Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg
|
|
- Stanislaus Becke
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg Seite 1 von 10
2 vom in der Fassung der 3. Änderung der Stadtbücherei vom Die Neufassung berücksichtigt: 1. die 1. und 2. Änderung zur Änderung der, 2. die 3. Änderung zur Änderung der Stadtbücherei Bad Segeberg vom Inhaltsverzeichnis: 1 Rechtsform 2 Benutzerkreis 3 Benutzerausweis 4 Datenverarbeitung 5 Leihfristen 6 Vormerkungen und Leihverkehr 7 Internetbenutzung 7 a Benutzungsentgelte 8 Verpflichtung der Benutzer(innen) 9 Haftung 10 Hausrecht 11 Inkrafttreten Aufgrund der 4 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Ziffer 2 und 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.- Holst. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl. Schl.-Holst. S. 474) wird nach der Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei der Stadt Bad Segeberg erlassen: Seite 2 von 10
3 1 Rechtsform (1) Die Stadtbücherei ist eine unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Segeberg. (2) Ihre Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben. 2 Benutzerkreis (1) Die Einwohner(innen) der Stadt Bad Segeberg sowie die ortsansässigen Personenvereinigungen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen und Medien (z.b. Bücher, Zeitschriften, sonstige Druckerzeugnisse, Noten, Kassetten, CDs, CD-ROMs) zu entleihen. (2) Einwohner(innen) anderer Gemeinden können die Einrichtungen der Stadtbücherei benutzen. 3 Benutzerausweis (1) Medien werden grundsätzlich nur bei Vorlage eines Benutzerausweises entliehen, der bei der Stadtbücherei beantragt werden kann. Seite 3 von 10
4 (2) Anträge von Minderjährigen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter und deren Verpflichtungserklärung, für Schäden und die nach Anlage dieser Ordnung zu zahlenden Entgelte selbstschuldnerisch aufzukommen. (3) Von Minderjährigen ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann eine schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter und eine entsprechende Verpflichtungserklärung verlangt werden. (4) Ausländer/-innen haben durch Vorlage der Anmeldebestätigung den Wohnsitz nachzuweisen. (5) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Bad Segeberg. (6) Der Verlust des Benutzerausweises sowie eine Namensänderung bzw. ein Wohnungswechsel sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. (7) Für den Ersatz eines verloren gegangenen oder beschädigten Benutzerausweises wird ein Entgelt nach der Anlage dieser Ordnung fällig. 4 Datenverarbeitung (1) Die für die Ausstellung des Benutzerausweises, das Ausleihverfahren und die Entgelterhebung notwendigen persönlichen Daten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) sowie die entliehenen Medien und die jeweilige Ausleihzeit werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes erfasst und verarbeitet. (2) Die personenbezogenen Daten der Benutzer(innen) werden spätesten 5 Jahre nach der jeweiligen letzten Ausleihe gelöscht. Seite 4 von 10
5 (3) Statistische Auswertungen werden in anonymisierter Form durchgeführt. 5 Leihfristen (1) Die Leihfrist beträgt für a. Bücher, Noten 3 Wochen b. Literatur- und Kinderkassetten, Musik-CDs, CD-ROMs 3 Wochen c. Zeitschriften 1 Woche (2) Eine zweimalige Verlängerung der Leihfrist der unter 5 Abs. 1a genannten Medien ist möglich, sofern die betreffenden Medien nicht bereits vorgemerkt sind. (3) Sie muss rechtzeitig vor Ablauf der Leihfrist unter Angabe des/der Entleihenden mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich beantragt werden. (4) Die Stadtbücherei ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern. (5) Bei Überschreiten der Leihfrist werden Entgelte nach dieser Ordnung fällig. 6 Vormerkungen und Leihverkehr (1) Die Benutzer(innen) können ausgeliehene Medien für sich vormerken lassen. (2) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leihverkehr nach Maßgabe der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in der jeweils gültigen Fassung beschafft werden. (3) Für die Beschaffung eines Mediums werden Entgelte nach dieser Ordnung fällig. Seite 5 von 10
6 7 Internetbenutzung (1) Es ist nicht gestattet, Änderungen an den Systemeinstellungen der Rechner oder an ihrer Software vorzunehmen. (2) Der Aufruf von Seiten mit sitten- und rechtswidrigen, radikalpolitischen, gewaltverherrlichenden oder pornographischen Inhalten ist untersagt. (3) Für das Downloaden von Dateien können in der Stadtbücherei Disketten und CD-ROMs erworben werden. Die Verwendung mitgebrachter Datenträger ist nicht gestattet. (4) Für die Benutzung der Internetrechner sind Entgelte nach Maßgabe dieser Ordnung zu zahlen. 7 a Benutzungsentgelte 1. Überschreitung der Leihfrist ( 5 Abs. 3) ab dem dritten Tage pro Tag und Medium 0,15 Euro Mahnung für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 1,00 Euro 5,00 Euro 2. Ersatz für einen verlorengegangenen oder beschädigten Benutzerausweis Ersatz-Benutzerausweis 3,00 Euro Seite 6 von 10
7 3. Bestellungen aus dem Leihverkehr je positiv erledigter Bestellung aus dem a. regionalen Leihverkehr 1,00 Euro b. überregionalen Leihverkehr 2,00 Euro 4. Benutzung der Internetarbeitsplätze a. 30 Minuten pro Woche kostenfrei b. jede weiteren angefangenen 30 Minuten 1,50 Euro c. je Druckseite 0,10 Euro d. je Diskette 0,50 Euro e. je CD-ROM 0,50 Euro 5. Vorbestellgebühren je positiv erledigter Vorbestellung 0,50 Euro 6. Ausleihgebühren für die Titel der Spiegel-Bestsellerliste pro Medium für eine 14 tägige Leihfrist 1,50 Euro 7. Lesegebühren a. Jahresgebühr ab dem 18. Lebensjahr 12,00 Euro b. erm. Jahresgebühr für Schüler ab dem 18. Lebensjahr und Empfänger von SGB II u. SGBXII unter Vorlage der entspr. Bescheinigung 6,00 Euro c. Quartalsgebühr für Gäste und Einmalbenutzer 3,00 Euro d. ermäßigte Quartalsgebühr 1,50 Euro Seite 7 von 10
8 8 Verpflichtung der Benutzer(innen) (1) Die Benutzer(innen) haben sich in der Stadtbücherei so zu verhalten, dass der Büchereibetrieb nicht behindert wird und andere Benutzer(innen) nicht gestört werden. (2) Das Essen, Trinken und Rauchen ist in der Stadtbücherei nicht gestattet. (3) Taschen, Mappen und andere Behältnisse sind vor der Auswahl der Bücher und anderer Medien an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen. (4) Die Benutzer (innen) der Stadtbücherei sind verpflichtet, sich bei der Entgegennahme der Medien von deren ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. (5) Die Medien gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn insoweit nicht unverzüglich Beanstandungen geltend gemacht werden. (6) Die Medien sind von den Benutzer(innen) sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu schützen; Veränderungen (z.b. Unterstreichungen, Anmerkungen) sind nicht gestattet. (7) Verursachte Schäden (Beschädigungen, Beschmutzungen, Veränderungen) und der Verlust von Medien sind der Stadtbücherei unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. (8) Benutzer(innen), die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. (9) Die Weitergabe der Medien an Dritte ist den Benutzern nicht gestattet. Seite 8 von 10
9 9 Haftung (1) Die Benutzer(innen) haften für alle Beschädigungen, Verschmutzungen, Veränderungen und den Verlust der von ihnen entliehenen Medien sowie für Schäden, die durch die missbräuchliche Benutzung des Benutzerausweises durch Dritte entstehen. (2) Der Schadenersatz ist auf Verlangen der Stadtbücherei in Geld zu leisten. 10 Hausrecht (1) Während der Öffnungszeiten der Stadtbücherei übt deren Leiter(in) das Hausrecht in den Räumlichkeiten der Stadtbücherei aus. (2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, den Benutzer(innen) Weisungen zu erteilen. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten. (3) Bei Verstößen gegen diese Ordnung können die Benutzer(innen) zeitweilig oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung über den zeitweiligen bzw. dauernden Ausschluss obliegt der Leiterin / dem Leiter der Stadtbücherei. (5) In Fällen des Ausschlusses sind die Benutzer(innen) verpflichtet, den an sie / ihn ausgegebenen Benutzerausweis unverzüglich an die Stadtbücherei zurückzugeben. Seite 9 von 10
10 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei der Stadt Bad Segeberg vom außer Kraft. Die 3. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Gleichzeitig wird die Anlage zur Benutzungs- und Entgeltordnung aufgehoben. Bad Segeberg, den Udo Fröhlich Bürgermeister Seite 10 von 10
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 06.
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß
1 Benutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß 1. Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der Bildung, der Fortbildung und Information sowie der Erholung und Freizeitgestaltung.
MehrStadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn
Stadt Wasserburg am Inn Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Benutzerkreis... 3 3. Anmeldung... 3 4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung...
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom in der Fassung vom
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom 16.12.1988 in der Fassung vom 08.11.2007 Ursprungsfassung: 16.12.1988 Nachtragssatzungen: 1. Nachtragssatzung vom 08.12.1994 2. Nachtragssatzung
MehrKreis- und Stadt- Bibliothek
Kreis- und Stadt- Bibliothek Marienplatz 2 84130 Dingolfing Tel.: 08731 / 48 47 Fax: 08731 / 39 75 49 E-Mail: info@bibliothek-dingolfing.de www.bibliothek-dingolfing.de Öffnungszeiten: Dienstag Freitag
Mehrüber die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)
ORL 1 über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 31.10.2013, zuletzt geändert am 15.10.2015 Inhalt Seite 1 Benutzungsberechtigung... 2 2 Benutzerausweis... 2 3 Leihfristen...
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der Gemeindebibliothek Bannewitz vom
Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeindebibliothek Bannewitz vom 28.04.2015 1 Allgemeine Bestimmungen und Aufgaben 1. Die Gemeindebibliothek in Bannewitz sowie ihre Außenstelle in Possendorf sind öffentliche
MehrBenutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt
Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt 1 Allgemeines 1.1 Die Thomas-Valentin-Stadtbücherei (im Folgendem Stadtbücherei) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lippstadt.
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000
MehrBenutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg
Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg Aufgrund des 7 i.v. mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln
Satzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein (GO) und der 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
MehrBibliothek im Bürgerhaus. Benutzungsordnung. Gebührenordnung. vom
Bibliothek im Bürgerhaus Benutzungsordnung Gebührenordnung vom 01.03.2011 Bibliothek Schwieberdingen Bürgerhaus Bahnhofstr. 14 71701 Schwieberdingen Tel.: 07150-305250 Mail: bibliothek@schwieberdingen.de
MehrStadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz
Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz StadtbüchereiS Vom 24.03.1997 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 4 vom 30.04.1997), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.12.2005 (Amtsblatt der
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom , zuletzt geändert am
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom 19.09.2013, zuletzt geändert am 18.12.2015 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek in der Gemeinde Rangsdorf vom 09.Juni 2004
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek in der Gemeinde Rangsdorf vom 09.Juni 2004 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek der Gemeinde Am Mellensee
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek der Gemeinde Am Mellensee Aufgrund der 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom
Benutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom 20.07.2012 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 16.05.2012 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrDie StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau.
BENUTZUNGSORDNUNG Allgemeines: Die StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau. Die Benutzung der StadtBücherei im Pfleghof ist grundsätzlich kostenlos.
MehrSTADT BAD SCHWARTAU 302 SAMMLUNG DES ORTSRECHTS STAND: 01/2013
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Bad Schwartau Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch
MehrBenutzungsund Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren
Stadtbücherei Düren...lebendig, offen -mittendrin- Benutzungsund Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Düren vom 18.12.2000, in Kraft getreten
MehrSatzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln
Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln vom 16.12.2002 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 20.12.2012 Der Rat der Stadt Datteln
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Hohenwestedt
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Hohenwestedt Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57) und der 1, 2 und 6
MehrSatzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis
Satzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen vom 21.04.93 (in der Fassung vom 14. 06. 1999) in
MehrBenutzungsordnung der Mediothek
1 Benutzungsordnung der Mediothek 1. Allgemeines Die Mediothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Wutöschingen. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus- und Weiterbildung,
Mehr1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4
Übersicht Ortsrecht der Stadt Karben Seite 1 Zweck und Benutzungsanspruch 2 2 Öffnungszeiten 2 3 Anmeldung und Gebühren 2-3 4 Ausleihe 3 5 Mahnungen 3-4 6 Behandlung der Medien, Haftung 4 7 Aufenthalt
Mehrfür die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom
4.2-1 B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.04.2013 Inhaltsverzeichnis 1 - Benutzungsrecht 2
MehrSatzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei
Satzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl.
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Burg (Spreewald) für die Spreewaldbibliothek Mina Witkojc
1 Benutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Burg (Spreewald) für die Spreewaldbibliothek Mina Witkojc Das Amt Burg (Spreewald) erlässt auf der Grundlage des 140 Abs. 1 i. V. m. 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9
MehrAZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)
GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Aufgabe der Bücherei 3 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten 3 3 Anmeldung, Leseausweis
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Borken (Hessen)
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Borken (Hessen) Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brunsbüttel für die Stadtbücherei
Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brunsbüttel für die Stadtbücherei Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Ellerau Auf Grund der 4, 17 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H.
MehrSatzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom in der Fassung vom
Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom 03.05.1999 in der Fassung vom 30.05.2013 (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 20/99; in Kraft seit 21.05.1999) (Änderung
MehrStadtbücherei. Wir bieten. weil ich gern lese... Schulstraße Bergen Tel /
Schulstraße 10 29303 Bergen Tel. 05051 / 5588 www.bergen-online.de stadtbuecherei@bergen-online.de Wir bieten Romane Sachbücher Stadt des Friedens und der Internationalität Kinder- und Jugendliteratur
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen. vom
1 STADT KITZINGEN Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen vom 03.05.2004 Inkrafttreten: 03.05.2004 1. Änderung der Gebührenordnung durch Stadtratsbeschluss vom 11.03.2010 Inkrafttreten:
MehrS a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom
S a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom 11.12.2012 Der Stadtrat der Stadt Hachenburg hat in seiner Sitzung am 10.12.2012 gemäß 24 der
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. Nr. 23, S. 501)
MehrBenutzungsordnung für die Marktbücherei St. Martin Eggolsheim. vom
028/54 S.1 Benutzungsordnung für die Marktbücherei St. Martin Eggolsheim vom 26.02.2008 in Kraft getreten am 01.04.2008 (Amtsblatt vom 10.04.2008 Nr. 7) in der zur Zeit gültigen Fassung einschließlich
MehrSTADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen SATZUNG. über die Benutzung der Stadtbibliothek. (Benutzungsordnung)
STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen SATZUNG über die Benutzung der Stadtbibliothek (Benutzungsordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2, 8,11 und
MehrBenutzungsordnung. für die Stadtbibliothek Ettlingen. (Benutzungsordnung Stadtbibliothek) Inhaltsverzeichnis
Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Ettlingen () Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung der Stadtbibliothek... 2 2 Benutzerkreis... 2 3 Benutzerverhältnis... 2 4 Anmeldung... 2 5 Datenschutz... 2 6 Bibliotheksausweis...
MehrGEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn. Inhaltsverzeichnis
GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn Satzung über die Benutzungsordnung der Bücherei Gemmingen () Vom 21. Februar 2002. Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES 2 BENUTZER 3 BENUTZUNGSERLAUBNIS 4 AUSLEIHE 5
MehrSatzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)
Satzung über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden Aufgrund des 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
MehrBENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE STADTBÜCHEREI WERMELSKIRCHEN
BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE STADTBÜCHEREI WERMELSKIRCHEN Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666
Mehr(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises.
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 (zuletzt geändert durch Satzung vom 05.04.2006) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.1993
MehrStadt Kellinghusen. Ortsrecht und weitere Regelungen
Seite: 1 Stand:06/11 Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Kellinghusen in der Fassung der 12. Änderung vom 13.07.2011 Die Ratsversammlung der Stadt Kellinghusen hat am 18. Mai 1995 folgende Benutzungsordnung
MehrBenutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. 07. 2000 (GBl. S. 581) und der 2, 13 und 14 des
Mehrder Gemeindebüchereien. Kaufungen
Org.-Nr. 2.10 Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebüchereien Kaufungen Aufgrund der 9 Abs. 2 Satz und 66 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl.
MehrBenutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung)
Benutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung) Auf Grund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in
MehrSatzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung)
Satzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung) Aufgrund der 10, 13, 58, 98 und 111 der Niedersächsisches
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Leer (Ostfriesland) Stand: 1. Januar 2014 2 Inhalt 1 Allgemeines... 3 2 Benutzerkreis... 3 3 Anmeldung... 3 4 Benutzerausweis...
MehrSTADT SCHROBENHAUSEN Dienststelle: Stadtbücherei
STADT SCHROBENHAUSEN Dienststelle: Stadtbücherei Benutzungssatzung der Stadtbücherei Schrobenhausen Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei Freudenstadt vom
Benutzungsordnung der Stadtbücherei Freudenstadt vom 13.12.2016 Der Gemeinderat der Stadt Freudenstadt hat am 13.12.2016 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die Stadtbücherei
Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die Stadtbücherei Aufgrund der 2 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des
MehrWeimarer Ortsrecht 42.1 Seite 1 Benutzungssatzung Stadtbücherei
Seite 1 Benutzungssatzung der Stadtbücherei Weimar Aufgrund des 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501
MehrBenutzungsordnung der Stadtbibliothek Bad Vilbel
Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Bad Vilbel 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Vilbel. Sie dient der allgemeinen Information, der kulturellen und
MehrGebühren- und Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Detmold vom 12. Dezember 1996
Gebühren- und Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Detmold vom 12. Dezember 1996 (zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 16.12.2010) öffentlich bekannt gemacht: 27.12.2010 gültig seit: 01.01.2011
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Gettorf
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Gettorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch
MehrBenutzungsordnung der MEDIENWELT Neckarwestheim
Benutzungsordnung der MEDIENWELT Neckarwestheim 1 Aufgabe der MEDIENWELT (Bücherei) Die MEDIENWELT ist eine öffentliche, kulturelle Einrichtung der Gemeinde Neckarwestheim. Sie dient der Information und
MehrBenutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim
Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim 1. Allgemeines Die Ortsbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kirchheim. Sie dient der Information, Unterhaltung, Aus- und Weiterbildung und
MehrSatzung über die Benutzung der Stadtbücherei Zirndorf vom i. d. F. vom
Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Zirndorf vom 12.11.1979 i. d. F. vom 23.10.2008 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), (BayRS 2020-1-1-I),
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei vom in der Fassung vom
Benutzungsordnung der Stadtbücherei vom 07.07.2005 in der Fassung vom 07.02.2012 40-08 Benutzungsordnung der Stadtbücherei Idar-Oberstein als Satzung der Stadt Idar-Oberstein vom 07.07.2005 Der Stadtrat
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom (Gültig ab )
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom 18.12.2015 (Gültig ab 01.01.2016) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrÖffentliche Bibliothek Königswinter-Oberpleis
Öffentliche Bibliothek Königswinter-Oberpleis Weilerweg 25 53639 Königswinter Tel.: 02244-934 300 E-Mail: info@bibliothek-oberpleis.de Homepage: www.bibliothek-oberpleis.de Benutzungsordnung in der ab
MehrSatzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Gemeindebücherei Stockelsdorf
Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Gemeindebücherei Stockelsdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), in
MehrBenutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis der Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 589/698), zuletzt geändert am 14.02.2006
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek Abtsgmünd
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek Abtsgmünd Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat Abtsgmünd am
MehrRechtssammlung der Gemeinde Simmerath Reg. 16. Satzung
Rechtssammlung der Gemeinde Simmerath Reg. 16 Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Gemeindebücherei Simmerath vom 10.12.2014 Aufgrund der 7,8 der Gemeindeordnung
MehrSATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek
SATZUNG DER STADT GUBEN über die Benutzung der Stadtbibliothek 2 Aufgrund der 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Winsen (Luhe) (Stadtbücherei-Satzung)
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Winsen (Luhe) (Stadtbücherei-Satzung) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl.
MehrSatzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida
Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida Vom 27.03.2008 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat auf Grund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Bücherei Lichtenwald
Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Bücherei Lichtenwald Gemeinde Lichtenwald, Landkreis Esslingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. mit den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetztes
MehrStadt Laupheim. Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek
Stadt Laupheim Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde- und Schulbücherei. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinde- und Schulbücherei Lohfelden
Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde- und Schulbücherei (in der Fassung der 1. Änderung vom 16. Dezember 2010 mit Wirkung ab 01.01.2011) Aufgrund der 9 Abs. 2 Satz 1 und 66 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen
MehrBenutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis der Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 589/698), zuletzt geändert am 14.02.2006
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei Eckernförde. 1 Allgemeines. 2 Anmeldung
Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei Eckernförde Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbücherei Coburg. Die Stadt Coburg erlässt folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Coburg:
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Coburg Die Stadt Coburg erlässt folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Coburg: Aufgabe der Stadtbücherei Die Stadtbücherei ist eine gemeinnützige und öffentliche
Mehr(3) Für die Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben.
Bibliotheksbenutzungssatzung der Stadt Weißenfels vom 24.11.1994 (WSF-ABl. Nr. 13/1994, S. 2), geändert durch Satzung vom 13.12.2007 (WSF-ABl. Nr. 12/2007, S. 3), geändert durch Satzung vom 29.03.2012
MehrSatzung über die Nutzung der Stadtbücherei der Stadt Tornesch und des Kreismedienzentrums in Tornesch (mit Gebührenordnung im Anhang)
Satzung über die Nutzung der Stadtbücherei der Stadt Tornesch und des Kreismedienzentrums in Tornesch (mit Gebührenordnung im Anhang) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der
MehrSatzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Benutzung der Stadtbücherei (Benutzungsordnung)
Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Benutzung der Stadtbücherei (Benutzungsordnung) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI.
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die StadtBibliothek Köln
Benutzungs- und Entgeltordnung für die StadtBibliothek Köln Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 07.04.2011 auf Grund des 41 Abs. 1 Buchstaben f und i Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrBenutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001
Benutzungsordnung für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001 Aufgrund der 7, 8 und 41 (1) Satz 2, Ziffer f der Gemeindeordnung für das Land
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe)
Lesefassung Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe) Auf der Grundlage der 4, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl.
MehrSatzung. über die Benutzung der Stadtbücherei Haltern am See sowie über die Erhebung von Gebühren (Büchereisatzung) Hinweis:
- 1-4.04 Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Haltern am See sowie über die Erhebung von Gebühren (Büchereisatzung) Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Rendsburg
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Rendsburg I/3-3 Seite 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Stadt Waltershausen
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Stadt Waltershausen 1 Allgemeines Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Waltershausen. 2 Entgelte Die Benutzung der Stadtbibliothek
MehrOrtsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 1.8 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Timmendorfer Strand
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Timmendorfer Strand vom 25. Juni 2004 in Kraft getreten am 01. Juli 2004 1 1.8 Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand Benutzungs- und Gebührensatzung
MehrBenutzungsordnung Stadtbibliothek 41/02 HdO 1
Benutzungsordnung Stadtbibliothek 41/02 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Benutzungsordnung Stadtbibliothek 41/02 83. Erg. Lief. 1/2013
MehrHochschule für Telekommunikation Leipzig. Bibliotheksordnung
Hochschule für Telekommunikation Leipzig Bibliotheksordnung In der Fassung vom 12.07.2011 Gemäß 17 der Grundordnung der Hochschule für Telekommunikation Leipzig, im Folgenden kurz HfTL, vom 23. März 2010,
MehrSTADT BAD URACH. Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Bad Urach. Der Gemeinderat hat am 17. Februar 2004 folgende Ordnung beschlossen:
STADT BAD URACH Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Bad Urach Der Gemeinderat hat am 17. Februar 2004 folgende Ordnung beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung
MehrSatzung über die Benutzung und Gebühren der Stadtbibliothek Essen
Satzung über die Benutzung und Gebühren der Stadtbibliothek Essen Aufgrund der 7, 41 Abs. 1, Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrB E N U T Z U N G S- U N D G E B Ü H R E N O R D N U N G. für die Stadtbücherei Garching b. München
Az.: I-028-05/ka/ssp B E N U T Z U N G S- U N D G E B Ü H R E N O R D N U N G für die Stadtbücherei Garching b. München vom 15.07.1996 aktualisiert am 14.02.2002 Gebührenordnung vom 06.11.2001 1 Aufgaben
MehrSatzung. der Stadt Montabaur über die Benutzung der Bücherei der Stadt Montabaur (Stadtbibliothek) vom
Satzung der Stadt Montabaur über die Benutzung der Bücherei der Stadt Montabaur (Stadtbibliothek) vom 23.04.2012 Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 19.04.2012 gemäß 24 der Gemeindeordnung
MehrMANÜ! / photocase.com BIBLIOTHEKS- LEITFADEN
MANÜ! / photocase.com BIBLIOTHEKS- LEITFADEN 1 Allgemeines 1 Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Rosenheim. Sie dient der allgemeinen Information, Weiterbildung und
MehrBenutzungsordnung der Stadtbibliothek Rostock in der Fassung vom 12. September 2012
Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Rostock in der Fassung vom 12. September 2012 Die Neufassung berücksichtigt die a) Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Rostock vom 9. November 2009, veröffentlicht
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei, vom 22. September 2009
Benutzungsordnung der Stadtbücherei, vom 22. September 2009 Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung vom 10.09.2009 aufgrund von 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen
MehrBenutzungsordnung für die Stadtbücherei Norderstedt
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Norderstedt 1 Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung und dient gemeinnützigen Zwecken. 2 Benutzerkreis Jede/r ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung
MehrSatzung über die Benutzung der Stadtbücherei Gronau und ihrer Zweigstelle (Bücherei Epe)
Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Gronau und ihrer Zweigstelle (Bücherei Epe) vom 20.12.2012 i.d.f. vom 16.03.2016 3 Neufassung vom 20.12.2012 Bekanntmachung vom 22.12.2012 (In Kraft getreten
MehrBenutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998
Benutzungsordnung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm vom 30.06.1998 Vorbemerkung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.04.1998 aufgrund des
Mehr