Eignungsuntersuchungen für Atemschutzgeräteträger der Freiwilligen Feuerwehr Rechtliche Grundlagen
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- Gregor Glöckner
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1 Eignungsuntersuchungen für Atemschutzgeräteträger der Freiwilligen Feuerwehr Rechtliche Grundlagen Essen, 15.September Eine Veranstaltung der
2 Verunsicherungen durch Änderungen in den Rechtsgrundlagen Novellierung der Verordnung zur arbeitsmed. Vorsorge (ArbMedVV) Neue UVV Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) Überarbeitung der UVV Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49) Rückzug UVV arbeitsmedizinische Vorsorge (DGUV Vorschrift 6)
3 Belastung von Atemschutzgeräteträgern Belastungen entstehen z. B. durch die extremen Einsatzsituationen (verrauchte Gebäude, Hitze, Menschenrettung) das Tragen des Atemschutzgerätes (Gewicht und Atemwiderstand) die mitzunehmenden PSA und Einsatzgeräte
4 Warum gibt es Freiwillige Feuerwehren?
5 Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 3 BHKG Aufgaben der Gemeinden (1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren
6 Verantwortung im Feuerwehrdienst Auswahl & Beauftragung Träger der Feuerwehr (Unternehmer) Gemeinde/Stadt Leiter der Feuerwehr Eindeutige Aussage Körperlich geeignet? Arzt Feuerwehrangehörige Atemschutzgeräteträger Eignungs- Feststellung
7 Dualismus im Arbeitsschutz Staatliches Arbeitsschutzrecht Autonomes Recht der Unfallversicherungsträger Gesetze Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 1 (Lex generalis) DGUV Vorschrift 49 (Lex specialis) Verordnungen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Verordnung arb. med. Vorsorge (ArbMedVV)... Regeln Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für biolog. Arbeitsstoffe (TRBA) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)... DGUV Regeln Benutzung von Atemschutzgeräten (DGUV Regel ) Benutzung von PSA gegen Absturz (DGUV Regel )... DGUV Informationen & DGUV Grundsätze Sicherheit im Feuerwehrdienst (DGUV Information ) Grundsätze für die Prüfung der Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (DGUV Grundsatz ) DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen...
8 Eignungsfeststellung für AGT im Wandel der Zeit bis bis 2013 seit Ende 2013 Zukunft Rechtsgrundlage UVV Feuerwehren UVV Arb. med. Vors. UVV Feuerwehren UVV Arb. med. Vors. ArbMedVV UVV Feuerwehren UVV Arb.med.Vors. Novellierung der ArbmedVV (Keine Rechtsgrundlage für Eignungsfeststellung) UVV Feuerwehren (NEU) Missbrauch des Vorsorge -Begriff Missbrauch des Vorsorge -Begriff KEIN Missbrauch Vorsorge -Begriff KEIN Missbrauch Vorsorge -Begriff Untersuchende Ärzte Ermächtigte Ärzte Arbeitsmediziner Betriebsmediziner Ermächtigte Ärzte (nur für FFW!) Geeignete Ärzte Empfehlung: Arbeits-/ Betriebsmediziner Ermächtigte Ärzte Oder eigenverantwortliche Auswahl des Trägers Geeignete Ärzte nach UVV Feuerwehren (Neu) Inhalte Berufsgenossenschaftl. Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Berufsgenossenschaftl. Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen allgemein anerkannter Stand der (Arbeits)Medizin (z. B. DGUV Grundsätze) Bescheinigung Bescheinigung Gesundheitliche Bedenken (J/N) Bescheinigung Gesundheitliche Bedenken (J/N) Bescheinigung der Eignung Bescheinigung der Eignung
9
10 Arbeitsschutzgesetz 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit [...] zu verbessern. 2 Begriffsbestimmungen (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - Beamtinnen und Beamte, - [...] Keine unmittelbare Anwendung auf ehrenamtlich Tätige in Freiwilligen Feuerwehren!
11 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu führen.
12 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Wird [Anm.: im Rahmen der Untersuchung] die gesundheitliche Eignung nicht festgestellt, führt dies regelmäßig dazu, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf. Aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen von besonderer Bedeutung. Eignungsuntersuchungen müssen auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt werden. Die ArbMedVV steht Eignungsuntersuchungen nicht entgegen, fordert jedoch die Offenlegung der unterschiedlichen Zwecke.
13 Rechtsgrundlage Ziele Inhalt Vorsorge vs. Eignung Arbeitsmedizinische Vorsorge Verantwortung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge Arbeitsmed. Präventionsmaßnahmen Individuelle Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen Feststellung gesundheitlich. Gefährdung Ärztliches Beratungsgespräch Anamnese, Arbeitsanamnese Untersuchungen (nach AMR) soweit erforderlich und vom Beschäftigten nicht abgelehnt Kein Nachweis der Eignung! Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) UVV Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49) (FwDV 7, FwDV8) Beantwortung der Frage: Lassen die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten des Feuerwehrangehörigen erwarten, dass die zu erledigenden Tätigkeiten ausgeübt werden können? (nach DGUV Information ) Nach den arbeitsmedizinischen Grundsätzen der DGUV, z. B. G26.3, G30, G31 (Durchführungsanweisung UVV FW) Wer darf untersuchen? Arbeits-, Betriebsmediziner ( 7 ArbmedVV) Keine Einschränkungen der Ärzte (Qualitätssicherung -> geeignete Ärzte)
14 Auswirkungen durch die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Geltungsbereich ArbMedVV: - Vorsorge! Nicht Eignungsfeststellung - Beschäftigte, Arbeitnehmer, Beamte Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sind nicht unmittelbar erfasst Notwendigkeit der Eignungsfeststellung ergibt sich aus Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren Unfallverhütungsvorschrift arbeitsmedizinische Vorsorge wird zurückgezogen. Kreis der Ärzte für Eignungsuntersuchungen ist rechtsformal nicht näher beschrieben. Die UK NRW rät im Sinne der künftigen UVV Feuerwehren die Eignung durch GEEIGNETE Ärzte nach dem Grundsätzen G26.3 feststellen zu lassen.
15 UVV Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1 2 Grundpflichten des Unternehmers (1) [...] Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. ArbMedVV gilt auch für die Freiwillige Feuerwehr: Keine Vorsorge für allgemeinen Feuerwehrdienst, Pflichtvorsorge für z. B. - Atemschutzgeräteträger, - Taucher und - Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (z. B. First Responder)
16 Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49, bisher GUV-V C53) 14) Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger [...] Dienst tun. Die körperliche Eignung dieser Personen ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festzustellen und zu überwachen.
17 UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4 ) 3 (1): Der Unternehmer darf Versicherte, bei denen die Auswahlkriterien für die in Anlage 1 aufgeführten gefährdenden Tätigkeiten erfüllt sind mit dieser Tätigkeit nur beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind.
18 DGUV Grundsätze für arbeitsmed. Untersuchungen keine eigenständige Rechtsnorm Hinweise für den Arzt Allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin Ziel: Einheitliche Untersuchung und Beurteilung sollen ärztliche Handlungsfreiheit im Einzelfall nicht einschränken Abweichung prinzipiell möglich, aber: Derjenige, der von allgemein anerkannten Regeln abweicht, ist nachweispflichtig, dass er gleiches Sicherheitsniveau garantiert!!!! Wird bei Eignungsuntersuchung Vertragsbestandteil!
19 Bescheinigung der Vorsorgeuntersuchung
20 Auswahl des geeigneten Arztes
21 Ärztliche Bescheinigung (Eignungsfeststellung)
22 Feuerwehrdienstvorschrift 7 Atemschutz (FwDV 7) 3. Anforderungen an Atemschutzgeräteträger Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen [...] körperlich geeignet sein (die Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arb.-med.-vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte, in regelmäßigen Abständen festzustellen) [...]
23 Entwurf UVV Feuerwehren 6 Persönliche Anforderungen (3) Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unter-nehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungs-untersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucherin bzw. Taucher gemäß Anlage 1. Absatz 1 bleibt unberührt. [...] Wurde die Eignung nach 6 Abs. 3 nachgewiesen, sind die Maßnahmen hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorge, die sich aus 2 Abs.1 DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention ergeben, erfüllt.[...]
24 Entwurf UVV Feuerwehren 7 Eignungsuntersuchungen (2) Untersuchungen nach 6 [...] Abs. 3 sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Anforderungen an eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt: mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut die besonderen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten kennen müssen den allgemein anerkannten Stand der Medizin kennen und diesen bei Eignungsfeststellungen anwenden müssen die für die Untersuchung notwendige apparative Ausstattung vorhalten oder auf diese Zugriff haben. Für Teiluntersuchungen wie z. B. Hörtest, Laboruntersuchungen können weitere geeignete Einrichtungen beauftragt werden.
25 Entwurf UVV Feuerwehren 7 Eignungsuntersuchungen (2) Untersuchungen nach 6 [...] Abs. 3 sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Anforderungen an eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt: (Fortsetzung) müssen fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung festzustellen. Eine ausreichende Qualifikation ist z. B. anzunehmen bei Ärzten oder Ärztinnen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu führen.
26 Entwurf UVV Feuerwehren 6 Persönliche Anforderungen (4) Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer unverzüglich und eigenverantwortlich melden.
27 Zusammenfassung der unübersichtlichen Vorschriftenlage Ehrenamt: UVV Arb.Med.Vorsorge zurückgezogen, damit auch die Regelung zu ermächtigten Ärzten ArbMedVV greift nicht bei Eignung Eignung kann von geeigneten Ärzten festgestellt werden Grundlage für Eignungsfeststellung: UVV, FwDV 7 Eignungsuntersuchung höherwertiger als Pflichtvorsorge
28 Zusammenfassung der unübersichtlichen Vorschriftenlage Hauptamt: ArbMedVV greift hier mit Pflichtvorsorge Keine Untersuchung vorgeschrieben, auf Wunsch keine Weitergabe der Ergebnisse!! Mögliche Lösung: Betriebsvereinbarung zur Pflicht- vorsorge mit Untersuchung und Ergebnisweitergabe.
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