GEMEINDE ZURZACH KEHRICHTREGLEMENT
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- Monika Schulz
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1 GEMEINDE ZURZACH KEHRICHTREGLEMENT
2 Kehrichtreglement der Gemeinde Zurzach vom. Dezember 99 (in Kraft seit. Januar 99) Einleitung Die Gemeinde Zurzach betreibt eine obligatorische Kehrichtabfuhr im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 97 und der einschlägigen kantonalen Vorschriften. I. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Die Abfuhr von Kehricht und anderen Abfallstoffen untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Die Entsorgung geschieht unter Beachtung einer grösstmöglichen Umweltverträglichkeit. Verantwortlichkeit Für die ordnungsgemässe Beseitigung von Abfällen und für die Einhaltung dieser Verordnung sind die Verursacher der Abfälle verantwortlich. Der/die LiegenschaftsbesitzerIn ist verantwortlich für die Bereitstellung. Soweit die Beseitigung von Abfällen nicht durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt wird, ist sie mit Zustimmung des Gemeinderates durch den/die LiegenschaftseigentümerIn anderweitig fachgerecht durchzuführen. II. Abfallarten Nicht organischer Kehricht (sog. Grauabfälle) Als nicht organischer Hauskehricht gelten die Abfälle, die in den Haushaltungen regelmässig anfallen (Verpackungen, kleinere Haushaltgegenstände etc.). Als Hauskehricht gelten ferner die aus Büros, Aufenthalts- und Wohnräumen von Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden stammenden Abfälle sowie gewerbliche Abfälle in geringen Mengen. Organische Abfälle (sogenannte Grünabfälle) Folgende organische Abfälle aus Haushalt und Garten sind kompostierbar: - Gemüse- und Rüstabfälle aus Garten und Küche (keine Speisereste, Fleisch, Fisch) - Eierschalen - Tee- und Kaffeesatz inkl. Filterpapier - Kleintiermist - Holzasche - Schnittblumen und Topfpflanzen mit Erde - Laub, Unkraut und Äste - Rasenschnitt
3 Spezialabfälle (Wiederverwertbare Stoffe) Gesondert behandelt werden folgende Abfallarten: Altglas, Altmetall, Weissblech, Aluminium, Altpapier, Karton, Textilien, Autoreifen, Aushub, Bauschutt, Erde, Steine (Deponie). Wenn durchführbare Entsorgungsmöglichkeiten bestehen, kann der Gemeinderat weitere Trennungen von Spezialabfällen verfügen. 6 Umweltgefährdende Abfälle Als umweltgefährdende Abfälle gelten Altölprodukte, Tierkadaver, Batterien, giftige Flüssigkeiten (Lösungsmittel, Farbreste, Pflanzenschutzmittel, etc.), chemische, radioaktive und explosive Abfälle, Medikamente, Kühlschränke, Kühltruhen, Leuchtstoffröhren (Fluoreszenz-/"Neon"-Röhren). III. Abfuhrdienst der Gemeinde 7 Abfuhrordnung Der Gemeinderat organisiert die regelmässige Abfuhr von nicht organischem Kehricht (Grauabfuhr) sowie von organischen Abfällen (Grünabfuhr). Ausfallende Touren müssen nicht zwingend nachgeholt werden. Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe können durch den Gemeinderat verpflichtet werden, auf eigene Kosten für eine regelmässige und einwandfreie Abfuhr ihrer Abfälle besorgt zu sein. Die Sammelbehälter sind am Morgen des entsprechenden Sammeltages an den von der Gemeinde bezeichneten Orten bereitzustellen. Nach der Leerung sind die Sammelbehälter gleichentags wieder zu entfernen. Aus Wegen, Sackgassen und kurzen Querstrassen, die vom Kehrichtwagen nicht befahren werden können, müssen die Sammelbehälter an die nächste befahrbare Strasse gebracht werden. 6 Der Gemeinderat kann zusätzlich für Strassenzüge oder Quartiere kollektive Kehrichtsammelstellen festlegen. 7 Für die Anschaffung, den Unterhalt und die Reinigung aller Abfallsammelbehälter sind die Haushaltungen bzw. der Hauseigentümer oder der Betrieb verantwortlich. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung bei Verlust und Beschädigung von Abfallsammelbehältern. 8 Für die Bereitstellung der Abfallsammelbehälter sind auf privatem Grund genügend grosse Abstellplätze einzurichten. Bei der Planung von Neu- und Umbauten haben die Bauherren die entsprechenden notwendigen baulichen Massnahmen vorzusehen. 9 Die Häufigkeit der regelmässigen Abfuhren wird vom Gemeinderat nach Bedarf festgelegt und mit Merkblättern sowie in der Lokalpresse publiziert. 8 Abfallsammelbehälter Grauabfuhr Hauskehricht ist in den fest verschnürten, offiziellen, mit dem Signet der Gemeinde Zurzach versehenen Kehrichtsäcken von 7,, 60 oder 0 Liter mit maximal kg Gewicht bereitzustellen.
4 Der Grauabfuhr dürfen auch Einzelstücke und gebündelte Waren mitgegeben werden. Einzelstücke und Bündel dürfen das Ausmass von 0.7 x 0.7 x. m und ein Gewicht von kg nicht übersteigen und sind je mit einer Gebührenmarke zu versehen. Presswürfel dürfen das Ausmass von 60 x 0 x 0 cm und ein Gewicht von 0 kg nicht übersteigen. Diese Presswürfel müssen mit zwei Gebührenmarken versehen werden. Pro Container dürfen maximal Presswürfel enthalten sein. Normcontainer mit 600/800 Liter Inhalt sind für Mehrfamilienhäuser ab Wohneinheiten obligatorisch. Ausgenommen sind Fälle, in denen bauliche Verhältnisse die Verwendung von Containern behindern. Kehrichtcontainer können auch für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie geschlossene Wohnsiedlungen obligatorisch erklärt werden. 9 Grauabfuhr Container Kategorie A Zur Kategorie A gehören die Container mit 600/800 Liter Inhalt des Gewerbes, der Industrie und des Gastgewerbes. Diese Container sind mit dem Namen des Besitzers klar gekennzeichnet. Der Gemeinderat führt und mutiert die Liste der Kategorie A-Container. Pro Leerung wird ein im Anhang des Kehrichtreglementes festgesetzter Betrag festgelegt. Jeder Container muss vor der Bereitstellung verschlossen (Deckel geschlossen) und mit einer Gebührenplombe versehen werden. Container mit gepresstem Inhalt müssen mit Gebührenplomben versehen werden. 0 Grauabfuhr Container Kategorie B Zur Kategorie B gehören alle übrigen Container (Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser, Kleingewerbe etc.). Normcontainer dürfen nur mit den offiziellen Kehrichtsäcken der Gemeinde Zurzach, Einzelstücken, Presswürfeln oder Bündeln mit den entsprechenden Gebührenmarken gefüllt werden. Grünabfuhr Für die Bereitstellung der organischen Abfälle sind nur die grünen Normbehälter à 0, 80, 0, und 0 Liter sowie Normcontainer à 00 und 660 Liter zulässig. Sie können im Detailhandel bezogen werden. Zweige können auch gebündelt bereitgestellt werden (max. 0.7 x 0.7 x. m, kg). Normbehälter und Normcontainer mit 0, 0, 00 oder 660 Liter Inhalt sind für Mehrfamilienhäuser ab vier Wohneinheiten obligatorisch. Ausgenommen sind Fälle, in denen bauliche Verhältnisse die Verwendung von Containern behindern. Kehrichtcontainer können auch für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie geschlossene Wohnsiedlungen obligatorisch erklärt werden. Für die Grünabfuhr wird eine Jahresgebühr erhoben. Die Grünabfuhrbehälter und Grünabfuhrcontainer müssen mit der offiziellen Gebührenmarke versehen werden. IV. Spezialentsorgungen/Wiederverwertbare Stoffe
5 Spezialentsorgungen/Wiederverwertbare Stoffe Die Gemeinde betreibt Sammelplätze für die Spezialentsorgungen. Die Organisation (z.b. Oeffnungszeiten) der Entsorgung wird auf einem jährlich herausgegebenen Merkblatt bekanntgegeben. Der Gemeinderat kann einzelne Spezialabfuhren an Institutionen und Organisationen übertragen. Materialien der Spezialabfuhren dürfen nicht mit den unter 7 aufgeführten Abfuhrarten mitgegeben werden. Die Bestimmungen zu den Spezialabfuhren können vom Gemeinderat ergänzt werden. Die Materialien der Spezialentsorgungen, die unter den bis 0 aufgelistet sind, können mit Gebühren belastet werden. Altglas Die Altglasentsorgung wird durch die Gemeinde auf den Sammelplätzen organisiert (siehe Merkblatt). Die aufgestellten Altglas-Sammelbehälter sind so konzipiert, dass das Altglas getrennt nach den Farben grün, weiss und braun abgeliefert werden kann. Es werden alle reinen Glaswaren wie Flaschen, Einmachgläser, Haushalt- und Joghurtgläser entgegengenommen. Metallverschlüsse, Plastikverschlüsse, Blechdeckel, Gummiteile etc. sind vorher zu entfernen. Altmetall Die Entsorgung von Altmetallen wird durch die Gemeinde auf den Sammelplätzen organisiert (siehe Merkblatt). Es können alle rein metallischen Gegenstände angeliefert werden, Fremdmaterialien sind vorgängig zu entfernen (z.b. Pfannengriffe, etc.). Beispiele für Metallwaren: eiserne Bettgestelle, Blechgefässe, Boiler, Radiatoren, Dachrinnen, einzelne Autobestandteile (Räder ohne Pneus, keine Batterien), Drahtgeflechte, Elektromotoren, Kochherde, Waschmaschinen, Motorvelos, Fahrräder etc. (ohne Pneus). Dosen aus Weissblech Die Entsorgung von Weissblechdosen wird von der Gemeinde organisiert. Die Dosen sind vor dem Einwerfen in den Sammelbehälter grob auszuwaschen. Das Papier ist zu entfernen und die Dose ist flachzudrücken. 6 Aluminium Die Entsorgung von Aluminium wird von der Gemeinde auf dem Sammelplatz organisiert (siehe Merkblatt). 7 Altpapier
6 Das Altpapier wird regelmässig von den Schulen oder anderen Organisationen gesammelt. Die Sammeltage werden im voraus angekündigt. Das Altpapier ist in handliche, gut tragbare Bündel zusammenzuschnüren und am Sammeltag bereitzustellen. Die genaue Art der Bereitstellung bestimmt die Schule oder die beauftragte Sammelorganisation. Altpapier umfasst Zeitungen, Zeitschriften sowie Verpackungspapier. 8 Karton Die Entsorgung von Karton wird von der Gemeinde auf dem Sammelplatz organisiert (siehe Merkblatt). 9 Textilien Gut erhaltene, saubere Kleider können in der Brockenstube abgegeben werden. Ebenfalls zu empfehlen sind die regelmässigen Kleidersammlungen der Hilfswerke mit den dazu speziell gekennzeichneten Plastiksäcken. Die Entsorgung von gebrauchsfähigen Kleidern wird durch die Gemeinde auf den Sammelplätzen organisiert (siehe Merkblatt). 0 Aushub, Bauschutt, Erde, Steine Kleinere Mengen (bis 0, m) können im Bauamt abgegeben werden. Für grössere Mengen ist der Verursacher zuständig. Die Entsorgung erledigt in der Regel ein Bauoder Transportunternehmen. V. Beseitigung umweltgefährdender Stoffe Beseitigung umweltgefährdender Stoffe Grundsätzlich sind die Verkaufsstellen von umweltgefährdenden Stoffen für die Rücknahme und fachgerechte Entsorgung zuständig. Dazu gelten die kantonalen Bestimmungen. Beispiele: Lösungsmittel, Farben (Malergeschäfte) Batterien (alle Verkaufsstellen) Medikamente (Apotheken, Drogerien) Motorenöle, Autobatterien (Autogaragen) Die Gemeinde Zurzach betreibt öffentliche Sammelstellen für Altöl, Tierkadaver, Batterien, Haushaltkühlgeräte bis 00 x 00 x 00 cm, Leuchtstoffröhren (Fluoreszenz-/"Neon"-Röhren), Fernsehapparate. Die Organisation und die Gebühren der Entsorgung werden auf einem jährlich herausgegebenen Merkblatt bekannt gegeben. Der Gemeinderat kann weitere Spezialsammelstellen bestimmen. Für bestimmte Spezialentsorgungen kann der Gemeinderat dem Verursacher die Kosten für die Entsorgung belasten. Diese sind im Anhang des Kehrichtreglementes teilweise aufgeführt.
7
8 VI. Ablagerung und anderweitige Beseitigung von Abfällen Ablagerung Die Ablagerung von Abfällen irgendwelcher Art, insbesondere auch von Bauschutt in Gewässern und Wäldern oder auf anderen öffentlichen oder privaten Grundstücken, ist verboten. Die Ablagerung von Hauskehricht und Sperrgut in öffentlich aufgestellten Papierkörben, Abfallkübeln und Mulden ist verboten. Das gleiche gilt für die Benützung privater Kehrichtbehälter durch Dritte. Anderweitige Verwertung Die Kehrichtbeseitigung durch hygienische Kompostierung von Garten- und Küchenabfällen ist im Rahmen der Bestimmungen des Nachbarrechtes und des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes gestattet. Die Gemeinde fördert Massnahmen zur umweltgerechten Wiederverwertung von Abfällen. VII. Finanzierung Allgemeines Zur Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Gebühren. Diese müssen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlagen und -einrichtungen sowie Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals zu 00% decken. Zusätzlich zu den Kehrichtgebühren werden die jeweils geltenden Mehrwertsteuern belastet. Die periodische Anpassung der Gebühren an die Kostenentwicklung innerhalb des vorgegebenen Kostendeckungsgrades liegt in der Kompetenz des Gemeinderates. Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Entsorgungsanlagen, Sonderabfallentsorgung ausserhalb der Sammelstellen oder Sammelaktionen der Gemeinde, Oel- und Benzinabscheider- Leerung tragen die Verursacher. Gebühren Der Gebührenbezug erfolgt mittels offiziellen Kehrichtsäcken, Gebührenmarken und Containerplomben. Die offiziellen Kehrichtsäcke, Gebührenmarken und Containerplomben können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Die Gebühren sind im Anhang zum Kehrichtreglement festgelegt.
9 VIII. Schlussbestimmungen 6 Beschwerden Beschwerden, die das Abfuhrwesen betreffen, sind schriftlich mit einer Begründung an den Gemeinderat zu richten, der einen Beschwerdeentscheid fällt. 7 Rechtsschutz Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 0 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Baudepartement angefochten werden. 8 Vollstreckung Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglementes werden gemäss 8 und des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 9. Dezember 978 mit Busse geahndet. Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen. 0 Inkrafttreten Dieses Kehrichtreglement tritt am. Januar 99 in Kraft und ersetzt dasjenige vom. Dezember 99. Zurzach,. Dezember 99 GEMEINDERAT ZURZACH Der Gemeindeammann Marcel Iseli Der Gemeindeschreiber Ulrich Ziegler Von der Einwohnergemeindeversammlung Zurzach beschlossen am 0. Dezember 99. Vom Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigt am
10 Anhang zum Kehrichtreglement der Gemeinde Zurzach (Stand..0) Gebührentarif. Kehrichtsäcke Inhalt Verkaufspreis inkl. 8,0% Mwst. 7 Liter Fr..60 Liter Fr Liter Fr Liter Fr Gebührenmarken Verkaufspreis inkl. 8,0% Mwst. Pro Stück Fr. 0.0 Presswürfel müssen mit zwei Gebührenmarken versehen werden.. Container Kategorie A Inhalt Verkaufspreis inkl. 8,0% Mwst. 600 Liter Fr Liter Fr Liter Container mit gepresstem Inhalt Fr Grüncontainer (Jahresgebühr) Verkaufspreis Inhalt inkl. 8,0% Mwst. 0 Liter Fr Liter Fr Liter Fr Liter Fr Liter Fr Liter Fr Verkaufsstellen Die Verkaufsstellen werden auf dem Merkblatt veröffentlicht.
Merkblatt Abfallentsorgung. Abfallsack. Neuanmeldung von Containern
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