*) in Kraft ab dem 06. November 2016 *) zuletzt geändert durch 1. Änderung vom 11. Oktober 2017 (in Kraft ab dem 01.
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1 Satzung der Stadt Troisdorf über die Unterhaltung, Benutzung und Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für obdachlose Personen, Aussiedler und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2016*) *) in Kraft ab dem 06. November 2016 *) zuletzt geändert durch 1. Änderung vom 11. Oktober 2017 (in Kraft ab dem 01. November 2017) Aufgrund des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95) und des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsausnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Troisdorf in seiner Sitzung vom 04. Oktober 2016 folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsform, Personenkreis und Zweckbestimmung 1) Die Stadt Troisdorf betreibt Unterkünfte zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern nach dem Landesaufnahmegesetz Flüchtlingen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Obdachlosen nach dem Ordnungsbehördengesetz als öffentliche Einrichtungen. Die Stadt kann als Teil der vorgenannten öffentlichen Einrichtungen einzelne Wohnungen oder Häuser anmieten oder erwerben, die ebenfalls dem Zweck der Unterbringung dienen. Bei Aufgabe dieser Unterkünfte soll geprüft werden, ob der zu diesem Zeitpunkt dort Untergebrachte in das bis dahin zwischen Stadt und Wohnungsgeber bestehende Mietverhältnis eintreten kann, soweit ein solches vorliegt. 2) Die Unterkünfte sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. 3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.
2 2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung 1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters. 2) Der Bürgermeister erlässt eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den Übergangsheimen regelt. 3 Einweisung und Benutzungsverhältnis 1) Die öffentliche Einrichtung dient der Beseitigung der Wohnungslosigkeit und vorübergehenden Unterbringung der betroffenen Personengruppen. 2) Der Wohnraum in der öffentlichen Einrichtung wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn a) der Grund für die Unterbringung beispielsweise durch die anderweitige Versorgung mit Wohnraum entfällt, b) der Benutzer mit fälligen Gebühren für die Unterkunft mehr als zwei Monate im Rückstand ist, c) der Benutzer sich offensichtlich nicht mehr zu Wohnzwecken in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält hiervon ist u.a. auszugehen, wenn die Unterkunft seit mehr als zwei Wochen nicht mehr benutzt wurdeoder d) der Benutzer schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Haus- oder Benutzungsordnung oder schriftliche oder mündliche Weisungen der mit der Aufsicht und Verwaltung der Einrichtung beauftragten Bediensteten der Stadt Troisdorf sowie von dieser beauftragten Dritten verstoßen hat. Die Gebührenpflicht besteht fort bis zum Wirksamwerden des Widerrufes. 3) Spätestens bei der erstmaligen Aufnahme in eine Unterkunft erhält der Benutzer gegen schriftliche Bestätigung a) die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person, die Unterkunft ggfls. mit genaueren Angaben und die Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind, b) der Benutzungsordnung sowie einen Unterkunftsschlüssel. 4) Über die Belegung der öffentlichen Einrichtung entscheidet die Stadt Troisdorf nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazität
3 und der Sicherung einer geordneten Unterbringung nach ihrer Entscheidung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen, entsprechende Änderungen von Zuweisungen zwecks Verlegung innerhalb einer Unterkunft oder auch zwecks Verlegung in eine andere Unterkunft oder einzelne Wohnung oder einzelnes Haus vorzunehmen. Ein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Unterkunft, Haus oder Wohnung oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft, Haus oder Wohnung besteht nicht. 5) Unterkünfte dürfen ausschließlich zu Wohnzwecken und nur nach schriftlicher Einweisung durch den Bürgermeister benutzt werden. 6) Im Falle der Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft unverzüglich zu räumen und die ausgehändigten Schlüssel zurückzugeben. Die Räumung der Unterkunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. 7) Rechte und Pflichten der Bewohner ergeben sich aus dieser Satzung und der jeweils geltenden Haus- oder Benutzungsordnung für die betreffende Unterkunft. 4 Benutzungsgebühr 1) Die Nutzung von Wohnraum nach dieser Satzung ist grundsätzlich entgeltlich. 2) Für die Benutzung der Unterkünfte und der einzelnen Wohnungen oder Häuser nach 1 Abs. 1 werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühr ergibt sich aus der Grundgebühr für die zugewiesene Wohnfläche und gegebenenfalls anteiliger Gemeinschaftswohnfläche pro qm und Monat. 3) Gebührenpflichtig ist jeder Benutzer der Unterkünfte für die ihm zugewiesene Wohnfläche. Werden mehrere Personen in einen Raum / eine Wohneinheit eingewiesen, so haften diese als Gesamtschuldner, sofern sie einem Familienverband oder einer Lebensgemeinschaft angehören und voll geschäftsfähig sind. 4) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, an dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann und auf eine Unterbringung nicht verzichtet hat. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten. Die ordnungsgemäße Übergabe der Unterkunft wird durch Unterschrift bestätigt. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet den Benutzer nicht von der Gebührenpflicht. 5) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar zum 10. des Monats nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im Übrigen
4 bis zum dritten Werktag eines jeden Monats an die Stadt Troisdorf zu entrichten. 6) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet. 7) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. 5 Gebührenberechnung und Standorte 1) Die Standorte der Unterkünfte und die Gebührenhöhe ergeben sich aus der in Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste, die Bestandteil der Satzung ist. Bei der Berechnung der Gebühr werden die Unterkünfte in zwei Kategorien unterteilt. Unter Kategorie 1 fallen insbesondere Objekte, bei denen Räume zur gemeinschaftlichen Benutzung (beispielsweise Küchen, Bäder) vorhanden sind. In der Regel werden diese Objekte auch durch einen Sicherheitsdienst überwacht. Soweit diese Objekte darüber hinaus ständig durch einen Sicherheitsdienst bewacht werden, fallen sie in die Unterkategorie 1a, wenn sie weder bestreift noch ständig bewacht werden, in Unterkategorie 1b. Unter Kategorie 2 fallen Objekte, die Wohnungscharakter haben. Nach Inkrafttreten dieser Satzung hinzukommende Unterkünfte, die der Unterbringung des Personenkreises nach 1 Abs. 1 dieser Satzung dienen, werden der Anlage 1 bei deren nächster Anpassung hinzugefügt. Bis dahin wird die Gebühr nach dem Durchschnitt aller vergleichbaren Unterkünfte nach Anlage 1 berechnet. 2) Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für die Nebenkosten. Sie wird nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen ermittelt. Für die Grundgebühr werden alle im Zusammenhang mit der Betreibung der Unterkunft entstehenden Kosten mit Ausnahme der Neben- und Verbrauchskosten sowie der Möblierung nach Abs. 4 ermittelt und gemäß Abs. 3 umgerechnet. 3) Die Grundgebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter gerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt. Werden mehrere Einzelpersonen in einem Raum untergebracht, so wird die Gebühr anteilmäßig berücksichtigt. 4) Neben der monatlichen Grundgebühr pro qm der zugewiesenen Wohnfläche und der anteiligen Gemeinschaftswohnfläche werden für die entstehenden Neben- und Verbrauchskosten sowie ggfls. für
5 Möblierung Pauschalen erhoben, sofern eine individuelle Zuordnung dieser Kosten nicht vorgesehen ist.die Stadt Troisdorf kann auch in diesen Fällen Abschlagsbeträge festsetzen, die zusammen mit der Grundgebühr monatlich im Voraus zu entrichten sind. 5) Die Pauschalen der Unterkünfte für Nebenkosten, Heizkosten, Stromkosten und Möblierung richten sich nach der Umlage der gesamten in den Unterkünften entstehenden Kosten. Die Grundgebühren der Benutzungsgebühren richten sich nach der Gesamtkalkulation der in allen Unterkünften der jeweiligen Kategorie entstehenden verbrauchsunabhängigen Kosten. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Satzung über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen ( 2 FlüAG), Asylberechtigten und sonstigen nach 1 Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen vom 07. Dezember 2005, die Satzung der Stadt Troisdorf über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften vom 07. Dezember 2005 und die Satzung der Stadt Troisdorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Aussiedlern vom 07. Dezember 2005 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Neufassung der Satzung der Stadt Troisdorf über die Unterhaltung, Benutzung und Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für obdachlose Personen, Aussiedler und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
6 Troisdorf, den 24. Oktober 2016 Stadt Troisdorf Klaus-Werner Jablonski Bürgermeister
7 Anlage 1 der Satzung der Stadt Troisdorf über die Unterhaltung, Benutzung und Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für obdachlose Personen, Aussiedler und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2016 Standort Aggerstraße Am Krausacker 4 Am Landgraben 17 Am Ufer 34 Amperestr. 4 Antoniusstr. 14 Auelblick 1c Auf dem Schellerod 7 Blücherstr. 44b Blücherstr. 44c Bonner Str Brunnenstr. 9 Evrystr Flughafenstr. 22 Godesberger Str. 3-5 Graf-Galen-Str. 17 Güldenbergstr. 47 Hauptstr. 184 Hippolytusstr. 13 Im Laach 9a Kasinostr. 39 Kerpstr. 48 Kerpstr. 48 Apartment Klostergasse 9 Kronenstr. 22 Kuttgasse 7 Larstr. 81 Larstr. 90 Kategorie 1, Immobilien m. Gemeinschaftsräumen b a b b a Kategorie 2, Immobilien mit Wohnungscharakter
8 Lindenstr / Marienstr. 1 Lindlaustr. 1 Lohmarer Str. 45 Lohmarer Str. 66 Maienstr. 15b Marmorstr. 46 Meitner Str. 1 Moltkestr. 11 Mülheimer Str. 25 Niederkasseler Str Nürburgstr. 7 Oberstr. 81 Pastor-Böhm-Str. 22 Pf.Kenntemich-Platz 17 Rathausstr. 81 Sieglarer Str. 98 Taubengasse 130 Wilhelm-Busch-Str. 9 a a b Grundgebühr Kategorie 1: 13,29 pro m²/monat Grundgebühr Kategorie 1a: 22,82 pro m²/monat Grundgebühr Kategorie 1b: 11,22 pro m²/monat Grundgebühr Kategorie 2: 10,53 pro m²/monat Heizkosten: 2,49 pro m²/monat Stromkosten: 1,67 pro m²/monat Nebenkosten: 6,88 pro m²/monat
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