Info des Amtsgerichts Warendorf
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- Gudrun Huber
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1 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der öffentlichen Urkunde aus einem anderen Vertragsstaat des Lugano II-Übereinkommens (LugÜ II)? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung im Inland? Warum kann ich nicht aus der ausl. öffentlichen Urkunde direkt die Zwangsvollstreckung im Inland betreiben? Derzeit werden ausl. öffentliche Urkunden noch nicht automatisch im Inland anerkannt. Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung im Inland (bekannt als Exequaturverfahren ) beantragen. Mit anderen Worten: Die Vollstreckung aus der norwegischen öffentlichen Urkunde ist in diesen Fällen erst möglich, nachdem das örtlich zuständige inl. Landgericht erklärt hat, dass die öffentliche Urkunde in Deutschland vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) verursachen oft Verzögerungen und zusätzliche Kosten und können sogar in Einzelfällen zu einer Ablehnung der Anerkennung durch das inl. Landgericht führen. Welche Rechtsvorschriften sind für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland maßgebend? Das Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich nach folgenden Rechtsvorschriften: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom auch Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II) genannt -, Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)). Das Lugano II-Übereinkommen tritt im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten an die Stelle des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), Art. 69 Zi. 6 LugÜ II.
2 2 Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung im Inland? Um aus der ausl. öffentlichen Urkunde die Zwangsvollstreckung im Inland einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Unterlagen: vollstreckbare Ausfertigung der ausl. öffentl. Urkunde mit Zustellungsbescheinigung, eine Bescheinigung des ausl. Gerichts/der ausl. Verwaltungsbehörde/des ausl. Notars unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI Lugano-II- Übereinkommen (LugÜ II), die Vollstreckbarerklärung der ausl. öffentl. Urkunde durch das inl. Landgericht/den inl. Notar mit Zustellungsbescheinigung. Wie und von wem erhalte ich die erf. Bescheinigung nach Art. 57 IV (Anhang VI) Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II)? Für die Vollstreckung aus der ausl. öffentlichen Urkunde im Inland bedarf es daher der Erteilung einer Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI LugÜ II. Bitte wenden Sie sich insoweit an das ausl. Gericht/die ausl. Verwaltungsbehörde/ den ausl. Notar. Welches Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung der Urkunde aus einem anderen Vertragsstaat zuständig? Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 39, 57 I LugÜ II bzw. 55 III AVAG. Der Antrag ist an den Vorsitzenden der Zivilkammer (in Handelssachen: an den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen) des örtlich zuständigen inl. Landgerichts zu richten. Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dem Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, Art. 39 II, 57 I LugÜ II. Für den Bezirk des hiesigen Amtsgerichts ist das Landgericht Münster zuständig. Hinsichtlich notarieller Urkunden kann der Antrag gem. 55 III AVAG auch an den inl. Notar gestellt werden.
3 3 An welches Gericht im Inland richte ich den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, wenn die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Warendorf hat? Wie ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu formulieren? Der Antrag lautet gem. 4 AVAG auf Erteilung der Vollstreckungsklausel. Der Antrag ist zu richten an: Herrn Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Münster, Am Stadtgraben 10, D Münster; in Handelssachen ist dagegen der Antrag zu richten an: Herrn Vorsitzenden der zuständigen Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster, Am Stadtgraben 10, D Münster. Hinsichtlich notarieller Urkunden kann der Antrag auch an den inl. Notar gestellt werden, 55 III AVAG. Der Antrag lautet sinngemäß wie folgt: Zutreffendes ist angekreuzt! In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren... gegen... beantrage ich die anl. öffentliche Urkunde gem. Art. 41, 57 I LugÜ II i. V. m. 8, 9 AVAG für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Als Zustellungsbevollmächtigten benenne ich folgende Person: Nach Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses beantrage ich die Erteilung eines Zeugnisses gem. 23 AVAG, um die Zwangsvollstreckung in Deutschland uneingeschränkt durchführen zu können. In der Anlage überreiche ich die vollstreckbare öffentliche Urkunde mit begl. Übersetzung sowie die Bescheinigung gem. Art. 57 IV (Anhang VI) LugÜ II mit je 2 Abschriften. Der Nachweis über den Bedingungseintritt bzw. die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde für bzw. gegen den Rechtsnachfolger ist nicht erforderlich. ist in der Anlage ebenfalls beigefügt. gez.... (Unterschrift)
4 4 Wie erfolgt die Vollstreckbarerklärung? Welche Unterlagen muss ich dem inl. Gericht bzw. dem inl. Notar vorlegen? Die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen ergeben sich gem. Art. 57 I LugÜ II aus Art. 50, 53 und 55 LugÜ II. Die (vereinfachte) Vollstreckbarerklärung der ausl. öffentlichen Urkunde erfolgt im Inland durch Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel, 4 I, 55 III AVAG. Vorzulegen sind: vollstr. Ausfertigung der ausl. öffentl. Urkunde - ggfs. mit Zustellungsbescheinigung -, Bescheinigung gem. Art. 57 IV LugÜ II (Formblatt in Anhang VI LUgÜ II), ggfs. urkundlicher Nachweis über den Bedingungseintritt der Zwangsvollstreckung, ggfs. urkundlicher Nachweis über die Vollstreckbarkeit der ausl. öffentlichen Urkunde für oder gegen Rechtsnachfolger, ggfs. Nachweis über Prozesskostenhilfe im Ausland, ggfs. - auf Verlangen des inl. Landgerichts/des inl. Notars -: Übersetzung der vorzulegenden Urkunden. Dem vollstr. Schuldtitel nebst begl. Übersetzung sind 2 Abschriften beizufügen, 4 IV AVAG. Nicht erforderlich ist die Legalisation der erforderlichen Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den erforderlichen Urkunden, Art. 56, 57 I LugÜ II. Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Zustellungsbescheinigung zu der ausl. öffentlichen Urkunde? Die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung ist nur erforderlich, sofern und soweit nach dem nationalen Prozessrecht des betr. EU-Vollstreckungsmitgliedstaates die Zustellung Vollstreckbarkeitsbedingung ist. Was habe ich im inl. Vollstreckbarerklärungsverfahren zu beachten? Wie ist der Verfahrensablauf? Es besteht im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem inl. Landgericht kein Anwaltszwang, 6 III AVAG.
5 5 Mögliche Anerkennungshindernisse ergeben sich gem. Art. 57 I LugÜ II aus Art. 34 und 35 LugÜ II. Die Gläubigerpartei hat ggfs. einen inl. Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, Art. 40 II, 57 I LugÜ II. Hat die ausl. Gläubigerpartei weder einen inl. Verfahrensbevollmächtigten noch einen inl. Zustellungsbevollmächtigten bestellt, können alle Zustellungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren an ihr bis zur nachträglichen Benennung wirksam durch Aufgabe zur Post bewirkt werden, 5 I AVAG. Ist der Gläubigerpartei im Ausland Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so erhält diese ebenfalls im Inland für das Vollstreckbarerklärungsverfahren Prozesskostenhilfe, Art. 50, 57 I LugÜ II. Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende der Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) bzw. der inl. Notar, Art. 41, 57 I LugÜ II i. V. m. 3 III, 55 III AVAG. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss; ist die inl. Zwangsvollstreckung aus der ausländischen öffentlichen Urkunde zuzulassen, so beschließt das inl. Landgericht/der inl. Notar, dass die ausl. öffentliche Urkunde mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, 8 I AVAG. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt durch die zuständige Geschäftsstelle bzw. die zuständige Serviceeinheit des inl. Landgerichts/den inl. Notar, 9, 55 III AVAG. Der Wortlaut der Vollstreckungsklausel ergibt sich aus 9 I AVAG. Wird die Schuldnerpartei im Vollstreckbarerklärungsverfahren angehört? Nein. Das Gericht bzw. der Notar entscheidet im Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne Anhörung der Schuldnerpartei, Art. 41, 57 I LugÜ II i. V. m. 6 I AVAG. Benötige ich im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem inl. Landgericht/dem inl. Notar einen Nachweis über den Bedingungseintritt der Zwangsvollstreckung oder die Vollstreckbarkeit der ausl. öffentlichen Urkunde für oder gegen Rechtsnachfolger? Hängt die Zwangsvollstreckung von dem Ablauf einer Frist, dem Eintritt einer anderen Tatsache bzw. anderen Bedingung (z. B.: Gegenleistung der Gläubigerpartei bei Zahlungsverpflichtung der Schuldnerpartei Zug um Zug)
6 6 ab, oder wird die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für oder gegen eine andere Person als die in der öffentlichen Urkunde genannten Person beantragt, so bedarf es ggfs. des entsprechenden Nachweises. Für die Frage des Nachweises über den Bedingungseintritt oder die Vollstreckbarkeit für oder gegen Rechtsnachfolger ist jedoch das Recht des Herkunftslandes maßgebend, 7 I S. 1, 55 I AVAG. Wie kann ich den ablehnenden Beschluss des inl. Landgerichts/des inl. Notars anfechten? Der ablehnende Beschluss des inl. Landgerichts/die ablehnende Entscheidung des inl. Notars kann von der Gläubigerpartei mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerde ist unbefristet, Art. 43, 57 I LugÜ II, 11, 55 AVAG. Kann die Vollstreckbarerklärung des inl. Landgerichts/des inl. Notars von der Schuldnerpartei angefochten werden? Die Vollstreckbarerklärung des inl. Landgerichts/des inl. Notars kann von der Schuldnerpartei mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerdefrist beträgt im Regelfall 1 Monat, Art. 43, 57 I LugÜ II i. V. m. 11, 12, 55 AVAG. Kann ich mit der Vollstreckbarerklärung des inl. Landgerichts/des inl. Notars und der Vollstreckungsklausel des inl. Landgerichts/des inl. Notars zu dem vorgenannten Beschluss die Zwangsvollstreckung aus der ausl. öffentlichen Urkunde im Inland betreiben? Bis zur Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses/der Entscheidung des inl. Notars ist die Zwangsvollstreckung auf sichernde Vollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Pfändung, Vorpfändungen, Arrest, Sicherungsvollstreckung) beschränkt. Bis zur Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses/der Entscheidung des inl. Notars können Geldbeträge bei der Schuldnerpartei lediglich vom inl. Gerichtsvollzieher gepfändet - jedoch nicht auf das Konto der Gläubigerpartei überwiesen werden; kann vom zuständigen Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - lediglich ein Pfändungsbeschluss erlassen werden - nicht dagegen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
7 7 Für die Überweisung der gepfändeten Geldbeträge an die Gläubigerpartei bzw. für den Erlass des Überweisungsbeschlusses ist das Zeugnis des zuständigen inl. Landgerichts/des inl. Notars über die Zulässigkeit der uneingeschränkten Zwangsvollstreckung erforderlich; ansonsten können nur die Geldbeträge bei der Schuldnerpartei gepfändet bzw. nur der Pfändungsbeschluss erlassen werden, Art. 47 III, 57 I LugÜ II i. V. m. 18, 23 AVAG. Von wem erhalte ich das Zeugnis, dass aus der ausl. öffentlichen Urkunde die Zwangsvollstreckung im Inland uneingeschränkt stattfinden darf? Auf Antrag der Gläubigerpartei ist von der zuständigen Geschäftsstelle bzw. der zuständigen Serviceeinheit des inl. Landgerichts/dem inl. Notar das Zeugnis zu erteilen, dass aus der ausl. öffentlichen Urkunde die Zwangsvollstreckung im Inland uneingeschränkt stattfinden darf, 23 AVAG. In der Regel wird das vorgenannte Zeugnis antragsgemäß nach Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses/der Entscheidung des inl. Notars erteilt. Bitte wenden Sie sich insoweit an die zuständige Geschäftsstelle bzw. an die zuständige Serviceeinheit des inl. Landgerichts/den inl. Notar; diese(r) wird Ihnen das vorgenannte Zeugnis antragsgemäß erteilen. Der Antrag auf Erteilung des vorgenannten Zeugnisses kann bereits zugleich in dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gestellt werden. Kann ich aus der Kostenentscheidung des inl. Landgerichts/des inl. Notars ebenfalls direkt die Zwangsvollstreckung betreiben? Benötige ich hinsichtlich der Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einen gesonderten Vollstreckungstitel? Die Gläubigerpartei kann die Kosten des (vereinfachten) Vollstreckbarerklärungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) gesondert im Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen; für die Kostenfestsetzung ist jedoch in der Regel das inl. Landgericht als Prozessgericht zuständig. Sofern und soweit bei Antragstellung im Vollstreckbarerklärungsverfahren bereits eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder bereits stattgefunden hat, ist dagegen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, 8 I S. 4 AVAG (wegen der darin enthaltenen gesetzlichen Verweisung auf 788 ZPO), vergl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom Sdb 15/11 -.
8 8 Welche Kosten entstehen für mich? Für die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahren wird vom inl. Landgericht/inl. Notar gem. KV Nr GKG eine Gebühr in Höhe von 200 EUR erhoben Benötige ich für die Zwangsvollstreckung eine Zustellungsbescheinigung zu der ausl. öffentlichen Urkunde? In Hinblick auf 10 AVAG, 750 I, 794 I Zi. 5, 795 ZPO, Art. 42, 57 I LugÜ II bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem ausl. Schuldtitel. Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus. Benötige ich für die Zwangsvollstreckung eine Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung? In Hinblick auf 10 AVAG, Art. 42, 57 I LugÜ II bearf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung. Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus. Wie ist der zeitliche und örtliche Anwendungsbereich des Lugano II- Übereinkommens (LugÜ II)? Das Lugano II Übereinkommen findet im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten - einschl. Dänemark - und den Vertragsstaaten Anwendung auf die ab dem Inkrafttreten des Lugano II-Übereinkommens erlassenen Entscheidungen und geschlossenen und bestätigten Vergleiche, Art. 63 LUgÜ II. Das Datum des Inkrafttretens des vorgenannten Übereinkommens entnehmen Sie bitte der anliegenden Übersicht: Vertragsstaat Datum des Inkrafttretens Island Norwegen Schweiz
9 9 Welche Rechtsvorschriften finden in den Altfällen Anwendung bzw. wie erfolgt die Zwangsvollstreckung in Altfällen? Hinsichtlich der Altfälle findet dagegen das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den sonstigen Rechtsvorschriften (in der Regel EuGVÜ oder/und LugÜ) statt. Welche Rechtsvorschriften in den vorgenannten Altfällen Anwendung finden, ergibt sich aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO). Wo erhalte ich weitere Informationen? Hinsichtlich der ggfs. zu beachtenden Besonderheiten im Inland wird im Übrigen auf die Informationen zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland Bezug genommen. Die Internetseiten der EU-Kommission im Internetportal der Europäischen Union (EUROPA-Portal) enthalten u. a.: Informationen über die Zwangsvollstreckung in den EU-Mitgliedstaaten, Angaben über die zuständigen Gerichte/Vollstreckungsorgane in den EU-Mitgliedstaaten, Angaben über Rechtsbehelfe und Sprachenregelung in den EU-Mitgliedstaaten, Arbeitshilfen zum Ausfüllen der EU-einheitlichen Formblätter, Übersetzungen der Formblätter in den Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten. Internet-URL: Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen Bei evtl. Rückfragen wenden Sie sich bitte insoweit direkt an den Sachbearbeiter (Herr Rollnik, Tel ).
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