulassungbeimverkehrmitkraftomnibussen geht einenationaleregelungerforderlich,unterwelchen Voraussetzungen eine Wiedergestattung möglich ist.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Diein 25agewählteFormulierunglehntsichan 35Absatz6und7derGewerbeordnungan.DieFormulierung keineanhaltspunktefürdasvorliegenweitererrechtsverstöße wurdegewählt,weildiezuständigelandesbehörde eineprognoseentscheidungzutreffenhat.weiterhinwurde ausdemgewerberechtdiebewährteregelfristvoneinem Jahrübernommen,bevordieWiederaufnahmederTätigkeit alsverkehrsleiteraufantragerfolgenkann;einefristverkürzungsollnurinbesondersbegründetenfällenzulässig sein.dasantragserfordernissollklarstellen,dassdiewiedergestattungderberufsausübungnichtohneeineweitere behördlicheprüfungdazuerfolgenkann,obdievoraussetzungendesartikels3absatz1derverordnung (EG) Nr.1071/2009 (wieder)erfülltwerden.zuständigfürdie WiedergestattungsolldieBehördesein,diefürdieUntersagungzuständigwar.DieseBehördekannaufderGrundlage derfürdieuntersagungmaßgeblichendokumenteund Kenntnisseambestenbeurteilen,obdieVoraussetzungenfür die Wiedergestattung vorliegen. Zu Nummer 5 (ÜberschriftdesAbschnittesIIIUnterabschnitt E) Dadie 46ff.nichtnurRegelungenüberdenVerkehrmit Kraftomnibussen,sondernauchsolcheüberdenVerkehrmit Personenkraftwagenenthalten,istdieamtlicheÜberschrift deseinschlägigenabschnittsdesgesetzesentsprechendanzupassen. Zu Nummer 6 ( 52 Absatz 1 Satz 2) DieÄnderungstelltsicher,dassbeimgrenzüberschreitenden VerkehrmitKraftomnibussen,dernichtunmittelbarinden AnwendungsbereichderVerordnung (EG)Nr.1071/2009 fällt,derenartikel3jedochüberdenneueingefügten 13 Absatz1aentsprechendgilt,Artikel3Absatz1Buchstabea derverordnung (EG)Nr.1071/2009keineAnwendungfür Unternehmenfindet,dieihrenBetriebssitzimAuslandhaben.DiesentsprichtderbisherigenRechtslagebeimgrenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Zu Nummer 7 ( 53 Absatz 1 Satz 2) DieÄnderungstelltsicher,dassbeimTransit-(Durchgangs-) VerkehrmitKraftomnibussen,dernichtunmittelbarinden AnwendungsbereichderVerordnung (EG)Nr.1071/2009 fällt,derenartikel3jedochüberdenneueingefügten 13 Absatz1aentsprechendgilt,Artikel3Absatz1Buchstabea derverordnung (EG)Nr.1071/2009keineAnwendungfin- det.diesentsprichtderbisherigenrechtslagebeimtransit- (Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Zu Nummer 8 ( 54 Absatz 2 Satz 3) BeimVerkehrmitKraftomnibussensindUnternehmen,die übereinezulassungzumberufdeskraftverkehrsunternehmersverfügen,nachartikel11absatz5inverbindungmit Absatz2derVerordnung (EG)Nr.1071/2009verpflichtet, derzuständigenbehördeänderungenderinartikel16absatz2unterabsatz1buchstabeabisdderverordnung (EG) Nr.1071/2009genanntenundimelektronischenRegisterzu speicherndendateninnerhalbeinervondembetreffenden NiederlassungsmitgliedstaatfestgelegtenFristvonhöchstens 28 Tagen mitzuteilen. 54Absatz2Satz2,nachdemderUnternehmerdieAufsichtsbehördeunverzüglichüberallewesentlichenÄnderungenzuinformierenhat,enthältkeineentsprechendePflicht. DeshalberfolgtimneuenSatz3eineklarstellendeVerweisungaufdieEG-Verordnung.ZugleichwirdfürdieMitteilungandieAufsichtsbehördeeineFristvon28Tagenfestgelegt.DieAusschöpfungderFristerscheintangesichtsder Bußgeldbewehrung gerechtfertigt (vgl. zu Nummer 11). Zu Nummer 9 ( 54 b neu und 54 c neu) Zu Nummer 10 ( 58) NachArtikel12Absatz1Satz3derVerordnung (EG) Nr.1071/2009isteinRisikoeinstufungssystemeinzuführen, beidemdiekontrollenderunternehmenmitkraftomnibusverkehrenentsprechenddenvorgabenfürkontrollenvon SozialvorschriftenfürTätigkeitenimKraftverkehr (vgl.artikel9derrichtlinie2006/22/eg)organisiertwerdensollen. Detailregelungen,dieauchdenAufsichtsbehördenfürden PersonenkraftverkehrRisikobewertungennacheinheitlichen VorgabenzuschwerwiegendenVerstößengegenGemeinschaftsvorschriftenermöglichenkönnen,wirddieKommissionnochunterMitwirkungderMitgliedstaatenerlassen (vgl.artikel6absatz2buchstabebderverordnung (EG) Nr.1071/2009). Artikel16Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009verpflichtetdieMitgliedstaaten,einelektronischesRegister sämtlicherkraftverkehrsunternehmenzubetreiben,dieim InlandzurAusübungdesBerufsdesGüterkraftverkehrsunternehmersunddesPersonenkraftverkehrsunternehmers beimverkehrmitkraftomnibussenzugelassenwurden.die Rechtsgrundlagehierfürsollindemgeänderten 15GüKG geschaffenwerden (vgl.zuartikel1 ÄnderungdesGüterkraftverkehrsgesetzes zunummer16).durcheinedeklaratorischeverweisungwirdimneuen 54cPBefGklargestellt,dass 15desGüKGinderjeweiligenFassungdie RechtsgrundlagefüreinevomBundesamtfürGüterverkehr geführteverkehrsunternehmensdateiauchinsoweitbildet, alsdortalleiminlandniedergelassenenunternehmendes gewerblichenstraßenpersonenverkehrsmitkraftomnibussenzuerfassensind (dynamischeverweisung).besondere RelevanzfürdenPersonenkraftverkehrhabennebendem ausdrücklichgenannten 15GüKG,derdieFührungder VerkehrsunternehmensdateiimengerenSinneregelt, 16 Absatz4Nummer1GüKG,derdieDatenübermittlungan in-undausländischebehördenbeinhaltet,sowie 17 GüKG,derdieErmächtigungzurEinrichtungeinernationalenKontaktstellebeimBundesamtfürGüterverkehrenthält. DieÄnderungträgtderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts (vgl.bverfge100,249,261gegenbverfge 26,338,399)Rechnung,wonachallgemeineVerwaltungsvorschriftenimFallderhiervorliegendenlandeseigenen Verwaltung (Artikel84Absatz2GG)undimFallderBundesauftragsverwaltung (Artikel85Absatz2GG)nurvonder BundesregierungalsKollegialorganerlassenwerdenkönnen. Zu Nummer 11 ( 61 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a neu) BeimVerkehrmitKraftomnibussensindUnternehmen,die übereinezulassungzumberufdeskraftverkehrsunterneh-

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