Teilhabe am Arbeitsleben als betriebliche Aufgabe Die Rolle der betrieblichen Akteure

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1 Teilhabe am Arbeitsleben als betriebliche Aufgabe Die Rolle der betrieblichen Akteure (Arbeitsgruppenbericht) Die Arbeitsgruppe beschäftigte sich mit der Rolle der betrieblichen Akteure bei der Ermöglichung von Teilhabe am Arbeitsleben. Vertreten waren Mitarbeiter der Rehabilitationsträger und -einrichtungen, Juristen, Ärzte, betroffene Arbeitnehmer sowie Wissenschaftler. 1. Einführung Zur Verwirklichung der Teilhabe am Arbeitsleben werden umfangreiche Leistungen nach dem SGB IX und anderen Gesetzen erbracht. Daran sind eine Vielzahl betrieblicher Akteure, sämtliche Rehabilitationsträger sowie staatliche Stellen beteiligt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungserbringung ergeben sich für die Rehabilitationsträger aus verschiedenen Leistungsgesetzen. Das SGB IX hat die wichtige Funktion, diese Leistungen zu koordinieren. 1.1 Vielzahl betrieblicher Akteure Die Ermöglichung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist in großem Umfang auch die Aufgabe betrieblicher Akteure. Dazu gehören neben den Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch die Beauftragten der Arbeitgeber, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Beschäftigten, die Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte sowie die Werks- bzw. Betriebsärzte. Die durch das SGB IX vorgesehene Einbindung einer Vielzahl betrieblicher Akteure in den Präventions- und Rehabilitationsprozess stellt einerseits sicher, dass den betroffenen Beschäftigten die bestmögliche Hilfe frühzeitig zu Gute kommen kann. Andererseits birgt sie auch ZSR, 51. Jahrgang (2005), Sonderheft 2005, S

2 Gefahren. Durch einen Mangel an Kooperation und Koordination der beteiligten Stellen und Personen können Reibungsverluste auftreten, die die Leistungserbringung zeitlich oder qualitativ negativ beeinflussen. 1.2 Vielzahl der Leistungen und Leistungsträger Das Recht der Teilhabe zeichnet sich durch eine außerordentlich große Anzahl verschiedener Leistungen aus, die durch unterschiedliche Leistungsträger erbracht werden. Während der umfangreiche Leistungskatalog des 33 SGB IX allgemein die Ziele der Leistungserbringung sowie die in Frage kommenden Leistungen an Arbeitnehmer aufführt, zeigt 34 SGB IX, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an die Arbeitgeber erbracht werden können. Diese Leistungen umfassen insbesondere Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb sowie Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können erbracht werden von der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe. Flankiert werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen. Für die letztgenannten Leistungszweige sind (auch) die gesetzlichen Krankenkassen zuständig, so dass mittelbar oder unmittelbar alle Rehabilitationsträger an den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beteiligt sind. Zusätzlich zu den Rehabilitationsträgern sind staatliche Stellen an der Erbringung der Leistungen beteiligt (Aufsichtsbehörden) oder erbringen eigene Leistungen (Integrationsamt). 1.3 Vielzahl der Leistungsgesetze Zwar gelten die Vorschriften des SGB IX für Leistungen zur Teilhabe unmittelbar. Dies trifft jedoch nur zu, soweit die Leistungsgesetze der einzelnen Träger nichts Abweichendes bestimmen ( 7 Satz 1 SGB IX). Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungserbringung richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen ( 7 Satz 2 SGB IX). 146

3 Teilhabe am Arbeitsleben als betriebliche Aufgabe 1.4 Koordination und Kooperation Aus der Komplexität der Leistungen, der Vielzahl gesetzlicher Grundlagen sowie der großen Zahl der beteiligten Personen ergibt sich ein hoher Koordinations- und Kooperationsbedarf. Das SGB IX enthält hierfür einige wichtige Instrumente. Neben der Regelung gemeinsamer Servicestellen ( SGB IX) der Rehabilitationsträger und des beschleunigten Zuständigkeitsverfahrens ( 14 SGB IX) enthält das Gesetz auch Regelungen, die die Zusammenarbeit der betrieblichen Akteure normieren. So regelt 84 Abs. 2 SGB IX die Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit dem betroffenen Arbeitnehmer, der zuständigen Interessenvertretung gemäß 93 SGB IX (insbesondere Betriebsrat oder Personalrat) sowie der Schwerbehindertenvertretung und dem Werks- oder Betriebsarzt. Auch die Einbeziehung externer Akteure (Rehabilitationsträger und Integrationsamt) ist dort normiert. Diese Zusammenarbeitspflichten beziehen sich auf das betriebliche Eingliederungsmanagement, also auf präventive Maßnahmen zur dauerhaften Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben. Eine allgemeinere Regelung findet sich in 99 SGB IX. Dort ist bestimmt, dass der Arbeitgeber, dessen Beauftragter, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- oder Personalrat zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammenarbeiten müssen. Die genannten Stellen sowie die Rehabilitationsträger sind außerdem verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen. Die Vertrauensperson des schwerbehinderten Menschen sowie der Beauftragte des Arbeitgebers sollen dabei die Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt sein ( 99 Abs. 2 SGB IX). Die erfolgreiche Verwirklichung von umfassender Teilhabe am Arbeitsleben hängt wesentlich davon ab, ob die Koordination der Leistungen und die Kooperation der verschiedenen Beteiligten tatsächlich stattfinden. 2. Diskussion Die Diskussion in der Arbeitsgruppe hat im Wesentlichen ergeben, dass der Anspruch des Gesetzes und die Wirklichkeit in den Betrieben noch weit auseinander liegen. 147

4 2.1 SGB IX auf Großbetriebe zugeschnitten Als Hauptursache für die nur zögerliche Umsetzung vieler vom SGB IX vorgegebener Instrumente wurde angeführt, dass diese nur auf Großbetriebe zugeschnitten seien. Der Großteil aller Beschäftigten sei aber in Klein- und Mittelbetrieben beschäftigt. Dort seien die vom Gesetz vorgesehenen Akteure jedoch nicht vorhanden. In vielen Betrieben gebe es weder einen Betriebsrat noch einen Betriebsoder Werksarzt, eine Schwerbehindertenvertretung oder einen Beauftragten des Arbeitgebers. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (unter Einbeziehung des Arbeitsschutzes) oder Integrationsvereinbarungen kämen so nicht zustande. Ob solche Instrumente in Klein- und Mittelbetrieben mit einer sehr niedrigen Anzahl Betroffener überhaupt sinnvoll seien, wurde ohnehin bezweifelt. Das SGB IX bringe auf diesem Gebiet jedenfalls keine wesentlichen Neuerungen für den Großteil der Betriebe. Als betriebliche Akteure verblieben hier lediglich der betroffene Arbeitnehmer sowie dessen Arbeitgeber sowie z.t. die Personalstelle. In der täglichen Praxis komme es daher nach wie vor auf die Bereitschaft des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zur Kooperation an. Dies gilt nicht nur bezüglich des Abschlusses kollektiver Regelungen (Integrationsvereinbarung), sondern auch bezüglich der Wahrnehmung individueller Ansprüche nach dem SGB IX. Zwar bedarf es zur Geltendmachung eines Anspruchs beispielsweise auf behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes keines Betriebsrates oder einer Schwerbehindertenvertretung. Die Bereitschaft, individuelle Rechte auch einzufordern, bestünde in der Regel aber nur in solchen Betrieben, in denen die Kooperations- und Hilfsbereitschaft des Arbeitgebers ohnehin vorhanden ist. 2.2 Informationsfluss in die Kleinbetriebe Neben der mangelhaften personellen Infrastruktur in den Kleinbetrieben wurde in der Arbeitsgruppe auch der fehlende Informationsfluss in Bezug auf Prävention und Rehabilitation kritisiert. Die Teilnehmer waren sich einig, dass Aufklärungsarbeit in den Betrieben geleistet werden muss. Das Integrationsamt soll dabei die Rolle eines Aktivators erhalten, der auf den Betrieb zugeht und Informationen anbietet. 148

5 Teilhabe am Arbeitsleben als betriebliche Aufgabe Ferner wurde darauf hingewiesen, dass für Unternehmen die Möglichkeit besteht, Informationen von außen einzukaufen, etwa bei den Berufsförderungswerken. Als weiterer Anlaufpunkt wurde der Medizinische Dienst der Krankenkassen genannt. Darüber hinaus könnten Arbeitgeber die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer als Informationsquelle nutzen. Bemängelt wurde jedoch, dass letztgenannte Stellen der Beratung der Firmen bezüglich Prävention und Rehabilitation keine Priorität einräumten. Außerdem sei dort wenig fundiertes Wissen vorhanden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Integrationsfachdienste gesetzlich verpflichtet sind, zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben Informationen, Beratung sowie Hilfeleistungen für die Arbeitgeber zu leisten ( 110 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). 2.3 Eingliederungszuschüsse begrenzt Als wenig hilfreich wurde auch der Umstand beschrieben, dass Eingliederungszuschüsse nur begrenzt geleistet werden. Eine Begrenzung der Eingliederungszuschüsse auf den Zeitraum von einem Jahr findet regelmäßig statt ( 34 Abs. 3 Satz1 SGB IX). Diese Regelung ist nach Ansicht der Arbeitsgruppe nicht sachdienlich. Von der Möglichkeit, Leistungen ausnahmsweise über den Zeitraum von zwei Jahren zu erbringen ( 34 Abs. 3 Satz 2 SGB IX), wird nur zurückhaltend Gebrauch gemacht. Insgesamt wäre es nach Ansicht der Teilnehmer hilfreich, Eingliederungszuschüsse bei bestehender Bedürftigkeit zeitlich unbegrenzt zu erbringen. Als weitgehend ungeeignet erweist sich das Instrument der Eingliederungszuschüsse bei psychischen Krankheiten. Der betroffene Personenkreis bedarf nach Ansicht der Arbeitsgruppe anderer als finanzieller Hilfen. 2.4 Wirtschaftliche Hindernisse Kleine und mittlere Betriebe machen nach Ansicht der Arbeitsgruppe vorwiegend wirtschaftliche Hindernisse geltend, die bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen im Wege stünden. So wurde berichtet, dass die Unternehmen finanzielle sowie strukturelle Nachteile im Zusammenhang mit der Beschäftigung behinderter Menschen befürchten. Besonders negativ sehen die Betriebe den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Die Befürchtung, einem Mitarbeiter in wirt- 149

6 schaftlich schlechter Situation nicht kündigen zu können, sei ein großes Hemmnis. In der Arbeitsgruppe wurde daher teilweise vertreten, dass der besondere Kündigungsschutz im Sinne der Kleinbetriebe gelockert oder sogar abgeschafft werden müsse. Des Weiteren sei es sachdienlich, den Unternehmen finanzielle Vorteile zuzugestehen. Als Beispiel wurden Steuererleichterungen für Unternehmen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, genannt. Die Möglichkeiten von Eingliederungszuschüssen sowie Boni und Prämien ( 84 Abs. 3 SGB IX) werden in den Unternehmen entweder nicht als ausreichend erachtet oder sind nicht bekannt. Auch diesbezüglich sei ein besserer Informationsfluss notwendig. 3. Schluss Besonders in kleineren und mittleren Betrieben werden die Vorgaben des SGB IX bisher sehr zögerlich umgesetzt. Eine Verbesserung der Situation ist nur zu erwarten, wenn die Beteiligten den Sinn und Zweck der Maßnahmen kennen und deren Umsetzung für sinnvoll erachten. Dies setzt voraus, dass die vom Gesetz erwarteten Maßnahmen, beispielsweise die Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements, in den kleineren Betrieben bekannt sind. Die Voraussetzung für eine Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben chronisch kranker und behinderter Menschen ist daher in erster Linie ein optimierter, auf die betroffenen Betriebe ausgerichteter Informationsfluss. Diesen zu verbessern, sind alle Beteiligten aufgerufen. Dies gilt nach Ansicht der Arbeitsgruppe sowohl für die Integrationsämter als auch für die Integrationsfachdienste und die Rehabilitationsträger. Anschrift des Autors: Björn Winkler Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa der Christian-Albrechts-Universität Olshausenstr Kiel bwinkler@instsociallaw.uni-kiel.de 150

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