Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg

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1 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg Seite 1 von 10

2 vom in der Fassung der 3. Änderung der Stadtbücherei vom Die Neufassung berücksichtigt: 1. die 1. und 2. Änderung zur Änderung der, 2. die 3. Änderung zur Änderung der Stadtbücherei Bad Segeberg vom Inhaltsverzeichnis: 1 Rechtsform 2 Benutzerkreis 3 Benutzerausweis 4 Datenverarbeitung 5 Leihfristen 6 Vormerkungen und Leihverkehr 7 Internetbenutzung 7 a Benutzungsentgelte 8 Verpflichtung der Benutzer(innen) 9 Haftung 10 Hausrecht 11 Inkrafttreten Aufgrund der 4 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Ziffer 2 und 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. Schl.- Holst. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl. Schl.-Holst. S. 474) wird nach der Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei der Stadt Bad Segeberg erlassen: Seite 2 von 10

3 1 Rechtsform (1) Die Stadtbücherei ist eine unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Segeberg. (2) Ihre Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben. 2 Benutzerkreis (1) Die Einwohner(innen) der Stadt Bad Segeberg sowie die ortsansässigen Personenvereinigungen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen und Medien (z.b. Bücher, Zeitschriften, sonstige Druckerzeugnisse, Noten, Kassetten, CDs, CD-ROMs) zu entleihen. (2) Einwohner(innen) anderer Gemeinden können die Einrichtungen der Stadtbücherei benutzen. 3 Benutzerausweis (1) Medien werden grundsätzlich nur bei Vorlage eines Benutzerausweises entliehen, der bei der Stadtbücherei beantragt werden kann. Seite 3 von 10

4 (2) Anträge von Minderjährigen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter und deren Verpflichtungserklärung, für Schäden und die nach Anlage dieser Ordnung zu zahlenden Entgelte selbstschuldnerisch aufzukommen. (3) Von Minderjährigen ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann eine schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter und eine entsprechende Verpflichtungserklärung verlangt werden. (4) Ausländer/-innen haben durch Vorlage der Anmeldebestätigung den Wohnsitz nachzuweisen. (5) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Bad Segeberg. (6) Der Verlust des Benutzerausweises sowie eine Namensänderung bzw. ein Wohnungswechsel sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. (7) Für den Ersatz eines verloren gegangenen oder beschädigten Benutzerausweises wird ein Entgelt nach der Anlage dieser Ordnung fällig. 4 Datenverarbeitung (1) Die für die Ausstellung des Benutzerausweises, das Ausleihverfahren und die Entgelterhebung notwendigen persönlichen Daten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) sowie die entliehenen Medien und die jeweilige Ausleihzeit werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes erfasst und verarbeitet. (2) Die personenbezogenen Daten der Benutzer(innen) werden spätesten 5 Jahre nach der jeweiligen letzten Ausleihe gelöscht. Seite 4 von 10

5 (3) Statistische Auswertungen werden in anonymisierter Form durchgeführt. 5 Leihfristen (1) Die Leihfrist beträgt für a. Bücher, Noten 3 Wochen b. Literatur- und Kinderkassetten, Musik-CDs, CD-ROMs 3 Wochen c. Zeitschriften 1 Woche (2) Eine zweimalige Verlängerung der Leihfrist der unter 5 Abs. 1a genannten Medien ist möglich, sofern die betreffenden Medien nicht bereits vorgemerkt sind. (3) Sie muss rechtzeitig vor Ablauf der Leihfrist unter Angabe des/der Entleihenden mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich beantragt werden. (4) Die Stadtbücherei ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern. (5) Bei Überschreiten der Leihfrist werden Entgelte nach dieser Ordnung fällig. 6 Vormerkungen und Leihverkehr (1) Die Benutzer(innen) können ausgeliehene Medien für sich vormerken lassen. (2) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leihverkehr nach Maßgabe der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in der jeweils gültigen Fassung beschafft werden. (3) Für die Beschaffung eines Mediums werden Entgelte nach dieser Ordnung fällig. Seite 5 von 10

6 7 Internetbenutzung (1) Es ist nicht gestattet, Änderungen an den Systemeinstellungen der Rechner oder an ihrer Software vorzunehmen. (2) Der Aufruf von Seiten mit sitten- und rechtswidrigen, radikalpolitischen, gewaltverherrlichenden oder pornographischen Inhalten ist untersagt. (3) Für das Downloaden von Dateien können in der Stadtbücherei Disketten und CD-ROMs erworben werden. Die Verwendung mitgebrachter Datenträger ist nicht gestattet. (4) Für die Benutzung der Internetrechner sind Entgelte nach Maßgabe dieser Ordnung zu zahlen. 7 a Benutzungsentgelte 1. Überschreitung der Leihfrist ( 5 Abs. 3) ab dem dritten Tage pro Tag und Medium 0,15 Euro Mahnung für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens 1,00 Euro 5,00 Euro 2. Ersatz für einen verlorengegangenen oder beschädigten Benutzerausweis Ersatz-Benutzerausweis 3,00 Euro Seite 6 von 10

7 3. Bestellungen aus dem Leihverkehr je positiv erledigter Bestellung aus dem a. regionalen Leihverkehr 1,00 Euro b. überregionalen Leihverkehr 2,00 Euro 4. Benutzung der Internetarbeitsplätze a. 30 Minuten pro Woche kostenfrei b. jede weiteren angefangenen 30 Minuten 1,50 Euro c. je Druckseite 0,10 Euro d. je Diskette 0,50 Euro e. je CD-ROM 0,50 Euro 5. Vorbestellgebühren je positiv erledigter Vorbestellung 0,50 Euro 6. Ausleihgebühren für die Titel der Spiegel-Bestsellerliste pro Medium für eine 14 tägige Leihfrist 1,50 Euro 7. Lesegebühren a. Jahresgebühr ab dem 18. Lebensjahr 12,00 Euro b. erm. Jahresgebühr für Schüler ab dem 18. Lebensjahr und Empfänger von SGB II u. SGBXII unter Vorlage der entspr. Bescheinigung 6,00 Euro c. Quartalsgebühr für Gäste und Einmalbenutzer 3,00 Euro d. ermäßigte Quartalsgebühr 1,50 Euro Seite 7 von 10

8 8 Verpflichtung der Benutzer(innen) (1) Die Benutzer(innen) haben sich in der Stadtbücherei so zu verhalten, dass der Büchereibetrieb nicht behindert wird und andere Benutzer(innen) nicht gestört werden. (2) Das Essen, Trinken und Rauchen ist in der Stadtbücherei nicht gestattet. (3) Taschen, Mappen und andere Behältnisse sind vor der Auswahl der Bücher und anderer Medien an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen. (4) Die Benutzer (innen) der Stadtbücherei sind verpflichtet, sich bei der Entgegennahme der Medien von deren ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. (5) Die Medien gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn insoweit nicht unverzüglich Beanstandungen geltend gemacht werden. (6) Die Medien sind von den Benutzer(innen) sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu schützen; Veränderungen (z.b. Unterstreichungen, Anmerkungen) sind nicht gestattet. (7) Verursachte Schäden (Beschädigungen, Beschmutzungen, Veränderungen) und der Verlust von Medien sind der Stadtbücherei unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. (8) Benutzer(innen), die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. (9) Die Weitergabe der Medien an Dritte ist den Benutzern nicht gestattet. Seite 8 von 10

9 9 Haftung (1) Die Benutzer(innen) haften für alle Beschädigungen, Verschmutzungen, Veränderungen und den Verlust der von ihnen entliehenen Medien sowie für Schäden, die durch die missbräuchliche Benutzung des Benutzerausweises durch Dritte entstehen. (2) Der Schadenersatz ist auf Verlangen der Stadtbücherei in Geld zu leisten. 10 Hausrecht (1) Während der Öffnungszeiten der Stadtbücherei übt deren Leiter(in) das Hausrecht in den Räumlichkeiten der Stadtbücherei aus. (2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, den Benutzer(innen) Weisungen zu erteilen. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten. (3) Bei Verstößen gegen diese Ordnung können die Benutzer(innen) zeitweilig oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung über den zeitweiligen bzw. dauernden Ausschluss obliegt der Leiterin / dem Leiter der Stadtbücherei. (5) In Fällen des Ausschlusses sind die Benutzer(innen) verpflichtet, den an sie / ihn ausgegebenen Benutzerausweis unverzüglich an die Stadtbücherei zurückzugeben. Seite 9 von 10

10 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei der Stadt Bad Segeberg vom außer Kraft. Die 3. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Gleichzeitig wird die Anlage zur Benutzungs- und Entgeltordnung aufgehoben. Bad Segeberg, den Udo Fröhlich Bürgermeister Seite 10 von 10

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