Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV
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- Catrin Baumgartner
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1 Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV
2 Verständigungsprobleme
3 Rechtliche Grundlagen Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV (ex Art. 86 EG) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut sind [ ], gelten die Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich behindert. Art. 107 Abs. 1 AEUV (ex Art. 87 EG) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.
4 EU-Beihilferecht und Sozialdienstleistungen Staatliche Förderungen fallen grundsätzlich unter das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV soweit keine Freistellung vorliegt (Neubeihilfen: Notifizierungspflicht) Ausnahme De-Minimis-Verordnung für Beihilfen von unter in drei Jahren Freistellung von der Notifizierung über sog. Monti-Entscheidung möglich, diese konkretisiert Art. 106 Abs. 2 AEUV, der für DAWI Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht vorsieht Allgemeine GruppenfreistellungsVO
5 Anwendungsbereich Art. 107 AEUV (I) der Beihilfenkontrolle unterliegen ausschließlich Unternehmen maßgeblich ist der funktionale Unternehmensbegriff, d. h. Abstellen auf wirtschaftliche Tätigkeit EuGH: Tätigkeit die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten EuGH Entscheidung vom : Tätigkeit einer Krankenkasse unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des Beihilferechts, da keine Unternehmen im Sinne des EWG-Vertrages.
6 Anwendungsbereich Art. 107 AEUV (II) Begriff der Beihilfe: Kumulative VSS: Wirtschaftlicher Vorteil, Finanzierung aus staatlichen Mitteln, Selektivität der Maßnahme, Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Darunter fallen auch die direkten und indirekten Steuervorteile aus der Gemeinnützigkeit im Bereich der Zweckbetriebe
7 Monti-Entscheidung Entscheidung der EU-Kommission vom Baut auf Altmark-Trans-Urteil des EuGH auf Inhalt: Staatliche Beihilfen für DL von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn bestimmte Kriterien erfüllt dann Freistellung von der grundsätzlichen Notifizierungspflicht (bei Kommission) Kommission reagiert nur auf Beschwerden von Wettbewerbern
8 Monti-Kriterien (1) vorgelagerte Bedingungen für die Anwendbarkeit der Entscheidung: Unternehmen mit Jahresumsatz < 100 Mio. und jährliche Ausgleichszahlung < 30 Mio. Diese Grenzen gelten nicht für: Betreiben von Krankenhäusern Tätigkeiten im sozialen Wohnungsbau
9 Monti-Kriterien (2) Unternehmen ist mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut; Art und Dauer der Verpflichtungen, Form des Rechtsaktes von Nationalstaaten frei wählbar Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden Ausgleich geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Gemeinwohlverpflichtung ganz oder teilweise zu decken (angemessene, branchenübliche Rendite ist dabei erlaubt)
10 Ausgangslage Beschwerdeverfahren Beschwerden von Wettbewerbern Investitionszuschüsse Steuervergünstigungen Gemeinnütziger Anbieter Markt sozialer Dienstleistungen Unfaire Wettbewerb svorteile Privater Anbieter (profitorientiert)
11 Beschwerdeverfahren AWO SANO Beschwerde eines privaten Hoteliers an die EU- Kommission vom : gemeinnützige Institutionen wie die AWO SANO ggmbh erhalten im Beherbergungsgewerbe den Wettbewerb verzerrende Subventionen; dieses Privileg erhalten deutsche und ausländische Gewerbebetriebe in Deutschland nicht Investitionszuschüsse, Steuervergünstigungen, Einsatz von Zivis und Berechtigung, Spenden entgegen zu nehmen werden als Privilegien aufgeführt
12 Antwort der EU-Kommission vom (1) Tatbestand des Art. 87 Abs.1 EG-Vertrag gegeben: Familienferienstätte ist ein Unternehmen Familienferienstätte hat Begünstigungen erhalten, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte Wettbewerbsverfälschung im Bereich des Familienurlaubs liegt damit vor innergemeinschaftlicher Handel wird beeinträchtigt
13 Antwort der EU-Kommission vom (2) trotzdem mit gemeinsamen Markt vereinbar, wenn Monti-Kriterien erfüllt sind Unternehmen erhält jährlich eine Ausgleichszahlung von weniger als 30 Mio. Euro Betrauungsakt: 16 SGB VIII: Öffentlicher Auftrag zur Förderung der Erziehung in der Familie, sehr allgemein gehalten, deshalb: Erarbeitung eines Kataloges gemeinwohlorientierter Leistungen gemeinnütziger Familienferienstätten
14 Antwort der EU-Kommission vom (3) Objektive und transparente Parameter für Ausgleich Zuwendungsbescheide weisen die konkreten zuwendungsfähigen Investitionskosten aus. Umfang der Förderung wurde ex ante eindeutig bestimmt. keine Überkompensation: in den Jahren 2002 bis 2006 sind in jedem Jahr Verluste in unterschiedlicher Höhe angefallen trotz der staatlichen Investitionszuschüsse. Gesamturteil: Damit sind die Zuschüsse zu den Investitionskosten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Beschwerde abgelehnt!
15 Konsequenzen aus AWO SANO Über Monti-Entscheidung und De-Minimis- VO erhalten SDAI gewissen Schutz KOM beabsichtigt nicht Gemeinnützigkeit im Grundsatz als Beihilfetatbestand zu überprüfen Offene Fragen: Kosten, die sich aus der Werteorientierung ergeben Steuererleichterungen aufgrund der Gemeinnützigkeit => wir bemühen uns um eine Anpassung der Monti-Entscheidung
16 Allgemeine GruppenfreistellungsVO VO EG Nr. 800/2008 regelt Zulässigkeit bestimmter Beihilfen U. a. Ausbildungsbeihilfen und solche für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer, KMU-Beihilfen Unterscheidung spezifische und allgemeine Ausbildungsmaßnahmen Unterschiedliche Beihilfeintensitäten zulässig
17 Aktuelle Entwicklungen Intention der EU-Kommission: gefühlte Rechtsunsicherheiten bezüglich der Anwendung des EU-Beihilferechts auf die sozialen Dienstleistungen sollen vermindert werden. Regeln nicht ändern, status quo nur besser erklären: 2006: Mitteilung und Konsultation 2007: Erneute Mitteilung: FAQ-Dokument Interaktiver Informationsservice im Internet Monti-Umsetzungsberichte der Mitgliedstaaten (Dezember 2008)
18 Neuerungen Lissabon Vertrag Artikel 14 i.v.m. Zusatzprotokoll Nr. 26 Erstmalig Rechtsetzungsbefugnis der EU im Bereich SDL Rechtliche und Politische Diskussion derzeit Artikel 36 Grundrechtecharta ( Zugang zu DAWI für alle ) Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtecharta durch Artikel 6 I
19 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an die EU-Vertretung des DCV: Tel.: Mail: euvertretung@caritas.de
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