Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand

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1 Vertrag Anlage 4 zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Klinikum der Universität Regensburg, dieses vertreten durch den Verwaltungsdirektor - nachfolgend als Klinikum bezeichnet - und vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung eines Forschungsprojektes mit der Bezeichnung unter Leitung und Verantwortung des Direktors/Leiters der Klinik und Poliklinik/Poliklinik/Abteilung/des Instituts für (Prof. Dr. ), bzw. in dessen Auftrag durch als Prüfarzt, bzw. Projektleiter. (2) Der gemeinsame Projektplan mit den dort beschriebenen Leistungen der Vertragspartner (Anlage 1) ist Bestandteil dieses Vertrages. Verpflichtungen des Klinikums aus dem Projektplan werden durch den Prüfarzt, bzw. Projektleiter erfüllt. (3) Soweit der Projektplan Bestimmungen enthält, die diesem Vertrag widersprechen, gehen die Bestimmungen dieses Vertrages vor. Abweichungen hiervon bedürfen unbeschadet von 9 im Einzelfall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 1

2 2 Zuwendungen (1) Für die zu erbringenden Leistungen erhält das Klinikum vom Zuwendungsgeber einen Betrag in Höhe von Euro zuzüglich eines Gemeinkostenanteils (Overhead) in Höhe von Euro sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern eine solche anfallen sollte *. * (Derzeit ist das Klinikum von der Umsatzsteuer freigestellt.) (2) Die Zuwendung wird wie folgt zur Zahlung fällig: (3) Die Verausgabung der Mittel erfolgt unter Beachtung der haushalts- und hochschulrechtlichen Vorschriften des Freistaates Bayern. (4) Die Zahlungen sind zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu leisten an das Klinikum der Universität Regensburg Sparkasse Regensburg Konto Nr BLZ Kostenstelle/Projektnummer Vertraulichkeit und Veröffentlichung (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, betriebliche Informationen, die bei der Durchführung des Forschungsprojektes zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln. (2) Bei Veröffentlichungen, welche das Forschungsprojekt berühren, berücksichtigen die Vertragspartner die gegenseitigen berechtigten Interessen. Die Manuskripte geplanter wissenschaftlicher Veröffentlichungen werden dem Zuwendungsgeber rechtzeitig vorgelegt und bedürfen seiner Zustimmung zur Veröffentlichung. Der Zuwendungsgeber darf seine Zustimmung insbesondere unter Berücksichtigung der ethischen Aspekte der Publikation wissenschaftlicher Ergebnisse nicht unbillig verweigern, Ist nach Ablauf von 30 Kalendertagen seit Übergabe kein Widerspruch erhoben worden, gilt die Zustimmung zur Publikation als erteilt. In Veröffentlichungen, die Ergebnisse des Forschungsprojektes enthalten, wird der Vertragspartner auf Verlangen als Zuwendungsgeber genannt. 2

3 (3) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Klinikum berechtigt, die Ergebnisse des Forschungsprojektes für den akademischen Lehr- und Forschungsbetrieb sowie für akademische Prüfungsleistungen wissenschaftlicher Mitarbeiter des Klinikums (z.b. für Promotions- und Habilitationsarbeiten) zu verwenden. 4 Haftung (1) Das Klinikum haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Bediensteten. Die Haftung ist für nachgewiesene Schäden auf die Höhe der Zuwendung begrenzt; für Mangelfolgeschäden wird keine Haftung übernommen. (2) Der Zuwendungsgeber stellt das Klinikum von jeder Haftung gegenüber Dritten frei, die bei der Durchführung des Vertrages bzw. Projektplans entstehen könnte, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Klinikums bzw. seiner Bediensteten beruht. 5 Schutzrechte (1) Sofern beim Klinikum im Rahmen des Forschungsprojektes schutzfähige Ergebnisse erzielt werden, die ausschließlich oder überwiegend aufgrund der finanziellen Zuwendung gem. 2 dieses Vertrages ermöglicht wurden, werden diese dem Zuwendungsgeber unverzüglich angezeigt und zur Verwertung angeboten. Wurden die Ergebnisse unter nicht unerheblichem Einsatz von Ressourcen des Klinikums erreicht, schließen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung über die Verwertung der Ergebnisse und die angemessene Aufteilung der Verwertungserlöse. Erfolgt binnen vier Wochen nach Anzeige durch das Klinikum keine Erklärung des Zuwendungsgebers bezüglich der Übernahme der angebotenen schutzfähigen Ergebnisse, verbleiben die Verwertungsrechte beim Klinikum. (2) Bei einer Übertragung der Rechte aus Arbeitnehmererfindungen übernimmt der Zuwendungsgeber die Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Arbeitnehmererfindergesetz, insbesondere auch die Verpflichtung, die dem Erfinder zustehende Vergütung zu zahlen. 3

4 6 Laufzeit des Vertrages Der Vertrag über das Forschungsprojekt beginnt am und endet mit Ablauf des. 7 Kündigung (1) Wird der Vertrag durch den Zuwendungsgeber während der Laufzeit aus wichtigem Grund gekündigt, vergütet der Zuwendungsgeber dem Klinikum noch jene Verbindlichkeiten, die vor der Kündigung ordnungsgemäß entstanden sind, jedoch erst nach der Kündigung für das Klinikum zur Zahlung fällig werden. (2) Das Klinikum ist verpflichtet, erforderliche Kündigungen von Mitarbeitern des Forschungsprojektes zum tarifvertraglich nächstmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen. 8 Unabhängigkeit Beide Vertragsparteien erklären ausdrücklich, daß mit diesem Kooperationsvertrag keinerlei Einfluß auf etwaige Bestell- bzw. Einkaufsentscheidungen des Klinikums bezüglich der Produkte des Zuwendungsgebers genommen werden soll bzw. genommen wird. 9 Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 4

5 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Regensburg vereinbart., den Regensburg, den Klinikum der Universität Regensburg (Dr. H. Brockard) Verwaltungsdirektor Kenntnis genommen und einverstanden: Regensburg, den Klinik / Poliklinik / Abteilung / Institut für (Prof. Dr....) Direktor/Leiter (...) Prüfarzt/Projektleiter 5

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