Zweck und Ziel Artikel 2 Der Zweck des Vereins besteht im Führen der Waldspielgruppe (WSG).Er kann auch gleichartige andere Aktivitäten ausführen.

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1 Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen "Verein Spielgruppe im Zauberwald" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Märwil, Gemeinde Affeltrangen. Zweck und Ziel Artikel 2 Der Zweck des Vereins besteht im Führen der Waldspielgruppe (WSG).Er kann auch gleichartige andere Aktivitäten ausführen. Beispielsweise: Förderung und Pflege der zwischenmenschlichen Beziehungen unter den Kindern und zwischen den Müttern/Vätern, fördern eines liebe-, verantwortungs- und respektvollen Umgangs mit der Natur. Der Verein erreicht seine Ziele durch: Gründung und Trägerschaft von Spielgruppen Anstellung von Spielgruppenleiterinnen Räumlichkeiten und Infrastruktur Koordination unter den Spielgruppenleiterinnen Weitere Unterstützung z.b. bei der Elternarbeit etc. Der Verein ist durch die FKS Mitglied im SSLV. Gemeinnützigkeit Artikel 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig. Mitglieder/Mitgliedschaft Artikel 4 Mitglieder sind Familien, Einzelpersonen, Personengesellschaften und juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen, den Jahresbeitrag/Gönnerbetrag bezahlen und die Statuten anerkennen. Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind Eltern, die ihr Kind in der WSG angemeldet haben (Pflichtmitgliedschaft) sowie Vorstandsmitglieder. Gönner Gönner sind Freunde des Vereins, die diesen durch freiwillige Beiträge finanziell unterstützen. Beitritt Artikel 5 Die Aktivmitgliedschaft wird durch die Anmeldung eines Kindes in der WSG und/oder schriftlicher Beitrittserklärung erworben, die Gönnerschaft durch Bezahlung des Gönnerbetrages. Statuten Seite 1/

2 Rechte und Pflichten der Mitglieder Artikel 6 Die Aktivmitglieder und Gönner haben an der Hauptversammlung das Stimm- und Wahlrecht. Alle Mitglieder können an allen Vereinsanlässen teilnehmen. Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, die alljährlich von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Gönnerbeiträge sind freiwillig Der Vorstand ist von der Beitragspflicht der Mitgliederbeiträge ausgeschlossen. Beendigung der Mitgliedschaft Artikel 7 Der Austritt erfolgt auf das Ende eines Schuljahres mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Das Austrittsschreiben muss einen Monat vor Schuljahrbeginn im Besitze des Vorstandes sein. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages bei vorzeitigem Austritt ist nicht möglich. Organisation Artikel 8 Die Organe des Vereins sind Für Aktivmitglieder erlischt die Pflichtmitgliedschaft mit dem Austritt des Kindes aus der WSG auf Ende eines Schuljahres. Ohne schriftliche Mitteilung an den Vorstand, wird die Aktivmitgliedschaft automatisch beibehalten. Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Wer seinen finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, verliert ohne weiteres seine Mitgliedschaft. Gönner, die den Gönnerbeitrag nicht bezahlen, werden ohne Mahnung direkt ausgeschlossen. Die Hauptversammlung Der Vorstand Die Kontrollstelle Hauptversammlung Artikel 9 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe. Sie findet alljährlich innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand einberufen oder von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder gefordert werden. Eine entsprechende schriftliche Einladung hat wie für die ordentliche Hauptversammlung zu erfolgen. Statuten Seite 2/

3 Kompetenzen der Hauptversammlung Artikel 10 In die Kompetenzen der Hauptversammlung fallen: Genehmigung des Protokolls Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung Festsetzen der Jahresbeiträge Festsetzen der Elternbeiträge WSG Genehmigung des Budgets Wahl oder Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren Revision der Statuten Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes Beschlussfassung über Auflösung des Vereins Anträge Artikel 11 Anträge der Mitglieder an die Hauptversammlung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Wahlen und Abstimmungen Artikel 12 Wahlen und Abstimmungen der Hauptversammlung erfolgen offen. Das einfache Mehr entscheidet. Ausnahme: Statutenrevision oder Auflösung des Vereins. (Art 20 und 21) Der Vorstand Artikel 13 Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er besteht aus 3 7 Mitgliedern. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung oder der WSG Leiterinnen fallen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine einheitliche Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar. Der Präsident wird von der Hauptversammlung bestimmt; der Rest des Vorstandes konstituiert sich selber. Der Vorstand ernennt mindestens einen Kassier und einen Aktuar und tagt nach Bedarf. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr geformt. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Der Aktuar führt ein Protokoll. Zeichnungsberechtigung Artikel 14 Der Vorstand bezeichnet die für den Verein kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Personen. Dem Kassier kann für einzelne Aufgaben Einzelunterschrift erteilt werden. Statuten Seite 3/

4 Besondere Aufgaben des Vorstands Artikel 15 Der Vorstand wählt die WSG Leiterinnen und genehmigt deren Verträge. Entlassungen werden ebenfalls durch den Vorstand ausgesprochen. Er kann ein Leitbild für die WSG erstellen. Es ist Pflicht des Vorstands, für die notwendigen Versicherungen des Betriebs und der Mitarbeiterinnen besorgt zu sein. WSG Leiterinnen Artikel 16 Die Leiterinnen haben Anrecht auf einen Sitz im Vorstand. Die Festlegung von Inhalt und Konzeption der WSG liegt in der Kompetenz der Leiterinnen, im Rahmen des Leitbildes im Arbeitsvertrag. Kontrollstelle Artikel 17 Die Kontrollstelle besteht aus 2 auf 2 Jahre gewählten Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren prüfen die Rechnung, die Bücher und Belege des Vereins. Sei stellen darauf einen schriftlichen Antrag an die Hauptversammlung. Finanzielles Artikel 18 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Mitgliederbeiträgen, die höchstens Fr betragen dürfen. Elternbeiträgen WSG Gönnerbeiträgen (Starthilfen, Sponsoren, Spenden etc.) Erträgen aus Verkaufsständen, Basaren etc. Zinsen des Grundkapitals Der Verein legt jährlich eine Rechnung vor. Das Vereinsjahr ist das Schuljahr der Volksschule. Haftung Artikel 19 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Statutenrevision Artikel 20 Die Statuten können jederzeit durch die Hauptversammlung revidiert werden. Dafür ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Statuten Seite 4/

5 Auflösung des Vereines Artikel 21 Die Auflösung ist nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung möglich. Der Antrag ist durch den Vorstand oder zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. Für den Auflösungsbeschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Das vorhandene Vereinsvermögen wird an eine zweckverwandte Institution übertragen. Diese Statuten wurden an der GV vom genehmigt, sie treten sofort in Kraft. Märwil, Die Präsidentin: Der Aktuar: Die Kassierin: Gabriela Hinder Otmar Hinder Claudia Stutz Statuten Seite 5/

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