Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe Teil I (Zivilrecht I)

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1 Universität Potsdam Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Name: Matr.-Nr.: Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2015 Bearbeitungszeit: Gesamtpunktzahl: 180 Minuten 200 Punkte Teil I (Zivilrecht I) Bearbeitungshinweise: Beantworten Sie mit entsprechender Rechtsbegründung ( ) unter Nutzung Ihres eigenen BGB knapp und treffend (stichpunktartig!) die gestellten Fragen. Beschränken Sie sich dabei ausschließlich auf die vorgegebenen Zeilen. (Bitte erst überlegen, dann schreiben!) 1. Student Stefan (S) nimmt sich heimlich das umfangreich kommentierte BGB seines Studienfreundes Florian (F), um für die anstehende Rechtsklausur zu lernen. Dabei gelangt S zu der Problematik des Trennungs- und Abstraktionsprinzips im BGB. Insbesondere fragt er sich, ob er in der Lage wäre, das sich in seinem Besitz befindliche BGB des F wirksam an den BWL- Studenten Bernd (B) zu veräußern. Würde B auf der Basis des abgeschlossenen Kaufvertrages mit der Übergabe des BGB durch S dessen neuer Eigentümer werden, wenn er (B) nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass das BGB dem F gehört? [20] Nein: 1. gem. 929 BGB (Einigung + Übergabe mit entsprechender Berechtigung des S): Einigung (+), aber ohne Berechtigung des S (kein wirksamer dingl. Vertrag) (-) Übergabe (+), aber ohne Berechtigung des S (-) 2. gem. 932 BGB: nach 929 BGB erfolgte Übereignung [Einigung (+) + Übergabe (+)] (+) S = nichtberechtigter Veräußerer (+) B = gutgläubig i.s.d. 932 II BGB (Sachverhalt!) (+) 935 I BGB: BGB dem F nicht abhandengekommen (S = berechtigt. Besitzer) (-) [Sachverhalt: heimliche Wegnahme des BGB (S = unberechtigter Besitzer)] 2. V will sein Grundstück, das er vor einem halben Jahr geerbt hat, an den Käufer K veräußern. Diesbezüglich legen V und K zunächst einmal die konkreten Bedingungen der Eigentumsübertragung auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Kaufvertrages fest. Gleich darauf beantragt der Notar auf der Grundlage der von V und K erklärten Auflassung die Eintragung des K als neuer Eigentümer beim Grundbuchamt. Wird K auch dann Eigentümer des Grundstücks, wenn er noch vor Vollendung des Rechtserwerbs durch Grundbucheintragung erfährt, dass sich die Grundbucheintragung betreffs des V als Grundstückseigentümer im Wege der Erbschaft als fehlerhaft darstellt, da nicht V, sondern dessen Bruder (B) das Grundstück vor einem halben Jahr geerbt hat? [20]

2 2 Gem. 892 I BGB würde K Eigentümer des Grundstücks werden, wenn er auf der Grundlage der dinglichen Einigung (Auflassung gem. 925 BGB) zwischen ihm und dem zur Eigentumsübertragung nichtberechtigten V der sich aber durch entsprechendes unrichtiges Grundbuch (V fehlerhaft als Eigentümer eingetragen) legitimiert bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung beim Grundbuchamt gutgläubig gewesen ist (vgl. 892 II BGB), also erst nach diesem Zeitpunkt die wahre Rechtslage betreffs des Grundstückseigentums erfährt. Dieser gutgläubige Eigentumserwerb findet jedoch nicht statt, wenn der wahre Grundstückseigentümer (B gem I BGB) bis zur Vollendung des Rechtserwerbs des K, also bis zur Grundbucheintragung des K, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches zur Eintragung bringt. 3. M ist Eigentümer eines Motorrollers. Diesen möchte er mit einem neuen, leistungsstärkeren Motor versehen. Sein Freund F hat mehrere gestohlene Motorroller-Einzelteile in seiner Garage stehen. Die Herkunft der Teile ist dem M nicht bekannt. Er weiß jedoch, dass gegen F im Zusammenhang damit ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahlverdachts eingeleitet wurde. Dennoch kauft er ihm einen Motor ab und baut ihn in seinen Motorroller ein. Hat M durch den Einbau Eigentum an dem Motor auf gesetzlicher Grundlage erlangt? [15] Nein: gesetzlicher Eigentumserwerb gem. 947 BGB (Verbindung beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer zu wesentlichen Bestandteilen einer Gesamtsache) greift nicht: M würde gem. 947 II BGB als Eigentümer der Hauptsache [Motorroller] nur dann das Eigentum an dem eingebauten Motor erlangen, wenn der Motor sich tatsächlich als wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs gem. 93 BGB darstellen würde, was aber nicht der Fall ist, da nach einem Wiederausbau des Motors dieser Bestandteil und auch der Rest des Motorrollers (der andere Bestandteil) weder eine Beschädigung noch eine Wesensveränderung erleiden. 4. P ist Pächter eines Erholungsgartens. Ihm wird seitens des Grundstückseigentümers (Verpächter V) für die Dauer des Pachtverhältnisses gestattet, auf dem gepachteten Grundstück ein kleines Holzhaus zu errichten. Wem gehört dieses Gebäude nach dessen Errichtung? [15] Gesetzlicher Eigentumserwerb seitens des Verpächters V gem. 946 BGB? Voraussetzung: Holzhaus = wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. 94 I BGB? (-) [Errichtung des Gebäudes nur für die Dauer des Pachtverhältnisses (nur vorübergehender Zweck) = 95 I S. 1 BGB: kein wesentlicher Bestandteil (nur Scheinbestandteil)] Ergebnis: Gartenpächter P ist und bleibt während des Pachtverhältnisses Eigentümer des errichteten Holzhauses. V erlangt kein Eigentum am Holzhaus gem. 946 BGB.

3 3 Teil II (Zivilrecht II) Bearbeitungshinweise: Lösen Sie gutachterlich (in Kurzform) den nachfolgenden Sachverhalt zu den gestellten Fragen! Sachverhalt: Nachdem im Mai 2015 eine Einigung zwischen der GDL und der Deutschen Bahn immer noch nicht abzusehen war und neue Bahnstreiks drohten, beschloss die Studentin S, sich ein neues Fahrrad anzuschaffen, um damit den Weg zur Universität zurückzulegen. Beim Fahrradhändler F wird sie fündig. Sie kauft dort das in Einzelteile zerlegte Sondermodell Nostalgierad, XT- Serie 60er Jahre zum Komplettpreis, einschließlich Montage, für 649 Euro. Als S mit dem Rad das erste Mal fährt, erleidet sie einen Sturz, bei dem sie sich den Arm bricht und ihr neustes Handy so zerbricht, dass es nicht mehr repariert werden kann. Außerdem wird der rote Lack des Fahrrads zerkratzt und das Hinterrad leicht verbogen. Im Zuge der Untersuchungen zur Unfallursache wird festgestellt, dass der ausgebildete Monteur und Mitarbeiter M des F, der die Einzelteile des gekauften Fahrrads zusammenbaute, wichtige Schrauben nicht genügend festgezogen und die Bremsscheiben nicht ordnungsgemäß montiert hatte. Da der Freund der S handwerklich geschickt ist, nimmt er die erforderlichen Reparaturen (Lackausbesserung und Ausrichten des Hinterrades) sogleich selber erfolgreich vor. Nunmehr wendet sich S an den Fahrradhändler F und verlangt von ihm zum einen Ersatz der ihr betreffs der Reparatur des Fahrrads entstandenen Materialkosten (Kauf der Spezialsprühfarbe für die Lackausbesserung) in Höhe von 65 Euro und zum anderen 500 Euro für die Beschaffung eines neuen Handys und ein angemessenes Schmerzensgeld für die durch den Armbruch erlittenen Schmerzen in Höhe von Euro. F weist alle Forderungen von sich, da er ja keinerlei Schuld habe. Schadenverursacher sei allein der M aufgrund der fehlerhaften Montage des Fahrrads. S könne sich deshalb einzig und allein an M halten. Beantworten Sie - ausschließlich aus vertragsrechtlicher Sicht 1 - folgende Fragen: 1. Kann S von F erfolgreich Ersatz der ihr betreffs der Reparatur des Fahrrads entstandenen Materialkosten (Farbe für die Lackausbesserung) in Höhe von 65 Euro fordern? [70] 2. Kann S von F erfolgreich 500 Euro für die Beschaffung eines neuen Handys und ein angemessenes Schmerzensgeld für die durch den Armbruch erlittenen Schmerzen in Höhe von Euro verlangen? [30] Lösung: zu 1.) Möglicherweise hat S gegenüber F einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 65 Euro gem. 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 I, III, 281 I S. 1 BGB. I. Anspruch entstanden? a) Grundvoraussetzungen: [Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der kaufrechtlichen Gewährleistung] 1. Kaufvertrag zwischen S und F gem. 433 BGB? (+) [eindeutige Schilderung im Sachverhalt] 2. Kaufsache mangelhaft bei Gefahrübergang gem. 434 II S. 1 BGB (+) [- Fahrrad selber weist lt. Sachverhaltsschilderung keinen Mangel auf - mangelhaft war lt. Sachverhalt die vereinbarte Montage des Fahrrads durch den Erfüllungsgehilfen M (Einsatz des M mit Wissen und Wollen des F als dessen Gehilfe zur Erfüllung seiner Montage-Verpflichtung aus dem Kaufvertrag)] 1 Die gutachterliche Herleitung der Ansprüche aus dem Deliktsrecht ist nicht erforderlich!

4 4 3. kein Ausschluss der Gewährleistung (+) [- kein gesetzlicher Ausschluss nach 442 I S. 1 BGB (S kannte den Mangel bei Vertragsschluss nicht) - kein vertraglicher Ausschluss nach 444 BGB (Sachverhalt schildert diesbezüglich nichts)] b) zusätzliche Voraussetzungen: [Prüfung der Voraussetzungen des konkreten Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung gem. 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB] I BGB: 4.1 Schuldverhältnis zwischen S und F gem. 311 BGB? (+) [gem. 311 I BGB Vertrag (Kaufvertrag gem. 433 BGB)] 4.2 Pflichtverletzung des F? (+) [Verletzung der Pflicht des F zur mangelfreien Übergabe des Fahrrads gem. 433 I S. 2 BGB] 4.3 Schaden bei S? (+) [aufgrund der Pflichtverletzung des F entstehen der S kausal Kosten in Höhe von 65 Euro, die ansonsten nicht entstanden wären] 4.4 keine Exkulpation des F betreffs des Verschuldens gem. 280 I S. 2 BGB (+) [- F selber hat die Pflichtverletzung nicht durch eigenes schuldhaftes Handeln verursacht - schuldhaftes Handeln liegt seitens des M i.s.d. 276 II BGB vor; dieses fahrlässige Handeln des M wird dem F gem. 278 BGB zugerechnet, da M als Erfüllungsgehilfe des F (s.o.) in Erscheinung tritt] III, 281 BGB: Schadenersatz statt der geschuldeten mangelfreien Leistung I S. 1 BGB: erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung (i.s.d. 437 Nr. 1 BGB) (-) [Sachverhalt schildert keine Fristsetzung sondern eigenmächtige Selbstvornahme] II BGB: (ausnahmsweise) Entbehrlichkeit der Fristsetzung (-) [Sachverhalt schildert weder Leistungsverweigerung des F noch das Vorliegen besonderer Umstände ] Der Anspruch ist nicht entstanden. Ergebnis: S kann von F nicht den Ersatz der ihr betreffs der Reparatur des Fahrrads entstandenen Materialkosten (Farbe für die Lackausbesserung) in Höhe von 65 Euro fordern. zu 2.) Möglicherweise hat S gegenüber F einen Anspruch auf Schadenersatz neben der Leistung in Höhe von 500 Euro für die Beschaffung eines neuen Handys und in Höhe von 1200 Euro als Entschädigung für die durch den Armbruch erlittenen Schmerzen gem. 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 I BGB. I. Anspruch entstanden? a) Grundvoraussetzungen: Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der kaufrechtlichen Gewährleistung (+) b) zusätzliche Voraussetzungen: [Prüfung der Voraussetzungen des konkreten Anspruchs auf Schadenersatz neben der Leistung im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung gem. 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB] hier: nur 280 I BGB (Schadenersatz statt der Leistung): 1. Schuldverhältnis zwischen S und F gem. 311 BGB? (+) 2. Pflichtverletzung des F? (+)

5 5 3. Schaden bei S? (+) [aufgrund der Pflichtverletzung des F entsteht der S kausal ein Vermögensschaden in Form einer Sachbeschädigung, der gem. 249 II S. 1 Alt. 2 BGB in Geld (500 Euro) ersetzt verlangt werden kann + ein Nichtvermögensschaden (Schmerzen), der gem. 253 II BGB ersetzt verlangt werden kann] 4. keine Exkulpation des F betreffs des Verschuldens gem. 280 I S. 2 BGB (+) Anspruch ist entstanden. II. Anspruch nicht untergegangen? (+) [F kann betreffs des Anspruchs der S keine rechtsvernichtenden Einwendungen vortragen.] Anspruch ist nicht untergegangen. III. Anspruch durchsetzbar? (+) [F kann betreffs des Anspruchs der S keine rechtshemmenden Einreden vortragen.] Anspruch ist durchsetzbar. Ergebnis: S hat gegenüber F gem. 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 I BGB einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 500 Euro für die Beschaffung eines neuen Handys ( 249 II S. 1 Alt. 2 BGB) und in Höhe von Euro als Entschädigung für die durch den Armbruch erlittenen Schmerzen ( 253 II BGB).

6 6 Teil III (Zivilrecht III) Bearbeitungshinweise: Beantworten Sie in Form eines Kurzgutachtens die gestellte Frage zum vorliegenden Sachverhalt! Sachverhalt: Der F-OHG (F) wird der Auftrag erteilt, sich bei der Errichtung eines neuen Flughafens um den Brandschutz zu kümmern. Gesellschafter G der F-OHG nimmt diesbezüglich namens der F-OHG telefonisch Vertragsverhandlungen mit dem B-e.Kfm. (B) auf, wobei es bereits zu einer Einigung (Lieferung von Brandschutzklappen der Standardausführung 400 x 400 mm zu einem Preis in Höhe von Euro) kommt. Gleich am darauf folgenden Tag schickt B an die F per Fax eine schriftliche Bestätigung, die den wesentlichen Inhalt des Telefonats widerspiegelt, aber den Kaufpreis in Höhe von Euro festlegt. Eine Reaktion seitens der F auf dieses Schreiben bleibt aus. Zehn Tage später werden die Brandschutzklappen nebst einer Rechnung über Euro geliefert. B fordert von der F Zahlung des Kaufpreises in Höhe von Euro. Zurecht? [30] Lösung: Möglicherweise kann B von F Zahlung des Kaufpreises in Höhe von Euro gemäß 433 II BGB verlangen. I. Anspruch entstanden? 1.) Zustandekommen des Kaufvertrages ( 433 BGB) zwischen B und F? WE des B ( 433 I BGB) (+) telefonisch: Kaufpreis Euro (ursprünglicher Vertragsschluss) per Fax: Kaufpreis Euro (Vertragsänderung) WE des G ( 433 II BGB) namens der F-OHG gem. 164 I BGB: 1. eigene WE des G (+) [ telefonisch: G erklärt sich i.s.d. 433 II BGB (Kaufpreis: Euro) ausdrücklich am Telefon (ursprünglicher Vertragsschluss) per Fax: G erklärt sich i.s.d. 433 II BGB (Kaufpreis: Euro) ausnahmsweise durch Schweigen [kaufmännisches Bestätigungsschreiben ( 346 HGB: Schweigen gilt als Annahme entsprechender Vertragsänderungen = Handelsbrauch!)] 2. Offenkundigkeit der Stellvertretung [ G namens der F-OHG ] (+) Zustandekommen des Kaufvertrages ( 433 BGB) zwischen F und B über Euro (+) 2.) Wirksamkeit des zustande gekommenen Kaufvertrages über Euro? 3. Vertretungsmacht des G (+) [- gesetzliche Vertretungsmacht i.s.d. 125 I HGB (+) (G = Gesellschafter der F; grds. Einzelvertretungsbefugnis) - Handeln des G im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis (+) (gem. 126 I HGB)] Wirksamkeit des zustande gekommenen Kaufvertrages über Euro (+) Anspruch ist entstanden. II. Anspruch nicht untergegangen (+) [keine rechtsvernichtenden Einwendungen der F aus Sachverhalt herleitbar] III. Anspruch durchsetzbar (+) [keine rechtshemmenden Einreden/Gegenrechte der F aus Sachverhalt herleitbar] Ergebnis: B hat gegenüber der F gem. 433 II BGB Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von Euro.

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