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2 Standardformulare für die Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen an Stimmrechten oder an Finanzinstrumenten sowie für die Mitteilung der Market-Making-Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG STANDARDFORMULAR TR-1 AN AKTIEN GEBUNDENE STIMMRECHTE ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 2004/109/EG FINANZINSTRUMENTE ARTIKEL11 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 2007/14/EG DER KOMMISSION i 1. Angaben zur Identität des Emittenten bzw. des ursprünglichen Emittenten bestehender, mit Stimmrechten ausgestatteter Aktien ii : 2. Grund der Mitteilung (bitte Zutreffendes ankreuzen): [ ] Erwerb oder Veräußerung von Stimmrechten [ ] Erwerb oder Veräußerung von Finanzinstrumenten, die zum Erwerb von bereits begebenen Aktien mit Stimmrechten führen können [ ] Ereignis, das die Aufteilung der Stimmrechte verändert 3. Name(n) und Vorname(n) bzw. vollständige Bezeichnung der Person(en), die zur Mitteilung verpflichtet ist/sind iii : 4. Name(n) und Vorname(n) bzw. vollständige Bezeichnung(en) des Aktionärs/der Aktionäre (sofern es sich nicht um die unter Punkt 3 genannte(n) Person(en) handelt) iv : 5. Datum der Transaktion und Datum, an dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde v : 6. Erreichte oder überschrittene Schwellen: 7. Mitgeteilte Angaben: A) mit Aktien verbundene Stimmrechte Aktiengattung (möglichst nach ISIN-Code) Situation vor der auslösenden Transaktion vi Situation nach der auslösenden Transaktion vii Anzahl der Aktien viii Anzahl der Stimmrec hte ix Anzahl der Aktien x direkte Beteiligu ng Anzahl Stimmrechte xi direkt xii indirekt xiii der % der Stimmrechte direkt indirekt DE 1 DE

3 ZWISCHEN- SUMME A (Stimmrechte zusammengenomm en) B) Finanzinstrumente Situation nach der auslösenden Transaktion xiv Art des Finanzinstruments Verfalltermin xv Frist bzw. Termin für Inanspruchnahme/ Umwandlung xvi Anzahl der Stimmrechte, die bei Inanspruchnahme/ Umwandlung des Instruments erworben werden können % der Stimmrechte ZWISCHENSUM ME B (unter Berücksichtigung aller Verfalltermine) Insgesamt (A+B) [gegebenenfalls entsprechend einzelstaatlichem Recht] Anzahl der Stimmrechte % der Stimmrechte 8. gegebenenfalls: Kette der kontrollierten Unternehmen, mittels derer die Stimmrechte und/oder Finanzinstrumente tatsächlich gehalten werden xvii : 9. Bei Vollmachtstimmrecht: Die Vollmacht von [Name des Bevollmächtigten] über [Anzahl] Stimmrechte endet am [Datum]. 10. Weitere Angaben: [Ort], den [Datum] DE 2 DE

4 ANHANG ZUM STANDARDFORMULAR TR-1 xviii a) Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, die zur Mitteilung verpflichtet ist: Vollständige(r) Name/Bezeichnung (einschließlich der Rechtsform bei juristischen Personen) Kontaktadresse (Gesellschaftssitz bei juristischen Personen) Telefonnummer... sonstige nützliche Informationen (mindestens Angabe einer Kontaktperson bei juristischen Personen). b) Angaben zu der die Mitteilung vornehmenden Person (wenn es sich um eine andere Person als unter a) handelt): Vollständige(r) Name/Bezeichnung Kontaktadresse Telefonnummer sonstige nützliche Informationen (z. B. funktionale Beziehung zu der natürlichen oder juristischen Person, die zur Mitteilung verpflichtet ist) c) Weitere Angaben DE 3 DE

5 STANDARDFORMULAR TR-2 MITTEILUNG DER MARKET MAKER ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 2007/14/EG DER KOMMISSION 1 1. Angaben zum Market Maker Vollständige(r) Name/Bezeichnung (einschließlich der Rechtsform bei juristischen Personen) Kontaktadresse (Gesellschaftssitz bei juristischen Personen) Telefonnummer, Faxnummer und - Adresse sonstige nützliche Informationen (mindestens Angabe einer Kontaktperson bei juristischen Personen) Angaben zu der die Mitteilung vornehmenden Person (wenn es sich um eine andere Person als unter Punkt 1 handelt): Vollständige(r) Name/Bezeichnung Kontaktadresse Telefonnummer, Faxnummer und - Adresse sonstige nützliche Informationen (z. B. funktionale Beziehung zu der natürlichen oder juristischen Person, die zur Mitteilung verpflichtet ist) 3. Grund der Mitteilung [ ] Der unter Punkt 1 genannte Market Maker plant, die Market-Making-Geschäfte für den folgenden Emittenten zu führen: [ ] Der unter Punkt 1 genannte Market Maker beendet seine Market-Making- Geschäfte für den folgenden Emittenten: 1 Dieses Formular ist bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten einzureichen. DE 4 DE

6 Emittent 4. Plant der unter Punkt 1 genannte Market Maker, Market-Making-Tätigkeiten durchzuführen, ist Folgendes anzugeben: - die zuständige Behörde, von der der Market Maker gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen wurde - Datum der Zulassung: 5. Der unter Punkt 1 genannte Market Maker erklärt, dass er nicht in die Geschäftsführung des unter Punkt 3 genannten Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf diesen ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen. [Ort], den [Datum] DE 5 DE

7 Anmerkungen zu Formular TR-1 i Dieses Formular ist dem Emittenten bzw. dem ursprünglichen Emittenten zu übermitteln und der zuständigen Behörde vorzulegen. ii Vollständige Bezeichnung der Rechtsperson oder sonstige zuverlässige und genaue Angaben, anhand derer der (ursprüngliche) Emittent identifiziert werden kann. iii Vor- und Nachname/vollständige Bezeichnung, je nach Fall, a) des Aktionärs, b) der natürlichen oder juristischen Person, die in den Fällen gemäß Artikel 10 Buchstaben b bis h der Richtlinie 2004/109/EG Stimmrechte erwirbt, veräußert oder ausübt; c) aller Parteien einer Vereinbarung gemäß Artikel 10 Buchstabe a dieser Richtlinie, oder d) des Inhabers von Finanzinstrumenten, der bereits begebene Aktien erwerben darf, die mit Stimmrechten ausgestattet sind. Im Zusammenhang mit den Transaktionen gemäß Artikel 10 Buchstaben b bis h der Richtlinie 2004/109/EG werden in nachstehender Liste Hinweise darauf gegeben, welche Personen zu nennen sind: - in dem unter Buchstabe b vorgesehenen Fall die natürliche oder juristische Person, die die Stimmrechte erwirbt und sie entsprechend der Vereinbarung ausüben darf, sowie die natürliche oder juristische Person, die zeitweilig Stimmrechte gegen Gegenleistung überträgt; - in dem unter Buchstabe c vorgesehenen Fall die natürliche oder juristische Person, bei der die Aktien als Sicherheit verwahrt werden, sofern diese Person die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben, sowie die natürliche oder juristische Person, die die Aktien unter diesen Bedingungen als Sicherheit verwahren lässt; - in dem unter Buchstabe d vorgesehenen Fall die natürliche oder juristische Person, zugunsten derer ein Nießbrauch an den Aktien bestellt ist, sofern diese Person die mit der Aktie verbundenen Stimmrechte ausüben darf, sowie die natürliche oder juristische Person, die die Stimmrechte veräußert, wenn der Nießbrauch bestellt wird; - in dem unter Buchstabe e vorgesehenen Fall die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle ausübt, sowie das kontrollierte Unternehmen, sofern dieses auf individueller Basis gemäß Artikel 9, gemäß den Buchstaben a bis d des Artikels 10 oder aber aufgrund einer Kombination dieser Situationen zur Mitteilung verpflichtet ist; - in dem unter Buchstabe f vorgesehenen Fall der Verwahrer der Aktien, sofern er die mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben kann, sowie der Hinterleger der Aktien, der dem Verwahrer gestattet, die Stimmrechte nach eigenem Ermessen auszuüben; - in dem unter Buchstabe g vorgesehenen Fall die natürliche oder juristische Person, die die Stimmrechte hält; - in dem unter Buchstabe h vorgesehenen Fall der Bevollmächtigte, sofern er die Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben kann, sowie der Aktionär, der ihm die Vollmacht erteilt und die Möglichkeit gegeben hat, die Stimmrechte nach eigenem Ermessen auszuüben. iv in den in Artikel 10 Buchstaben b bis h der Richtlinie 2004/109/EG genannten Fällen. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. die vollständige Bezeichnung des Aktionärs, der Geschäftspartner der in Artikel 10 dieser Richtlinie genannten natürlichen oder juristischen Person ist, es sei denn, der prozentuale Anteil der von dem Aktionär gehaltenen Stimmrechte liegt unter dem niedrigsten Schwellenwert, der gemäß einzelstaatlichem Recht für die Offenlegung von Beteiligungen an Stimmrechten gilt. v Das Datum, an dem die Schwelle überschritten wird, dürfte normalerweise das Datum sein, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung von Stimmrechten wirksam wird. Bei passiven Schwellenüberschreitungen gilt das Datum, an dem das Unternehmensereignis wirksam wurde. DE 6 DE

8 vi Hier ist die Situation anzugeben, die in der letzten Mitteilung beschrieben wurde. Sollte die Situation vor der auslösenden Transaktion einem Anteil entsprechen, der unter der niedrigsten gemäß dem einzelstaatlichen Recht geltenden Schwelle liegt, tragen Sie bitte "unterhalb der Mindestschwelle" an. vii Liegt die Beteiligung inzwischen unter dem niedrigsten nach einzelstaatlichem Recht geltenden Schwellenwert, weisen wir darauf hin, dass Sie nach einzelstaatlichem Recht möglicherweise keine Angaben über den Umfang der Beteiligung machen müssen. Gegebenenfalls können Sie ausschließlich vermerken, dass der neue Beteiligungsumfang unterhalb dieses Mindestschwellenwerts liegt. In der in Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG beschriebenen Situation sind die Beteiligungen der einzelnen Parteien der Vereinbarung nicht anzugeben, es sei denn, eine der Parteien allein erreicht oder überschreitet eine der Schwellen gemäß Artikel 9. Dies gilt für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung einer Vereinbarung. viii ix x Gegebenenfalls in den Mitgliedstaaten zu verwenden. Direkte und indirekte Stimmrechte. Gegebenenfalls in den Mitgliedstaaten zu verwenden. xi Bei kombinierten Beteiligungen (Aktien mit Stimmrechten ( direkte Beteiligung ) und Stimmrechte allein ( indirekte Beteiligung )), geben Sie bitte die Stimmrechte getrennt an (Anzahl und Anteil). Handelt es sich nicht um eine kombinierte Beteiligung, lassen Sie die Felder leer. xii Stimmrechte, die an Aktien im Besitz des Mitteilenden geknüpft sind (Artikel 9 der Richtlinie 2004/109/EG). xiii Stimmrechte des Mitteilenden, die nicht an eine Aktienbeteiligung geknüpft sind (Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG). xiv Liegt die Beteiligung inzwischen unter dem niedrigsten nach einzelstaatlichem Recht geltenden Schwellenwert, weisen wir darauf hin, dass Sie nach einzelstaatlichem Recht möglicherweise keine Angaben über den Umfang der Beteiligung machen müssen. Gegebenenfalls können Sie ausschließlich vermerken, dass der neue Beteiligungsumfang unterhalb dieses Mindestschwellenwerts liegt. xv Fälligkeits-/Verfalltermin des Finanzinstruments, d. h. Datum, an dem die Berechtigung zum Aktienerwerb endet. xvi Wenn es für das Finanzinstrument eine solche Frist gibt, bitte angeben (z. B. einmal in drei Monaten ab [Datum]). xvii Die Mitteilung muss die Namen der kontrollierten Unternehmen enthalten, mittels derer die Stimmrechte gehalten werden. Ferner muss darin die auf jedes der kontrollierten Unternehmen entfallende Anzahl der Stimmrechte und deren Prozentsatz angeführt werden, sofern das jeweilige Unternehmen einen Prozentsatz an Stimmrechten hält, der mindestens der niedrigsten nach einzelstaatlichem Recht geltenden Schwelle entspricht, und sofern die Mitteilung des Mutterunternehmens auch die Mitteilungsverpflichtung des kontrollierten Unternehmens abdecken soll. xviii Dieser Anhang ist ausschließlich der zuständigen Behörde vorzulegen. DE 7 DE

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