Einführung der SwissDRG seitens der Krankenkassen

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1 Einführung der SwissDRG seitens der Krankenkassen PCS Schweiz DRG 2012 Welcher Übergang von APDRG zu SwissDRG? Wie weit ist man? Olten, 30. September 2010 Beitrag von Verena Nold Stv. Direktorin santésuisse Projekt: PCS-Schweiz-DRG 2012 Datum: Folie: 1

2 Inhaltsübersicht DRG Grundlegendes Qualität und Wirtschaftlichkeit Spitalplanung 2

3 DRG Grundlegendes 3

4 Chancen von SwissDRG Schweizweit einheitliches Abgeltungssystem Mehr Transparenz Benchmarking / Vergleichbarkeit Effizientere Leistungserbringung Innovations-Druck auf bestehende Strukturen und Prozesse Eindämmung der Kostensteigerung (?) 4

5 Risiken von SwissDRG Kostenschub beim Systemwechsel (vgl. Strommarktliberalisierung) Verfrühte Entlassungen von Patienten Senkung des Ressourcenverbrauchs unter das medizinisch vertretbare Mass Selektive Patientenauswahl (durch Leistungserbringer und Krankenversicherer) Mehrbelastung von vor- und nachgelagerten Bereichen (Ambulatorium, Rehabilitation, Pflegeheime, Spitex Kreatives Kodieren und unterschiedliche Kodierqualität Untergrabung des Systems durch Ausnahmefälle und Zusatzentgelte 5

6 Auswirkungen von DRGs: Spitäler senken und / oder verlagern Kosten Quelle: IfG Institut für Gesundheitsökonomik 6

7 Qualität und Wirtschaftlichkeit 7

8 Qualitätssicherung Begleitforschung Qualitätsmessungen (vergleichbar, risikoadjustiert) Spitäler, Kantone und Versicherer haben entsprechende Schritte eingeleitet. Beispiel: Nationaler Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) Transparente Qualität ist gemäss KVG eine Voraussetzung für zugelassene Leistungserbringer und deshalb kein Grund für zusätzliche Abgeltungen! 8

9 Qualität: Erwartungen von santésuisse an Spitäler und Kantone Qualität: Teilnahme an Qualitätsmessungen Transparenz der Resultate Die von den Tarifpartnern vereinbarten Tarife orientieren sich neu an den Entschädigungen jener Spitäler, die diese Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art 49 KVG). Prüfung durch die Kantone im Rahmen der Tarifgenehmigung 9

10 Tarifverhandlungen zu SwissDRG: Erwartungen von santésuisse an Spitäler Anrechenbare Kosten und Transparenz: Kosten und Leistungen nach VKL! Investitionen und nichtuniversitäre Lehre transparent ausgewiesen Keine Akzeptanz gemeinwirtschaftlicher Kosten KVV 59c: nur die transparent ausgewiesenen Kosten einer effizienten Leistungserbringung Beachtung der Wirtschaftlichkeit Kostenvergleich 10

11 Datenbasis für Wirtschaftlichkeit Die Krankenversicherer benötigen jene Daten, welche für die Codierung verwendet wurden und für die Gruppierung des Falls in die fakturierte Fallgruppe massgeblich sind: Diagnosen, Nebendiagnosen und Prozeduren Weitere Daten, wie bspw. ganze Austrittsberichte, nicht behandlungsrelevante andere Erkrankungen, frühere Vorkommnisse, etc. werden im Rahmen der Datenlieferung nicht benötigt. 11

12 Tarifverhandlungen zu SwissDRG: Erwartungen von santésuisse an Spitäler Konstruktive Mitarbeit bei der Lösungssuche in Sachen Datenlieferung: Datenschutz und der gesetzliche Auftrag zur Rechnungskontrolle sind gleichwertige Aspekte. Bundesgerichts-Urteil (Mai 2009): Die systematische Übermittlung von Diagnose- und Prozedurdaten ist rechtens. Dass geltende Datenschutzbestimmungen von allen Beteiligten eingehalten werden, ist eine Selbstverständlichkeit. 12

13 Spitalplanung 13

14 Spitalplanung: Erwartungen von santésuisse an Kantone Spitalplanung: Gemäss den bundesrätlichen Vorgaben Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Qualität Interkantonale Planung Nur für die Versorgung notwendigen Spitäler listen Dualfixe Vergütungsteilung 14

15 Abgeltung stationärer Leistungen Wie wirkt sich die neue dualfixe Vergütung zwischen Kantonen und Versicherern aus? Der Effekt auf die Grundversicherungs-Prämien hängt vor allem von der Spitalplanung, dem Vergütungsteiler und den Investitionskosten ab. Höherer Kantonsanteil vs. Einbezug der Investitionen. => Kantone und Spitäler Hand müssen ein faires Regulativ finden, dass die Einführung von SwissDRG ohne höhere Kosten über die Bühne geht. 15

16 Fazit Die Tarifstruktur SwissDRG ist auf gutem Weg zeitgerecht eingeführt zu werden. Aus Sicht der Krankenversicherer ist die systematische Übermittlung von Diagnoseund Prozedurdaten Voraussetzung für die Einführung von SwissDRG. Die Kantone müssen den Vergütungsteiler bis Ende März 2011 festgelegt haben. Die Kantone dürfen nur diejenigen Spitäler listen, die die Leistungen effizient, günstig und in der notwendigen Qualität erbringen. Spitäler, Kantone und Krankenversicherer müssen einen Weg finden, damit die Kosten kontrolliert werden können. 16

17 Danke! Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17

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