AG VerwR Teil 1 / Woche 8

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1 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit A. Entscheidungskompetenz des Gerichts I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Sonderrechtstheorie: GaststättenG als Teil des öffentlichen Wirtschaftsrechts 2. Nicht-verfassungsrechtlicher Art 3. Keine abdrängende Sonderzuweisung Zuständigkeit des Gerichts 1. sachlich, 45 VwGO 2. örtlich, 52 Nr. 1 VwGO B. Zulässigkeit der Klage Obersatz: Die Klage ist zulässig, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. I. Statthafte Klageart entscheidend: Klagebegehren, 88 VwGO hier: Feststellungsklage, 43 VwGO? 1

2 1. Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses, 43 I VwGO Definition Rechtsverhältnis: rechtliche Beziehungen, die sich aufgrund der Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt zwischen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache ergeben hier (+): Feststellung der Tatsache, dass im Fall des G keine Gaststättenerlaubnis für das Betreiben des Cafés erforderlich ist 2. Subsidiarität, 43 II VwGO Anfechtungsklage (Fall der Gestaltungsklage): (-) mangels VA Verpflichtungsklage (Fall der Leistungsklage): (-) mangels VA 3. Statthaftigkeit der (negativen) Feststellungsklage (+) Feststellungsinteresse, 43 I VwGO Definition: jedes nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art hier wegen des drohenden Ordnungsgelds (+) I Klagebefugnis, 42 II VwGO analog h. L.: nicht erforderlich, da Feststellungsinteresse ausreichend BVerwG: erforderlich; Möglichkeitstheorie hier: möglicher Eingriff in Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) bzw. zumindest allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG), damit Streitentscheid entbehrlich Form, 81 f. VwGO V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61 f. VwGO G: 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO; 62 I Nr. 1 VwGO Stadt X: 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO; 62 III VwGO i. V. m. Art. 38 I, Art. 34 I 2 GO VI. Zulässigkeit der Klage (+) 2

3 C. Begründetheit der Klage Obersatz: Die Klage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet ( 78 I Nr. 1 VwGO analog) und G für das Betreiben des Cafés tatsächlich keine Gaststättenerlaubnis benötigt. I. Passivlegitimation, 78 I Nr. 1 VwGO analog Rechtsträgerprinzip: richtiger Beklagter = Rechtsträger der Behörde, mit der Streit über das Rechtsverhältnis besteht; hier: kreisfreie Stadt X Erlaubnispflicht grds. (+), vgl. 2 I GaststättenG; Voraussetzung: Betrieb eines Gaststättengewerbes hier (+): Schankwirtschaft i. S. v. 1 I Nr. 1 GaststättenG keine Ausnahme nach 2 II GaststättenG I Unbegründetheit der Klage D. Ergebnis zu Teil I Zulässigkeit (+), aber Begründetheit (-) Erfolgsaussichten der Klage (-) 3

4 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil II (Untätigkeit der Behörde) A. Entscheidungskompetenz des Gerichts I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Sonderrechtstheorie: GaststättenG als Teil des öffentlichen Wirtschaftsrechts 2. Nicht-verfassungsrechtlicher Art 3. Keine abdrängende Sonderzuweisung Zuständigkeit des Gerichts 1. sachlich, 45 VwGO 2. örtlich, 52 Nr. 1 VwGO B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart entscheidend: Klagebegehren, 88 VwGO hier: Verpflichtungsklage, 42 I Alt. 2 VwGO? Gaststättenerlaubnis als Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG; bisher noch kein VA erlassen Untätigkeitsklage, vgl. Wortlaut des 42 I VwGO: Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts Klagebefugnis, 42 II VwGO mögliche Rechtsverletzung durch Unterlassung des beantragten VA (Möglichkeitstheorie); hier (+) wegen des möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis aus 2 GaststättenG I Vorverfahren, 68 ff. VwGO grds. erforderlich nach 68 II, I 1 VwGO; allerdings (-) bei Untätigkeitsklage, vgl. Wortlaut des 68 II VwGO ( abgelehnt ) nur bei Versagungsgegenklage 4

5 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen nach 75 VwGO 1. Fehlende Sachentscheidung der Behörde hier (+): kein Bescheid der Stadt X erlassen 2. Verstreichen einer angemessenen Frist vgl. 75 S. 2 VwGO: drei Monate als Anhaltspunkt für Angemessenheit der Frist; letztlich aber konkrete Umstände des Einzelfalls entscheidend Berechnung der Dreimonatsfrist im vorliegenden Fall: a) fristauslösendes Ereignis Antrag auf Vornahme des VA am b) Fristbeginn , vgl. 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 I BGB c) Fristende , vgl. 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 II Alt. 1 BGB d) Klageerhebung Ende Mai 2011 nach Ablauf der Dreimonatsfrist 3. Kein sachlicher Grund für die Verzögerung ( ohne zureichenden Grund ) hier: Verhinderung der Ausbreitung der Drogenszene für sich genommen kein ausreichender Grund, da kein Zusammenhang mit Person des G; abschließender Katalog des 4 GaststättenG bietet hier keine Grundlage V. Form, 81 f. VwGO VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61 f. VwGO G: 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO; 62 I Nr. 1 VwGO Stadt X: 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO; 62 III VwGO i. V. m. Art. 38 I, Art. 34 I 2 GO V Zulässigkeit der Klage (+) C. Begründetheit der Klage Obersatz: Die Klage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet ( 78 I Nr. 1 VwGO) und soweit die Unterlassung der Erlaubnis rechtswidrig, G 5

6 dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist ( 113 V 1 VwGO); dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht. I. Passivlegitimation, 78 I Nr. 1 VwGO kreisfreie Stadt X als richtige Beklagte Anspruch auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach 2 GaststättenG 1. Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens des G, 2 GaststättenG (+), s. o. 2. Genehmigungsfähigkeit (+), da kein Versagungsgrund nach 4 GaststättenG gegeben 3. Anspruch des G auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis I Spruchreife, 113 V 1 VwGO (+), da gebundene Entscheidung Begründetheit der Klage (+) D. Ergebnis zu Teil II Erfolgsaussichten der Klage (+) 6

7 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil III (Hausverbot) Zivilrechtsweg ( 13 GVG) oder Verwaltungsrechtsweg ( 40 I 1 VwGO)? vorrangig: 40 I 1 VwGO, vgl. Regelungssystematik des 13 GVG A. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Sonderrechtstheorie: (+), wenn streitentscheidende Normen ausschließlich Hoheitsträger berechtigen/verpflichten hier: Hausverbot durch Oberbürgermeister B, gestützt auf Hausrecht I. Meinung 1: Ableitung des Hausrechts aus 862, 1004 BGB Arg.: privatrechtliches Eigentum/privatrechtlicher Besitz am Rathaus dagegen: öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung und Widmung des Gebäudes zum öffentlichen Gebrauch überlagern privatrechtliche Befugnisse Meinung 2: Zweck des Besuchs ausschlaggebend öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei innerem Zusammenhang zu öffentlichrechtlicher Zweckbestimmung des Gebäudes (beabsichtigte Kontaktaufnahme mit zuständigem Amtsträger mit Ziel der Wahrnehmung öffentlich-rechtlich geregelter Verwaltungsangelegenheiten) I hier (+): Erteilung der Gaststättenerlaubnis als Zweck des Besuchs Meinung 3: Zweck des Hausverbots ausschlaggebend Hausrecht als Annexkompetenz zu Sachaufgaben der Verwaltung; öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn Hausverbot dem hoheitlichen Zweck der Aufrechterhaltung eines ungestörten Dienstbetriebs dient; hier (+) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) B. Nicht-verfassungsrechtlicher Art (+) C. Keine abdrängende Sonderzuweisung (+) D. Ergebnis zu Teil III Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 7

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