INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Stiftsbogen, Walter-Hopf-Weg, Bundesautobahn A96, Schröfelhofstraße, Kurparkstraße Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext Bebauungsplan mit Grünordnung Nr Stiftsbogen, Walter-Hopf-Weg, Bundesautobahn A 96, Schröfelhofstraße, Kurparkstraße vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Stiftsbogen, Walter-Hopf-Weg, Bundesautobahn A 96, Schröfelhofstraße, Kurparkstraße wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan wird durch diesen Bebauungsplan Nr verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) Allgemeines Wohngebiet / Studentenwohnheim (WA) Im allgemeinen Wohngebiet ist ausschließlich die Errichtung eines Studentenwohnheims mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen und Freiflächen zulässig. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind zulässig: a) Gebäude für ein Studentenwohnheim b) Räume für eine Kinderkrippe für den internen Bedarf mit dazugehörigen Freiflächen c) Büros für die Verwaltung d) Räume für Unterricht, Gruppenarbeit, Werkräume, Musikübungsräume u. ä. e) Bewirtschaftung durch eigenständige Gaststätte f) Sporteinrichtungen im Freigelände g) Wohnung für einen Hausmeister (2) Reine Wohngebiete WR 1 und WR 2 In den reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 sind die nach 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nur in den Bauräumen entlang der Schröfelhofstraße zulässig. 3 Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte und Altenservicezentrum (1) Die Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte, Altenservicezentrum dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für zwei Kindertagesstätten und einem Altenservicezentrum.

3 (2) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind zulässig: 2 a) Gebäude für ein Altenservicezentrum b) Gebäude für Kindertagesstätten (Krippen, Kindergarten und Hort auch in Kooperationseinrichtungen) c) Büros für die Verwaltung der Einrichtungen d) Räume für Unterricht, Gruppenarbeit, Werkräume, Musikübungsräume u. ä. e) Bewirtschaftung (nur im Zusammenhang mit den übrigen Nutzungen) f) ebenerdige Stellplätze g) Spieleinrichtungen für Kinder im Freigelände 4 Gemeinbedarfsfläche Polizei (1) Die Gemeinbedarfsfläche Polizei dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen der Polizei. (2) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind zulässig : a) Gebäude für Verwaltung b) Werkstätten c) betriebliche Sozialeinrichtungen wie Kantine, Anlagen für sportliche Zwecke etc. d) Garagen bzw. Stellplätze für Dienstfahrzeuge e) Stellplätze für Bedienstete und Besucher f) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen 5 Maß der baulichen Nutzung, zusätzliche Geschosse (1) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen sind einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche mitzurechnen. (2) In den reinen Wohngebieten (WR 1, WR 2) dürfen die maximal zulässigen Grundflächen nach 19 Abs. 2 BauNVO durch die Grundflächen der im 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer maximalen Grundflächenzahl von 0,75 überschritten werden. (3) Im allgemeinen Wohngebiet / Studentenwohnheim darf die maximal zulässige Grundfläche bis zu einer maximalen GRZ von 0,65 überschritten werden. (4) In der Gemeinbedarfsfläche Polizei darf die festgesetzte maximal zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der im 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu insgesamt 5700 m 2 überschritten werden. (5) In den großen Bauräumen der reinen Wohngebiete WR 1 und WR 2 ist die Errichtung eines zusätzlichen Vollgeschosses über dem gemäß Planzeichnung zulässigen obersten Vollgeschoss zulässig, wenn - die maximal zulässige Geschossfläche hierdurch nicht überschritten wird und - eine Wandhöhe von 16,5 m nicht überschritten wird und - bei Gebäudekantenlängen über 16,0 m dieses Vollgeschosses an mindestens einer Längsseite des Gebäudes um 2,30 m von der darunter liegenden abstandsflächenrelevanten Außenkante des Gebäudes zurücktritt (Terrassengeschoss).

4 3 6 Bauweise (1) Im allgemeinen Wohngebiet/Studentenwohnheim ist die Bebauung im nördlichen Bauraum durchgehend mit einer Wandhöhe von 18,5 m bis 20,0 m herzustellen. Entlang der nördlichen Baulinie ist zusätzlich eine geschlossene und durchgehende Bebauung mit einer maximalen Bautiefe von 3 m und einer Wandhöhe von 21,0 m bis 22,0 m herzustellen. Dieser Bauteil muss die Wandhöhe des darunter liegenden Baukörpers um mindestens 2,5 m überragen. (2) Im allgemeinen Wohngebiet/Studentenwohnheim dürfen die Gebäudekantenlängen im südlichen Bauraum maximal 20,0 m betragen. (3) In den reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 dürfen die Gebäudekantenlängen in den östlichen Bauräumen entlang der Schröfelhofstraße und in den westlichen Bauräumen direkt angrenzend an die öffentlichen Grünfläche max. 20,5 m betragen. (4) In den großen Bauräumen der reinen Wohngebiete WR 1 und WR 2 sind die Gebäudekantenlängen auf maximal 47,0 m begrenzt. (5) Erker, Balkone, Pergolen und Vordächer dürfen die Baugrenzen und Baulinien bis zu einer maximalen Tiefe von 1,50 m überschreiten. 7 Abstandflächen (1) Die Abstandsflächen im WR 2 werden bis zur Baugebietsgrenze der Gemeinbedarfsfläche Polizei verkürzt. (2) In den reinen Wohngebieten sind zwischen den Baukörpern, deren lichte Raumhöhen in allen Geschossen mehr als 2,70 m beträgt Abstandsflächen in jeweils voller Wandhöhe einzuhalten, wobei als Wandhöhe das Maß von der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand gilt. Eine Überschneidung um bis zu 1,0 m ist zulässig. (3) In den westlichen kleinen Bauräumen der reinen Wohngebiete WR 1 und WR 2 können an den zueinander gewandten Seiten von Baukörpern die Abstandsflächen auf 5,00 m verkürzt werden, wenn dort keine notwendigen Fenster angeordnet werden. (4) Die Abstandsflächen zwischen dem südlichen und nördlichen Bauraum des allgemeinen Wohngebietes / Studentenwohnheim werden verkürzt. (5) Sofern durchgehende Balkone nur an einer Gebäudeseite gebaut werden, bleibt Art. 6 Abs. 5 BayBO anwendbar. 8 Höhenentwicklung Die festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf den im jeweiligen Baugebiet angegebenen Höhenbezugspunkt.

5 4 9 Abgrenzung unterschiedlicher Höhenentwicklung Von der Lage der festgesetzten Abgrenzungen unterschiedlicher Höhenentwicklung kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 10 Tiefgaragen, Stellplätze, Zufahrten (1) Im allgemeinen Wohngebiet und in den reinen Wohngebieten sind die nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätze nur in Tiefgaragen unterzubringen. (2) Ausnahmsweise können in den reinen Wohngebieten oberirdische Stellplätze nur für Besucher errichtet werden. (3) In den reinen Wohngebieten sind zwischen den Besucherstellplätzen im Bereich der Erschließungsflächen Durchlässe für eine Querung des Erschließungsangers vorzusehen. (4) Die Decken der Tiefgaragen sind um mindestens 0,60 m, für Großbaumpflanzungen um mindestens 1,20 m, unter das angrenzende Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (5) Von den festgesetzten Tiefgaragenumgrenzungen und der Lage der Tiefgaragenrampen kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe dies erfordern, grünordnerische Belange nicht beeinträchtigt werden und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (6) Die Gemeinschafts-Stellplatzanlage in der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte ist eine Gemeinschaftsanlage für die Kindertagesstätte und das Altenservicezentrum 11 Nebenanlagen (1) In den reinen Wohngebieten sind Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO außerhalb der festgesetzten Bauräume unzulässig. (2) In der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte sind Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO auch außerhalb der Bauräume zulässig. (3) Im allgemeinen Wohngebiet / Studentenwohnheim sind nördlich der Baulinie Nebenanlagen für Müllhäuschen und Geräteräume außerhalb des Bauraumes zulässig. (4) Zwischen den Bauräumen des allgemeinen Wohngebietes / Studentenwohnheim sind bauliche Nebenanlagen die der Funktion der Einrichtung dienen, wie Treppenanlagen, Rampen, Absenkungen, etc. zulässig. 12 Trafostationen Die zur Versorgung des Planungsgebietes erforderlichen Trafostationen sind in den Gebäuden des Baugebietes in geeigneten Räumen, die nahe zu den öffentlichen Verkehrsflächen liegen, unterzubringen.

6 5 13 Dachformen Zulässig sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu Dachaufbauten In den Baugebieten sind über dem obersten Vollgeschoss notwendige Dachaufbauten für technische Einrichtungen, die der Funktion der Gebäude dienen (z.b. Aufzugsmaschinenräume, Wärmerückgewinnungsanlagen und Anlagen für Solartechnik), bis zu einer Höhe von maximal 3,0 m zulässig und müssen mit ihren Oberkanten allseitig um 45 Grad von der darunterliegenden Gebäudeaußenkante zurücktreten. 15 Einfriedungen, Sichtschutzwände (1) In den Wohngebieten sind Einfriedungen unzulässig (2) Einfriedungen für die Gemeinbedarfsfläche Polizei sind bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig. (3) Für die Gemeinbedarfsflächen Kindertagesstätte / Altenservicezentrum sind offene, sockellose Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Sie sind einheitlich mit Hecken aus Laubgehölzen zu hinterpflanzen. (4) Bei der Errichtung von Terrassen an Erdgeschosswohnungen sind Sichtschutzwände im Anschluss an die Gebäude bis zu einer Länge von 3,5 m und einer Höhe von 2,0 m zulässig. 16 Abgrabungen und Aufschüttungen (1) Im allgemeinen Wohngebiet / Studentenwohnheim ist nördlich der Baulinie eine bis zu 4 m tiefe Abgrabung, bezogen auf den angegebenen Höhenbezugspunkt 538,00 zulässig. (2) Terrassierungen im Bereich der Ausgleichsflächen und privaten Freiflächen der Wohnbauflächen sind bis zu einer Höhe von 40 cm zulässig. Geringfügige Geländemodellierungen sind in der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte zulässig. (3) Im übrigen sind keine Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig. 17 Dienstbarkeiten Von der Lage und Breite der Dienstbarkeitsflächen kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

7 6 18 Fahrradabstellplätze Es sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl und Beschaffenheit innerhalb der Bauräume (Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO) oder in den Tiefgaragen nachzuweisen. 19 Antennen- und Satellitenempfangsanlagen: (1) Antennen- und Satellitenempfangsanlagen sind außer bei dem Dienstgebäude der Polizei nur auf den Dächern zulässig (2) Mobilfunkantennen sind im gesamten Planungsgebiet auf den Dachflächen ausgeschlossen. 20 Grünordnung (1) Die Bepflanzung und Begrünung der Freiflächen und der Tiefgaragen ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen herzustellen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume und nicht benötigte Stellplatzanlagen sowie deren Zufahrten gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (3) Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen ist je 200 m² ein großer Laubbaum zu pflanzen. Über Tiefgaragenbereichen können auch ein mittelgroßer Laubbaum (Stammumfang 18/20 cm) oder 2 Obstbaum-Hochstämme (Stammumfang 16/18 cm) je 200 m² gepflanzt werden. Bereits im Plan als zu pflanzen festgesetzte Bäume können darauf angerechnet werden. (4) Für die planlich und textlich festgesetzten Pflanzungen von großen Bäumen (Endwuchshöhe >20 m) sind standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20/25 cm zu verwenden. Die Baumreihen entlang der Erschließungsstiche sind mindestens ihrer Anzahl nach in einem Abstand von 7-12 m auszuführen. Je Erschließungsstich ist dabei einheitlich eine Art zu verwenden. (5) Für Bäume in Belagsflächen sind offene Baumscheiben mit einer spartenfreien, durchwurzelbaren Mindestfläche von 24 m² vorzusehen. In Ausnahmefällen sind überdeckte Baumscheiben zulässig, sofern dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. Baumgräben müssen eine Mindestbreite von 3 m aufweisen. (6) Die in der öffentlichen Grünfläche mit besonderen Maßnahmen neu zu entwickelnden Ausgleichsflächen sind als naturnahe Wiesenflächen anzulegen und durch entsprechende extensive Pflegemaßnahmen dauerhaft in ihrer Standortvielfalt zu erhalten. (7) Wohnungsgärten dürfen ausschließlich im Anschluss an die Baukörper angelegt werden. Sie sind einheitlich mit Schnitthecken aus Laubgehölzen mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zu umpflanzen. Für die Wohnungsgärten ist maximal ein Anteil von 50 % an der Gesamtfreifläche des Baugrundstückes vorzusehen. (8) Bauliche Einfriedungen sind mit ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. Davon ausgenommen ist aus Sicherheitsgründen die Einfriedung der Gemeinbedarfsfläche Polizei.

8 7 (9) Belagsflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung notwendig sind. Feuerwehrzufahrten und ähnliche Erschließungsflächen sind, wo dies funktional möglich ist, mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen. (10) Das Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke ist oberflächig und unter Nutzung der Filterwirkung des Bodens zu versickern. Ausnahmsweise können Rigolen zugelassen werden, sofern die Flächen für eine ausschließlich oberflächige Versickerung nachweislich nicht ausreichen. Das anfallende Niederschlagswasser aus den Wegen wird oberflächig in den daran anschließenden Bereichen versickert. (11) Ausnahmsweise kann von den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (12) Die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem besonderen Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. (13) Die Dächer von Bauwerken mit bis zu zwei Geschossen, sowie die Dächer der Polizeigebäude sind extensiv in einer durchwurzelbaren Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm zu begrünen. Ausgenommen davon sind notwendige technische Anlagen, nutzbare Freibereiche auf den Dächern oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes. 21 Immissionsschutz (1) Soweit die lärmabschirmende Wirkung der Bebauung im allgemeinen Wohngebietes / Studentenwohnheim entlang der Autobahn München-Lindau im Norden noch nicht für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohngebäude in den reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2, der Kindertagesstätten, des Altenservicezentrums und deren Freiflächen sichergestellt ist, ist der notwendige Schallschutz an den Gebäuden bzw. Freiflächen durch Einzelgutachten der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist auch eine Schallschutzwand auf dem vorhandenen Wall in der öffentlichen Grünfläche entlang der Autobahn zulässig. (2) An der südlichen Baugebietsgrenze der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte zum Stiftsbogen ist an Stelle eines Zaunes eine 2,5 m hohe Schallschutzwand zulässig. 22 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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