Der Erlass vom 22. Januar 2013 (StAnz. S. 222) wird wie folgt geändert: a) In Nr. 4 Satz 8 wird die Angabe 12 FAG durch 21 und 27 FAG ersetzt.
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- Sofia Beltz
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1 Kommunales Haushaltsrecht; Hinweise zur Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) Der Erlass vom 22. Januar 2013 (StAnz. S. 222) wird wie folgt geändert: 1. Die Hinweise zu 4 werden wie folgt geändert: a) In Nr. 4 Satz 8 wird die Angabe 12 FAG durch 21 und 27 FAG ersetzt. b) In Nr. 9 Satz 2 werden die Wörter oder im Gesamthaushalt (Finanzhaushalt) gestrichen. c) Nr. 10 wird wie folgt gefasst: 10. Die Schulumlage ist vom Landkreis wegen der Zweckbindung ( 50 Abs. 3 FAG) im Produktbereich 03 Schulträgeraufgaben als Ertrag zu veranschlagen. Die umlagepflichtigen Gemeinden veranschlagen die Schulumlage als Aufwand im Produktbereich 16 Allgemeinde Finanzwirtschaft. 2. Den Hinweisen zu 5 werden als Nr. 7 und 8 angefügt: 7. Für Arbeitnehmer, die als Aushilfe, für eine kurze Zeit oder für einen auf kurze Zeit begrenzten Zweck beschäftigt werden, ist eine im Stellenplan ausgebrachte Stelle nicht erforderlich. 8. In den Fällen 40a Abs. 1 und 4 HGO ist im Stellenplan Teil D durch einen Vermerk eine Leerstelle auszubringen; z.b. 1 Leerstelle BesGr/EntgeltGr...für einen zum Bürgermeister gewählten Beamten/Arbeitnehmer ( 40a Abs. 1 und Abs. 4 HGO). 3. In Nr. 1 der Hinweise zu 22 wird Satz 6 gestrichen. 4. Die Hinweise zu 29 werden wie folgt geändert: a) In Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe 2 durch 2 Abs. 1 ersetzt. b) Als neue Nr. 2 wird eingefügt: 2. Bei der Vergabe von Aufträgen, die den Schwellenwert von Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, den EU-Schwellenwert aber nicht erreichen, gelten die Vorschriften Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) in der jeweiligen
2 - 2 - Fassung. c) Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 werden Nrn. 3 bis 5. d) Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3. Die mit Bekanntmachung nach 29 Abs. 2 GemHVO eingeführten Vergabe- und Vertragsordnungen bleiben unberührt, soweit deren Vorschriften dem HVTG nicht widersprechen. e) Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4. Bezüglich der Freigrenzen für öffentliche Aufträge wird auf 15 Abs. 1 und 10 Abs. 5 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354) in Verbindung mit dem Gemeinsamen Runderlass über das öffentliche Auftragswesen vom 1. November 2007 (StAnz. S,. 2386), zuletzt geändert durch Gemeinsamen Runderlass vom 7. November 2014 (StAnz. S. 1007) hingewiesen. 5. In Nr. 1 Satz 2 der Hinweise zu 32 wird die Angabe 9. Februar 2012 (BStBl. I S. 184) durch 3. Januar 2013 (BStBl. I S. 59) ersetzt. 6. Nr. 2 der Hinweise zu 33 wird wie folgt gefasst: 2. Werden für die Buchführung DV-Systeme eingesetzt, können sinngemäß angewendet werden, a) die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GOBD), BMF-Schreiben vom 14. November 2014 (BStBl. I S. 1450), b) die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, BMF- Schreiben vom 16. Juli 2001 (BStBl. I S. 410), geändert mit BMF-Schreiben vom 14. September 2012 (BStBl. I S. 980). 7. Die Hinweise zu 39 werden wie folgt geändert: a) In Nr. 3 wird als Satz 5 eingefügt: Enthält die von der Gemeinde zu zahlende Umlage Anteile zur Finanzierung künftiger Versorgungslasten, ist dies bei der Bemessung der Zuführung an die Pensions-
3 - 3 - rückstellungen zu berücksichtigen. b) Die Nrn. 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: 5. Die Versorgungslasten für einen Beamten werden bei bun- oder länderübergreifenden Dienstherrenwechseln nach Maßgabe Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrages i.v. mit dem Gesetz zum Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrages vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 286) verteilt. Dies gilt nach 83 HBeamtVG auch bei laninternen Dienstherrenwechseln. 6. In die Versorgungslastenteilung werden ab 1. März 2014 auch Dienstherrenwechsel von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten (Amtseintritt ab 1. März 2014) einbezogen. 7. Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung, die nach den Regelungen Staatsvertrages zu berechnen ist. Empfängt die Gemeinde die Abfindung unmittelbar, ist sie im haushalt als außerordentlicher Ertrag zu behandeln und ihre Zuführung an die Pensionsrückstellungen als außerordentlicher Aufwand zu behandeln. Zahlt die Gemeinde die Abfindung unmittelbar, ist sie im haushalt als außerordentlicher Aufwand zu behandeln. Die für den Beamten gebildete Pensionsrückstellung und Beihilferückstellung sind aufzulösen und als außerordentlicher Ertrag zu behandeln. 8. Die Hinweise zu 41 werden wie folgt geändert: a) In Nr. 13 Satz 1 wird die Angabe Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, 642) durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444) ersetzt. b) In Nr. 18 Satz 1 wird die Angabe 37 Abs. 3 FAG durch 50 Abs. 3 FAG ersetzt. 9. In Nr. 3 Satz 2 der Hinweise zu 51 wird das Wort gewährte durch gewählte ersetzt. 10. In Nr der Hinweise zu 53 wird als Satz 3 angefügt: Gemeinden die vor dem 1. Februar 2013 organisatorische Vorbereitungen für die Aufstellung Gesamtabschlusses getroffen haben, z.b. in Bezug auf die notwendigen Einstel-
4 - 4 - lungen für die Buchhaltungssoftware, dürfen etwaige Abweichungen von den Anlagen 4 und 5 beibehalten, wenn Anpassungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würden und die Aussagekraft der zusammengefassten Vermögensrechnung und der zusammengefassten rechnung nicht beeinträchtigt wird. 11. Die Hinweise zu 54 werden wie folgt geändert: a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. Der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 21 (DRS 21) vom 4. Februar 2014 (BAnz AT B2) steht auf der Internetseite zur Verfügung. b) In Nr. 2 wird die Angabe DRS 2 durch DRS 21 ersetzt. 12. In Nr Satz 4 der Hinweise zu 59 wird das Wort wir durch wird ersetzt. 13. Die Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
5 - 5 - Kapitalflussrechnung (zusammengefasste Finanzrechnung) - Euro - Anlage 6 Position Veränderung Bezeichnung Vorjahres Haushaltsjahres Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss/- fehlbetrag einschließ0lich anteile anderer Gesellschafter) 2. +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände Anlagevermögens 3. +/- Zunahme/Abnahme der Rückstellungen 4. +/- Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge 5. -/+ Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 6. +/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 7. -/+ Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen Anlagevermögens 8. +/- Zinsaufwendungen/Zinserträge 9. - Sonstige Beteiligungserträge 10. +/- Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten 11. +/- Ertragsteueraufwand/-ertrag Einzahlungen aus außerordentlichen Posten Auszahlungen aus außerordentlichen Posten 14. -/+ Ertragsteuerzahlungen 15. = Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 14) Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen immateriellen Anlagevermögens Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen Sachanlagevermögens Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen Finanzanlagevermögens Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
6 - 6 - Position Veränderung Bezeichnung Vorjahres Haushaltsjahres Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition Einzahlungen aus außerordentlichen Posten Auszahlungen aus außerordentlichen Posten Erhaltene Zinsen Erhaltene Dividenden 30. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit (Summe aus 16 bis 29) Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern Mutterunternehmens Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter Mutterunternehmens Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-)Krediten Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-)Krediten Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen Einzahlungen aus außerordentlichen Posten Auszahlungen aus außerordentlichen Posten Gezahlte Zinsen Gezahlte Dividenden an Gesellschafter Mutterunternehmens Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter 43. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (Summe aus 31 bis 42) 44. Zahlungswirksame Veränderungen Finanzmittelfonds (Summe aus 15, 30, 43) 45. +/- Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen Finanzmittelfonds 46. +/- Konsolidierungskreisbedingte Änderungen Finanzmittelfonds Finanzmittelfonds am Anfang der Periode 48. = Finanzmittelfonds am Ende der Periode (Summe aus 44 bis 47) Wiesbaden, den HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT - IV 4-15 i
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