1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
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- Bettina Siegel
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1 Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. 2.) Rechtsschutzbedürfnis: Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich bereits mit Vorliegen eines vollstreckbaren Titels und entfällt mit Beendigung der Zwangsvollstreckung. Das Räumungsurteil gegen den Kläger ist rechtskräftig; ein vollstreckbarer Titel liegt damit vor, 704 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckung ist auch noch nicht beendet. Ein Rechtschutzbedürfnis besteht demnach. 3.) Streitgegenstand der Klage ist nicht das Bestehen des vollstreckbaren Anspruchs, sondern die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel. 1 Die Streitgegenstände sind folglich nicht identisch. Der Zulässigkeit der Klage steht damit die materielle Rechtskraft der Räumungsklage nicht entgegen. 4.) Der Klageantrag ist darauf zu richten, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom für unzulässig zu erklären. Anmerkung: Im Rahmen der Zulässigkeit in der ZPO-Klausur sind grundsätzlich nur diejenigen Punkte anzusprechen, die problematisch sind. Ein Eingehen auf Partei- und Prozessfähigkeit etwa ist daher nur dann erforderlich, wenn dazu Probleme im Sachverhalt angelegt sind. Die Zuständigkeit des Gerichts (sachlich und örtlich) sollte jedoch stets angesprochen werden. II. Begründetheit: Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn gegen den titulierten Anspruch eine nicht nach 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossene materiell-rechtliche Einwendung besteht. 1.) Einwendung i.s.d. 767 Abs. 1 ZPO (+) Die Ausübung des Optionsrechts verlängert den Mietvertrag über das Jahr 1985 hinaus und betrifft damit den durch das Urteil festgestellten Anspruch auf 1 Thomas/Putzo, 767 Rn. 3 1
2 Räumung. Die Einwendung steht der Geltendmachung des Räumungsanspruchs entgegen. Es handelt sich damit um eine Einwendung i.s.d. 767 Abs. 1 ZPO. 2.) Optionsrecht rechtskräftig aberkannt? Das Räumungsurteil vom ist formell rechtskräftig; dies ist Voraussetzung für das Bestehen der materiellen Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft des Räumungsurteils könnte der Geltendmachung des Optionsrechts entgegenstehen. Dies wäre dann der Fall, wenn durch das Urteil vom rechtskräftig entschieden wurde, dass dem Kläger (und damaligen Beklagten bei der Räumungsklage) die Geltendmachung des Optionsrechts nicht zusteht. Dies ist eine Frage der Reichweite der materiellen Rechtskraft. Gem. 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch (also den prozessualen Anspruch = Streitgegenstand) entschieden ist. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist die gerichtliche Entscheidung letzter Instanz über den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolge auf Grund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes. 2 Nicht in Rechtskraft erwächst die Feststellung der dem Urteil zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen des Anspruchs. Die Entscheidungsgründe werden von der Rechtskraft gerade nicht erfasst. Rechtskräftig entschieden wurde damit nur über die Rechtsfolge, dass dem nun Beklagten (und damaligen Räumungskläger) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der damals geltend gemachte Räumungsanspruch zustand. Das Bestehen des Optionsrechts und die Frage, ob dieses ausgeübt wurde, ist nicht Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenden Rechtsfolge, sondern eine Vorfrage, die nicht an der Rechtskraft teilnimmt. Zwischenergebnis: Die materielle Rechtskraft des Räumungsurteils schließt die Geltendmachung des Optionsrechts nicht aus. 3.) Ausschluss der Geltendmachung gem. 767 Abs. 2 ZPO (Präklusion) Die Geltendmachung des Optionsrechts könnte jedoch gem. 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sein. Das vereinbarte Optionsrecht ist ein vertragliches Gestaltungsrecht. Der Kläger übte das Gestaltungsrecht nach der letzten mündlichen Verhandlung aus. 2 Thomas/Putzo, 322 Rn
3 767 Abs. 2 ZPO stellt auf die Entstehung der Einwendung ab. Bei Gestaltungsrechten ist dabei umstritten, ob es bei ihnen auf den Zeitpunkt des Bestehens der Möglichkeit der Ausübung oder auf die tatsächliche Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt. 3 Die h. L. stellt dabei auf die Ausübung des Gestaltungsrechts ab. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Rechtsänderung nicht mit der Möglichkeit, sondern erst mit der tatsächlichen Ausübung des Gestaltungsrechts eintritt. Die Rechtsprechung stellt jedoch grundsätzlich allein auf die objektive Entstehung des Gestaltungsrechts ab. Begründet wird dies zum einen mit dem Wortlaut der Vorschrift ( die Gründe, auf denen sie [die Einwendungen] beruhen ). Zum anderen wird auf den Normweck, den Schutz der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von Urteilen verwiesen. Härten seien vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. Im vorliegenden Fall bestand das Gestaltungsrecht schon vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, wurde jedoch erst danach ausgeübt. Grundsätzlich wäre die Einwendung nach der Rechtsprechung folglich gem. 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung jedoch für das vorliegende Optionsrecht. Dieses vertragliche Gestaltungsrecht unterscheidet sich in Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung des Gestaltungsrechts in einem wesentlichen Punkt von gesetzlichen Gestaltungsrechten, wie etwa der Anfechtung oder der Aufrechung. Während die Freiheit des Berechtigten, den Zeitpunkt der Abgabe der Gestaltungserklärung frei zu wählen, bei letzteren lediglich eine Nebenfolge ist, liegt es bei einem Mietverlängerungsoptionsrecht gerade in dessen Wesen, dass der Mieter frei darüber entscheiden kann, ob und gegebenenfalls wann er die Option ausübt. Bei einem derartigen vertraglichen Optionsrecht kommt es daher auch nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung an (BGHZ 94, 29, 34f.). Der Kläger hat die Option erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorgebracht. Die Einwendung ist folglich nicht nach 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Nach beiden Ansichten ist der Kläger mit seiner Einwendung damit nicht präkludiert. 4.) Gegen den titulierten Anspruch besteht eine nicht gem. 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossene Einwendung. III. Ergebnis: Die Klage ist zulässig und begründet. 3 Dazu ausführlich: Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 716ff. 3
4 Anmerkungen zu Fall 1: Materielle Rechtskraft I. Voraussetzung der materiellen Rechtskraft Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist das Eintreten der formellen Rechtskraft. Gerichtliche Entscheidung erlangt formelle Rechtskraft, wenn sie nicht mehr durch ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf angefochten werden kann, 705 ZPO. Unterscheide: Rechtsmittel Suspensiveffekt und Devolutiveffekt Rechtsbehelfe nur Suspensiveffekt Devolutiveffekt = Rechtsstreit gelangt in höhere Instanz Suspensiveffekt = Rechtskraft des Urteils wird gehemmt Rechtsmittel: In ZPO: Berufung ( 511 ZPO), Revision ( 542 ZPO), sofortige Beschwerde ( 567 ZPO) und Rechtsbeschwerde ( 574 ZPO) Rechtsbehelfe: z.b.: Einspruch gegen Versäumnisurteil ( 338 ZPO); kein Rechtsmittel, da kein Devolutiveffekt (vgl. 342 ZPO)(so erklärt sich die Formulierung des 705 ZPO: des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs ). II. Wirkung der materiellen Rechtskraft 1. Identität der Streitgegenstände Bei Identität der Streitgegenstände und kontradiktorischem Gegenteil ist jede erneute Verhandlung und Entscheidung unzulässig. Materielle Rechtskraft ist negative Prozessvoraussetzung für einen Rechtsstreit mit identischem Streitgegenstand. Umfang bestimmt 322 I ZPO: nur die Entscheidung über den durch die Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch im prozessualen Sinne (= Streitgegenstand) wird erfasst. 2. Keine Identität der Streitgegenstände Sind Streitgegenstände nicht identisch, ist die rechtskräftig erkannte Rechtsfolge für den zweiten Rechtsstreit vorgreiflich (präjudiziell). 4
5 Die Rechtskraft hindert das entscheidende Gericht nur an einer abweichenden Entscheidung. Es hat den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Beispiel: In einem anderen Prozess wurde die Eigentümerstellung des Klägers bereits rechtskräftig festgestellt. Im Folgeprozess über die Herausgabe nach 985 BGB ist der Richter daran gebunden. 3. Wesen der materiellen Rechtskraft e.a.: materiellrechtliche Rechtskrafttheorie Das Urteil gestaltet die Rechtsbeziehungen der Parteien in Bezug auf den Streitgegenstand neu. h.m.: prozessuale Rechtskrafttheorie Rechtskräftiges Urteil hat keinen Einfluss auf das materielle Recht. Gerichte sind aber an die im Urteil getroffene Feststellung gebunden. tw.: Abweichungsverbot, weshalb für eine Wiederholung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse fehlt. h.m.: Wiederholungsverbot (ne bis in idem) 5
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