( Angaben ohne Nennung des Gesetzes sind solche des SGB XII)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "( Angaben ohne Nennung des Gesetzes sind solche des SGB XII)"

Transkript

1 Klausur 4; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze ( Angaben ohne Nennung des Gesetzes sind solche des SGB XII) I. Feststellen der Hilfeart Die Sozialhilfe umfasst gemäß 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB I und 8 Nr. 1 bis 7 Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL), Grundsicherung im Alter (GruSi), Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (HiaL). Aufgrund des sich aus dem 18 ergebenden Gesamtfallgrundsatzes ist die Behörde verpflichtet, den Hilfefall umfassend zu prüfen. Hierbei ist sie an einen Antrag nicht gebunden.. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ( 20 SGB X) ermittelt die Behörde den Sachverhalt von sich aus. Hierbei bedient sie sich der in 21 SGB X bezeichneten Beweismittel. Die allgemeine Lebensgrundlage ist nicht gefährdet. In Betracht kommt hier die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß 53 ff sowie die Hilfe zur Pflege gemäß 61 ff. II. Formellrechtliche Prüfung 1. Zuständigkeiten Die Sozialhilfe wird gemäß 28 Abs. 2 SGB I i.v.m. 3 Abs. 1 von örtlichen und ü- berörtlichen Trägern gewährt. 1.1 Sachliche Zuständigkeit Gemäß 97 Abs. 1 ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers gegeben ist. Gemäß 97 Abs. 2 wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht bestimmt. Gemäß 2 a) AG-SGB XII NRW wird das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium u. a. dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, für welche Aufgaben die überörtlichen Träger nach 97 Abs. 2 sachlich zuständig sind. Die sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger im Lande NRW ist im 2 AV-SGB

2 XII NRW geregelt und sieht eine Zuständigkeit eines überörtlichen Trägers für die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen nicht vor, so dass ein örtlicher Träger sachlich zuständig ist. Für die Eingliederungshilfe könnte sich allerdings die sachliche Zuständigkeit eines überörtlichen Trägers aus 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW ergeben. Dann müsste es sich bei Herrn Blindt um einen behinderten Menschen handeln, der u. a. mit einem größeren Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 55 SGB IX versorgt werden soll. Zunächst müssten die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorliegen. Diese Prüfung lässt sich sinnvoller Weise verknüpfen mit der Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Behinderung i. S. d. 53 Abs. 1 Satz 1 vorliegt. Wenn nämlich eine wesentliche Behinderung gegeben ist, dann erst recht eine Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Gemäß 1 Nr. 4 VO nach 60 gehört ein blinder Mensch zu den körperlich wesentlich behinderten Menschen. Fraglich ist, ob ein Blindenführhund zu den in Nr. 4 genannten Hilfsmitteln gehört. Gemäß 9 Abs. 2 Nr. 6 VO nach 60 gehört ein Blindenführhund mit Zubehör zu den Hilfsmitteln i. S. d. 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 55 SGB IX. Fraglich ist, ob es sich auch um ein größeres Hilfsmittel handelt. Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW handelt es sich um eine größeres Hilfsmittel, wenn der Preis mindestens 180 Euro beträgt. Die Kosten des Blindenführhundes sind mit ,00 Euro beziffert, so dass es sich um ein größeres Hilfsmittel handelt. Somit ist ein überörtlicher Träger sachlich zuständig für die Eingliederungshilfe. 1.2 Trägerschaft Örtliche Träger sind gemäß 3 Abs. 2 die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt ist. Aus dem 1 AG-SGB-XII NRW ergibt sich diesbezüglich keine abweichende Regelung. Gemäß 3 Abs. 3 bestimmen die Länder die überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Gemäß 1 AG-SGB XII NRW sind dies im Lande Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände. 1.3 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist gemäß 98 Abs. 1 der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält.

3 Herr Blindt hält sich im Bereich der kreisfreien Stadt Solingen auf, so dass die Stadt Solingen sachlich und örtlich zuständiger Sozialhilfeträger für die Hilfe zur Pflege ist. Die Stadt Solingen gehört zum Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland, so dass dieser für die Eingliederungshilfe sachlich und örtlich zuständig ist. Gemäß 99 Abs. 2 können die Länder bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen Träger örtliche Träger zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen können. Gemäß 3 Abs. 1 AG-SGB XII NRW können die überörtlichen Träger örtliche Träger zur Durchführung ihrer Aufgaben durch Satzung heranziehen. Gemäß 1 Nr. 2 a) der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland werden die kreisfreien Städte und die Kreise u. a. für die Versorgung von behinderten Menschen mit größeren Hilfsmitteln ( 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW) herangezogen. Die Stadt Solingen entscheidet somit über diesen Antrag, es verbleibt jedoch bei der Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Rheinland. III. Materiellrechtliche Prüfung 1. Nachrang der Sozialhilfe Nach 2 erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Vorrangig ist die Selbsthilfe. Bezogen auf den vorliegenden Fall kommt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in Betracht (vergl. 11 Abs. 4). Der Einsatz des Einkommens und Vermögens wird im weiteren Verlauf geprüft. Sozialleistungen werden in Form von Blindengeld nach GHBG NW bereits bezogen. Ansprüche gegen sonstige Dritte sind nicht erkennbar (siehe auch Bearbeitungshinweis 3.4). Der Grundsatz der Nachrangigkeit steht derzeit einer Hilfegewährung nicht entgegen. 2. Berechtigung Gemäß 19 Abs. 3 wird Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des sechsten Kapitels und Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des siebten Kapitels gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er

4 minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des elften Kapitels nicht zuzumuten ist. 3. Sachliche Voraussetzungen 3.1a Besondere sachliche Voraussetzungen Hilfe zur Pflege Um Pflegeleistungen nach dem SGB XII zu erhalten, müssen die Voraussetzungen des 61 Abs. 1 Satz 1 oder 2 erfüllt sein. Danach ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten (Satz 1). Gemäß Satz 2 ist auch Kranken und behinderten Menschen Hilfe zur Pflege zu leisten, die u. a. einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben. Aus dem Sachverhalt ergibt sich keine Pflegestufe. Nach 61 Abs. 1 Satz 2, ist, wie bereits erwähnt, Hilfe zur Pflege auch zu gewähren, wenn ein geringerer Hilfebedarf als nach Satz 1 (Pflegestufe I III) besteht. Diese Voraussetzungen sind laut Bearbeitungshinweis 3.3 gegeben. Pflegebedürftigkeit liegt somit vor. Reicht gemäß 63 im Fall des 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Versorgung u. a. als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Liegen diese Voraussetzungen, wie in diesem Fall, vor, dann regeln die 64 bis 66 das Nähere. 3.1b Besondere sachliche Voraussetzungen Eingliederungshilfe Um Eingliederungshilfe erhalten zu können, müssen zunächst die Voraussetzungen des 53 vorliegen. Dann müsste Herr Blindt zu den Personen gehören, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Diese Voraussetzungen sind, wie unter II (Prüfung der Zuständigkeit) geprüft, gegeben. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist gemäß 53 Abs. 3 u. a., dass der behinderte Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen und/oder so weit wie möglich unabhängig von Pflege gemacht werden kann. Eingliederungshilfe soll gemäß 53 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz nur dann gewährt werden, wenn Aussicht darauf besteht, dass die Aufgabe der

5 Eingliederungshilfe auch erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen laut Sachverhalt vor, so dass Eingliederungshilfe dem Grunde nach gewährt werden kann. 3.2 Maßnahmen 3.2a Maßnahmen Hilfe zur Pflege Es könnte lediglich eine Leistung nach 65 in Betracht kommen, da die Voraussetzungen für den Bezug eines Pflegegeldes nicht vorliegen. Nach 65 Abs. 1 Satz 1 könnte eine angemessene Beihilfe gewährt werden. Im vorliegenden Fall bietet sich die Zahlung einer angemessenen Beihilfe in Höhe der zwischen Herrn Blindt und Frau Dudel-Neujahr vereinbarten 100,00 an. Der Betrag ist auch nicht so hoch, dass hier von einer vollen Entlohnung der Pflegeleistungen ausgegangen werden kann, so dass es ermessensfehlerfrei (siehe Bearbeitungshinweis 3.3) erscheint, den Betrag von 100,00 als angemessene Beihilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu gewähren. 3.2b Maßnahmen Eingliederungshilfe In Betracht kommt die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des 54 Abs. 1 i. V. m. 55 SGB IX und 9 Abs. 2 Nr. 6 VO nach 60. Die Voraussetzungen liegen vor (siehe II). Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu prüfen, ob ein weiterer Bedarf besteht. Gemäß 10 Abs. 3 Satz 2 VO nach 60 umfasst die Versorgung eines Blinden mit einem Blindenführhund u. a. auch ein Futtergeld nach dem BVG. Laut Bearbeitungshinweis beträgt das Futtergeld monatlich 147,00. Die Haftpflichtversicherung könnte grundsätzlich auch dem Bedarf zugerechnet werden. Hier wird sie jedoch gemäß 82 Abs. 2 Nr. 3 vom Einkommen abgezogen ( siehe 10 Abs. 3 Satz 2 VO nach 60).

6 3.3 Bedarf Es besteht somit ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf für - Kosten der angemessenen Beihilfe 100,00 - Kosten für das größere Hilfsmittel ,00 - Futtergeld 147,00 4. Wirtschaftliche Voraussetzungen Die Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe werden jedoch gemäß 19 Abs. 3 nur gewährt, wenn auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach dem elften Kapitel gegeben sind. Ermittlung der Einkommensgrenze Nach 85 Abs. 1 ist dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen zusammen ein bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Es ist daher zunächst die Einkommensgrenze für die Maßnahmen festzusetzen. - Grundbetrag nach 85 Abs. 1 Nr ,00 - Kosten der Unterkunft 85 Abs. 1 Nr. 2 (ohne Heizkosten) 275, Einkommensgrenze 1.023,00 Die Heizkosten werden im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht erfasst (siehe 35 Abs. 1 und 4). Gemäß 86 besteht die Möglichkeit, dass die Länder und soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel bei der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen können. Gemäß 2 b) AG-SGB XII NRW wird auch für diesen Fall das zuständige Ministerium ermächtigt, diesbezügliche Regelungen zu treffen.

7 Im AV-SGB XII NRW ist jedoch eine abweichende Bestimmung nicht enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass einer der Sozialhilfe für die Hilfen höhere Grundbeträge festgesetzt hat, ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht. 5. Ermittlung des Einkommens Einkommen im Sinne des 82 Abs. 1 sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. In Betracht kommen im vorliegenden Fall das Leistung aus der Lebensversicherung und die Leistung aus dem Verkauf seines Geschäftes. Fraglich ist, ob das Blindengeld als Einkommen anzusehen ist. Das Blindengeld ist gemäß 83 Abs. 1 eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung. Es dient dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Es ist nach Bearbeitungshinweis 3.7 nicht als anrechenbares Einkommen anzusehen. Gemäß 82 Abs. 2 sind abzusetzen bzw. können abgesetzt werden bestimmte Beträge nach den Nummern 1 bis 5 sowie nach dem Abs. 3. Aus dem vorliegenden Sachverhalt heraus ergeben sich Absetzungsmöglichkeiten hinsichtlich der Hausratversicherung, der Sterbegeldversicherung, der Haftpflichtversicherung für den Hund sowie der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, da die Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind (siehe auch Bearbeitungshinweis 3.4). Der Beitrag für den Schützenverein ist Bestandteil des Regelsatzes und nicht abzugsfähig. Das gilt auch für die Kosten für Strom und die Tageszeitung. Es ergibt sich die folgende Berechnung: - Rente aus Lebensversicherung 1.595,00 - Rente aus Verkauf 496,00./. Hausratversicherung 3,50./. Sterbegeldversicherung 1,20./. Haftpflichtversicherung für den Hund 6,50./. Kranken- und Pflegeversicherung 356, bereinigtes Einkommen 1.723,00

8 6. Gegenüberstellung von Einkommen und Einkommensgrenze 6.1 Gegenüberstellung Bereinigtes Einkommen (siehe 5.) 1.723,00./. Einkommensgrenze (siehe 4.) 1.023, Einkommen über der Einkommensgrenze 700, Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze Gemäß 87 Abs. 1 ist zu prüfen, in welchem Umfang dem Hilfesuchenden die Kostentragung zuzumuten ist. Zunächst ist jedoch zu prüfen, wie sich der mehrfache Bedarf (Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe) in diesem Fall auf den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze auswirkt. Bei mehrfachem Bedarf ist 89 zu berücksichtigen. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden ( 89 Abs. 1). Im vorliegenden Fall sind verschiedene Träger zuständig. Es kommt dann gemäß 89 Abs. 2 zunächst darauf an, ob einer der Bedarfe zuerst eingetreten ist. Hier ist auf das Bekanntwerden des Bedarfs abzustellen. Laut Sachverhalt wird der Bedarf an Hilfe zur Pflege am bekannt. Die Notwendigkeit der Versorgung mit einem Blindenführhund wird hingegen erst am bekannt, so dass zunächst über die Hilfe zur Pflege zu entscheiden ist. Hier ist auf die Kriterien des 87 Abs. 1 einzugehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Kriterium Art des Bedarfs durch den Grundbetrag Rechnung getragen worden ist. Nach anderer Auffassung sollen mit dem Begriff Art des Bedarfs die Fälle erfasst werden, bei denen durch eine höhere Inanspruchnahme des Einkommens über der Einkommensgrenze die sozialpolitische Zielsetzung der gewährten Hilfe gefährdet wäre. Für eine derartige Annahme finden sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

9 Hinsichtlich der Dauer des Bedarfs ist festzustellen, dass es sich bei der Hilfe zur Pflege um eine dauerhafte Belastung handelt, was regelmäßig für eine geringere Inanspruchnahme des über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens spricht. Eine nähere Prüfung kann vorliegend unterbleiben, da das über der Einkommensgrenze liegende zu berücksichtigende Einkommen auch bei großzügigster Auslegung des 87 Abs. 1 bei weitem ausreicht, den Bedarf (100,00 ) zu decken. Was die Höhe der Aufwendungen angeht, ist dem Sachverhalt gleichfalls nichts zu entnehmen, was eine Freilassung von Einkommensteilen rechtfertigt. Weder sind ungedeckte Nebenkosten (die im Zusammenhang mit der gewährten Hilfe stehen und anderweitig nicht berücksichtigt werden können) geltend gemacht noch ergeben sich aus dem Sachverhalt Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass Herr Blindt vorab versucht hat, die Notlage über das sozialhilferechtlich zumutbare Maß hinaus selbst zu beheben (Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge zu diesem Kriterium). Bezüglich der Eingliederungshilfe ist festzustellen, dass es sich hierbei um einen einmaligen Bedarf handelt, was regelmäßig die Auffassung rechtfertigt, das Einkommen über der Einkommensgrenze in voller Höhe anzurechnen. Anhaltspunkte, die für ein Abweichen von der Regel sprechen könnten, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Bezüglich des Hilfsmittels ist neben den 87 Abs. 1 und 89 der 87 Abs. 3 zu berücksichtigen. Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Abs. 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist, erwerben. Hier handelt es sich um einen Bedarfsgegenstand (vergl. 90, 90a BGB), auch ein Gebrauch von länger als einem Jahr kann unterstellt werden, so dass die Voraussetzungen vorliegen. Bezüglich des eingeräumten Ermessens kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

10 Vorab ist der verlangte Einsatz des Einkommens zur Deckung des Bedarfs der Hilfe zur Pflege zu berücksichtigen: Einkommen über der Einkommensgrenze 700,00./. Leistung nach 65 Abs. 1 Satz 1 100, noch zu berücksichtigendes Einkommen 600,00 In diesem Falle sollte zukunftsorientiert vorgegangen werden. Es besteht, wie zuvor festgestellt wurde, ein Bedarf an Futtergeld in Höhe von 147,00 monatlich. Nach Ablauf der drei Monate nach der Entscheidung über die Hilfegewährung steht der Bedarf einem Einkommen über der Einkommensgrenze in Höhe von 600,00 gegenüber. Auch in diesem Falle ist selbst bei großzügiger Auslegung der Kriterien des 87 Abs. 1 davon auszugehen, dass Herr Blindt diesen Bedarf selbst zu decken hat. Daher ist nach 89 Abs. 1 das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen in Höhe von 600,00 um weitere 147,00 zu reduzieren. Noch Einkommen über der Einkommensgrenze 600,00./. Bedarf an Futtergeld 147, noch zu berücksichtigendes Einkommen 453,00 Es ergibt sich nun die folgende Berechnung: Einkommenseinsatz nach 87 Abs ,00 Einkommenseinsatz nach 87 Abs. 3 (3 Monate x 453,00 ) 1.359, Möglicher Kostenbeitrag 1.812,00 Da durch den möglichen Kostenbeitrag der Bedarf nicht gedeckt werden kann, ist der Einsatz des Vermögens zu prüfen. 7. Einsatz des Vermögens Grundsätzlich gehört zum Vermögen im Sinne des SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen ( 90 Abs. 1 ). Im vorliegenden Fall wäre der Hausrat und das Ölgemälde verwertbar. 90 Abs. 2 sieht von dieser Regel Ausnahmen vor. In Betracht zu ziehen sind hier die Nr. 4, Nr. 6 und die Nr. 7.

11 Gemäß 90 Abs.2 Nr. 4 ist ein angemessener Hausrat vor der Verwertung geschützt. Ein angemessener Hausrat darf im vorliegenden Fall unterstellt werden. Gemäß 90 Abs. 2 Nr. 6 müsste es sich bei dem Ölgemälde um ein Familien- oder Erbstück handeln, dessen Veräußerung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Es kann ungeprüft bleiben, ob es sich hier um ein Familien- oder Erbstück handelt. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Äußerungen des Herrn Blindt bezüglich des Bildes nicht von einer besonderen Härte auszugehen. Es könnte sich aber gemäß 90 Abs. 2 Nr. 7 um einen Gegenstand handeln, der zur Befriedigung geistiger, z.b. künstlerischer Bedürfnisse dient und dessen Besitz nicht Luxus ist. An dieser Stelle darf darauf abgestellt werden, dass zum einen das Vorhandensein eines Luxusgegenstandes unterstellt werden kann. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein Gemälde bei einem Blinden ungeeignet erscheint, künstlerische Bedürfnisse zu befriedigen. Der Aufenthalt des Bildes im Keller lässt darauf schließen, dass Herr Blindt nicht an die Befriedigung künstlerischer Bedürfnisse denkt. Nach diesen Überlegungen hat Herr Blindt das Gemälde zur Deckung des Bedarfes einzusetzen. Zu beachten ist hierbei, dass bei einem etwaigen Einsatz der kleinere Barbetrag gemäß 90 Abs. 2 Nr. 9 (2.600 Euro gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 b) VO zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9) zu berücksichtigen ist. 8. Höhe der Hilfe Die Höhe der zu leistenden Hilfe errechnet sich wie folgt: Bedarf Blindenführhund ,00./. Kostenbeitrag aus Einkommen 1.812,00./. Kostenbeitrag aus Vermögen ,00 (Wert des Bildes)./. Freibetrag aus 90 Abs. 2 Nr , Höhe der Hilfe 5.641,00 9. Erweiterte Hilfe Dem Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass der Blindenführhund unverzüglich beschafft und zum Einsatz kommen soll.

12 Gemäß 19 Abs. 5 kann Hilfe über 19 Abs. 3 hinaus auch insoweit gewährt werden, als dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. Es ist festgestellt worden, dass Sozialhilfe aufgrund des Einsatzes von Einkommen und Vermögen lediglich in Höhe von 5.641,00 in Betracht kommt. Das Hilfsmittel soll jedoch sofort zur Verfügung gestellt werden. Daher kann der Sozialhilfeträger die erforderlichen Mittel vorstrecken, da hier ein Fall im Sinne des 19 Abs. 5 vorliegt. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger zunächst die erforderlichen Mittel zur Beschaffung des Hundes zur Verfügung stellt. Der Hilfesuchende ist jedoch verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen im Verlauf der folgenden drei Monate nach dem Monat der Entscheidung und nach dem Verkauf des Bildes in festgestellter Höhe zu ersetzen. An dieser Stelle wären auch Überlegungen im Hinblick auf 91 denkbar aber nicht gefordert. 10. Form der Hilfe ( 10) Die Hilfe ist gemäß 10 in Form einer Geldleistung, unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 9., zu erbringen, da diese Form Vorrang gegenüber einer Sachleistung genießt (alternativ: Begleichung der Rechnung durch den Sozialhilfeträger als Sachleistung). 11. Einsetzen der Hilfe ( 18) Die Hilfe setzt gemäß 18 Abs. 1 ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit ein. Die Tatsachen, die zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit führen, werden am bekannt so dass die Hilfe ab diesem Zeitpunkt einsetzt..

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze -Angaben ohne Nennung des Gesetzes sind solche des SGB XII I. Feststellen der Hilfeart Die Sozialhilfe umfasst gemäß 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB I und 8 Nr 1 bis

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Zu 2.1 I. Feststellen der Hilfeart Die Sozialhilfe umfasst gemäß 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB I und 8 Nr. 1 bis 7 Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL), Grundsicherung

Mehr

Landeswohlfahrtsverband Hessen Rundschreiben 201 Nr. 5/2014

Landeswohlfahrtsverband Hessen Rundschreiben 201 Nr. 5/2014 Landeswohlfahrtsverband Hessen Anlage 4 zum Rundschreiben 201 Nr. 5/2014 Langfristige Wohnheimbetreuung, sonstiges Einkommen und WfbM-Arbeitseinkommen, Einkommen übersteigt die Einkommensgrenze Herr D.

Mehr

11. Sozialgesetzgebung

11. Sozialgesetzgebung 116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts

Mehr

Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 Beispiel für die Ausformulierung einer Lösung 1. Hilfeart/Anspruchsnorm Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß 7 Abs. 1 Personen,

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht Klausur 4, Schwierigkeitsgrad: Bearbeitungszeit: 240 Minuten 1. Sachverhalt Am 01.02.2012 erscheint im Sozialamt der Stadt Solingen (Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland) Frau Dora Dudel-Neujahr

Mehr

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005 Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21

Mehr

vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859)

vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859) Seite 1 über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. März 2005 (GV. NRW S. 202), zuletzt geändert

Mehr

Landeswohlfahrtsverband Hessen Rundschreiben 201 Nr. 1/2016

Landeswohlfahrtsverband Hessen Rundschreiben 201 Nr. 1/2016 Landeswohlfahrtsverband Hessen Anlage 1 zum Rundschreiben 201 Nr. 1/2016 Kurzfristige Wohnheimbetreuung, ausschließlich WfbM-Arbeitseinkommen, Einkommen liegt unterhalb der Einkommensgrenze Herr A. wird

Mehr

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 53 ff. SGB XII) Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Unterstützungsmaßnahme der Sozialhilfe. Ihre Aufgabe ist es eine drohende

Mehr

Persönliches Budget Kreissozialamt Eingliederungshilfe

Persönliches Budget Kreissozialamt Eingliederungshilfe Persönliches Budget 28.10.2014 Kreissozialamt Eingliederungshilfe Persönliches Budget 1. Was ist das Persönliche Budget? 2. Wofür kann ich ein PB beantragen? 3. Wie beantrage ich ein PB? 4. Welche Voraussetzungen

Mehr

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Textausgabe mit Verordnungen 14., aktualisierte Auflage, 2013 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Textausgabe mit Verordnungen 5., aktualisierte Auflage, 2007 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden 5 Sozialgesetzbuch

Mehr

Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe

Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe ( 82ff. SGB XII) Der Bezug von Sozialhilfe ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers abhängig. Betroffene müssen also zunächst die eigenen

Mehr

Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG)

Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG) Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.1995 (GVBl.I/95 S.259), zuletzt

Mehr

Grundlagen des Sozialrechts

Grundlagen des Sozialrechts Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Grundlagen des Sozialrechts

Grundlagen des Sozialrechts Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen 6 Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik

Mehr

Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial

Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik über die Auszahlungen und Einzahlungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2 0 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen

Mehr

SH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben

SH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2010 Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name:

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016 Name der befragenden Behörde Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage,

Mehr

Grundlagen des Sozialrechts

Grundlagen des Sozialrechts Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen 4 Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik

Mehr

Wer kann Hilfe zur Pflege beantragen?

Wer kann Hilfe zur Pflege beantragen? Hilfe zur Pflege ( 61 SGB XII) Die professionelle Pflege von alten und kranken Menschen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur als Teilabsicherung

Mehr

Grundlagen des Sozialrechts

Grundlagen des Sozialrechts Grundlagen des Sozialrechts die Bedeutung des Sozialstaatsprinzips für das Sozialrecht aufzeigen Art.20/Art.28 GG Staats- und Verfassungsrecht das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Hilfe zur Pflege & Elternunterhalt. Eine Einführung

Hilfe zur Pflege & Elternunterhalt. Eine Einführung Die Pflegeversicherung wurde als Teilleistungs- bzw. Teilkaskoversicherung konzipiert. D.h. die Leistungen nach dem SGB XI sind in aller Regel nicht bedarfsdeckend. Wenn nicht Angehörige oder sonstige

Mehr

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

Mehr

online SH1 Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Allgemeine Angaben zu...

online SH1 Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Allgemeine Angaben zu... Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses

Mehr

Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII)

Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII) Stadt Leipzig Wirtschaftliche Sozialhilfe Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII) Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer

Mehr

Staatliche Unterstützungsleistungen bei der Finanzierung der Kosten vollstationärer Einrichtungen

Staatliche Unterstützungsleistungen bei der Finanzierung der Kosten vollstationärer Einrichtungen Staatliche Unterstützungsleistungen bei der Finanzierung der Kosten vollstationärer Einrichtungen Referent: Rainer Sobczak Sachgebietsleiter der Wirtschaftlichen Hilfe in Einrichtungen beim der Stadt Duisburg

Mehr

Maren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus

Maren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus Teilhabe als Leistungsanspruch Maren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus Tel.: 0355/612 4800 Fax: 0355/612 134801 Email: sozialamt@cottbus.de 1 Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Grundlagen des Sozialrechts

Grundlagen des Sozialrechts Grundlagen des Sozialrechts Bedeutung und Aufbau des Sozialgesetzbuches erklären und in konkreten Fällen beurteilen, welche Regelungen des SGB I und SGB X für die Lösung von Rechtsfragen im SGB II und

Mehr

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13989 17.01.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose A Problem

Mehr

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal

Mehr

Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -

Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung - Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung - Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Seite Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Ergebnisdarstellung 4 Tabellen 1. Bruttoausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII 2011 nach Hilfearten entsprechend der Kapitel im

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Seite Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Tabellen 1. Bruttoauszahlungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII 2015 nach Hilfearten entsprechend der Kapitel im SGB XII 5 2. Nettoauszahlungen

Mehr

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Durchführungsgrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen nach

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 1. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 1. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Mehr

Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, Saarbrücken

Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, Saarbrücken Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für die Betreuung seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch,

Mehr

Die Leistungen der Eingliederungshilfe

Die Leistungen der Eingliederungshilfe Die Leistungen der Eingliederungshilfe Stefan Sandor, Geschäftstelle der Beauftragten (GB) Zwei wichtige Voraussetzungen: Vorliegen einer wesentlichen Behinderung, 53 Abs. 1 SGB XII 2 SGB IX Es liegt eine

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 50/17 (Beschluss) 10.03.17 Beschluss des Bundesrates Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Der Bundesrat

Mehr

Bundessozialhilfegesetz 1

Bundessozialhilfegesetz 1 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

28. Dresdner Pflegestammtisch

28. Dresdner Pflegestammtisch 28. Dresdner Pflegestammtisch Vollstationäre Pflege = Vollversorgung Titel der Präsentation Folie: 1 Ämterangabe über Folienmaster und wenn ich aber kein Geld für ein Pflegeheim habe? -1. Leistungen nach

Mehr

Formblatt Überprüfung der Gewährung von Beratungshilfe

Formblatt Überprüfung der Gewährung von Beratungshilfe Formblatt Überprüfung der Gewährung von Beratungshilfe Hier können Sie überprüfen, ob für Sie Beratungshilfe gewährt werden kann. Wichtig ist, dass über die Gewährung letztlich der Rechtspfleger beim zuständigen

Mehr

Einkommen nach SGB II

Einkommen nach SGB II Warum ist Einkommen zu berücksichtigen? Strukturprinzip: Nachrang der SGB II- Leistungen gegenüber allen anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vergleichbar der Sozialhilfe) vgl. 3 Abs.3

Mehr

(Nachstehend werden Sie über die Rechte und Pflichten als Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII und 35a SGB VIII belehrt)

(Nachstehend werden Sie über die Rechte und Pflichten als Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII und 35a SGB VIII belehrt) Hinweise zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Drittes bis Neuntes Kapitel und nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Nachstehend werden Sie über die

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. K I - j/16 K

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. K I - j/16 K STATISTISCHES LANDESAMT 2017 2016 Statistik nutzen K I - j/16 K1033 201600 1430-5143 Zeichenerklärungen 0 Zahl ungleich Null, Betrag jedoch kleiner als die Hälfte von 1 in der letzten ausgewiesenen Stelle

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. K I - j/15 K

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. K I - j/15 K STATISTISCHES LANDESAMT 2016 2015 Statistik nutzen K I - j/15 K1033 201500 1430-5143 Zeichenerklärungen 0 Zahl ungleich Null, Betrag jedoch kleiner als die Hälfte von 1 in der letzten ausgewiesenen Stelle

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. K I - j/14 K

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. K I - j/14 K STATISTISCHES LANDESAMT 2015 2014 Statistik nutzen K I - j/14 K1033 201400 1430-5143 Zeichenerklärungen 0 Zahl ungleich Null, Betrag jedoch kleiner als die Hälfte von 1 in der letzten ausgewiesenen Stelle

Mehr

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe

Mehr

Inhalt Vorwort Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe Die Leistungen der Sozialhilfe im Einzelnen

Inhalt Vorwort Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe Die Leistungen der Sozialhilfe im Einzelnen 4 Inhalt 6 " Vorwort 7 " Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe 8 " Wer erhält die Grundsicherung für Arbeitsuchende? 9 " Auf welche Leistungen habe ich Anspruch? 11 " Wer erhält

Mehr

Zu einem niedrigeren Unterhalt mit einem höheren Selbstbehalt können folgende Personen herangezogen werden (normal unterhaltspflichtig):

Zu einem niedrigeren Unterhalt mit einem höheren Selbstbehalt können folgende Personen herangezogen werden (normal unterhaltspflichtig): Unterhaltspflicht ( 93, 94, 117 SGB XII) Hilfebedürftige Menschen erhalten nur dann Sozialhilfe, wenn es keinen zum Unterhalt Verpflichteten gibt. Das Sozialamt prüft daher, ob es Personen gibt, die den

Mehr

Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII

Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII Dr. Ortrud Moshake (Tel. 0511 9898-2213) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII Im Laufe des Jahres 2011 erhielten in Niedersachsen 144 962 Personen Leistungen nach

Mehr

Sozialhilfe und Unterhalt

Sozialhilfe und Unterhalt Sozialhilfe und Unterhalt Zur Harmonisierung der beiden Rechtsgebiete Dr. Wolfram von Borzeszkowski Luchterhand Einleitung 1. Kapitel Der Bedarf A. Der allgemeine Lebensbedarf I. Der notwendige Lebensunterhalt

Mehr

Das SGB XII. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften wie Aufgabe des Gesetzes und Nachranggrundsatz

Das SGB XII. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften wie Aufgabe des Gesetzes und Nachranggrundsatz Das SGB XII 27.11.2003 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch In Kraft getreten am 01.01.2005 Allgemeiner Inhalt des SGB XII Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften wie Aufgabe des

Mehr

- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich

- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz KiBiz Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Haufe TaschenGuide 134. Elternunterhalt. Wenn Kinder zahlen sollen. von Michael Baczko. 3. Auflage 2008

Haufe TaschenGuide 134. Elternunterhalt. Wenn Kinder zahlen sollen. von Michael Baczko. 3. Auflage 2008 Haufe TaschenGuide 134 Elternunterhalt Wenn Kinder zahlen sollen von Michael Baczko 3. Auflage 2008 Elternunterhalt Baczko schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Jäger Optionskommunen

Mehr

Die Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht Vorwort 5 5 Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten für das Pflegeheim ausreichen, bekommen Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen

Mehr

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),

Mehr

(4155) Aufwendung für sonstige Ausländer. (4157) Aufwendung für Spätaussiedler

(4155) Aufwendung für sonstige Ausländer. (4157) Aufwendung für Spätaussiedler Hilfe zum Lebensunterhalt 3. Kapitel SGB XII 4150 (4154) (4155) (4157) Erstattungen von Kostenträgern Erstattungen vom örtlichen Träger 4150.1620 4154.1620 4155.1620 4157.1620 106 bis 108 SGB XII Erstattungen

Mehr

Einsatz von Einkommen und Vermögen bei ALG II

Einsatz von Einkommen und Vermögen bei ALG II Einsatz von Einkommen und Vermögen bei ALG II ( 11, 12 SGB II) Die Höhe des Arbeitslosengelds II (ALG II) hängt von der Hilfebedürftigkeit des Arbeitssuchenden ab (siehe auch: Grundsicherung für Arbeitssuchende

Mehr

Sozialleistungen. Statistisches Bundesamt. Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII. Fachserie 13 Reihe 2.

Sozialleistungen. Statistisches Bundesamt. Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII. Fachserie 13 Reihe 2. Statistisches Bundesamt Fachserie 13 Reihe 2.3 Sozialleistungen Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 7. September

Mehr

Bundesteilhabegesetz ab

Bundesteilhabegesetz ab Herzlich willkommen! Bundesteilhabegesetz ab 1.1.2017 Einkommen und Vermögen Was ändert sich wann? Für wen? Ulrike Tofaute, Lebenshilfe Schleswig-Holstein e.v., Kehdenstr. 2-10, 24103 Kiel 1 Heranziehung

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 19 SGB II Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen

Mehr

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB

Mehr

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

Mehr

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 1. April 2012 - Aktenplan Nr. 20-01/1-0/2 Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3

Mehr

Inhalt. Teil 1 Grundsicherung für Arbeitsuchende... 13

Inhalt. Teil 1 Grundsicherung für Arbeitsuchende... 13 Inhalt Teil 1 Grundsicherung für Arbeitsuchende... 13 Vorbemerkung... 14 Lernziel... 15 A. Konzeption und Grundausrichtung des SGB II... 17 B. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende... 21 C. Leistungsberechtigter

Mehr

Die Zuständigkeiten des LWV Hessen im Rahmen der Integrationsvereinbarung. Ramona Spohr, Ständeplatz 6-10, Kassel

Die Zuständigkeiten des LWV Hessen im Rahmen der Integrationsvereinbarung. Ramona Spohr, Ständeplatz 6-10, Kassel Die Zuständigkeiten des LWV Hessen im Rahmen der Integrationsvereinbarung 1 Der Landeswohlfahrtsverband Hessen wird als landesweiter Kommunalverband von den 5 kreisfreien Städten und 21 Landkreisen in

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen

Mehr

Wesentliche Änderungen 28. Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann.

Wesentliche Änderungen 28. Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann. Wesentliche Änderungen 28 Fassung vom 20.05.2009 Gesetzestext: 74 SGB II eingefügt Rz 28.5: Befristete Erhöhung des Sozialgeldes auf 70 v.h. der Regelleistung. Fassung vom 23.05.2008 Rz 28.7: Klarstellung,

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kostenbeteiligung

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1986 02.11.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007

Mehr

beck-shop.de Grundsicherungsund Sozialhilferecht für soziale Berufe Ein Studienbuch Richard Edtbauer Winfried Kievel von und 3.

beck-shop.de Grundsicherungsund Sozialhilferecht für soziale Berufe Ein Studienbuch Richard Edtbauer Winfried Kievel von und 3. Grundsicherungsund Sozialhilferecht für soziale Berufe Ein Studienbuch von Richard Edtbauer und Winfried Kievel 3. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage.....................................

Mehr

Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress

Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Die Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Alten- oder Pflegeheim kann teuer werden. Die Betroffenen selbst müssen dafür Renten, sonstige Einnahmen

Mehr

Sozialleistungen. Statistisches Bundesamt. Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe. Fachserie 13 Reihe 2.1

Sozialleistungen. Statistisches Bundesamt. Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe. Fachserie 13 Reihe 2.1 Statistisches Bundesamt Fachserie 13 Reihe 2.1 Sozialleistungen Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am Artikelnummer: 21302 0137004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

Eingliederung der Sozialhilfe in das SGB XII. Darstellung der wesentlichen Änderungen und der neuen Anforderungen

Eingliederung der Sozialhilfe in das SGB XII. Darstellung der wesentlichen Änderungen und der neuen Anforderungen Eingliederung der Sozialhilfe in das SGB XII Darstellung der wesentlichen Änderungen und der neuen Anforderungen Änderungen in der Sozialhilfe Struktur des bisherigen BSHG bleibt im Wesentlichen erhalten:

Mehr

Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung

Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung !"#$% & '% ( ) Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung )+) SGB IX - 2, Abs.1 Satz 1 SGB XII - 53 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit

Mehr

Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016

Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016 Informationsblatt für Angehörige von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016 1. Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Sozialleistungen. Statistisches Bundesamt. Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII. Fachserie 13 Reihe 2.

Sozialleistungen. Statistisches Bundesamt. Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII. Fachserie 13 Reihe 2. Statistisches Bundesamt Fachserie 13 Reihe 2.3 Sozialleistungen Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2010 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 28. Januar

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/2503 10.08.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,

Mehr

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit 1 23 SGB XII Absatz 1 Satz 1 bis 3 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe

Mehr

Persönliches Budget 1

Persönliches Budget 1 Persönliches Budget 1 Mit dem Persönlichen Budget kann der Leistungsberechtigte seinen Unterstützungsbedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen einkaufen und dadurch ein größeres

Mehr

Der Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ 809 16. Wahlperiode 06-06-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Heinold und Antwort der Landesregierung Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie,

Mehr

Berücksichtigung von Vermögen im SGB II

Berücksichtigung von Vermögen im SGB II Strukturprinzip: Grundsatz der Nachrangigkeit der Leistungen nach Vorrangiger Einsatz u. a. von Vermögen Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen nach Orientiert am bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe

Mehr

Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung?

Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung? Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung? neue Struktur SGB IX Teil 1 Rehabilitations und Teilhaberecht allg. Regelungen Teil 2 veränderte Eingliederungshilfe Teil 3 Schwer

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Sozialgesetzbuch (SGB)Zwölftes Buch (XII) Zweites Kapitel. Leistungen der Sozialhilfe

Inhaltsverzeichnis. A. Sozialgesetzbuch (SGB)Zwölftes Buch (XII) Zweites Kapitel. Leistungen der Sozialhilfe Abkürzungsverzeichnis Zitierung der Landessozialgerichte Literaturverzeichnis Seite XIII XVII XX A. Sozialgesetzbuch (SGB)Zwölftes Buch (XII) Einleitung 1 Erstes Kapitel. Allgemeine Vorschriften 1 Aufgabe

Mehr

BLINDENGELD IN HESSEN

BLINDENGELD IN HESSEN BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung 02 BLINDENGELD IN HESSEN

Mehr

Kostenbeitrag eines Elternteils gemäß 91 ff SGB VIII für vollstationäre Leistungen an minderjährige 1 Hilfeempfänger 2

Kostenbeitrag eines Elternteils gemäß 91 ff SGB VIII für vollstationäre Leistungen an minderjährige 1 Hilfeempfänger 2 Anlage 1 Kostenbeitrag eines Elternteils gemäß 91 ff SGB VIII für vollstationäre Leistungen an minderjährige 1 Hilfeempfänger 2 heranzuziehender Elternteil: Kostenbeiträge sind zu leisten für Name Name

Mehr

Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis Der Ausweis wird auf Antrag an das Versorgungsamt ausgestellt. Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung GdB fest und bestimmt die damit verbundenen Nachteilsausgleiche.

Mehr

Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder?

Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Referentin: Rechtsanwältin Stephanie Vrey, Kanzlei Seppel & Partner Zeughausstr. 2, 26121 Oldenburg Gesetzesgrundlage: 94 SGB XII Grundsatz:

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2482 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung

Mehr

Richtlinien der Stadt Alsdorf über Härtebestimmungen bei der Geltendmachung. nach dem KAG und nach dem BauGB vom

Richtlinien der Stadt Alsdorf über Härtebestimmungen bei der Geltendmachung. nach dem KAG und nach dem BauGB vom Härtebestimmungen Mitteilungsblatt Richtlinien der Stadt Alsdorf über Härtebestimmungen bei der Geltendmachung von Beiträgen und Erstattungsansprüchen nach dem KAG und nach dem BauGB vom 20.09.2016 28

Mehr