Die Rückforderung von Steuerbeihilfen nach der Abgabenordnung der Einfluss des Unionsrechts auf die Korrekturvorschriften der AO
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- Katrin Siegel
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1 Die Rückforderung von Steuerbeihilfen nach der Abgabenordnung der Einfluss des Unionsrechts auf die Korrekturvorschriften der AO Referentin: RA/StB Dr. Ute Geisenberger Bender Harrer Krevet Fahnenbergplatz Freiburg Telefon: 0761/ freiburg@bender-harrer.de Düsseldorf, den
2 Gliederung Steuern und Beihilfenrecht Rückforderung von direkten Beihilfen Rückforderung von indirekten Beihilfen nach der AO Zusammenfassung und Plädoyer 2
3 Steuerrecht und Beihilfenrecht Indirekte Beihilfe: Maßnahme gleicher Wirkung, die die Belastungen des Unternehmens vermindert, die es normalerweise zu tragen hätte. Lenkungssteuern als indirekte Beihilfen 3
4 Relevanz der Steuerbeihilfen Beihilferelevante Steuerregelungen - 8c KStG (Sanierungsklausel) - 6b EStG - Seeling-Modell der Umsatzsteuer - 7g EStG (Ansparabschreibung) - Verlustrechnung der öffentlichen Hand - Befreiung von Vorauszahlungspflichten Hohes wirtschaftliches Gewicht: - 55% der Beihilfen in Deutschland bei Produktion und Dienstleistung als Steuerbefreiung ( ) - Europaweit 43% aller Beihilfen als Steuerbefreiungen 4
5 Beihilfenrückforderung Kommission Mitgliedstaat Steuerpflichtiger Negativentscheidung Rückforderungsentscheidung Rückforderung sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheid ung nationales Verfahrensrecht darf die Wiedereinziehung nicht praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgebot) 5
6 Die Rückforderung von direkten Beihilfen 48 VwVfG Effektivitätsgebot Rechtswidrigkeit des Beschlusses Anschluss, wenn Kenntnis der Behörde von Rechtswidrigkeit > 1 Jahr Rechtswidrigkeit steht mit der Bestandskraft der Kommisionsentscheidung fest Frist ist nicht anwendbar Ermessen Ermessensreduktion auf Null Rückforderungspflicht 6
7 Die Rückforderung von indirekten Beihilfen Grundsätzlich dieselben Anforderungen (Effektivitätsgebot) Problem: - Andere Struktur der 172 ff. AO - Andere Struktur des Vertrauensschutzes - Keine Entscheidung des EuGH zur AO bisher hierzu - BFH: Keine Durchbrechung der Bestandskraft durch Unionsrecht 7
8 Rechtsgrundlagen 48, 49 LvwVfG? Keine Rechtsgrundlage? 1 AO: Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen [ ]. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar. 8
9 Die Korrekturvorschriften der AO Steuerbescheide/gleichgestellte Bescheide sonstige Steuer Verwaltungsakte 172 ff. AO 130 ff. AO 172 AO: - Zustimmung des Steuerpflichtigen - wenn gesetzlich zugelassen 173 AO: neue Tatsachen/Beweismittel 174 AO: widerstreitende Steuerfestsetzung 175 AO: - Grundlagenbescheid - rückwirkendes Ereignis grds. gebundenes Verwaltungshandeln Festsetzungsverjährung grds. wie allg. VerwR, einziges Tatbestandsmerkmal: Rechtswidrigkeit Ermessen Keine Korrektur nach Jahresfrist 9
10 Beihilfenrückforderung nach 173 Abs.1 Nr. 1 AO Rechtwidrigkeit des Steuerbescheids (P) Übertragbarkeit der Auffassung zu direkter Beihilfe /(P) unmittelbare und individuelle Betroffenheit Tatsache: alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann - vorgreifliche Rechtverhältnisse - ausl. Recht - Vorabentscheidung i.s.d. Art. 267 AEUV als Tatsache? (BAO, Getränkesteuer-Urteil) Neue Tatsache: Tatsache muss zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides bestanden haben, darf der Behörde aber nicht bekannt sein (P) deklaratorische oder konstitutive Wirkung der Kommissionsentscheidung 10
11 Beihilfenrückforderung nach 175 Abs. 1 Satz 1 AO Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung zukommt, erlassen, geändert [...] wird. Definition Grundlagenbescheid, 171 Abs. 10 AO: Soweit für die Festsetzung einer Steuer [...] ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist. 11
12 Kommissionsentscheidung als Verwaltungsakt ( 118 AO) Tätigkeit einer Behörde (P) Behörde vs. Rechtsprechung zur Regelung eines Einzelfalls (P) Entscheidungen über Beihilfenregelung intendierte Außenwirkung (P) fehlende Adressierung an den Steuerpflichtigen (P) Verwaltungsinternum 12
13 Vertrauensschutz bei Beihilfenrückforderung direkte Beihilfen: Vertrauen nicht schutzwürdig, wenn sich der Empfänger über die Einhaltung des Notifizierungsverfahrens vergewissert hat Übertragbarkeit auf Steuerhilfe? - Komplexität des Steuerrechts - Eingriffsverwaltung - Vergabe an eine unbestimmte Vielzahl von Personen 13
14 Zusammenfassung und Plädoyer Beihilfenrückforderung nach AO erfordert derzeit gewagte Gesetzesauslegung Verfahrensrecht auf Unionsebene politisch nicht durchsetzbar Daher zumindest eigene Korrekturvorschrift in der AO 14
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15
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