Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer

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1 Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) und anderer Rechtsvorschriften nach dem Entwurf des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 12. November 2012 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Dr. Sarah Meckling-Geis Haftpflicht-, Kredit-,Transport- und Luftfahrtversicherung, Statistik s.meckling@gdv.de

2 Inhaltsübersicht 1.Einleitung 2. Änderungsvorschläge 2.1 Adressatenkreis der Versicherungspflicht 2.2. Pflicht zum ausreichenden Versicherungsschutz 2.3. Zuständige Stelle im Sinne von 117 Abs. 2 VVG Zusammenfassung Die Versicherungswirtschaft unterstützt die gesetzgeberische Zielsetzung mit der Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, durch die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung freiberuflich tätiger Ärzte Patienten für den Schadenfall abzusichern. Zwar besteht bundesweit bereits eine Versicherungspflicht der Ärzte über die Landesberufsordnungen. Aber auf diese Weise kann dazu beigetragen werden, dass auch die Landesärztekammer verstärkt auf die Kontrolle der bestehenden Berufshaftpflichtversicherungen achtet. Wir halten jedoch eine Klarstellung bezüglich des Adressatenkreises der Versicherungspflicht sowie eine Konkretisierung des ausreichenden Versicherungsschutzes unter Bezug auf 114 VVG für die Rechtssicherheit für geboten. Seite 2 / 8

3 1. Einleitung Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Heilberufe- Kammergesetz (HKaG) des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit wirkt sich auf die Versicherungswirtschaft vor allem durch die Einführung einer Versicherungspflicht für Ärzte gemäß Artikel 18 Absatz 4 HKaG-Entwurf aus. Wir erkennen die Zielsetzung des Gesetzgebers an, im Interesse des Patienten sicherzustellen, dass für die Berufsrisiken der Ärzte ein ausreichender Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung vorgehalten wird. Zur sachgerechten Umsetzung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung möchte die Versicherungswirtschaft jedoch die folgenden Änderungen vorschlagen: 2. Änderungsvorschläge zum Entwurf Anknüpfungspunkte für unsere Änderungsvorschläge ergeben sich durch die i.o. vorangestellten gesetzgeberischen Lösungsansätze unter Abschnitt B (S. 4ff des Entwurfs), den Gesetzeswortlaut sowie die Gesetzesbegründung im Entwurf. So sieht der Gesetzgebungsentwurf unter Art. 18 Absatz 1 Nr. 4 des Entwurfes für Ärzte, die ihren Beruf ausüben insbesondere die Pflicht vor 4. sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen der Landesärztekammer nachzuweisen; diese ist zuständige Stelle im Sinne von 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I, S. 2631). Die Versicherungspflicht besteht für den Arzt persönlich, es sei denn, der Arzt ist in vergleichbarem Umfang im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses gegen Haftpflichtansprüche abgesichert. Im Rahmen der vorangestellten Ausführungen zum gesetzgeberischen i.o. Lösungsmodell (vgl. S. 5 Abs. 3) wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht eines Heilberufsangehörigen, sich ausreichend gegen mögliche Haftpflichtfälle aus seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern, bislang nur in den jeweiligen Berufskammern geregelt ist. Wegen der hohen Bedeutung im Hinblick Seite 3 / 8

4 auf diesen Patientenschutz ist diese Verpflichtung jedoch als Berufspflicht ins Gesetz zu verankern. In der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. S. 35 des Entwurfs) heißt es schließlich, dass im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs eine gesetzliche Pflicht für alle Ärztinnen und Ärzte eingeführt wird, sich ausreichend gegen mögliche Haftpflichtschäden aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Dies erscheint wegen der großen Bedeutung eines ausreichenden Versicherungsschutzes im Interesse der Patienten geboten. Auf die Festlegung einer bestimmten Deckungssumme im Gesetz wird dabei verzichtet, weil es die unterschiedlichsten Konstellationen und Haftungsrisiken je nach Art der Berufsausübung und Spezialisierung eines Arztes oder Facharztes gibt, die einer abstrakten und generellen Regelung durch den Gesetzgeber nicht zugänglich sind. Ein ausreichender Versicherungsschutz ist auf Verlangen der Landesärztekammer dieser gegenüber nachzuweisen. Die Kammer kann den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes regelmäßig und anders bezogen verlangen. Die Kammer wird auch als zuständige Stelle im Sinne vom 117 Absatz 2 VVG bestimmt, gegenüber der ein Versicherungsunternehmen das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen hat. Die Anzeige des Versicherungsunternehmens über die Beendigung einer Haftpflichtversicherung kann die Kammer zum Anlass nehmen, von einem Heilberufsangehörigen den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes durch Vorlage eines (neuen) Versicherungsvertrages zu verlangen. Schließlich wird dort festgestellt, dass die Versicherungspflicht die Intention verfolgt, den Patienten zu schützen und ihm einen solventen Schuldner zu verschaffen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Absicherung bereits erfüllt und daher eine zusätzliche Versicherungspflicht nicht nötig ist, wenn und soweit aus anderen Gründen bereits ein ausreichender Schutz der Patienten gewährleistet ist. Dies ist der Fall laut Begründung (vgl. Seite 36), wenn und soweit der Arzt bereits im Rahmen eines Haftpflichtvertrages seines Arbeitgebers mitversichert ist oder aufgrund anderer Vorschriften Haftpflichtansprüche der Patienten nicht vom Arzt, sondern von einer anderen Rechtsperson (z. B. im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses) zuzutragen sind. Etwaige Regressansprüche der haftenden Rechtsperson gegen den Arzt (Innenverhältnis) betreffen nicht den Patientenschutz und haben daher keinen Einfluss auf das Bestehen einer Versicherungspflicht. Bezüglich dieser gesetzgeberischen Ausgestaltung der Versicherungspflicht möchten wir unter den Gesichtspunkten des Adressatenkreises der Versicherungspflicht, der Bestimmtheit der Versicherungssummen und der Seite 4 / 8

5 Regelung der zuständigen Stelle isd 117 VVG unsere Änderungsvorschläge und Bedenken gegenüber der derzeitigen Ausgestaltung in das Gesetzgebungsverfahren einbringen Adressatenkreis der Versicherungspflicht Änderungsvorschläge: a) S. 5 Abs. 3 des Entwurfs: Die Pflicht von Ärzten, sich ausreichend gegen mögliche Haftpflichtfälle b) Gesetzeswortlaut gem. Art. 18 Nr. 4 des Entwurfs: sich gegen die aus der freiberuflichen Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern ( ). Die Versicherungspflicht besteht für den Arzt persönlich, es sei denn, der Arzt ist im vergleichbaren Umfang im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses gegen Haftpflichtansprüche abgesichert. Die Versicherungspflicht ist nicht gegeben, soweit für den Arzt ausreichender Versicherungsschutz aus anderweitigen vertraglichen Verhältnissen besteht. c) S. 35 Abs. 5 S. 4 des Entwurfs: Die Anzeige des Versicherungsunternehmers über die Beendigung einer Haftpflichtversicherung kann die Kammer zum Anlass nehmen, von dem Arzt oder der Ärztin den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes durch Vorlage eines (neuen) Versicherungsvertrages zu verlangen. S. 36 Abs. 1 des Entwurfs Dies ist der Fall, wenn und soweit der Arzt beispielsweise im Rahmen eines Haftpflichtvertrages seines Arbeitgebers mitversichert ist oder aufgrund anderer Vorschriften Haftpflichtansprüche der Patienten nicht vom Arzt, sondern von einer anderen Rechtsperson ( ) zu tragen sind. Begründung: Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass innerhalb des Entwurfes der Adressatenkreis der Versicherungspflicht widersprüchlich dargestellt ist. So wird im Hinblick auf die Ausgestaltung der Regelung eindeutig auf Ärzte Bezug genommen, während es in der Begründung und in der Darstellung des Lösungsmodells und der Begründung (Seite 5, 35 f.) von Heilberufsangehörigen gesprochen wird. Heilberufsangehörige könnten aber nach allgemeinem Verständnis neben Ärzten auch den gesamten Seite 5 / 8

6 nicht medizinischen ärztlichen Bereich erfassen. Dies ist aber von dem Gesetzgeber erkennbar nicht intendiert, so dass wir im Rahmen des Änderungsvorschlages anregen, hier klarstellend ausschließlich von Ärzten zu sprechen. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Adressatenkreises der Versicherungspflicht möchten wir vorschlagen, die Versicherungspflicht an die Freiberuflichkeit des Berufs eines Arztes zu knüpfen. Denn nur im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass die beruflichen Risiken im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung individuell abgesichert werden müssen. Sowohl im Rahmen des Beamten- als auch im Rahmen des Angestelltenverhältnisses (z.b. Beschäftigung im Krankenhaus oder in einem MVZ) ist das Berufsrisiko für die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis über den Arbeitgeber ausreichend versichert. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit kann insoweit sowohl die ausschließlich freiberufliche Tätigkeit als auch die nebenberufliche Tätigkeit neben einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis sachgerecht erfassen. Die Ausnahmeregelung im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 S. 1, Nr. 4 S. 2 würden wir demgegenüber nicht nur auf Arbeitsverhältnisse abstellen. Vielmehr ist es möglich, dass auch im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit (z.b. als Konsiliararzt oder als nachbehandelnder Arzt im Anschluss an eine stationäre Behandlung im Krankenhaus) ebenfalls ausreichender Versicherungsschutz für das Berufsrisiko über Krankenhäuser gewährt wird. Dieser zusätzliche Bereich anderweitigen Versicherungsschutzes könnte nur durch eine ausdrückliche Ausnahmeregelung erfasst werden. Wir halten diese Änderung auch insoweit für sachdienlich, da nur der freiberuflich tätige Arzt im Rahmen seiner individuellen Berufshaftpflichtversicherung einen entsprechenden Nachweis erbringen kann. Hinzu kommt, dass auf dieser Grundlage eine trennscharfe Zuweisung des Versicherungsschutzes für die Berufsrisiken möglich ist und die wirtschaftlich und versicherungsrechtlich zu vermeidende Mehrfachversicherung ausgeschlossen werden kann. Schließlich möchten wir zu bedenken geben, dass die geplante Versicherungspflicht auch Tierärzte erfasst, obgleich eigentlich die Humanmediziner im Vordergrund der gesetzgeberischen Zielsetzung stehen. Es ist fraglich, ob das gewollt ist. Seite 6 / 8

7 2.2. Pflicht zum ausreichenden Versicherungsschutz Änderungsvorschlag: S. 35: Auf die Festlegung einer bestimmten Deckungssumme im Gesetz wird verzichtet, weil die unterschiedlichen Konstellationen und Haftungsrisiken je nach Art der Berufsausübung und Spezialisierung eines Arztes oder Facharztes gibt, die eine abstrakte und generelle Regelung durch den Gesetzgeber nicht zugänglich sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der gesetzgeberischen Vorgabe zum Deckungsumfang nur um einen Mindestversicherungsschutz handeln kann. Eine je nach Berufsrisiko individuelle darüber hinausgehende Höhe des Versicherungsschutzes bleibt davon unberührt. Eine Orientierung für einen ausreichenden Versicherungsschutz bietet 114 Absatz 1 VVG. Demnach ist die Mindestversicherungssumme für eine Pflichtversicherung auf Euro je Versicherungsfall und 1 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zusammengefasst. Begründung: Grundsätzlich entspricht die Ausgestaltung der Versicherungspflicht durch ausreichenden Versicherungsschutz der ganz überwiegenden Anzahl vergleichbarer Regelung anderer Bundesländer. Auch ist verständlich, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen will, dass sich die angemessene Höhe der Versicherungssummen und der Jahresmaximierung je nach Facharztrichtung und Tätigkeitsfeld unterscheiden kann. Gleichwohl erscheint es erforderlich, dass der Versicherungspflichtige eine Orientierung für den gesetzlichen Versicherungsschutz erhält. Wir halten es dafür für sinnvoll, die bundesgesetzliche Ausgestaltung von Pflichtversicherungsschutz gem. 114 VVG als Orientierungshilfe heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch dieser Vorschrift zugrunde liegt, dass die damit erfassten Risiken sehr unterschiedlich sein können. Damit wird deutlich, dass der durch gesetzliche Versicherungspflicht vorgegebene Versicherungsschutz wegen der Vielfalt der damit erfassten verschiedenen Berufsrisiken nur im Rahmen eines Mindestbetrages vorgeschrieben sein kann. Wir halten daher auch insoweit eine klarstellende Bemerkung in der Gesetzesbegründung für sachgerecht. Vor allem aber möchten wir vorschlagen, dass die Initiative der Länder- Arbeitsgruppe Berufe des Gesundheitswesens unter Mitwirkung aller zuständigen Landesministerien genutzt werden könnte, um eine bundes- Seite 7 / 8

8 einheitliche Regelung abzustimmen. In diesem Zusammenhang wäre es denkbar, eine einheitliche Gestaltung der Pflichtversicherung zu regeln und damit die Rechtssicherheit für die Betroffenen zu erhöhen. 2.3 Zuständige Stelle im Sinn von 117 Abs. 2 VVG Änderungsvorschlag: S. 35 Abs. 5 S. 3: Die Kammer wird auch als zuständige Stelle im Sinn von 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmt, gegenüber der ein Versicherungsunternehmen das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen hat anzeigen kann. Begründung: Versicherungsunternehmen sind gemäß 117 Abs. 2 VVG nicht zur Anzeige der Beendigung oder des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses verpflichtet. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Obliegenheit, die das Versicherungsunternehmen zur Wahrnehmung eigener Interessen nutzen kann. Denn erst nach der Anzeige des Nichtbestehens o- der der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gegenüber der zuständigen Stelle beginnt der Fristenlauf, der schließlich dazu führt, dass der Versicherer sich gegenüber dem geschädigten Dritten auf Leistungsfreiheit berufen kann. Folgt man dem vorliegenden Wortlaut der Begründung des Gesetzgebungsentwurfs, so entsteht der irrige Eindruck, als sei das Versicherungsunternehmen zur Anzeige verpflichtet. Dies sollte insoweit klargestellt werden. Schließlich möchten wir darauf hinweisen, dass mit dem Vertragsarztänderungsgesetz flexiblere zulassungsbezirksübergreifende Niederlassungen möglich sind. Wir geben daher zu bedenken, ob im Rahmen der landesgesetzlichen Ausgestaltung hier eine Regelung zur Versicherungspflicht von überörtlichen Arztpraxen aufgenommen werden sollte. Berlin, den Seite 8 / 8

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