Eignungsprüfungsordnung für den Studiengang zum Konzertexamen an der Hochschule für Musik Detmold vom 13. Juli 2017

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1 Eignungsprüfungsordnung für den Studiengang zum Konzertexamen an der Hochschule für Musik Detmold vom 13. Juli 2017 Gem. 2 Abs. 4, 20 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG -) vom (GV. NRW. S. 195) in der aktuellen Fassung hat der Senat der Hochschule für Musik Detmold die folgende Änderung beschlossen: 1 Zweck der Eignungsprüfung Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin/der Bewerber die besonderen künstlerischen Fähigkeiten besitzt, um im Studiengang zum Konzertexamen erfolgreich studieren zu können. Dies gilt auch für Ensembles, sofern sie in ihrer Gesamtheit die besonderen künstlerischen Fähigkeiten besitzen, um im Studiengang zum Konzertexamen erfolgreich zu studieren. Eine künstlerische Eignungsprüfung der einzelnen Mitglieder des Ensembles findet damit nicht statt. 2 Zulassung zur Eignungsprüfung (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist in der Regel der Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiengangs Künstlerische Instrumentalausbildung oder Gesang oder eines entsprechenden Diplomstudiengangs sowie eine schriftliche Empfehlung einer/eines Lehrenden des entsprechenden Fachs an der Hochschule für Musik Detmold, in der der Bewerberin/dem Bewerber die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Eignungsprüfung zum Studiengang Konzertexamen zuerkannt werden. Die Empfehlung ist mit der Anmeldung vorzulegen. (2) In besonderen Ausnahmefällen können Bewerberinnen/Bewerber, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, unter der Maßgabe zugelassen werden, dass sie mit der Anmeldung ein qualifiziertes Gutachten einer/eines Lehrenden des entsprechenden Fachs an der Hochschule für Musik Detmold beifügen. In diesen Fällen entscheidet die Fachkommission unter Beteiligung eines Rektoratsmitglieds über die Zulassung. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung wird schriftlich an den Studierendenservice der Hochschule für Musik Detmold gestellt. Der Antrag muss bis zum bzw. bis zum unter Benutzung des Anmeldevordrucks eingehen. Beizufügen sind a. der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium in deutscher oder englischer Sprache; ggf. ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen;

2 b. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf, aus dem die bisherige Ausbildung hervorgeht, nebst 2 Lichtbildern; c. ein Konzertprogramm von ca. 60 Minuten Dauer, das wichtige Epochen der Literatur des Instrumentes bzw. der Gesangsliteratur bzw. der Streichquartettbzw. Klaviertrioliteratur berücksichtigen muss; d. eine nach Abs. 1 erstellte schriftliche Empfehlung einer Lehrenden/eines Lehrenden der Hochschule für Musik Detmold für ein Konzertexamensstudium bzw. das qualifizierte Gutachten nach Abs. 2, die/das sich konkret auf die jeweilige Eignungsprüfung beziehen muss. (4) Die in den Absätzen 1-3 genannten formellen Voraussetzungen sind von jedem Mitglied eines sich bewerbenden Ensembles zu erfüllen. Erfüllt ein Mitglied des Ensembles die genannten Voraussetzungen nicht, wird das gesamte Ensemble nicht zur Eignungsprüfung zugelassen. 3 Durchführung der Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung findet in der Regel zweimal jährlich, im Januar für das nachfolgende Sommersemester und im Juni für das nachfolgende Wintersemester, statt. Die genauen Zeiten werden in einem Zeitplan festgelegt, der mit der Zulassung zur Eignungsprüfung übersandt wird. (2) Die Eignungsprüfung findet im Rahmen der Eignungsprüfungswoche statt. 4 Ablauf und Inhalt der Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung besteht aus zwei Auswahlrunden: a. Die erste Auswahlrunde besteht aus der künstlerischen Präsentation der Bewerberin/des Bewerbers bzw. des Streichquartetts oder Klaviertrios vor einer Fachkommission. Dazu wählt die Fachkommission aus dem 60-minütigen Programmvorschlag etwa 20 Minuten aus. Die Fachkommission entscheidet über die Weiterleitung der Bewerberin/des Bewerbers in die zweite Auswahlrunde. b. Die zweite Auswahlrunde besteht aus der künstlerischen Präsentation der Bewerberin/des Bewerbers bzw. des Streichquartetts oder Klaviertrios vor einer großen, fachübergreifenden Kommission. Dazu wählt die Kommission aus dem 60-minütigen Programmvorschlag etwa 20 Minuten aus. Die Kommission entscheidet über die Eignung für den Studiengang zum Konzertexamen. c. Im Falle der Zulassung einer Bewerberin/eines Bewerbers zur Eignungsprüfung nach 2 Abs. 2 kann die große, fachübergreifende Kommission ein Kolloquium durchführen, dessen Form und Inhalt von der Kommission zu bestimmen sind. 2

3 d. Im Fach Klavier (Liedbegleitung) bringt die Bewerberin/der Bewerber eine eigene Gesangspartnerin/einen eigenen Gesangspartner für die Eignungsprüfung mit. Die Sängerin/der Sänger wird nicht von der Hochschule gestellt. Für Gesang sowie alle instrumentalen Einzelfächer (außer Klavier) stellt die Hochschule bei Bedarf eine Klavierbegleitung zur Verfügung. 5 Zusammensetzung der Kommissionen (1) Für die erste Auswahlrunde bildet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachbereiche der Eignungsprüfung Fachkommissionen. Einer Fachkommission gehören mindestens drei Prüferinnen bzw. Prüfer an. In der Regel sind dies Fachvertreterinnen/Fachvertreter (ggf. verwandter Fächer) sowie die bzw. der von der Kandidatin/dem Kandidaten gewünschte Hauptfachlehrerin/Hauptfachlehrer. (2) Die Fachkommission bestimmt vor Durchführung der Prüfung eine/n Vorsitzende(n). (3) Für die zweite Auswahlrunde gehören der großen, fachübergreifenden Kommission der Eignungsprüfung an: a. die Rektorin/der Rektor oder deren/dessen Vertretung, b. jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter für Klavier, Gesang, hohe Streicher, tiefe Streicher, Blechbläser, Holzbläser, c. eine gemeinsame Vertreterin/ein gemeinsamer Vertreter für die Instrumente Akkordeon, Gitarre, Harfe, Schlagzeug und Orgel, d. die bzw. der für die jeweilige Bewerberin/den jeweiligen Bewerber gewünschte potentielle Hauptfachlehrende mit beratender Stimme. (4) Vorsitzende/r der großen, fachübergreifenden Kommission ist das unter Absatz 3 a. genannte Mitglied. 6 Bewertung der Leistungen und Ergebnis der Eignungsprüfung (1) Bewertung der Leistungen durch die Fachkommission: a. Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Punkten, wobei die Höchstpunktzahl 25 beträgt. Setzt sich eine Punktzahl aus unterschiedlichen Voten der Kommissionsmitglieder zusammen, errechnet sich das Ergebnis aus dem Durchschnitt der einzelnen Punktangaben. Dabei wird die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. b. Wenn mindestens die Punktzahl 21 erzielt worden ist, erfolgt die Weiterleitung der Bewerberin/des Bewerbers in die zweite Runde. 3

4 (2) Bewertung der Leistungen durch die große, fachübergreifende Kommission: a. Die Bewertung der Leistungen erfolgt in geheimer, schriftlicher Abstimmung nach Punkten, wobei die Höchstpunktzahl 25 beträgt. Das Ergebnis setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der einzelnen Voten der Kommissionsmitglieder, wobei der höchste und der niedrigste Wert entfallen. Bei der Berechnung der Durchschnittspunktzahl wird die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Eignung ist festgestellt, wenn mindestens die Punktzahl 21 erzielt worden ist. b. Über die endgültige Aufnahme der Bewerberinnen/der Bewerber in den Studiengang zum Konzertexamen wird in der Aufnahmekonferenz auf Grundlage der Ergebnisse der großen, fachübergreifenden Kommission entschieden. 7 Niederschrift Über die Eignungsprüfung ist von den Kommissionen je eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält a. den Tag und die Zeit der Eignungsprüfung, b. die Namen der Mitglieder der Kommission, c. den Namen der Studienbewerberin/des Studienbewerbers, d. die Dauer der Eignungsprüfung sowie die vorgetragenen Werke, e. das Bewertungsergebnis, f. ggf. besondere Vorkommnisse, g. die Unterschriften aller Kommissionsmitglieder, h. ggf. die Begründung für die Nichtzuerkennung der Eignung. 8 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Tritt eine Bewerberin/ein Bewerber oder ein Ensemble unentschuldigt zurück oder bleibt sie/er oder es unentschuldigt der Eignungsprüfung fern, wird die künstlerische Eignung nicht zugesprochen. (2) Ebenfalls die künstlerische Eignung nicht zugesprochen erhält, wer es unternimmt, das Ergebnis seiner Leistung durch Täuschung, Drohung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Werden solche Tatsachen erst nachträglich bekannt, wird die künstlerische Eignung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aberkannt. (3) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Eignungsprüfung stört, kann von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Kommission von der Fortsetzung der 4

5 Teilnahme an der Eignungsprüfung ausgeschlossen werden. Auch in diesem Fall wird die künstlerische Eignung nicht zugesprochen. 9 Bekanntgabe und Geltungsdauer des Ergebnisses (1) Ist die Eignung für den Studiengang zum Konzertexamen zuerkannt worden, wird eine Bescheinigung der Hochschule für Musik Detmold ausgestellt, dass der Nachweis der künstlerischen Eignung erbracht wurde. (2) Wird die künstlerische Eignung nicht zuerkannt, ergeht der schriftliche Bescheid an die Bewerberin/den Bewerber oder das Ensemble mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. (3) Das Studium im Studiengang zum Konzertexamen ist in dem Semester aufzunehmen, zu dem die Aufnahme erfolgte, andernfalls verfällt der Anspruch auf einen Studienplatz. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss. 10 Wiederholung Eine nach dieser Ordnung nicht bestandene Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Eignungsprüfung finden die Regelungen dieser Ordnung entsprechende Anwendung. 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Eignungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Verkündungsblatt der Hochschule für Musik Detmold in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eignungsprüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen an der Hochschule für Musik Detmold vom außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Detmold vom Detmold, 20. Juli 2017 Prof. Dr. Thomas Grosse Rektor der Hochschule für Musik Detmold 5

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