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1 Präsentation Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zum

2 Gliederung: 1. Behindert - Schwerbehindert - Gleichgestellt 2. Situation schwerbehinderter Menschen in Bayern 3. Nachteilsausgleiche für behinderte Beschäftigte 2

3 1. Behindert - Schwerbehindert - Gleichgestellt SGB IX 2 Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. 3

4 (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 rechtmäßig im Geltungsbereich diese Gesetzbuches haben. 4

5 (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des 73 nicht erlangen oder nicht behalten können. (gleichgestellte behinderte Menschen) 5

6 Grad der Behinderung (GdB) Beispiele GdB 0 20: Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen Völliger Verlust des Geschmackssinns Tinnitus mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen 6

7 GdB 30 40: Parkinson-Syndrom mit geringer Störung Verlust einer Brust (einseitig) Diabetes mellitus durch Diät mit alleiniger Insulinbehandlung gut einstellbar 7

8 GdB 50 70: Multiple Sklerose Entfernung eines Magenfrühkarzinoms Wirbelsäulenschäden mit besonders schwerer Störung 8

9 GdB : Entfernung eines Speiseröhrentumors je nach Beeinträchtigung Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf Verlust aller zehn Finger 9

10 2. Situation schwerbehinderter Menschen in Bayern Am lebten in Bayern bzw. 8,92 % schwerbehinderte Menschen. Ursachen für Behinderung Krankheit 90,5 % Angeborenheit 4,9 % Unfall 2,5 % Sonstiges 1,6 % Kriegs-, Wehr- oder Zivildienstschädigung 0,4 % 10

11 Beschäftigungssituation im Jahr 2013 Es besteht eine Beschäftigungspflicht von 5% Im Monatsdurchschnitt gab es Arbeitsplätze des Arbeitgebers Freistaat Bayern ; davon waren bzw. 5,69 % mit schwerbehinderten Menschen besetzt. Der Anteil der Frauen betrug 52,92 %. Anteil der Schwerbehinderten im Bereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 4,19 %. 11

12 Zuständige Behörden: Schwerbehinderung: Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Gleichstellung Antrag bei der Agentur für Arbeit 12

13 Gesetzliche Grundlagen UN-Menschenrechtskonvention Grundgesetz (GG) Bayerische Verfassung Sozialgesetzbuch IX Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) 13

14 Teilhaberichtlinien 2011 (für Angehörige des öffentlichen Dienstes in Bayern) Lehrerdienstordnung (LDO) Integrationsvereinbarung 2013 (für Lehrkräfte an den staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern) 14

15 3. Nachteilsausgleiche für Verwaltungsangestellte: Fünf Tage Zusatzurlaub ab einem GdB von 50 bei Vollzeittätigkeit Teilzeitkräfte erhalten anteiligen Zusatzurlaub Freistellung von Mehrarbeit Von der jeweiligen Behinderung abhängige besondere Fürsorgeverpflichtung 15

16 Nachteilsausgleiche für Lehrkräfte: GdB mindestens 30 und weniger als 50 und gleichgestellt: Integrationsvereinbarung Ab GdB 50 : Ermäßigung der UPZ bei Vollzeit um 2 Stunden Ab GdB 70 : Ermäßigung der UPZ bei Vollzeit um 3 Stunden Ab GdB 90 : Ermäßigung der UPZ bei Vollzeit um 4 Stunden Anteilige Ermäßigung bei Teilzeit 16

17 Zu Mehrarbeit und Pausenaufsichten dürfen sb. Lehrkräfte nur mit deren Einverständnis eingeteilt werden Zu Schulfahrten, Schullandheimaufenthalten, Wandertagen und Unterrichtsgängen dürfen sb. Lehrkräfte nur mit deren Einverständnis als Leitung oder Begleitperson eingeteilt werden. 17

18 Auf die besondere Stellung der sb. Lehrkräfte ist bei der Unterrichtsverteilung, Klassenleitung, Stundenplangestaltung und Aufsichtsführung Rücksicht zu nehmen. Bei Versetzung, Abordnung und Umsetzung soll nach Möglichkeit dem Antrag der sb. Lehrkraft entsprochen werden. Die sb. Lehrkraft hat u.a. Anspruch auf eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes. 18

19 Möglichkeit der ATZ bereits zu Beginn des Schuljahres in dem das 58. Lebensjahr vollendet wird (Kombination von ATZ mit Antragsruhestand) Antragsruhestand für schwerbehinderte Lehrkräfte nach Erreichen des 60. Lebensjahres ist möglich, doch müssen Abschläge in Kauf genommen werden. Referenzalter beachten, um ohne Abschlag in den Ruhestand gehen zu können. 19

20 Fragen? Wenden Sie sich bitte an Herrn Lukas Völker, Gemeinsame Vertrauensperson für die schwerbehinderten Beschäftigten an den Staatlichen Realschulen in Oberfranken Tel: ung/schwerbehindertenvertretung-in-oberfranken/ 20

21 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21

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