Manifest der kulturellen Allmende

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1 Manifest der kulturellen Allmende The Public Domain Manifesto Entstanden im Rahmen des von der Europäis en Union geförderten thematis en Fors ungsnetzwerks COMMUNIA. Deuts e Fassung vom. Januar. 1 Le livre, comme livre, appartient à l auteur, mais comme pensée, il appartient - le mot n est pas trop vaste - au genre humain. Toutes les intelligences y ont droit. Si l un des deux droits, le droit de l écrivain et le droit de l esprit humain, devait être sacrifié, ce serait, certes, le droit de l écrivain, car l intérêt public est notre préoccupation unique, et tous, je le déclare, doivent passer avant nous. «Discours d ouverture du Congrès li éraire international de» Victor Hugo, Our markets, our democracy, our science, our tradition of free speech, and our art all depend more heavily on a Public Domain of freely available material than they do on the informational material that is covered by property rights. The Public Domain is not some gummy residue le behind when all the good stuff has been covered by property law. The Public Domain is the place we quarry the building blocks of our culture. It is, in fact, the majority of our culture. e Public Domain, p. f. James Boyle, 1 Übersetzung dur Christian Hufgard und Klaas S midt.

2 Das Manifest der kulturellen Allmende - e Public Domain Manifesto Seite 2 Einleitung Kulturelle Allmende, wie wir sie verstehen, bedeutet Rei tum an freien Informationen und Wissen. Einen Rei tum, der ni t dur Urheberre te oder sonstige Bes ränkungen belastet ist, wel e den Zugang oder die Verwendung ers weren. Ein sol er Zustand von Freiheit kann dur das zeitli e Ablaufen ursprüngli bestehender Re te begründet sein. Die Freiheit kann aber au daher rühren, dass von Seiten der Bere tigten alle entspre enden Re te mit der Absi t einer Nutzung dur die Allgemeinheit freigegeben wurden. Zu guter Letzt können Informationen und Wissen au frei sein, weil die S öpfungshöhe für Urheberre te oder sonstige gesetzli e S utzre te fehlt. Kulturelle Allmende in dem hier verstandenem Sinne ist das, was die Grundlage unseres im Rahmen von Kultur und Allgemeinwissen ausgedrü ten Selbstverständnisses bildet. Die kulturelle Allmende ist der Rohstoff, aus dem neues Wissen und neue Kultur entstehen. Dass dieser Rohstoff für jeden frei verfügbar ist, wann immer er mö te und so häufig er mö te: das ist die ewige Garantie der kulturellen Allmende. Eine große und starke kulturelle Allmende ist deshalb Voraussetzung für eine lebendige Kultur- und Wissensgesells a. Sie spielt eine besondere Rolle im Berei von Bildung, Wissens a, kulturellem Erbe und Informationen der öffentli en Hand. Artikel Absatz der UN-Mens enre ts arta ist s wer vorstellbar ohne das, was wir hier die kulturelle Allmende nennen: J eder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gesellscha frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenscha lichen Fortschri und dessen Errungenscha en teilzuhaben. Artikel 27 Abs. 1, Allgemeine Erklärung der Mens enre te (Resolution A (III) der UN-Generalversammlung vom. Dez. )

3 Das Manifest der kulturellen Allmende - e Public Domain Manifesto Seite 3 Die vernetzte digitale Wissensgesells a geht mit einem neuen Spannungsverhältnis zwis en der kulturellen Allmende und den Werkre ten einher. Um die kulturelle Allmende in diesem Umfeld zu bewahren und zu stärken, bedarf es eines übergreifenden, zeitgemäßen Verständnisses von der Natur und Aufgabe dieser Institution. Ziel dieses Manifestes ist es deshalb, unser Verständnis der kulturellen Allmende zu erläutern und die notwendigen Grundlagen und Leitlinien zur Stärkung dieser Institution am Beginn des. Jahrhundert herauszuarbeiten. Zu diesem Zwe soll hier die Stellung der kulturellen Allmende in Bezug auf Urheberre te und sonstige immaterielle S utzre te im Berei des gewerbli en Re tss utzes (wie beispielsweise Patent-, Marken- oder Datenbankre te) untersu t werden. Um das Verständnis des Textes zu erlei tern, soll im Folgenden von allen diesen Re ten unter dem gemeinsamen Oberbegriff der Werkre te gespro en werden. Alles das, was Gegenstand dieser Re te ist, sei deshalb folgeri tig unter dem Begriff der Werke benannt. Als Urheber sind diejenigen vereint, wel e si für das Entstehen von Werken verantwortli zei nen.

4 Das Manifest der kulturellen Allmende - e Public Domain Manifesto Seite 4 Die kulturelle Allmende im 21. Jahrhundert Zur der kulturellen Allmende im Sinne dieses Manifests gehören alle kulturellen Güter, die ohne die Bea tung von entspre enden Werkre ten bedingungslos benutzt werden können. Neben den Werken, die s on aus gesetzli- en Gründen in den benannten Berei fallen, sollen na der hier angenommenen Definition au die vielen Werke gehören, bei denen die Urheber dur entspre ende Kennzei nung so umfassend wie ihnen mögli auf alle Re te verzi tet haben. S ließli werden wir für die Zwe e dieses Textes dem Begriff der kulturellen Allmende au diejenigen Werke zuordnen, wel- e aufgrund von gesetzli en Ausnahmen und Bes ränkungen dem Nutzer trotz bestehender Re te zugängli sind. Alle diese ellen ermögli en einen weitrei end freien Zugriff auf das, was die Kultur unserer Gesells a ausma t. Sie sind deshalb von hoher Bedeutung. Es gehört zu den vornehmsten Zielen, diese ellen aufre tzuerhalten und zu stärken. Jeder soll grundsätzli frei aus dem s öpfen dürfen, was Gegenstand unseres gemeinsamen Wissens und unserer Kultur ist. Kulturelle Allmende im eigentlichen Sinne: Alles das, was an gemeinsamen Wissen, Kultur und sonstigen Ressourcen s on aufgrund Gesetzes frei von Werkre ten ist, ma t den Kernbestand der kulturellen Allmende aus. Dabei lassen si zwei vers iedene Ga ungen unters eiden: Werke, bei denen die Re te der Urheber erlos en sind. Werkre te sind Re te, die den Re teinhabern auf Zeit verliehen werden. Glei zeitig mit dem Erlös en dieser Re te verlieren die gesetzli en Werknutzungsbes ränkungen ihre Wirkung. In man en Ländern verbleiben jedo selbst dann no Urheberpersönli keitsre te. Werke, bei denen von Anbeginn die Voraussetzungen für einen gesetzli en S utz ni t erfüllt sind. Werkre tefreiheit liegt vor, wenn einem Werk die erforderli e S öpfungshöhe fehlt. Trotz einer gewissen Originalität kann Werken jedo au dann ein S utz versagt sein, wenn sie per Gesetz kategoris von diesem ausges lossen sind, wie etwa bloße Daten, Tatsa en, Ideen, amtli e Werke oder si selbst

5 Das Manifest der kulturellen Allmende - e Public Domain Manifesto Seite 5 bedingende Bes reibungen von Abläufen, Verfahren, Konzepten, Prinzipien oder Entde ungen. Ein S utz besteht in diesen Fällen ni t, weil die entspre ende Werke zu wi tig für das Funktionieren unserer Gesells a en sind. Die kulturelle Allmende im eigentli en Sinne stellt ein historis gewa senes Glei gewi t in der Abwägung zwis en den gesetzli verkörperten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit dar. Sie ist Grundlage für die kulturelle Erinnerung und Wissensbasis unserer Gesells a. Seit der zweiten Häl e des. Jahrhunderts sieht sie si jedo sowohl Eingriffen dur die Verlängerung der Werkre tes utzdauer als au Eingriffen dur die Einführung zusätzli er, werkre teähnli er Regelungen ausgesetzt. Die kulturelle Allmende im weiteren Sinne: Rund um den bes riebenen strukturellen Kern der kulturellen Allmende gibt es zusätzli e ellen freier Werke. Der Zugang zu den Werken dieses Ursprungs gründet in einer besonderen Freiheit, die den für eine aktive Kulturund Wissensgesells a lebensnotwendigen Lebensraum s a. Sie stellt den Vorrang bestimmter gesells a li er Bedürfnisse si er und s a die Voraussetzungen dafür, dass Urheber aus freien Stü en über die re tli en Belange ihrer Werke bestimmen können. In man en Fällen hängt der Zugang zu diesen ellen allerdings entweder von der Form der Nutzung oder der Zugehörigkeit zu besonderen Nutzergruppen ab: Werke, die von ihren Urhebern zur freien Verfügung gestellt werden. Es ist Urhebern mögli, ihre gesetzli gewährten S utzre te weitgehend dadur aufzuheben, dass sie der Allgemeinheit das Re t auf freie Nutzung ihres Werkes in jedweder Form einräumen. In man en Staaten ist sogar mögli, als Urheber auf sämtli e Re te zu verzi ten und das Werk so s on zu Lebzeiten in den Berei des strukturellen Kerns der kulturellen Allmende zu überführen. Als Beispiel für eine Definition der freien Nutzung sei hier auf die - Free So ware Definition unter h p://

6 Das Manifest der kulturellen Allmende - e Public Domain Manifesto Seite 6 - die Definition of free cultural works unter h p://freedomdefined.org/definition - und die Open Knowledge Definition unter h p://opendefinition.org/1.0/ verwiesen. Ausnahmen und Bes ränkungen zu Werkre ten. Es gibt eine begrenzte Anzahl von Umständen, unter denen ein Nutzer gegenüber den übli erweise bestehenden Werkre ten in seinem Sinne bevorre tigt ist. Diese Vorre te stellen bis zu einem gewissen Grad Zugang zu unserer gemeinsamen Kultur- und Wissensbasis si er und nehmen so eine wi tige soziale Aufgabe wahr. Das Bestehen der Vorre te ist von wesentli er Bedeutung für die kulturelle Allmende. Die derzeitige Rei weite der kulturellen Allmende im engen und weiteren Sinne begünstigt Innovationen und kulturelle Teilhabe. Deshalb ist es so wi tig, sie zum Wohle der gesamten Gesells a in allen ihren Ausprägungen zu bewahren und ihre S lüsselrolle au im Zeitalter rapider te nologis er und sozialer Veränderungen aufre tzuerhalten. Generelle Prinzipien Bei der Bewahrung der kulturellen Allmende ist es wi tig, eine Reihe von grundlegenden Prinzipien zu bea ten. Das Verständnis dieser Prinzipien ist notwendig, um die sinnvolle Funktion der kulturellen Allmende im zunehmend te nologis en Umfeld der vernetzten Wissensgesells a si erzustellen. Prinzipien der kulturellen Allmende im engeren Sinne: 1. Die kulturelle Allmende ist die Regel, Werkre tes utz die Ausnahme. Weil der S utz von Werkre ten nur für Werke mit einer gewissen S öpfungshöhe gewährt wird, bleibt der größte Teil der tägli weltweit erzeugten Daten, Informationen und Ideen automatis frei und berei ert die kulturelle Allmende. Deren Umfang vergrößert si daneben zusätzli jedes Jahr dur das Freiwerden von Werken, deren Werkre tes utz na Ende des gesetzli en Zeitraumes ausläu. Sowohl die Bewahrung von kreativitätshonorierenden Mindeststandards

7 Das Manifest der kulturellen Allmende - e Public Domain Manifesto Seite 7 für die Gewährung von Werkre tes utz als au eine maßvolle Werkre tes utzdauer tragen dazu bei, dass der Zugang zu unserer gemeinsamen Kultur- und Wissensbasis für alle si ergestellt ist. 2. Werkre tes utz soll nur so lange dauern, wie es im Rahmen eines Kompromisses zwis en den Interessen der Urheber und der Gesells a an unbes ränkter Teilhabe an Kultur und Wissen notwendig ist. Es gibt weder aus der Perspektive der Urheber no aus historis en, ökonomis en, sozialen oder sonstigen Gründen ein tri iges Argument für eine ausgreifend lange Werkre tes utzdauer. So legitim es ist, dass Urheber die Frü te ihrer intellektuellen Arbeit ernten, so illegitim ist es, die gesells a li e Teilhabe au na übermäßig langer Zeit no zu ers weren. 3. Was zur kulturellen Allmende gehört, muss kulturelle Allmende bleiben. Es darf ni t sein, dass ursprüngli frei gewordene Werke wieder dadur unfrei werden, dass ein auss ließli er Anspru auf te nis e Reproduktion dieser Werke erhoben wird. Dasselbe gilt, wenn te nis e Maßnahmen zur Bes ränkung des Zugangs zu sol en te nis en Reproduktionen ergriffen werden. 4. Der re tmäßige Nutzer einer Digitalkopie eines Werks aus der kulturellen Allmende soll frei sein, die Kopie in seinem Sinne zu verwenden. Der Umstand, dass ein Werk zur kulturellen Allmende gehört, bedeutet ni t notwendigerweise dass es der Öffentli keit zur Verfügung gestellt werden muss. Jedem Eigentümer eines sol en Werkstü s ist es unbenommen, anderen den Zugang zu verwehren. Ist jedo entspre ender Zugang gewährt worden, sollte es keine gesetzli e Bes ränkungen im Hinbli auf die Nutzung digitaler Kopien des Werks geben. 5. Die Umgehung der dur die kulturelle Allmende gewährter Freiheiten mit Hilfe vertragli er oder te nis er Maßnahmen darf ni t zulässig sein. Werke der kulturellen Allmende dürfen na Wahl verwendet, bearbeitet und vervielfältigt werden. Es darf ni t zulässig sein, diese Re te dur vertragli e oder te nis e Konstruktionen zu bes ränken. Das gilt im Bezug auf Werkre te au für die dur gesetzli en Ausnahmen und Bes ränkungen gewährten Freiheiten.

8 Das Manifest der kulturellen Allmende - e Public Domain Manifesto Seite 8 Prinzipien der kulturellen Allmende im weiteren Sinne: 1. Das freiwillige Verzi ten auf Werkre te ist eine legitime Ausübung dieser Re te. Viele Urheber haben kein Interesse daran, ihre Werkre te voll auszureizen. Man e mö ten sogar vollständig auf alle Re te am Werk verzi ten. Unter der Voraussetzung, dass diese Handlungen freiwillig ges ehen, soll die teilweise oder vollständige Freigabe als eine legitime Ausübung der Werkre te des Urhebers akzeptiert und ni t dur Gesetz oder Konstruktionen wie das Urheberpersönli keitsre t behindert werden. 2. Ausnahmen und Bes ränkungen der Werkre te müssen im Hinbli auf eine effektive Gewährleistung der maßvollen Abwägung zwis en den Interessen von Urhebern und der Allgemeinheit stetig im Bli behalten werden. Sie sind die Voraussetzung für Nutzervorre te und eröffnen Spielraum im System der Werkre te. In einer Zeit s nelllebiger gesells a li er und te nologis er Veränderungen ist es notwendig, unter Berü si tigung der legitimen Urheberinteressen die Fähigkeit der Vorre te zur allgemeinen Ers ließung unserer Kultur- und Wissensbasis fortwährend zu überprüfen. Die Ausnahmen und Bes ränkungen sollten in diesem Sinne als evolutionäre Regelungen verstanden werden, deren regelmäßige Adaption an neue Verhältnisse im allgemeinen Interesse liegt. Neben den vorgenannten grundsätzli en Erwägungen ist es notwendig, eine Reihe von weiteren Angelegenheiten unmi elbar anzuspre en. Die folgenden Empfehlungen zielen darauf ab, den Bestand der kulturellen Allmende zu s ützen und das zukün ige Funktionieren in einer sinnvollen Weise si erzustellen. Die Empfehlungen beziehen si grundsätzli auf das gesamte thematis e Spektrum von Werkre ten; besonders relevant sind sie indes für den Berei der Bildung, wissens a li en Fors ung sowie des kulturellen Erbes.

9 Das Manifest der kulturellen Allmende - e Public Domain Manifesto Seite 9 Empfehlungen 1. Die Dauer des S utzes von Werkre ten sollte verkürzt werden. Ein bedingungsloser, zeitli unverhältnismäßig langer, gegebenenfalls sogar postmortaler S utz von Werkre ten wirkt si in einem hohen Maße na teilig auf die Zugangsmögli keiten zur gemeinsamen Kultur- und Wissensbasis unserer Gesells a aus. Eine übermäßig lange S utzdauer vergrößert zudem die Wahrs einli keit so genannter verwaister Werke, bei denen no während der Laufzeit Urheber beziehungsweise Erben ni t mehr errei t werden können und somit trotz eingestellter wirts a li er Auswertung des Werkes eine Übernahme in die kulturelle Allmende s eitert. Aus diesem Grunde sollte für neue Werke kün ig eine angemessenere S utzdauer gelten, die ab einem bestimmten Zeitpunkt zudem an formelle Bedingungen geknüp ist. 2. Jedwede Änderung des S utzberei s von Werkre ten muss die Auswirkungen auf die kulturelle Allmende mit in Betra t ziehen. Änderungen der S utzdauer werkre tli er Bestimmungen dürfen si ni t rü wirkend auf Werke beziehen, deren S utzdauer bereits läu. Die Werkre te sind eine zeitli befristete Ausnahme vom Grundsatz der freien Allgemeinverfügbarkeit unserer gemeinsamen Kultur- und Wissensbasis. Auf Kosten der Allgemeinheit ist zu Gunsten einer kleinen Gruppe von Re tsinhabern die S utzdauer im. Jahrhundert mehrmals verlängert worden. Als Folge dessen ist die Errei barkeit eines Großteils ni t nur unserer neuesten, sondern au neueren Kultur hinter werkre tli en Bestimmungen und te nis en Eins ränkungen vers lossen. Es ist zu gewährleisten, dass si diese Umstände ni t no weiter vers le tern. Vielmehr sollte es kün ig das Ziel sein, die Bedingungen in Ri tung eines wieder ausgewogeneren Verhältnisses zwis en den Interessen der Verwerter und der Allgemeinheit zurü zu entwi eln.

10 Das Manifest der kulturellen Allmende - e Public Domain Manifesto Seite Gehört ein Werk na Ablauf der S utzdauer aufgrund der Bestimmungen seines Ursprungslandes zur kulturellen Allmende, so sollte dies automatis au für jeden anderen Staat der Welt gelten. Wenn ein Werk in seinem Ursprungsland keinen Re tss utz beanspru en kann, weil es entweder ni t die erforderli e S öpfungshöhe aufweist oder die S utzdauer übers ri en hat, sollte es weder für den Urheber no sonst jemanden mögli sein, Werkre te in einem anderen Staat beanspru en zu können, selbst wenn dort grundsätzli andere Bedingungen gälten. 4. Jeder Versu, Werke der kulturellen Allmende zu unters lagen, muss re tli e Konsequenzen haben. Um die Vollständigkeit der kulturellen Allmende zu s ützen und ihre Nutzer vor unri tigen oder betrügeris en Ansprü en zu bewahren, muss jeder bewusste Versu der Inanspru nahme auss ließli er Re te an einem Werk der kulturellen Allmende für ungesetzli erklärt werden. 5. Niemand darf auss ließli e Werkre te an einem Werk der kreativen Allmende erlangen. Die kreative Allmende ist ents eidend für das Glei gewi t der Gesamtheit aller Werkre te. Dieses Glei gewi t darf ni t dur Versu e zur Erlangung oder Wiederherstellung von auss ließli en Re ten beeinträ tigt werden. 6. Es muss einen effektiven Weg geben, verwaiste oder im regulären Handel dauerha vergriffene Werke zur freien Verwendung der Gesells a verfügbar zu ma en. Die Ausweitung von S utzberei und S utzdauer der Werkre te hat eine große Menge von Werken zur Folge, die weder irgendwel en Verfügungsbere tigten no der kulturellen Allmende zuzure nen sind. Da von diesem Zustand sowohl Urheber beziehungsweise deren Erben als au die Allgemeinheit ni t profitieren, sollte ein Weg ges affen werden, der die freie Weiterverwendung zugunsten der Gemeins a ermögli t. 7. Kulturinstitutionen sollten es als eine besondere Aufgabe ansehen, Werke der kulturellen Allmende auszuweisen und zu erhalten. Seit Jahrhunderten ist es Au rag gemeinnütziger Einri tungen, unsere Kultur- und Wissensbasis zu erhalten. Als Teil dieser Aufgabe sollten sie dur Kennzei nungs- und Konservierungsmaßnahmen si erstel-

11 Das Manifest der kulturellen Allmende - e Public Domain Manifesto Seite 11 len, dass Werke der kulturellen Allmende für die gesamte Gesells a frei verfügbar sind. 8. Das freiwillige Einräumen von Nutzungsre ten oder gar die vollumfängli e Re tsentäußerung zu Gunsten der kulturellen Allmende darf ni t dur gesetzli e Bestimmungen behindert werden. Beide Handlungen sollten legitime Ausübung der einem Urheber zukommenden Werkre te sein. Sie sind von hoher Bedeutung für den Zugang der Gesells a zu ihren Kultur- und Wissensgütern und sollten aus Respekt vor den Wüns en einer Vielzahl von Urhebern ermögli t werden. 9. Unter der Voraussetzung einer Fortentwi lung der Kompensationsme anismen für Urheber muss private, ni t-kommerzielle Nutzung ges ützter Werke grundsätzli mögli sein. Dabei gilt aber: So wi tig der Zugang jedes einzelnen zur ni t-kommerziellen Nutzung von allen veröffentli ten Werken ist, so wi tig ist es glei zeitig au, die Position der Urheber bei jeder Veränderung von Werkre ten zu Gunsten der Werknutzer mit in Betra t zu ziehen. Gesetzt mit Libertine und Biolinum Libertine Open Fonts Project

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