Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
|
|
- Adrian Lorenz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes A. Problem und Ziel DurchdieVerordnungen (EG)Nr.1071/2009,1072/2009und1073/2009des EuropäischenParlamentsunddesRateswerdendieZulassungzumBerufdes Kraftverkehrsunternehmers,derZugangzumMarktdesgrenzüberschreitenden GüterkraftverkehrsundderZugangzumgrenzüberschreitendenPersonenkraftverkehrsmarktgrundlegendneugeregelt.DieEG-Verordnungenbeinhaltenim Wesentlichen folgende Regelungen: DieGeltungsdauerderGemeinschaftslizenzkannauf10Jahre (bisher5jahre) angehoben werden. FürdieZulassungzumBerufbleibtesbeidenbisherigenKriterienfachliche Eignung, Zuverlässigkeit, Niederlassung und finanzielle Leistungsfähigkeit. UnternehmerkönnensichkünftigbeimGüterkraftverkehrundbeimVerkehr mitkraftomnibussenauchexternerverkehrsleiterbedienen,wennsieselbst nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügen. ImHinblickaufdieZuverlässigkeitenthältAnhangIVderVerordnung (EG) Nr.1071/2009eineListevonVerstößen,diezurAberkennungderZuverlässigkeitführen,esseidenn,dassdiesimkonkretenEinzelfalleineunverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. DieMitgliedstaatenwerdenverpflichtet,einzelstaatlicheelektronischeUnternehmensregisteraufzubauenundeinzelstaatlicheKontaktstellenfürden Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten einzurichten. B. Lösung AufgrunddesgeändertenEU-RechtssindumfangreicheÄnderungendesnationalenRechtsnotwendig.DurchÄnderungendesGüterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)unddesPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG)werdendiegrundlegendenVorschriftenimHinblickaufdasUnternehmensregister,dienationale Kontaktstelle,dieUntersagungundWiedergestattungvonKraftverkehrsgeschäftensowiedasVerwaltungsverfahrengeregelt.WeitereerforderlicheAnpassungen erfolgen durch Rechtsverordnungen. C. Alternativen Keine.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand. Keine. 2. Vollzugsaufwand FürdenAufbaudeseinzelstaatlichenelektronischenUnternehmensregistersund dernationalenkontaktstelleentstehtbeimbundesamtfürgüterverkehr (BAG) folgender Vollzugsaufwand: FürdieSoftwareerstellungund-implementierungsowiedieSchulungder AnwendersindeinmaligeSachkosteninHöhevon950000Eurozuzüglich UmsatzsteuerundfürdieSoftwarepflegebiseinschließlich2015jährliche Kosten in Höhe von Euro zuzüglich Umsatzsteuer erforderlich; dieaufgabenfürdaseinzelstaatlicheelektronischeunternehmensregister unddienationalekontaktstelleerforderneinendienstpostenmehrbedarfin Höhe von 16 Dienstposten. MehrbedarfanSach-undPersonalmittelsollfinanziellundstellenmäßigimjeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. DenLändernentstehenfürdieAnpassungimBereichderSoftwareundeventuellfürdieAnschaffungdernotwendigenHardwarenachvorläufigenEinschätzungengeringe,einmaligeKosten.Nach 15Absatz2und 16Absatz1haben diezuständigenbehördenderländerdembagschonbisherbestimmtedaten übermittelt.künftigerfolgtdieübermittlungelektronischundnichtmehrüber den Postweg. E. Sonstige Kosten Kosten,insbesonderefürdieWirtschaftunddiesozialenSicherungssysteme entstehennicht.auswirkungenaufdieeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten MitdemGesetzentwurfwerdenfürdieWirtschaftdreiInformationspflichten neueingeführtundeineinformationspflichtaufgehoben.diesesführtzueiner Einsparung in Höhe von Euro. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten eingeführt. FürBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,geändert oder aufgehoben.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6262
4
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6262 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes DasGüterkraftverkehrsgesetzvom22.Juni1998 (BGBl.I S.1485),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom 31.Juli2010 (BGBl.IS.1057)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.Der6.AbschnittderInhaltsübersichtwirdwiefolgtgefasst: 6.Abschnitt Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen 22 Gebühren und Auslagen 23ErmächtigungenzumErlassvonDurchführungsbestimmungen Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.DiefürdieBeförderungverwendetenKraftfahrzeuge müssenvomeigenenpersonaldesunternehmensgeführtwerdenodervonpersonal,dasdemunternehmenimrahmeneinervertraglichenverpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer7buchstabebdoppelbuchstabebbwerdendiewörter MittelpunktdesStandortsdesKraftfahrzeugsimSinnedes 23Abs.1Satz1derStraßen-Verkehrs-Zulassungsordnung durchdiewörter regelmäßigenstandortdeskraftfahrzeugs,den WohnsitzoderdenSitzdesHaltersimSinnedes 6 Absatz4Nummer1derFahrzeug-Zulassungsverordnung ersetzt und wird das Wort sowie gestrichen. b)innummer8wirdderpunktamendedessatzes durch das Wort sowie ersetzt. c) Folgende Nummer 9 wird angefügt: 9.dieBeförderungvonPostsendungenimRahmen vonuniversaldienstleistungendurchpostdienstleistergemäß 1Absatz1derPost-Universaldienstleistungsverordnung wird wie folgt geändert: a)absatz2satz1und2wirddurchfolgendensatzersetzt: DieErlaubniswirdeinemUnternehmer,dessenUnternehmenseinenSitzimInlandhat,fürdieDauer vonbiszuzehnjahrenerteilt,wennerdieinartikel3 Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009desEu- ropäischenparlamentsunddesratesvom21.okto- ber2009zurfestlegunggemeinsamerregelnfürdie ZulassungzumBerufdesKraftverkehrsunternehmers undzuraufhebungderrichtlinie96/26/eg (ABl. L300vom ,S.51)genanntenVoraussetzungenfürdieAusübungdesBerufseinesKraftverkehrsunternehmers erfüllt. b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: (3)DerErlaubnisinhabererhältaufAntragneben dererlaubnissovieleerlaubnisausfertigungen,wie ihmweiterefahrzeugeunddiefürdieseerforderliche finanzielleleistungsfähigkeitnachderverordnung (EG)Nr.1071/2009inderjeweilsgeltendenFassung zurverfügungstehen.eigenkapitalundreserven,auf GrundderenbeglaubigteKopienderGemeinschaftslizenznachderVerordnung (EG)Nr.1072/2009des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Oktober2009übergemeinsameRegelnfürdenZugang zummarktdesgrenzüberschreitendengüterkraftverkehrs (ABl.L300vom ,S.72)inderjeweilsgeltendenFassungerteiltwurden,könnenim VerfahrenaufErteilungderErlaubnisundErlaubnisausfertigungnichtnochmalsinAnsatzgebrachtwerden.VerringertsichnachderAusstellungvonAusfertigungenderErlaubnisderFahrzeugbestandnichtnur vorübergehend,sohatdasunternehmenüberzählige AusfertigungenandiezuständigeBehördezurückzugeben.StelltdasUnternehmendenBetriebendgültig ein,sohatesdieerlaubnisundalleausfertigungen unverzüglich zurückzugeben. (4)DieErlaubniskannbefristet,unterBedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. (5)EineErlaubnisistzurückzunehmen,wenn nachträglichbekanntwird,dassdieerlaubnishätte versagtwerdenmüssen.eineerlaubnisistzuwiderrufen,wennnachträglichtatsacheneintreten,diezur Versagunghättenführenmüssen.DieFinanzbehördendürfendienachLandesrechtzuständigenBehördendavoninKenntnissetzen,dassderUnternehmer dieihmobliegendensteuerrechtlichenverpflichtungenwiederholtnichterfüllthatodereineeidesstattlicheversicherungnach 284derAbgabenordnung abgegeben hat. c)inabsatz5awirdjeweilsdaswort Erlaubnisbehörde durchdiewörter nachlandesrechtzuständige Behörde ersetzt. d) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: (5b)RechtfertigenTatsachendieAnnahme,dass derunternehmeroderderverkehrsleiterdievoraus-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode setzungenhinsichtlichderzuverlässigkeitnachartikel6derverordnung (EG)Nr.1071/2009nichterfüllt, kanndemunternehmeroderdemverkehrsleiterdie FührungvonGüterkraftverkehrsgeschäftenuntersagt werden.dasuntersagungsverfahrengegendiesepersonenkannunabhängigvomverlaufeinesverfahrens aufwiderrufdererlaubnisfortgesetztwerden.auf AntragistdemUnternehmeroderdemVerkehrsleiter dieführungvongüterkraftverkehrsgeschäftenwieder zugestatten,wenntatsachendieannahmerechtfertigen,dasseineunzuverlässigkeitimsinnedessatzes1 nichtmehrvorliegt.vorablaufeinesjahresnachbestandskraftderuntersagungsverfügungkanndiewiederaufnahmenurgestattetwerden,wennhierfür besonderegründevorliegen.rechtzeitigvorderentscheidungüberdieuntersagungderführungvongüterkraftverkehrsgeschäftengegenüberdemunternehmeroderdemverkehrsleitergibtdienachlandesrecht zuständigebehördedembundesamtfürgüterverkehr Gelegenheit zur Stellungnahme. e) Absatz 6 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: 3.dieVoraussetzungenfürdieErteilungzusätzlicherbeglaubigterKopiennachMaßgabederVerordnung (EG)Nr.1071/2009inderjeweilsgeltenden Fassung sowie 4.dieVoraussetzungenzurRücknahmeundzum WiderrufderEntscheidungüberdieErteilungder beglaubigtenkopienentsprechendartikel12absatz1derverordnung (EG)Nr.1072/2009inder jeweils geltenden Fassung. f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)DienachLandesrechtzuständigenBehörden führendiesesgesetz,dieverordnungen (EG) Nr.1071/2009und (EG)Nr.1072/2009unddieauf diesemgesetzberuhendenverordnungenaus,soweit nichtetwasanderesbestimmtist.örtlichzuständigist diebehörde,inderenzuständigkeitsbereichdas UnternehmenseineNiederlassungimSinnevonArtikel5derVerordnung (EG)Nr.1071/2009hat.Soweit keineniederlassungbesteht,richtetsichdiezuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen. 5.In 4wirddasWort Erlaubnisbehörde durchdiewörter nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzt. 6.In 5Satz1werdendieWörter derverordnung (EWG) Nr.881/92 durchdiewörter und4derverordnung (EG) Nr.1072/2009 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdendiewörter deseuropäischenparlamentsunddesratesvom21.oktober 2009übergemeinsameRegelnfürdenZugangzum MarktdesgrenzüberschreitendenGüterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom , S. 72) gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: LangfristigAufenthaltsberechtigteimSinneder Richtlinie2003/109/EGdesRatesvom25.November 2003betreffenddieRechtsstellungderlangfristig aufenthaltsberechtigtendrittstaatsangehörigen (ABl. L16vom ,S.44)habenaußerdemdielangfristigeAufenthaltsberechtigung-EGmitzuführenund Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen. 8. 7a Absatz 5 wird aufgehoben. 9. 7b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1und3werdenjeweilsdiewörter Artikel3Abs.1derVerordnung (EWG)Nr.881/ 92 durchdiewörter Artikel5derVerordnung (EG) Nr.1072/2009 ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieFahrerbescheinigungnachArtikel5der Verordnung (EG)Nr.1072/2009wirdvondernach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt. 10.In 7cSatz1Nummer2werdendieWörter Artikel3 Abs.1derVerordnung (EWG)Nr.881/92 durchdie Wörter denartikeln3und5derverordnung (EG) Nr.1072/2009 ersetzt Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (3)ImFallederErwerbs-oderGeschäftsunfähigkeitdesUnternehmersoderdesVerkehrsleitersdarfein Dritter,beidemdieVoraussetzungennachdenArtikeln6und8derVerordnung (EG)Nr.1071/2009noch nichtfestgestelltwordensind,diegüterkraftverkehrsgeschäftebiszusechsmonatenachfeststellungder Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. 12.In 11Absatz4werdendieWörter vombundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklungund vombundesministeriumfürumwelt,naturschutzund Reaktorsicherheit durchdiewörter vonderbundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirddaswort gewerblichen gestrichen. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirdnachderangabe 268, die Angabe 269, 273, 281, eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. 21,22oder22bdesStraßenverkehrsgesetzes,. cc) Nummer 2c wird aufgehoben. dd)innummer3wirddaswort fünfzig durchdas Wort vierzig ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiewörter Artikel3Abs.1der Verordnung (EWG)Nr.881/92 durchdiewörter denartikeln3und5derverordnung (EG) Nr.1072/2009 ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)WiderspruchundAnfechtungsklagegegen dieuntersagungderweiterfahrtnachdenabsätzen1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: DieMarktbeobachtungumfasstdenEisenbahn-,Straßen-undBinnenschiffsgüterverkehr,denLuftverkehr sowiedielogistik.mitdermarktbeobachtungsollen EntwicklungenaufdemVerkehrs-undLogistikmarkt frühzeitig erkannt werden wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei). b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)DasBundesamtführtdieVerkehrsunternehmensdateiüberalleimInlandniedergelassenenUnternehmendesgewerblichenGüterkraftverkehrs unddesgewerblichenpersonenverkehrsmitkraftomnibussen,umunmittelbarfeststellenzukönnen, überwelcheberechtigungen (Erlaubnisnach 3, GemeinschaftslizenznachArtikel4derVerordnung (EG)Nr.1072/2009,CEMT-Genehmigung,CEMT- Umzugsgenehmigung,bilateraleGenehmigungfür dengrenzüberschreitendengewerblichengüterkraftverkehr,gemeinschaftslizenznachartikel4 derverordnung (EG)Nr.1073/2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Oktober 2009übergemeinsameRegelnfürdenZugangzum grenzüberschreitendenpersonenkraftverkehrsmarkt undzuränderungderverordnung (EG)Nr.561/ 2006 (ABl.L300vom ,S.88)sowie GenehmigungennachdemPersonenbeförderungsgesetzzurBeförderungvonPersonenmitKraftomnibussenimLinienverkehroderimGelegenheitsverkehr)diejeweiligenUnternehmerverfügen.Die VerkehrsunternehmensdateimussnachnähererBestimmungdurchRechtsverordnunggemäßAbsatz7 einen allgemein zugänglichen Teil enthalten. (2)DienachLandesrechtzuständigeBehörde übermitteltdembundesamtunverzüglichdienach nähererbestimmungdurchrechtsverordnunggemäßabsatz7zuspeicherndenoderzueineränderungeinereintragungführendendatenimwegeder Datenfernübertragung. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter die in Absatz2Satz1genanntenDaten durchdiewörter ihm übermittelte Daten ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DasBundesamtdarfdieinderVerkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten für die 1.ErteilungvonCEMT-GenehmigungenundbilateralenGenehmigungenfürdengrenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, 2.BeantwortungvonAnfragenderfürdieErteilungderGenehmigungzurBeförderungvon KriegswaffenzuständigenBehördennachder ZuverlässigkeitdesAntragstellersgemäßdem GesetzüberdieKontrollevonKriegswaffenin derfassungderbekanntmachungvom22.november1990 (BGBl.IS.2506)inderjeweils geltenden Fassung, 3.ErledigungderAufgaben,dieihmnachdemGesetzzurSicherstellungdesVerkehrsinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober1968 (BGBl.IS.1082)inderjeweilsgeltendenFassungsowiedurchdasGesetzzurSicherungvon Verkehrsleistungenvom23.Juli2004 (BGBl.I S.1865)inderjeweilsgeltendenFassungübertragen sind, 5.DurchführungvonBeihilfeverfahrenimSinne des 14a und 4.ÜberwachungderEinhaltungderfürVerkehrsunternehmergeltendenPflichteneinschließlich derverfolgungundahndungvonzuwiderhandlungen, 6.BeantwortungvonAnfragenvonErteilungsbehördenundzuständigenöffentlichenStellenin einemmitgliedstaatdereuropäischenunion zumzweckderüberprüfungdereinhaltungder ZugangsvoraussetzungenzumBerufdesGüterund Personenkraftverkehrsunternehmers verarbeitenundnutzen,soweitdieszurerfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist. e)inabsatz5wirddaswort Datei durchdaswort Verkehrsunternehmensdatei ersetzt. f)inabsatz6werdendiewörter nachabsatz2satz1 gespeichertendaten durchdiewörter inderverkehrsunternehmensdateigespeichertendaten und diewörter einjahr durchdiewörter zweijahre ersetzt. g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7)DasBundesministeriumfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungwirdermächtigt,durch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesdieEinzelheitenderFührungderVerkehrsunternehmensdatei zu regeln, insbesondere das Nähere 1.zudeninderVerkehrsunternehmensdateizu speicherndendateneinschließlichderangaben zuridentifizierungderunternehmen,derinhaber,dergeschäftsführungs-undvertretungsberechtigtengesellschafter,dergesetzlichenvertreter sowie Verkehrsleiter, 2.zurVeröffentlichungdesallgemeinzugänglichen Teils der Datei, 3.zumVerfahrenderÜbermittlungvonDatenan und durch das Bundesamt, 4.überZugriffsrechteunddasVerfahrenderErteilung von Auskünften, 5.zurVerantwortungfürdenInhaltderVerkehrsunternehmensdatei und die Datenpflege sowie
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.zudennach 9desBundesdatenschutzgesetzes erforderlichentechnischenundorganisatorischen Maßnahmen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter derzurführung dergüterkraftverkehrsgeschäftebestelltenpersonen durchdiewörter derverkehrsleiter ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Geburtsname,Familienname,Vorname, Geschlecht,Geburtsdatum,Geburtsort,GeburtsstaatundStaatsangehörigkeitdesBetroffenen,seineStellungimUnternehmen sowienameundanschriftdesunternehmens,. cc)innummer3werdennachdemwort Ordnungswidrigkeit diewörter unddieangewendeten Bußgeldvorschriften eingefügt. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.BußgeldbescheidemitdemDatumihresErlassesunddemDatumdesEintrittsder Rechtskraft,gerichtlicheEntscheidungenin BußgeldsachenmitdemDatumderEntscheidungunddemDatumdesEintrittsihrerRechtskraftsowiejeweilsdieentscheidendeStellesamtGeschäftsnummeroder Aktenzeichen und. b)inabsatz2werdendiewörter zurführungder GüterkraftverkehrsgeschäftebestelltenPersonen durch das Wort Verkehrsleiter ersetzt. c)inabsatz3werdendaswort Erlaubnisbehörde durchdiewörter nachlandesrechtzuständigen Behörde unddiewörter zurführungdergüterkraftverkehrsgeschäftebestelltenpersonen durch das Wort Verkehrsleiter ersetzt. 18. Nach 16 wird folgender 17 eingefügt: 17 Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch (1)DasBundesamtistnationaleKontaktstellenach Artikel18Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/ (2)DasBundesamtleitetalsnationaleKontaktstelle DatenüberschwerwiegendeVerstößegegenGemeinschaftsvorschriftenindeninArtikel6Absatz1BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009genannten Bereichen,dieineinemGüter-oderPersonenkraftverkehrsunternehmenmitSitzineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionbegangenwurden,von AmtswegenandienationaleKontaktstelledesNiederlassungsmitgliedstaatesweiter.Hierzuübermitteln StaatsanwaltschaftenundVerwaltungsbehördenim Sinnedes 36Absatz1Nummer1desGesetzesüber OrdnungswidrigkeitendemBundesamtnachEintritt derrechtskraftdergerichtlichenentscheidungoder desbußgeldbescheidesdieerforderlicheninformationeneinschließlichpersonenbezogenerdaten.dasbundesamtleitetmitteilungenausdemniederlassungsmitgliedstaatüberanlässlichdesübermitteltenverstoßes veranlasstemaßnahmenimsinnedesartikels12absatz1derverordnung (EG)Nr.1072/2009unddesArtikels22Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1073/2009 an die übermittelnde deutsche Stelle weiter. (3)DasBundesamtleitetalsnationaleKontaktstelle MitteilungenausanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionüberschwerwiegendeVerstößegegenGemeinschaftsvorschriftenindeninArtikel6Absatz1 BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009genanntenBereichen,dieineinemGüter-oderPersonenkraftverkehrsunternehmenmitSitzimInlandbegangen wurden,vonamtswegenandiejeweilszuständigeerteilungsbehördeweiter.dasbundesamtleitetmitteilungenderzuständigenlandesbehördeüberanlässlich desübermitteltenverstoßesveranlasstemaßnahmenim SinnedesArtikels12Absatz1derVerordnung (EG) Nr.1072/2009unddesArtikels22Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1073/2009andienationaleKontaktstelledesmitteilendenMitgliedstaatesderEuropäischen Union weiter. (4)DasBundesamtleitetalsnationaleKontaktstelle vonamtswegenanfragenvonzuständigenlandesbehördenzubestandskräftigenentscheidungenvonbehördenanderermitgliedstaatendereuropäischenunion, durchdieeinerbestimmtenpersonnachmaßgabedes Artikels6Absatz2unddesArtikels14derVerordnung (EG)Nr.1071/2009dieFührungvonKraftverkehrsgeschäftenwegenUnzuverlässigkeituntersagtwird,an nationalekontaktstellenanderermitgliedstaatender EuropäischenUnionweiter.DasBundesamtleitetan dieanfragendelandesbehördeindiesemzusammenhangeingegangeneantwortenausanderenmitgliedstaaten der Europäischen Union weiter. (5)DasBundesamterteiltalsnationaleKontaktstelle dennationalenkontaktstellenanderermitgliedstaaten dereuropäischenunionaufanfrageauskunftüberpersonen,deneneinedeutschebehördenach 3Absatz5b dieführungvonkraftverkehrsgeschäftenwegenunzuverlässigkeitbestandskräftiguntersagthat,soweitdies fürdieentscheidungüberdenzugangzumberufdes Güter-undPersonenkraftverkehrsunternehmerserforderlichist.DiefüreineUntersagungnachSatz1zuständigeLandesbehördeteiltdemBundesamtunverzüglich eineuntersagungunddieidentifizierungsdatendesbetroffenenmit;dasbundesamtdarfdieidentifizierungsdatenfürdeninsatz1genanntenzweckspeichern.wird diepersönlicheausübungvonverkehrsgeschäftenwiedergestattetoderwirddieuntersagungausanderen Gründengegenstandslos,teiltdiezuständigeBehörde diesdembundesamtunverzüglichmit,dasdieidentifizierungsdaten unverzüglich löscht. (6)DieDatenübermittlungzwischendenbeteiligten inländischenstellenunddembundesamterfolgtim WegederDatenfernübertragung.DabeisinddemjeweiligenStandderTechnikentsprechendeMaßnahmenzur SicherstellungvonDatenschutzundDatensicherheitzu treffen,dieinsbesonderedievertraulichkeitundunver-
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6262 sehrtheitderdatengewährleisten;imfalledernutzungallgemeinzugänglichernetzesinddemjeweiligenstanddertechnikentsprechendeverschlüsselungsverfahren anzuwenden. (7)DenInhaltderfürdieZweckederAbsätze2bis5 erforderlicheninformationensowiedieeinzelheiten derkommunikationzwischendenbeteiligteninländischenstellenunddembundesamteinschließlichder VorgabenüberdenAufbauderDatensätzeundderDatenstrukturregelnDurchführungsbestimmungen,die vombundesamtmitzustimmungdesbundesministeriumsfürverkehr,bauundstadtentwicklungerlassen und geändert werden. 19.Derbisherige 17wird 17aunddieWörter EuropäischeGemeinschaft werdendurchdiewörter Europäische Union ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1c wird wie folgt gefasst: 1c.einervollziehbarenAuflagenach 3Absatz 4 zuwiderhandelt,. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.entgegen 7Absatz2dieBerechtigung, einennachweis,denpass,dielangfristige Aufenthaltsberechtigung-EGodereinDokumentnichtmitführtoderdieBerechtigung,einenNachweisoderdielangfristige Aufenthaltsberechtigung-EGnichtoder nicht rechtzeitig aushändigt,. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: cc)innummer12werdennachderangabe nach 13 diewörter Absatz1oderAbsatz2 eingefügt. (2)Ordnungswidrighandelt,wergegendieVerordnung (EG)Nr.1072/2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Oktober2009über gemeinsameregelnfürdenzugangzummarktdes grenzüberschreitendengüterkraftverkehrs (ABl. L300vom ,S.72)verstößt,indemer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohneGemeinschaftslizenznachArtikel3grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt, 2.entgegenArtikel5Absatz6Satz1demFahrer diefahrerbescheinigungnichtodernichtrechtzeitig zur Verfügung stellt oder 3.entgegenArtikel5Absatz6Satz3dieFahrerbescheinigungnichtodernichtrechtzeitigvorzeigt. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa)diewörter deseuropäischenparlamentsund desratesvom21.oktober2009übergemeinsameregelnfürdenzugangzummarkt desgrenzüberschreitendengüterkraftverkehrs (ABl.L300vom ,S.72) werden gestrichen. bb)innummer2wirddaswort Güter durchdas Wort Lieferung ersetzt. cc)innummer5werdendiewörter oder DeutschlandspäteralssiebenTagenachder letzten Entladung verlässt gestrichen. dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.nachDurchführungvonmehralszweiKabotagebeförderungenineinemodermehrerenanderenMitgliedstaatennachunbeladenerEinfahrteineKabotagebeförderungin Deutschland durchführt oder. ee)innummer7werdendiewörter oder DeutschlandspäteralsdreiTagenachderunbeladenen Einfahrt wieder verlässt gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlich oder fahrlässig 1.imgrenzüberschreitendenGüterkraftverkehr einenfahrereinsetzt,fürdeneinefahrerbescheinigungnachartikel5absatz2derverordnung (EG)Nr.1072/2009nichtausgestelltworden ist, 2.KabotagenachArtikel8Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1072/2009betreibt,ohneInhaber einergemeinschaftslizenznachartikel4der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein, oder 3.imKabotageverkehrnachArtikel8Absatz1der Verordnung (EG)Nr.1072/2009einenFahrer einsetzt,fürdeneinefahrerbescheinigungnach Artikel5Absatz2derVerordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)AbweichendvonAbsatz1istdasBundesamt VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Absatz1Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenfürZuwiderhandlungennach 19Absatz1Nummer4inVerbindungmit 7Absatz2Satz2, 19Absatz1 Nummer6c,6d,6e,Absatz1a,2Nummer2,3undAbsatz4Nummer1,dieineinemUnternehmen,dasseinen Sitz im Inland hat, begangen wurden. 22.In 21aAbsatz1werdendieWörter ErlaubnisbehördeodereineranderenvonderLandesregierungdurch RechtsverordnungbestimmtenBehörde durchdie Wörter nachlandesrechtzuständigenbehörde ersetzt. 23.InderÜberschriftdes6.Abschnittswerdennachdem Wort Ermächtigungen daskommaunddaswort Übergangsregelungen gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Durchführung diewörter vonrechtsaktendereuropäischen Union, eingefügt.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)inabsatz3werdendiewörter vonverordnungen, RichtlinienundEntscheidungennachArtikel189 desvertrageszurgründungdereuropäischengemeinschaft durchdiewörter vonrechtsaktender Europäischen Union ersetzt. 25. Die 24 und 25 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes DasPersonenbeförderungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.August1990 (BGBl.IS.1690),das zuletztdurchartikel100desgesetzesvom8.dezember 2010 (BGBl.IS.1864)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In 13wirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)AbweichendvonAbsatz1darfbeimVerkehrmit KraftomnibussendieGenehmigungnurerteiltwerden, wenndieanforderungennachartikel3absatz1derverordnung (EG)Nr.1071/2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.Oktober2009zurFestlegunggemeinsamerRegelnfürdieZulassungzumBeruf deskraftverkehrsunternehmersundzuraufhebungder Richtlinie96/26/EGdesRates (ABl.L300vom , S. 51) erfüllt sind. 2.In 17Absatz3werdendieWörter Artikel3aderVerordnung (EWG)Nr.684/92desRatesvom16.März 1992zurEinführunggemeinsamerRegelnfürdengrenzüberschreitendenPersonenverkehrmitKraftomnibussen (ABl.EGNr.L74S.1),diezuletztdurchdieVerordnung (EG)Nr.11/98desRatesvom11.Dezember1997 (ABl.EG1998Nr.L4S.1)geändertwordenist, durch diewörter Artikel4derVerordnung (EG)Nr.1073/ 2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 21.Oktober2009übergemeinsameRegelnfürdenZugangzumgrenzüberschreitendenPersonenkraftverkehrsmarktundzurÄnderungderVerordnung (EG)Nr.561/ 2006 (ABl. L 300 vom , S. 88) ersetzt wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)SoweitbeimVerkehrmitKraftomnibussen einegenehmigungnichtnachartikel13absatz3der Verordnung (EG)Nr.1071/2009zuentziehenist,hat diezuständigebehördediegenehmigungzuwiderrufen,wennnachträglichtatsacheneintreten,diezur VersagungderBerufszulassunghättenführenmüssen.Artikel13Absatz1derVerordnung (EG) Nr.1071/2009istentsprechendanzuwenden.Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. b)inabsatz4wirddieangabe 3 durchdieangabe 3a ersetzt. 4. Nach 25 wird folgender 25 a eingefügt: 25a Untersagung von Personenkraftverkehrsgeschäften RechtfertigenTatsachendieAnnahme,dassbeim VerkehrmitKraftomnibussenderUnternehmeroderder Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der ZuverlässigkeitnachArtikel6derVerordnung (EG) Nr.1071/2009nichterfüllt,kanndemUnternehmer oderdemverkehrsleiterdieführungvonpersonenkraftverkehrsgeschäftenuntersagtwerden.dasuntersagungsverfahrenkannunabhängigvoneinemverfahrenaufwiderrufdergenehmigungdurchgeführt werden.aufantragistdemunternehmeroderdem VerkehrsleiterdieFührungvonPersonenkraftverkehrsgeschäftenvonderBehörde,diedieFührungvonPersonenkraftverkehrsgeschäftenuntersagthat,wiederzu gestatten,wenntatsachendieannahmerechtfertigen, dasseineunzuverlässigkeitimsinnedessatzes1nicht mehrvorliegt.vorablaufeinesjahresnachbestandskraftderuntersagungsverfügungkanndiewiederaufnahmederführungvonpersonenkraftverkehrsgeschäftennurgestattetwerden,wennhierfürbesondere Gründe vorliegen. 5.InderÜberschriftdesAbschnittesIIIUnterabschnittE wirddaswort Kraftomnibussen durchdaswort Kraftfahrzeugen ersetzt Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: AufUnternehmen,dieihrenBetriebssitzimAusland haben, sind nicht anzuwenden Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 BuchstabeaderVerordnung (EG)Nr.1071/2009einzuhalten ist Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Nicht anzuwenden sind Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 BuchstabeaderVerordnung (EG)Nr.1071/2009einzuhalten ist. 8. Dem 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: BeimVerkehrmitKraftomnibussenhatderUnternehmerabweichendvonSatz2ÄnderungenderinArtikel16Absatz2Unterabsatz1Buchstabeabisdder Verordnung (EG)Nr.1071/2009genanntenDatender Aufsichtsbehördeinnerhalbvon28Tagenmitzuteilen. 9. Nach 54a werden folgende 54b bis 54c eingefügt: 54b Risikoeinstufung DieAufsichtsbehördenführeneinRisikoeinstufungssystemimSinnedesArtikels12Absatz1Satz3 derverordnung (EG)Nr.1071/2009ein.Dabeisinddie HäufigkeitunddieIntensitätderKontrollenabhängig vonderanzahlunddemausmaßderrechtsverstöße, wiediesindendurchführungsbestimmungenzuartikel6absatz2buchstabebderverordnung (EG) Nr.1071/2009 konkretisiert wird. 54c Verkehrsunternehmensdatei InderVerkehrsunternehmensdateinach 15desGüterkraftverkehrsgesetzeswerdenalleimInlandniedergelassenenUnternehmendesgewerblichenGüterver-
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6262 kehrsunddesgewerblichenpersonenverkehrsmit Kraftomnibussen geführt. 10.In 58werdendieWörter dasbundesministeriumfür Verkehr,BauundStadtentwicklung durchdiewörter die Bundesregierung ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)nachnummer3wirdfolgendenummer3aeingefügt: 3a.entgegen 54Absatz2Satz3eineMitteilung nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig macht,. b)diebisherigenummer3awirddieneuenummer 3b. c)innummer5buchstabebwirddieangabe 3a durch die Angabe 3b ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.WesentlicherInhaltdesGesetzesundderzuGrunde liegenden EU-Bestimmungen DurchdieVerordnungen (EG)Nr.1071/2009,1072/2009 und1073/2009deseuropäischenparlamentsunddesrates wirddiezulassungzumberufdeskraftverkehrsunternehmers,derzugangzummarktdesgrenzüberschreitendengüterkraftverkehrsundderzugangzumgrenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarktgrundlegendneugeregelt.Die RegelungenüberdieKabotage (Artikel8bis10derVerordnung (EG)Nr.1072/2009)sowieeineÄnderungderwöchentlichenRuhezeitenfürBusfahrerimgrenzüberschreitendenPersonenverkehr (Artikel29derVerordnung (EG) Nr.1073/2009)sindbereitsab14.Mai2010bzw.4.Juni 2010inKraft.AnpassungendesdeutschenRechtserfolgten durchdasgesetzzuränderungdesgüterkraftverkehrsgesetzesunddesfahrpersonalgesetzesvom31.juli2010 (BGBl.I S.1057). DieübrigenTeilederEG-Verordnungen,dieab4.Dezember 2011gelten,beinhaltenimWesentlichenfolgendeRegelungen: DieGeltungsdauerderGemeinschaftslizenzkannauf 10 Jahre (bisher 5 Jahre) angehoben werden. FürdieZulassungzumBerufverbleibtesbeidenbisherigenKriterien,nämlichfachlicherEignung,Zuverlässigkeit,NiederlassungundfinanziellerLeistungsfähigkeit. DerUmfangderKenntnisse,diezurfachlichenEignung erforderlichsind,werdenimanhangiderverordnung (EG)Nr.1071/2009imEinzelnenfestgeschrieben.Die AnerkennunghöherwertigerAusbildungen (bestimmte Hochschul- oder Fachschulabschlüsse) bleibt möglich. UnternehmerkönnensichkünftigbeimGüterkraftverkehrundbeimVerkehrmitKraftomnibussenauchexternerVerkehrsleiterbedienen,wennsieselbstnichtüber die erforderliche fachliche Eignung verfügen. ImHinblickaufdieZuverlässigkeitenthältAnhangIV derverordnung (EG)Nr.1071/2009eineListevonVerstößen,diezurAberkennungderZuverlässigkeitführen, esseidenn,dassdieaberkennungimkonkreteneinzelfall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. DieEinhaltungderBerufszugangskriterienmüssenregelmäßiggeprüftwerden.Hierbeiwirdvonderbisher festgeschriebenenfünfjährigenkontrollezueinerzielgerichtetenkontrolleübergegangen.diezielgerichtete KontrollewirdaufderAusdehnungdesRisikoeinstu- fungssystemsaufalleverstößegegenrelevanteseu- Recht basieren. ZurDurchführungderVerordnung (EG)Nr.1071/2009 müssendiemitgliedstaateneinzelstaatlicheelektronische Unternehmensregister aufbauen. DieMitgliedstaatenrichtendarüberhinausnationale KontaktstellenfürdenInformationsaustauschmitanderenMitgliedstaatenein.ÜberdienationalenKontaktstel- lenwerdeninsbesondereinformationenüberverkehrs- leiter,denendieführungvongüterkraftverkehrsge- schäftenwegenunzuverlässigkeitbestandskräftig untersagtwird,sowieüberverstößevonkraftverkehrsunternehmer ausgetauscht. DasEU-RechtwarbishersowohldurchVerordnungenals auchdurchrichtliniengeregelt.nunmehrerfolgendieregelungenaufeu-ebeneausschließlichdurchverordnungen. DiesegeltenunmittelbarinallenMitgliedstaaten.ErforderlichsindaberdennochumfangreicheNeuregelungendesnationalen Rechts. InsbesonderewerdendurchÄnderungendesGüterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)diegrundlegendenVorschriftenim HinblickaufdasUnternehmensregister,dienationaleKontaktstelle,dieUntersagungundWiedergestattungvonKraftverkehrsgeschäftensowiedasVerwaltungsverfahrengeregelt. DieÄnderungendesPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG) verdeutlichenvorallemdasverhältniszwischendenvorschriftenderverordnung (EG)Nr.1071/2009,diebeim VerkehrmitKraftomnibussenunmittelbargelten,undden weiterhingeltendenregelungendespbefgüberdenberufszugangetwabeimverkehrmitstraßenbahnenoderbeimverkehr mit Personenkraftwagen. WeitereerforderlicheAnpassungenerfolgeninbeidenBereichen durch Rechtsverordnungen. 1. GüKG II. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzergibtsichausArtikel74Absatz1Nummer22desGrundgesetzes GG (Straßenverkehr). DieVoraussetzungendesArtikels72Absatz2GGsinderfüllt.DasGüterkraftverkehrsgewerbeistländerübergreifend mobil.iminteressedergleichmäßigenanwendungdesgemeinschaftsrechtssowiedergleichmäßigenüberwachung undahndungsindauchweiterhinbundeseinheitlicheregelungenzurwahrungderrechts-undwirtschaftseinheitunverzichtbar.regelungenzumvorgeschriebeneneinzelstaatlichenelektronischenregistersowiezurnationalen KontaktstellekönnennichtdurcheineVielzahlvonRegelungen auf Länderebene erfolgen. 2. PBefG DieVoraussetzungendesArtikels72Absatz2GGsinderfüllt.DasPersonenbeförderungsgesetzenthältdengesetzlichenRahmenfürdenBerufs-undMarktzugangimgewerblichenStraßenpersonenverkehr.DieUnternehmen operierenhäufigbundesweit.unterschiedlicheregelungen durcheinzelneländerwürdendasgewerbeerheblichbelastenundzuschwierigkeitenbeikontrollenführen.einebundesrechtlicheregelungistdeshalbzurwahrungderrechtsund Wirtschaftseinheit erforderlich.
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6262 III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Verzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand FürdenAufbaudeseinzelstaatlichenelektronischenUnternehmensregistersunddernationalenKontaktstelleentsteht beimbundesamtfürgüterverkehrfolgendervollzugsaufwand: FürdieSoftwareerstellungund-Implementierungsowie dieschulungderanwendersindeinmaligesachkosten inhöhevon950000eurozzgl.umsatzsteuerundfürdie Softwarepflegebiseinschließlich2015jährlicheKosten inhöhevon78500eurozzgl.umsatzsteuererforderlich; dieaufgabenfürdaseinzelstaatlicheelektronischeunternehmensregisterunddienationalekontaktstelleerforderneinendienstpostenmehrbedarfinhöhevon 16Dienstposten: 7Dienstposten DP (VergütungsgruppeVII)fürdie AufgabenderfachlichenBetreuungdesUnternehmensregisters, 5Dienstposten (1DPVergütungsgruppeIVbund 4DPVergütungsgruppeVc)fürdienationaleKontaktstelle, 4DienstpostenfürdietechnischeAbsicherung (0,5DPVergütungsgruppeIVa/A11,2DPVergütungsgruppeIVb/A10,0,5DPVergütungsgruppeVc/ A8 und 1 DP Vergütungsgruppe VII/A6). MehrbedarfanSach-undPersonalmittelsollfinanziellund stellenmäßigimjeweiligeneinzelplanausgeglichenwerden. DenLändernentstehenfürdieAnpassungimBereichder SoftwareundgegebenenfallsfürdieAnschaffungdernotwendigenHardwarenachvorläufigenEinschätzungengeringe,einmaligeKosten.Nach 15Absatz2und 16Absatz1 habendiezuständigenbehördenderländerdembag schonbisherbestimmtedatenübermittelt.künftigerfolgt dieübermittlungelektronischundnichtmehrüberdenpostweg.durchdiekommunikationmitdenzuständigenbehördenindenübrigenmitgliedstaatenüberzentralekontaktstellenentfallenfürbundundländerzukünftignicht bezifferbarekosten,diebislangdurcharbeitsaufwendige Nachforschungen entstanden sind. IV. Kosten Kosten,insbesonderefürdieWirtschaftunddiesozialenSicherungssystemeentstehennicht.Auswirkungenaufdie EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. V. Bürokratiekosten MitdemGesetzentwurfwerdenfürdieWirtschaftdreiInformationspflichtenneueingeführtundeineInformationspflicht aufgehoben. Gemäß 3Absatz5bSatz3GüKGund 25aSatz3PBefG kanndemunternehmernacheineruntersagungaufantrag dieführungseinergeschäftewiedergestattetwerden.auf GrundderehergeringenFallzahlunddeszuerwartendengeringen Zeitaufwands sind hier geringe Kosten zu erwarten. GleichzeitigwirdausrechtssystematischenGründenin 3 Absatz3Satz3GüKGeineInformations-undRückgabepflichtvonErlaubnissenaufgenommen,diebislangin 11derBerufszugangsverordnungfürdenGüterkraftverkehrgeregeltwar.DamitsindBürokratiekosteninHöhevon 13000Euroverbunden (BürokratiekostenlautDatenbank desstatistischesbundesamtes);aufgrundderstreichung dervorschriftbeiderberufszugangsverordnungfürdengüterkraftverkehrtrittpersaldokeinebürokratiebelastungein. DieStreichungdes 7aAbsatz5GüKG (MitteilungdesAbschlussesundErlöschensderVersicherung)führtzueiner EinsparunginHöhevon49000Euro (DatenbankdesStatistischen Bundesamtes). FürdieVerwaltungwerdenzweiInformationspflichteneingeführt (DatenübermittlungvonAmtswegengemäß 17 Absatz2bis4GüKGsowieDatenübermittlungaufAnfrage gemäß 17 Absatz 5 GüKG). FürBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. VI.Gleichstellungspolitische Auswirkungen GleichstellungspolitischeAuswirkungenderRegelungsind nichtgegeben.dasgesetzbietetkeinegrundlagefürverdecktebenachteiligungen,beteiligungsdefiziteoderdie Verfestigung tradierter Rollen. VII.Nachhaltigkeit DieManagementregelnundIndikatorendernationalen Nachhaltigkeitsstrategiewurdengeprüft.DasGesetzberührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) AufGrundderAufhebungder 24und25istdieInhaltsübersicht anzupassen. Zu Nummer 2 ( 1 Absatz 2 Nummer 3) Artikel1Absatz5BuchstabedderVerordnung (EG) Nr.1072/2009nimmtdenWerkverkehrvonjeglichemErforderniseinerBeförderungsgenehmigungaus.ImGegensatzzurbisherigenRegelungistnichtnurderEinsatzvon eigenempersonal,sondernauchdereinsatzvonimrahmen einervertraglichenverpflichtungüberlassenempersonal zulässig.damitistauchdereinsatzvonleiharbeitnehmern imsinnedes 1Absatz1Satz1desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes,dieimRahmeneinesÜberlassungsvertrags voneinemverleihereinemunternehmenzurarbeitsleistung überlassenwerden,imwerkverkehrmöglich.diedeutschen RegelungenzumWerkverkehrwerdenandasgeänderteGe-
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode meinschaftsrechtangepasst.einebeschränkung,anderesals eigenespersonalnurimkrankheitsfallfürdiedauervon vier Wochen einzusetzen, bedarf es nicht mehr. Zu Nummer 3 ( 2Absatz1Nummer7Buchstabeb Doppelbuchstabe bb und Nummer 9) DieÄnderungistaufGrundderNeuregelungvon 23 StVZOund 6Fahrzeugzulassungs-Verordnungerforderlich. ZugleicherfolgteineAnpassungandengeändertenWortlaut desgemeinschaftsrechts.durchdieaufnahmederausnahmeindasgükgwerdengleichewettbewerbsbedingungen für alle Postdienstleister geschaffen. Zu Nummer 4 ( 3) Zu Buchstabe a (Absatz 2) DieErteilungsdauerderErlaubniswirdandiederGemeinschaftslizenzangepasst (vgl.artikel4absatz2derverordnung (EG)Nr.1072/2009).ImRegelfallbeträgtdieDauer dererlaubniszehnjahre;nurwennbesonderegründevorliegen,solldieerlaubnisfüreinenkürzerenzeitraumerteilt werden.dieaufzählungderberufszugangsvoraussetzungen wurde gestrichen und durch einen Verweis auf die in Artikel3Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009genanntenVoraussetzungenersetzt,dadieseRegelungenhinsichtlich des Berufszugangs allgemeine Geltung beanspruchen. Zu Buchstabe b (Absatz 3 bis 5) AufdieDefinitionenderBerufszugangsvoraussetzungen kannkünftigverzichtetwerden,weildieseunmittelbarinder Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelt werden. DarüberhinauserfolgteineAnpassungderTerminologie und der Verweise an das geänderte Gemeinschaftsrecht. DieRückgabepflichtvonAusfertigungennachReduzierung desfahrzeugbestandeswarbislanginderberufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) geregelt. DieErteilungeinerErlaubnismitverkehrsmäßigerBeschränkungistnichtmehrnotwendig,weshalbdieserPassus gestrichen werden konnte. DieSätze1und2desAbsatzes5entsprechenArtikel7Absatz2derVerordnung (EG)Nr.1072/2009,derandersals derbisherigewortlautdes 3Absatz5Satz1GüKGeine gebundeneentscheidungvorsieht.darüberhinauserfolgt eine redaktionelle Anpassung der Behördenbezeichnung. Zu Buchstabe c (Absatz 5a) Redaktionelle Anpassung der Behördenbezeichnung. Zu Buchstabe d (Absatz 5b neu) DieVorschriftdientderDurchführungdesArtikels14der Verordnung (EG)1071/2009undschafftinAnlehnungan 35derGewerbeordnung,derimGüterkraftverkehrsgewerbekeineAnwendungfindet (vgl. 35Absatz8derGewerbeordnung),dieMöglichkeit,unzuverlässigenPersonenfür diezukunftdieführungvongüterkraftverkehrsgeschäften zuuntersagen.damitsollverhindertwerden,dasseineunzuverlässigepersonnachderrücknahmebzw.demwiderruf ihrererlaubnisunterdemdeckmanteleinesneuengewer- bebetriebeseineneueerlaubniserhältoderineinemande- remverkehrsunternehmenalsverkehrsleitertätigwird.im RahmenderErmessenausübunghatdiezuständigeBehörde derinartikel12gggetroffenenwertentscheidungrechnungzutragen.aufgrundderähnlichkeitderinteressenlagensolldiezuständigebehördedasbundesamtnichtnurim VerfahrenaufErteilung,RücknahmeundWiderrufvonErlaubnissen,sondernauchimUntersagungsverfahrenanhören,umsichdessenErkenntnisseüberdiebetroffenePerson nutzbar zu machen. Zu Buchstabe e (Absatz 6) AnpassungderTerminologieundderVerweiseandasgeänderte Gemeinschaftsrecht. Zu Buchstabe f (Absatz 7) DieBestimmungderzuständigenBehördenwirdklarergefasst.HinsichtlichderörtlichenZuständigkeitwirdnicht mehraufdensitz,sondernaufdieniederlassungimsinne vonartikel5derverordnung (EG)Nr.1071/2009abgestellt. ErgänzendrichtetsichdieZuständigkeitnachdemWohnsitz desbetroffenen,z.b.beieinemuntersagungsverfahren oderwiedergestattungsverfahreninbezugaufeinenverkehrsleiter,dernicht (mehr)amortderniederlassung wohnt. Zu Nummer 5 ( 4) Redaktionelle Anpassung der Behördenbezeichnung. Zu Nummer 6 ( 5) AnpassungderVerweiseandasgeänderteGemeinschaftsrecht. Zu Nummer 7 ( 7) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b (Absatz 2) GemäßArtikel5Absatz1BuchstabebderVerordnung (EG) Nr.1072/2009brauchenDrittstaatenfahrer,dieimBesitzeinerDaueraufenthaltserlaubnisgemäßderRichtlinie2003/ 109/EGsind,keineFahrerbescheinigung.Deshalbesisterforderlich,eineMitführungspflichtfürdenAufenthaltstitel zunormieren,daansonstenimkontrollfallnichterkennbar ist,dassderfahrer,obwohlauseinemdrittstaatkommend, keine Fahrerbescheinigung benötigt. Zu Nummer 8 ( 7a Absatz 5) ImInteressederEntbürokratisierungdesVerfahrensistdie UnterrichtungspflichtdesVersicherersaufzuheben.Fürdie VersicherungswirtschaftentfälltsomiteinVerfahrensschritt imzugedesversicherungsabschlussesunddeserlöschens derversicherung.dieeinhaltungderversicherungspflicht durchdieunternehmendesgüterkraftverkehrsgewerbes kannweiterhinausreichendüberdiemitführungspflichtin Absatz4währendStraßenkontrollenüberwachtwerden.Im ÜbrigenfehltesaneinerRechtsgrundlagefürdieSpeicherung der übermittelten Daten.
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/6262 FürdieVersicherungswirtschaftergibtsicheinverminderter AufwandinHöhevon49000Euro (DatenbankdesStatistischenBundesamtes).AuchfürdasBundesamtergibtsichein verminderter Vollzugsaufwand. Zu Nummer 9 ( 7b) DasBundesamtfürGüterverkehristkeinezuständigeStelle imsinnevon 117Absatz2Satz1desVersicherungsvertragsgesetzes. AnpassungderVerweiseandasgeänderteGemeinschaftsrechtundredaktionelleAnpassungderBehördenbezeichnung.DieRegelungzurörtlichenZuständigkeitisthiernicht erforderlich,dadieörtlichezuständigkeitbereitsallgemein in 3 Absatz 7 geregelt ist. Zu Nummer 10 ( 7c Nummer 2) Zu Nummer 11 ( 8 Absatz 3) AnpassungderVerweiseandasgeänderteGemeinschaftsrecht. AnpassungderVerweiseandasgeänderteGemeinschaftsrecht. Zu Nummer 12 ( 11 Absatz 4) SoweitallgemeineVerwaltungsvorschriftenerforderlich sind, sind sie von der Bundesregierung zu erlassen. Zu Nummer 13 ( 12) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2) DieStreichungerfolgtzurKlarstellung.EssollderEindruck vermiedenwerden,dassz.b.beigefahrgut-odersprengstoffbeförderungenimwerkverkehr (dergemäß 1Absatz4 GüKGkeingewerblicherGüterkraftverkehrist)dieDokumentenichtvondenKontrolleurendesBundesamteszur Aushändigung verlangt werden können. Zu Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb (Absatz 6 Nummer 1 und 2) ImHinblickaufdieBedeutungvonVerstößenimZusammenhangmitdemMissbrauchvonFahrerkarten,Ausweispapieren,WegstreckenzählernundGeschwindigkeitsbegrenzernwirdderKatalogdervomBundesamtweiterzuleitendenZufallsfundeumdieentsprechendenTatbestände ergänzt. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (Absatz 6 Nummer 2c) MitdemWegfallderMitführungspflichthinsichtlichdesSozialversicherungsausweisesimPersonenbeförderungsgewerbeundSpeditions-,Transport-unddamitverbundenem LogistikgewerbefielauchderOrdnungswidrigkeitentatbestand 111Absatz1Nummer6SGBIVweg,aufden 12 Absatz 6 Nummer 2c verwies. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (Absatz 6 Nummer 3) DieAnpassungderGeldbußenhöheauf40Eurostattbisher 50EuroträgtdemUmstandRechnung,dassgemäß 28Absatz3Nummer3StVGrechtskräftigeEntscheidungenwegeneinerOrdnungswidrigkeitinderRegelimVerkehrszentralregistergespeichertwerden,wenneineGeldbußevon mindestens40eurofestgesetztwordenist.desweiteren siehtdiebußgeldkatalog-verordnungab40eurodieverhängungvonbußgeldernundbis35eurodieverhängung vonverwarnungsgeldernvor.dieseunterscheidungen,die dieunterschiedlicheschwerederverstößeberücksichtigen, sindauchgeeignet,fürdiezuübermittelndenzufallsfunde übernommenzuwerden.einverstoßder,imgegensatzzu einemverwarnungsgeld,dieverhängungeinesbußgeldes rechtfertigtbzw.diespeicherungimverkehrszentralregister begründet,weistinderregeleineschwereauf,dieeinallgemeininteresseanderweiterleitungdesverstoßesundseiner Verfolgung rechtfertigt. Zu Nummer 14 ( 13) Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1) AnpassungderVerweiseandasgeänderteGemeinschaftsrecht. Zu Buchstabe b (Absatz 3 neu) DerneueingefügteAbsatz3regeltdenSofortvollzugder vondenzuständigenbehördenangeordnetenuntersagung derweiterfahrtnachdenabsätzen1und2.diesistimsinne eineseffektivenvollzugeserforderlich,daandernfallseine AnfechtungdieserMaßnahmenregelmäßigeineaufschiebendeWirkungentfaltenwürde,sodassdieUntersagungder Weiterfahrt,diemaßgeblicheineMaßnahmederGefahrenabwehr ist, ihren Zweck nicht erreichen würde. Zu Nummer 15 ( 14) DerAktionsplanGüterverkehrundLogistikderBundesregierungformuliertalseineMaßnahmedieAufgabe AuswertungderArbeitsbedingungeninGüterverkehrundLogistik.In 14spiegeltesichdieseAufgabedesBundesamtfür GüterverkehrimRahmenderMarktbeobachtungbisher nichtwider,weshalb Logistik indieaufzählungderaufgabenbereicheaufgenommenwird.zusätzlicheberichtspflichten für die Unternehmen sind damit nicht verbunden. Zu Nummer 16 ( 15) Zu Buchstabe a (Überschrift) AnpassungderÜberschriftandengeändertenRegelungsinhalt. Zu Buchstabe b (Absatz 1 und 2) Artikel16Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009verpflichtetdieMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,ein zentraleselektronischesregistersämtlicherkraftverkehrsunternehmenzubetreiben,dieiminlandzurausübungdes BerufsdesGüterkraftunternehmersunddesPersonenkraftverkehrsunternehmersbeimVerkehrmitKraftomnibussen zugelassenwurden.mitdembetriebsolcherzentralenverkehrsunternehmensregistersolldieverwaltungszusammen-
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode arbeitzwischendenmitgliedstaatenverbessertunddie WirksamkeitderÜberwachungderUnternehmen,diein mehrerenmitgliedstaatentätigsind,erhöhtwerden (vgl. 13.ErwägungsgrundderVerordnung (EG)Nr.1071/2009). DenMindestinhaltdernationalenRegistergibtArtikel16Absatz2derVerordnung (EG)Nr.1071/2009inVerbindung mitdembeschluss2009/992/euderkommissionvom 17.Dezember2009überMindestanforderungenandieDaten,dieindieeinzelstaatlichenelektronischenRegisterder Kraftverkehrsunternehmeneinzugebensind, (ABl.L339 vom , S. 36) vor. InDurchführungdesArtikels16derVerordnung (EG) Nr.1071/2009unddesBeschlusses2009/992/EUderKommissionwerdenmitderRegelungdiebislangindervom BundesamtfürGüterverkehrnach 15GüKGgeführtenDateiüberalleimInlandniedergelassenenUnternehmendes gewerblichengüterkraftverkehrs (Unternehmensdatei)gespeichertenInformationenumAngabenzuimInlandniedergelassenenUnternehmendesgewerblichenPersonenverkehrs mit Kraftomnibussen erweitert. MitderAufnahmederbilateralenGenehmigungfürden grenzüberschreitendengewerblichengüterkraftverkehrwird derkreisderbisherinderunternehmensdateigespeicherten BerechtigungenfürdengewerblichenGüterkraftverkehr (Er- laubnis,gemeinschaftslizenz,cemt-genehmigung,cemt- Umzugsgenehmigung)komplettiert.DamitwirdinsbesonderediePrüfungderVoraussetzungenfürdieErteilungunddie EntziehungeinerbilateralenGenehmigunggemäß 8der VerordnungüberdengrenzüberschreitendenGüterkraftverkehrunddenKabotageverkehr (GüKGrKabotageV)vereinfacht. Schließlichwird 15Absatz1GüKGredaktionellandie BestimmungenderVerordnung (EG)Nr.1072/2009undder Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 angepasst. BestimmteinderDateienthalteneInformationensollennach zwingendervorgabedesartikels16absatz2derverordnung (EG)Nr.1071/2009imEinklangmitdeneinschlägigenDatenschutzbestimmungenöffentlichzugänglichsein. DadurchsolldieTransparenzverbessertundinsbesondere interessiertenbürgerinnenundbürgerndieüberprüfungermöglichtwerden,obeinverkehrsunternehmerimbesitzentsprechenderzulassungenist (vgl.15.erwägungsgrundder Verordnung (EG)Nr.1071/2009).DieshatimZusammenhangmitdenbußgeldbewehrtenAuftraggeberpflichtennach 7cSatz1Nummer1GüKGinDeutschlandbesondereRelevanz. UmflexibelundzeitnahaufmöglicheÄnderungendereuroparechtlichenAnforderungenreagierenzukönnen,isteserforderlich,denInhaltderDateiaufVerordnungsebenezubestimmen.AuchfürdenVerordnungsgebersinddiein 15 Absatz4und5GüKGenthaltenenZweckbindungensowie dieeignungunderforderlichkeitfürdieerfüllungderjeweiligen Aufgaben maßgeblich. InsbesondereinAnbetrachtder (teilweisen)öffentlichkeit derunternehmensdateimüssendieerfasstendatenstetsaktuellsein.deshalbsinddiezuständigenlandesbehörden verpflichtet,diedatennichtwiebisheraufdempostweg, sondernimwegederdatenfernübertragungandasbundesamtfürgüterverkehrzuübermitteln.dasserteilungsbehör- dennichtüberdietechnischerforderlicheausstattungverfü- gen,umdiedatenübermittlungmittelselektronischermittel durchzuführen,kannausgeschlossenwerden.eineunverzüglicheübermittlungistfürdieaktualisierungundfunktionsfähigkeit der Datei unerlässlich. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe d (Absatz 4) 15Absatz4Nummer4wirdsprachlich 15aAbsatz4 Nummer2angenähert.DieseAnpassungdientderKlarstellung,dassdieerfasstenDatennichtnurzurDurchführung vonordnungswidrigkeitsverfahren,sondernauchzurvorbereitungsolcherverfahren,insbesonderezurplanungund DurchführungvonKontrollenindenBetriebennach 12 Absatz 4 und 5, verwendet werden dürfen. DieneueNummer6schafftdieRechtsgrundlage,umdengenanntenStellenzudembezeichnetenZweckAuskunftaus demnichtallgemeinzugänglichenteilderunternehmensdateizuerteilen.bedeutunghatdiesnamentlichimzusammenhangmitdenhöchstwertendesartikel4absatz2 BuchstabecderVerordnung (EG)Nr.1071/2009.NachdieserVorschriftdürfenPersonen,diezurFührungderKraftverkehrsgeschäftemehrererVerkehrsunternehmenbestellt sind (Verkehrsleiter),dieVerkehrstätigkeitenvonhöchstens vierunternehmenmiteinerflottevonzusammengenommen höchstens50fahrzeugenleiten.dieeinhaltungdieser HöchstwertelässtsichohnezusätzlichenVerwaltungsaufwandanhanddesDatenbestandesderVerkehrsunternehmensdateiüberprüfen.DaVerkehrsleiterzudemgrenzüberschreitendfürunterschiedlicheUnternehmentätigsein können,mussauchdenzuständigenstellenderübrigenmitgliedstaatenderzugangzudiesendatenermöglichtwerden. InländischeErteilungsbehördenerhaltendienotwendigen InformationenausdemeuropäischenAuslandimRahmen derab1.januar2013vorgesehenenstandardmäßigenüberprüfungdesbenanntenverkehrsleitersgemäßartikel11absatz4derverordnung (EG)Nr.1071/2009.DieKommunikationzwischendenMitgliedstaatenerfolgtdabeinach VorgabedesArtikels18derVerordnung (EG)Nr.1071/2009 über die jeweiligen nationalen Kontaktstellen. DieEinzelheitenderAuskunftserteilung (NutzungeinesautomatisiertenAnfrage-undAuskunftverfahrens,diezuübermittelndenDaten)werdendurchRechtsverordnunggeregelt, umflexibelundzeitnaheaufinternationaleänderungserfordernissereagierenzukönnen (siehebegründungzuabsatz 7). Zu Buchstabe e (Absatz 5) Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe f (Absatz 6) DieSpeicherfristwirdinDurchführungdesArtikels16Absatz3derVerordnung (EG)Nr.1071/2009aufzweiJahre verlängert.
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/6262 Zu Buchstabe g (Absatz 7 neu) DieVorschriftermöglicht,dassweitereEinzelheitenüberdie zuspeicherndendaten,namentlichdieangabenzuridentifizierung,dieallgemeinzugänglicheninhaltederverkehrsunternehmensdatei,dieartundweisederdatenübermittlung,diezugriffsrechteunddasverfahrendererteilungvon Auskünften,insbesondereandiezuständigenLandesbehördenunddiezuständigenöffentlichenStellenineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnion,sowiedienach 9 BDSGerforderlichentechnischenundorganisatorischen MaßnahmenineinerRechtsverordnungbestimmtwerden können.diemitwirkungderländerwirddurchdaserfordernis der Zustimmung des Bundesrates sichergestellt. Zu Nummer 17 ( 16) Zu Buchstabe a (Absatz 1) DieRegelungkonkretisiertundmodifiziertdiefürdiein 16Absatz1Satz1GüKGgenanntenZweckezuspeicherndenAngabenüberabgeschlosseneBußgeldverfahren,namentlichdiezuerfassendenIdentifikationsmerkmalezum ZweckedereindeutigenIdentifizierungdesimBußgeldverfahrenunmittelbarBetroffenen.NebendemGeburtsnamen, demfamiliennamen,demvornamenundseineranschrift werdenzuridentifizierungdesbetroffenenauchdessengeschlecht,dergeburtsortunddergeburtsstaatsowiedie Staatsangehörigkeitgespeichert.Zusätzlichwirdfürdiein 16Absatz1Satz1GüKGgenanntenZweckedieStellung desbetroffenenimunternehmen (z.b.kraftfahrer,disponent,verkehrsleiteri.s.d.artikel4derverordnung (EG) Nr.1071/2009) erfasst. DadasBundesamtfürGüterverkehrnach 16Absatz2 GüKGauchvondenzuständigenVerwaltungsbehördender LänderübermittelteInformationenüberabgeschlossene BußgeldverfahrenwegenZuwiderhandlungennach 19 GüKGspeicherndarf,dieineinemUnternehmenmitSitzim Inlandbegangenwurden,istesfüreineeindeutigeZuordnungerforderlich,auchAngabenüberdieentscheidende StellesowiedieGeschäftsnummeroderdasAktenzeichen der Entscheidung zu erfassen. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 18 ( 17 neu) DieeingefügteVorschriftenthältergänzendeDurchführungsbestimmungenzudemnachdenVerordnungen (EG) Nr.1071/2009,1072/2009und1073/2009vorgesehenenInformationsaustauschzwischendenMitgliedstaatenderEuropäischen Union. BereitsnachbisherigerRechtslagesinddiezuständigenBehördenderMitgliedstaatenverpflichtet,sichgegenseitig überschwerwiegendeverstößegegengemeinschaftsvorschriftenimbereichdesstraßenverkehrszuinformieren,die voneu-verkehrsunternehmeninihremhoheitsgebietbegangenwurden (vgl.artikel11absatz2derverordnung (EWG)Nr.881/92desRatesvom26.März1992überden ZugangzumGüterkraftverkehrsmarktinderGemeinschaft fürbeförderungenausodernacheinemmitgliedstaatoder durcheinenodermehreremitgliedstaaten ABl.L95vom ,S.1 undartikel16absatz4derverordnung (EWG)Nr.684/92desRatesvom16.März1992zurEinführunggemeinsamerRegelnfürdengrenzüberschreitenden PersonenverkehrmitKraftomnibussen ABl.L74vom ,S.1 ).NachdenBestimmungenderVerordnungen (EG)Nr.1072/2009und (EG)Nr.1073/2009sollderInformationsaustauschjedochkünftigelektronischüber einzelstaatlichekontaktstellen imsinnedesartikeddls18der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfolgen. DurchdenelektronischenDatenaustauschüberzentrale KontaktstellensolldieVerwaltungsarbeitzwischendenzuständigenBehördenderMitgliedstaatenerleichtertundverstärktwerden.Dadurchwirdgewährleistet,dassauchinanderenMitgliedstaatenbegangeneZuwiderhandlungenbei derbeurteilungderzuverlässigkeiteineskraftverkehrsunternehmens mit Sitz im Inland Berücksichtung finden. DasBundesamtistnationaleKontaktstelleimSinnedesArtikels18derVerordnung (EG)Nr.1071/2009.Aufgabeder nationalenkontaktstelleistes,mitteilungendritteranden richtigenempfänger inländischestelleodernationale KontaktstellenandererMitgliedstaaten zuverteilenund dadurchdenabsendervonarbeitsaufwendigenrecherchetätigkeitenzuentlasten.diezurweiterleitungerhalteneninformationen werden vom Bundesamt nicht gespeichert, verändert oder anderweitig genutzt. InAbsatz2wirddienachArtikel13Absatz1derVerordnung (EG)1072/2009undArtikel23Absatz1derVerordnung (EG)1073/2009erforderlicheMitteilungüberschwerwiegendeVerstößegegenGemeinschaftsvorschriftenim BereichdesStraßenverkehrs,dievonEU-VerkehrsunternehmeninHoheitsgebieteinesMitgliedstaatesbegangenwurden,nähergeregelt.DasBundesamterhältdurcheineunverzüglicheMitteilungderentscheidendenStellevoneiner unanfechtbarenoderrechtskräftigenentscheidungenwegen ZuwiderhandlungengegenaufdeninArtikel6Absatz1 BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009genannten RechtsgebietenunmittelbargeltendenRechtsaktenderEuropäischenGemeinschaftoderderEuropäischenUnionoder zuderenumsetzungerlassenennationalenrechtsnormen Kenntnis,sodassdieMitteilungandenNiederlassungsmitgliedstaaterfolgenkann.EingehendeMitteilungenausdem NiederlassungsmitgliedstaatnachArtikel12Absatz3der Verordnung (EG)Nr.1072/2009undArtikel22Absatz2der Verordnung (EG)Nr.1073/2009darüber,obundwelche VerwaltungsmaßnahmenaufgrunddesmitgeteiltenschwerwiegendenVerstoßesgegendenBetroffenenergriffenwordensind (befristeteroderdauerhafterentzugdergemeinschaftslizenz,einigeroderallerbeglaubigtenabschriften dergemeinschaftslizenz),leitetdasbundesamtandieübermittelndeinländischestelleweiter.fürwelchezweckedie EmpfängerdieübermitteltenDatenverarbeitenodernutzen dürfen,ergibtsichausspezialgesetzen (z.b. 484und485 derstrafprozessordnung),bundesdatenschutzgesetzoder den Datenschutzgesetzen der Länder. Absatz3regeltdieAufgabendesBundesamtesalsnationale KontaktstelleimZusammenhangmitMitteilungenaus einemanderenmitgliedstaatüberschwerwiegendeverstöße gegengemeinschaftsvorschriftenimbereichdesstraßen-
18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode verkehrs,dieindessenhoheitsgebietvoneinemverkehrsunternehmermitsitzindeutschlandbegangenwurden.die MitteilungandenanderenMitgliedstaatüberVerwaltungsmaßnahmenimSinnedesArtikels12Absatz1und2der Verordnung (EG)Nr.1072/2009unddesArtikels22Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1073/2009 befristeteroder dauerhafterentzugdergemeinschaftslizenz,einigeroder allerbeglaubigtenabschriftendergemeinschaftslizenz, dieaufgrundeinesschwerwiegendenverstoßesimeuropäischenauslandvonderzuständigenerteilungsbehördegegen deninländischenunternehmererlassenwurden,erfolgt durchdasbundesamt,dashierzuvondererteilungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen unterrichtet werden muss. Absatz4regeltinDurchführungdesArtikels11Absatz4der Verordnung (EG)Nr.1071/2009dieKommunikationdes BundesamtesmitdenzuständigenStellenandererMitgliedstaatenbeiderÜberprüfungderalsVerkehrsleiterbenannten PersonendurchinländischeErteilungsbehörden.Artikel11 Absatz4derVerordnung (EG)Nr.1071/2009siehtvor,dass vorderentscheidungüberzulassungzumberufdesgüterundpersonenkraftverkehrsunternehmersvonderzuständigenbehördedurcheinegemeinschaftsweiteabfrageüberprüftwird,obdenalsverkehrsleiterbenanntenpersonen nachmaßgabedesartikels14derverordnung (EG) Nr.1071/2009wegeneinesschwerwiegendenVerstoßesim SinnedesArtikels6Absatz1BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009ineinemMitgliedstaatuntersagtwurde, dieverkehrstätigkeiteneinesunternehmenszuleiten.diese gemeinschaftsweiteabfragehindertjedochdiezuständige Behördenicht,zurBeurteilungderZuverlässigkeitdermaßgeblichenPersonensichzusätzlichUnbedenklichkeitsbescheinigungenoderRegisterauszügevorlegenzulassen (vgl. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Absatz5regeltergänzenddieBehandlungvonAnfragen nachartikel11absatz4derverordnung (EG)Nr.1071/ 2009ausdemeuropäischenAusland.Verwaltungsentscheidungen,durchdiewegenUnzuverlässigkeitdieAusübung einesgewerbesoderdietätigkeitalsmitderleitungeines GewerbebetriebesbeauftragtePersonuntersagtwird,werdengrundsätzlichimvomBundesamtfürJustizgeführten Gewerbezentralregistererfasst ( 149Absatz2Nummer1 BuchstabebderGewerbeordnung).FürAnfragennachArtikel11Absatz4derVerordnung (EG)Nr.1071/2009sindjedochnursolcheUntersagungsverfügungenvonBedeutung, diewegenzuwiderhandlungengegenaufdeninartikel6 Absatz1BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009 genanntenrechtsgebietenunmittelbargeltendengemeinschaftsvorschriftenoderzuderenumsetzungerlassenennationalenrechtsnormenergangensind.überdiegründe,die zueineruntersagungsentscheidunggeführthaben,gibtder InhaltdesGewerbezentralregistersindeskeineAuskunft. UmAnfragennachArtikel11Absatz4derVerordnung (EG) Nr.1071/2009ausdemeuropäischenAuslandtrotzdemzeitnahundohnezusätzlichenVerwaltungsaufwandbeantwortenzukönnen,führtdasBundesamtdeshalbeigenseine separatelistederpersonen,denennachmaßgabedesartikels14derverordnung (EG)Nr.1071/2009wegeneines schwerwiegendenverstoßesimsinnedesartikels6absatz1 BuchstabebderVerordnung (EG)Nr.1071/2009voneiner zuständigenbehördeuntersagtwurde,dieverkehrstätigkeiteneinesunternehmenszuleiten (s.hierzuauchbegründungzuartikel1nummer5buchstabefundbegründung zuartikel2nummer4).diesätze3und4verpflichtendie zuständigenlandesbehörden,dembundesamtdiehierfür erforderlichenangabenzuübermitteln.einenutzungder gespeichertendatenfüranderezweckeistunzulässig.wird diepersönlicheausübungvonverkehrsgeschäftenwieder gestattetoderwirddieuntersagungausanderengründen gegenstandslos,werdendiedatendesbetroffenenunverzüglich gelöscht. Absatz6stelltsicher,dassbeiderKommunikationzwischen denbeteiligteninländischenstellenunddembundesamtdie Anforderungen des Datenschutzes beachtet werden. DietechnischenDetailsdesunionsweitenDatenaustauschs sowiediekonkretauszutauschendendatensinddurchverordnung (EU)Nr.1213/2010derKommissionvom16.Dezember2010zurFestlegunggemeinsamerRegelnfürdie VernetzungdereinzelstaatlichenelektronischenRegisterder KraftverkehrsunternehmenderEuropäischenKommission (ABl.L335vom ,S.21)festgelegtworden.Um flexibelundzeitnahaufmöglicheänderungendereuroparechtlichenanforderungenreagierenzukönnen,bestimmt Absatz7,dassdasBundesamtdieverfahrenstechnischen EinzelheitendesDatenaustauschszwischenihmunddenbeteiligtenStellenmitZustimmungdesBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt. Zu Nummer 19 ( 17a) Derbisherige 17 (ZuständigkeitfürdieDurchführunginternationalenVerkehrsrechts)wirdandenVertragvonLissabonangepasstundschließtals 17aden4.Abschnitt (Bundesamt für Güterverkehr) ab. Zu Nummer 20 ( 19) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1c) AnpassungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandesandie geänderte Grundbestimmung. Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 4) AnpassungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandesandie geänderte Grundbestimmung. Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 12) AnpassungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandesandie geänderte Grundbestimmung. Zu Buchstabe b (Absatz 2) AnpassungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandesandie geänderte Grundbestimmung. Zu Buchstabe c (Absatz 2a) RedaktionelleAnpassungundPräzisierungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandes. Zu Buchstabe d (Absatz 4) AnpassungdesOrdnungswidrigkeitentatbestandesandie geänderte Grundbestimmung.
19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/6262 Zu Nummer 21 ( 21 Absatz 3) DieZuständigkeitszuweisungenandasBundesamtbeiZuwiderhandlungennach 19Absatz3und4Nummer3,die ineinemunternehmenmitsitziminlandbegangenwerden, ist redaktionell zu berichtigen. Zu Nummer 22 ( 21a) Redaktionelle Anpassung der Behördenbezeichnung. Zu Nummer 23 Zu Nummer 24 ( 23) Anpassung an den Vertrag von Lissabon. Zu Nummer 25 ( 24, 25) AnpassungderÜberschriftandengeändertenRegelungsinhalt. DieVorschriftenzurWeitergeltungundUmtauschvonBerechtigungenbzw.zubefristetenAusnahmenwerdenaufgehoben, da sie keinen Anwendungsbereich mehr haben. Zu Artikel 2 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 13 Absatz 1a neu) DieGenehmigungnach 13ermöglichtnachnationalem RechtdenBerufszugangunddenMarktzugang.Derneue Absatz1aenthältbezogenaufdenAnwendungsbereichder Verordnung (EG)Nr.1071/2009,dendeklaratorischenHinweis,dassbeimVerkehrmitKraftomnibussendieBerufszugangsvoraussetzungendesalsunmittelbargeltendesRecht anzuwendendenartikel3absatz1derverordnung (EG) Nr.1071/2009erfülltseinmüssen,bevoreineGenehmigung erteiltwerdendarf.darüberhinausregeltabsatz1a,dass beimverkehrmitkraftomnibussen,auchsoweitdieverordnung (EG)Nr.1071/2009keineunmittelbareAnwendung findet,dieberufszugangsvoraussetzungendesartikels3 Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009erfülltsein müssen.diesgiltz.b.beimgrenzüberschreitendenlinienverkehrmitkraftomnibussenfürunternehmen,dieihren Betriebssitz außerhalb der EU haben. Artikel6Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009 räumtdenmitgliedsstaatenausgestaltungsmöglichkeiten beidenanforderungenandiezuverlässigkeitimsinnevon Artikel3Absatz1BuchstabebdieserVerordnungein.Esist beabsichtigt,davondurchrechtsverordnunggebrauchzu machen. DurchdenneueingefügtenAbsatz1awirdzugleichklargestellt,dassesaußerhalbdesVerkehrsmitKraftomnibussen beimderzeitigenrechtsstandverbleibt.derberufszugang zumverkehrmitobussen,straßenbahnenundpersonenkraftwagen richtet sich weiterhin nach 13 Absatz 1. Zu Nummer 2 ( 17 Absatz 3) DieredaktionelleAnpassungisterforderlich,weildieRegelungderGemeinschaftslizenzinArtikel3aderVerordnung (EWG)Nr.684/92geltenderFassungdurchArtikel4der Verordnung (EG)1073/2009ersetztunddieVerordnung (EWG)Nr.684/92durchArtikel30Satz1derVerordnung (EG) Nr. 1073/2009 aufgehoben wird. Zu Nummer 3 ( 25) Zu Buchstabe a (Absatz 3a) AuchbeimVerkehrmitKraftomnibussen,fürdendieVerordnung (EG)Nr.1071/2009nichtunmittelbargilt,wieetwa bestimmtendrittstaatenverkehren,sollwiebeideninden AnwendungsbereichdieserVerordnungfallendenKraftomnibusverkehrendieGenehmigungentzogenwerden,wenn dievoraussetzungenfürdieberufszulassungnichtmehrvorliegen.diezuständigebehördehatdiegenehmigungzuwiderrufen,wennnachträglichtatsacheneintreten,diezurversagungderberufszulassunghättenführenmüssen.dabei sollendieinartikel13absatz1derverordnung (EG) Nr.1071/2009genanntenFristenentsprechendgelten.Die RegelunggreiftfürdenFalldesWiderrufsderGenehmigung denansatzauf,derauchin 13Absatz1a (neu)zugrunde liegt:beimverkehrmitkraftomnibussensoll,wasdieanforderungenandieberufszulassunganbetrifft,dergleiche Maßstab gelten. Artikel6Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009 räumtdenmitgliedsstaatenausgestaltungsmöglichkeiten beidenanforderungenandiezuverlässigkeitimsinnevon Artikel3Absatz1BuchstabebdieserVerordnungein.Esist beabsichtigt,davondurchrechtsverordnunggebrauchzu machen. Zu Buchstabe b (Absatz 4) Absatz4sollsichkünftigauchaufdenneuenAbsatz3abeziehen.ImFalleeinerÜbernahmederBetriebsführung,die nach 2Absatz2Nummer3einereigenenGenehmigung bedarf,sollbeimverkehrmitkraftomnibussenfürdenbetriebsführerimhinblickaufdenwiderrufdiesergenehmigungentsprechendgelten,wasimneuenabsatz3afürden Unternehmer selbst vorgesehen ist. Zu Nummer 4 ( 25 a neu) DasPersonenbeförderungsrechtkenntbisherkeinVerfahren zuruntersagungderführungvonpersonenkraftverkehrsgeschäftenunddementsprechendauchkeinwiedergestattungsverfahren.artikel6absatz3undartikel14absatz2 derverordnung (EG)Nr.1071/2009regelneinderartiges Untersagungsverfahren.Dabeiistzubeachten,dasssichdas UntersagungsverfahrengegendiePersondesVerkehrsleiters richtet.wechselteinweiterhinalszuverlässiganzusehender Unternehmer etwanacheinerentsprechendenaufforderung derbehörde (vgl.artikel13absatz1satz2buchstabeader Verordnung (EG)Nr.1071/2009) einenunzuverlässigen Verkehrsleiteraus,sowirdgegebenenfallsgegendiesenVerkehrsleiterdasUntersagungsverfahrenfortgeführt,während einetwaigesverfahrenaufwiderrufderpbefg-genehmigungdesunternehmerseingestelltwird.kommtesgegenüberdemverkehrsleiterzueineruntersagungderführung vonpersonenverkehrsgeschäftenistdeshalb sofernesum dieberufszulassungbeimverkehrmitkraftomnibussen geht einenationaleregelungerforderlich,unterwelchen Voraussetzungen eine Wiedergestattung möglich ist.
20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Diein 25agewählteFormulierunglehntsichan 35Absatz6und7derGewerbeordnungan.DieFormulierung keineanhaltspunktefürdasvorliegenweitererrechtsverstöße wurdegewählt,weildiezuständigelandesbehörde eineprognoseentscheidungzutreffenhat.weiterhinwurde ausdemgewerberechtdiebewährteregelfristvoneinem Jahrübernommen,bevordieWiederaufnahmederTätigkeit alsverkehrsleiteraufantragerfolgenkann;einefristverkürzungsollnurinbesondersbegründetenfällenzulässig sein.dasantragserfordernissollklarstellen,dassdiewiedergestattungderberufsausübungnichtohneeineweitere behördlicheprüfungdazuerfolgenkann,obdievoraussetzungendesartikels3absatz1derverordnung (EG) Nr.1071/2009 (wieder)erfülltwerden.zuständigfürdie WiedergestattungsolldieBehördesein,diefürdieUntersagungzuständigwar.DieseBehördekannaufderGrundlage derfürdieuntersagungmaßgeblichendokumenteund Kenntnisseambestenbeurteilen,obdieVoraussetzungenfür die Wiedergestattung vorliegen. Zu Nummer 5 (ÜberschriftdesAbschnittesIIIUnterabschnitt E) Dadie 46ff.nichtnurRegelungenüberdenVerkehrmit Kraftomnibussen,sondernauchsolcheüberdenVerkehrmit Personenkraftwagenenthalten,istdieamtlicheÜberschrift deseinschlägigenabschnittsdesgesetzesentsprechendanzupassen. Zu Nummer 6 ( 52 Absatz 1 Satz 2) DieÄnderungstelltsicher,dassbeimgrenzüberschreitenden VerkehrmitKraftomnibussen,dernichtunmittelbarinden AnwendungsbereichderVerordnung (EG)Nr.1071/2009 fällt,derenartikel3jedochüberdenneueingefügten 13 Absatz1aentsprechendgilt,Artikel3Absatz1Buchstabea derverordnung (EG)Nr.1071/2009keineAnwendungfür Unternehmenfindet,dieihrenBetriebssitzimAuslandhaben.DiesentsprichtderbisherigenRechtslagebeimgrenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Zu Nummer 7 ( 53 Absatz 1 Satz 2) DieÄnderungstelltsicher,dassbeimTransit-(Durchgangs-) VerkehrmitKraftomnibussen,dernichtunmittelbarinden AnwendungsbereichderVerordnung (EG)Nr.1071/2009 fällt,derenartikel3jedochüberdenneueingefügten 13 Absatz1aentsprechendgilt,Artikel3Absatz1Buchstabea derverordnung (EG)Nr.1071/2009keineAnwendungfin- det.diesentsprichtderbisherigenrechtslagebeimtransit- (Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Zu Nummer 8 ( 54 Absatz 2 Satz 3) BeimVerkehrmitKraftomnibussensindUnternehmen,die übereinezulassungzumberufdeskraftverkehrsunternehmersverfügen,nachartikel11absatz5inverbindungmit Absatz2derVerordnung (EG)Nr.1071/2009verpflichtet, derzuständigenbehördeänderungenderinartikel16absatz2unterabsatz1buchstabeabisdderverordnung (EG) Nr.1071/2009genanntenundimelektronischenRegisterzu speicherndendateninnerhalbeinervondembetreffenden NiederlassungsmitgliedstaatfestgelegtenFristvonhöchstens 28 Tagen mitzuteilen. 54Absatz2Satz2,nachdemderUnternehmerdieAufsichtsbehördeunverzüglichüberallewesentlichenÄnderungenzuinformierenhat,enthältkeineentsprechendePflicht. DeshalberfolgtimneuenSatz3eineklarstellendeVerweisungaufdieEG-Verordnung.ZugleichwirdfürdieMitteilungandieAufsichtsbehördeeineFristvon28Tagenfestgelegt.DieAusschöpfungderFristerscheintangesichtsder Bußgeldbewehrung gerechtfertigt (vgl. zu Nummer 11). Zu Nummer 9 ( 54 b neu und 54 c neu) Zu Nummer 10 ( 58) NachArtikel12Absatz1Satz3derVerordnung (EG) Nr.1071/2009isteinRisikoeinstufungssystemeinzuführen, beidemdiekontrollenderunternehmenmitkraftomnibusverkehrenentsprechenddenvorgabenfürkontrollenvon SozialvorschriftenfürTätigkeitenimKraftverkehr (vgl.artikel9derrichtlinie2006/22/eg)organisiertwerdensollen. Detailregelungen,dieauchdenAufsichtsbehördenfürden PersonenkraftverkehrRisikobewertungennacheinheitlichen VorgabenzuschwerwiegendenVerstößengegenGemeinschaftsvorschriftenermöglichenkönnen,wirddieKommissionnochunterMitwirkungderMitgliedstaatenerlassen (vgl.artikel6absatz2buchstabebderverordnung (EG) Nr.1071/2009). Artikel16Absatz1derVerordnung (EG)Nr.1071/2009verpflichtetdieMitgliedstaaten,einelektronischesRegister sämtlicherkraftverkehrsunternehmenzubetreiben,dieim InlandzurAusübungdesBerufsdesGüterkraftverkehrsunternehmersunddesPersonenkraftverkehrsunternehmers beimverkehrmitkraftomnibussenzugelassenwurden.die Rechtsgrundlagehierfürsollindemgeänderten 15GüKG geschaffenwerden (vgl.zuartikel1 ÄnderungdesGüterkraftverkehrsgesetzes zunummer16).durcheinedeklaratorischeverweisungwirdimneuen 54cPBefGklargestellt,dass 15desGüKGinderjeweiligenFassungdie RechtsgrundlagefüreinevomBundesamtfürGüterverkehr geführteverkehrsunternehmensdateiauchinsoweitbildet, alsdortalleiminlandniedergelassenenunternehmendes gewerblichenstraßenpersonenverkehrsmitkraftomnibussenzuerfassensind (dynamischeverweisung).besondere RelevanzfürdenPersonenkraftverkehrhabennebendem ausdrücklichgenannten 15GüKG,derdieFührungder VerkehrsunternehmensdateiimengerenSinneregelt, 16 Absatz4Nummer1GüKG,derdieDatenübermittlungan in-undausländischebehördenbeinhaltet,sowie 17 GüKG,derdieErmächtigungzurEinrichtungeinernationalenKontaktstellebeimBundesamtfürGüterverkehrenthält. DieÄnderungträgtderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts (vgl.bverfge100,249,261gegenbverfge 26,338,399)Rechnung,wonachallgemeineVerwaltungsvorschriftenimFallderhiervorliegendenlandeseigenen Verwaltung (Artikel84Absatz2GG)undimFallderBundesauftragsverwaltung (Artikel85Absatz2GG)nurvonder BundesregierungalsKollegialorganerlassenwerdenkönnen. Zu Nummer 11 ( 61 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a neu) BeimVerkehrmitKraftomnibussensindUnternehmen,die übereinezulassungzumberufdeskraftverkehrsunterneh-
das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz
MehrDenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem
MehrBeschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines
MehrEntwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5172 16. Wahlperiode 27. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22.
MehrEntwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10745 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) A. Problem und Ziel DasGeldwäschegesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher
MehrMesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrDieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen
MehrVierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299 16. Wahlperiode 22. 09. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
MehrEntwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12597 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes A. Problem und Ziel MitdiesemGesetzerfolgtdieUmsetzungderRichtlinie2007/23/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom23.Mai2007überdasInverkehrbringenpyrotechnischerGegenstände
MehrVerordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12372 17. Wahlperiode 19. 02. 2013 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche
MehrEntwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10773 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A.
MehrGesetzentwurf der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
MehrEntwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3654 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5311 17. Wahlperiode 30. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem
Mehrallealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen,
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10996 16. Wahlperiode 20. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes A. Problem
Mehrüber die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14362 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung
Mehrdesdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3629 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie
Mehrwerden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11289 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-
Mehrihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
MehrBeschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13522 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12603, 17/13036 eines
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1224 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
MehrEntwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz ÜSchuldStatG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7418 17. Wahlperiode 21. 10. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10060 17. Wahlperiode 21. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und
MehrEntwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5580 16. Wahlperiode 11. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen A. Problem und Ziel EinwirtschaftlichesBedürfnisfürdieAufrechterhaltungdesFreihafensBremen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3023 17. Wahlperiode 27. 09. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie A. Problem und Ziel 1.DieRichtlinie2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrEntwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf
MehrArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10487 17. Wahlperiode 15. 08. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
MehrGesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)
Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung
Mehrdenkernzielendesglücksspielstaatsvertragesfestgehalten.diekernzielewerdenjedochneuakzentuiert.künftigsollfürdenbereichdersportwettenvom
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8494 17. Wahlperiode 25. 01. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten A. Problem und Ziel MitdemErstenStaatsvertragzurÄnderungdesStaatsvertrageszumGlücksspielweseninDeutschland
MehrSechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 172/10 26.03.10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8954 16. Wahlperiode 24. 04. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts A. Problem und Ziel AufgrundgesellschaftlicherEntwicklungenundveränderterWertvorstellungen,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7438 16. Wahlperiode 07. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13297 16. Wahlperiode 04. 06. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung A. Problem und Ziel DasimOktober2008verabschiedeteFinanzmarktstabilisierungsgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6248 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 16/887 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und
Mehrunddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,
Mehrsichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13428 17. Wahlperiode 10. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12356 17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen
MehrBundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9 18. Wahlperiode 23.10.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5280 16. Wahlperiode 09. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/4455
MehrMitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11130 16. Wahlperiode 01. 12. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts A. Problem und Ziel MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7615 16. Wahlperiode 19. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes A. Problem und Ziel DerbargeldloseZahlungsverkehrhatfürdieTeilnahmeammodernenWirtschaftslebeneinebesondereBedeutung.UnbareGeldgeschäftewieÜberweisungen,Lastschriften,Karten-oderScheckzahlungensindausdemtäglichen
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8783 16. Wahlperiode 09. 04. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5048 eines
Mehrderzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8877 17. Wahlperiode 06. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie
Mehr3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015
Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10145 16. Wahlperiode 20. 08. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5335 17. Wahlperiode 01. 04. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
MehrSächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5047 16. Wahlperiode 20. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen A.
MehrErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8869 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie
MehrBeschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6916 17. Wahlperiode 05. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen
MehrDerGesetzentwurfsiehtzurEindämmungeinigerunseriöserGeschäftspraktikenbestimmteVerbotstatbestände,dieVerringerungfinanziellerAnreize,
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13057 17. Wahlperiode 15. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken A. Problem und Ziel UnseriöseGeschäftspraktikenindenBereichenInkassowesen,Telefonwerbung
MehrEntwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7077 16. Wahlperiode 12. 11. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes A. Problem und Ziel DieletztegrößereÄnderungdesSteuerberatungsgesetzeserfolgteimJahre
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13082 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer
MehrFörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6400 16. Wahlperiode 19. 09. 2007 Verordnung der Bundesregierung Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung A. Problem und Ziel DieSammlungundökologischoptimaleVerwertungvonVerpackungsabfällen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1936 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes A. Problem und Ziel AlsTrägerdergesetzlichenInsolvenzsicherungderbetrieblichenAltersversorgungzahltderPensions-Sicherungs-VereinaG
Mehr16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10579 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
MehrDurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen.DieVerordnungbedarf der Zustimmung des Bundestages.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13189 16. Wahlperiode 27. 05. 2009 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrDasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5125 17. Wahlperiode 21. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 A. Problem und Ziel DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.Damitverbunden
Mehr