FAQ zum Zensus 2011 Stand: 06. Mai 2011

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1 FAQ zum Zensus 2011 Stand: 06. Mai Worum geht es? Der Deutsche Bundestag hat im Jahr 2009 aufgrund der EU-Verordnung vom 09. Juli 2008 mit dem Zensusgesetz 2011( eine Volkszählung beschlossen, für die bereits umfangreiche Vorbereitungen und Datensammlungen erfolgt sind. Der Zensus 2011 unterscheidet sich in der Methode wesentlich von vorangegangen Volkszählungen, wie sie zuletzt 1987 auf dem früheren Bundesgebiet und 1981 in der ehemaligen DDR stattgefunden haben. Anders als bei diesen traditionellen Volkszählungen, bei denen sämtliche Bürger befragt wurden, werden beim Zensus 2011 vor allem vorhandene Verwaltungsregister (Melderegister und Register der Bundesagentur für Arbeit) genutzt und nur ein Teil der Bevölkerung befragt. Man spricht von einem sogenannten registergestützten Zensus. Derzeit geht man von etwa 17,5 Millionen Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnraum sowie von 7,9 Millionen Personen im Rahmen der Haushaltebefragung aus. Da sich die beiden Gruppen überschneiden, wird etwa ein Drittel der Bevölkerung Auskunft geben müssen. Stichtag für den Zensus 2011 ist der 09. Mai An diesem Tag beginnen die Befragungen. Diese sollen einschließlich aller Rückfragen bis zum April 2012 abgeschlossen sein. 2. Wieso wurde ich ausgewählt? Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Wohnungen befragt. Es handelt sich also um eine Vollerhebung bei etwa 17,5 Millionen Menschen. Sie bekommen per Post einen Fragebogen zugeschickt, den sie ausfüllen müssen auf dem Papier oder online. Im Gegensatz dazu ist die Haushaltebefragung eine Stichprobenerhebung. Hierbei werden vom Statistischen Bundesamt nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren Anschriften für die Stichprobe ausgewählt und alle Haushalte an diesen ausgewählten Anschriften befragt. Insgesamt sind rund zehn Prozent der Bevölkerung in Deutschland hierin einbezogen. In Hamburg als Stadtstaat werden ca. 4 %, dies sind Einwohner befragt werden. In Schleswig-Holstein sind es 10 % und damit etwa zufällig ausgewählte Bürger, die befragt werden. 3. Muss ich Auskunft erteilen? Ja, der Gesetzgeber hat im 18 des Zensusgesetzes 2011 für alle Datenerhebungen beim Zensus 2011 die Auskunftsverpflichtung festgelegt. Im Rahmen der Haushaltebefragung ist lediglich die Angabe des Bekenntnisses zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung freiwillig, soweit es sich nicht um die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft handelt. Auf die Freiwilligkeit wird im Zensusfragebogen (Frage 8) ausdrücklich hingewiesen.

2 4. Was geschieht, wenn ich keine Auskunft erteile? Wer eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belegt werden ( 23 BStatG). Außerdem kann im Fall einer Auskunftsverweigerung die Auskunftserteilung im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. In diesem Fall werden so lange Zwangsgelder festgesetzt, bis die Auskunft erteilt wurde. Die Höhe der Zwangsgelder bewegt sich nach Angaben des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig- Holstein bei Privatpersonen, die die Auskünfte verweigern, zwischen 300 und Muss ich im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung auch Auskunft über meine Mieter erteilen? Ja, 6 Abs. 3 ZensG 2011 verlangt, dass Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung angegeben werden müssen. Weitere Angaben zu den Mietern werden nicht erfragt. 6. Wer befragt mich? Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung erhalten alle Eigentümerinnen und Eigentümer oder Verwalter von Häusern und Wohnungen die Befragungsunterlagen vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein [ per Post. Sie haben die Wahl, den Bogen auszufüllen oder die Angaben online [ zu machen. Im Rahmen der Haushaltebefragung werden die Bewohner der ausgewählten Haushalte durch Erhebungsbeauftragte befragt. Der Besuch wird einige Zeit vorher per Postkarte angekündigt. Sie können den Bogen aber auch selbst ausfüllen und an die zuständige Erhebungsstelle zurücksenden. Es besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit, die Angaben online [ zu machen. 7. Werde ich beim Zensus 2011 öfter befragt? Mehrfachbefragungen sind möglich. Sollten Sie beispielsweise im Besitz eines Hauses oder einer Wohnung sein, können Sie während des Zensus 2011 zwei Mal befragt werden. Das geschieht zum Beispiel, wenn Ihre Anschrift auch für die Haushaltebefragung ausgewählt wurde. In diesem Fall sind sowohl für die Gebäude- und Wohnungszählung, als auch für die Haushaltebefragung Angaben zu machen. 8. Was ist eine Erhebungsstelle? In Hamburg wurde eine zentrale Erhebungsstelle eingerichtet, die für die Organisation und Durchführung der Befragungen im Rahmen der Haushaltebefragung und der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen zuständig ist. Die Erhebungsstelle setzt für die Befragungen vor Ort speziell geschulte Interviewer, sogenannte Erhebungsbe-

3 auftrage ein. Außerdem fungiert die Erhebungsstelle als Ansprechpartner für Anfragen der Auskunftspflichtigen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss die Erhebungsstelle als eigene Verwaltungseinheit so eingerichtet werden, dass sie räumlich, technisch und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt ist. Die Erhebungsstelle Hamburg befindet sich im Hause des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein am Standort Hamburg. In Schleswig-Holstein als Flächenland wurden in den Kreisen und den kreisfreien Städten eigene Erhebungsstellen eingerichtet. Diese sind besonders gesichert. Die Daten werden dort durch ausschließlich für die Abwicklung des Zensus 2011 zuständiges besonderes Personal verarbeitet. 9. Was ist ein Erhebungsbeauftragter? Die Erhebungsbeauftragten werden hauptsächlich im Rahmen der Haushaltebefragung tätig. Sie suchen die zu befragenden Haushalte auf und übergeben die Fragebögen oder füllen diese mit dem Auskunftspflichtigen aus. Die Erhebungsbeauftragten sind speziell für ihre Aufgabe geschult worden. Als Erhebungsbeauftragter darf niemand eingesetzt werden, bei dem insbesondere aus beruflichen Gründen die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht (z.b. Mitarbeiter von Meldebehörden). Um zu vermeiden, dass Erhebungsbeauftragte zufällig persönliche Angaben von Bekannten erfahren, dürfen sie nicht in der Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Die Erhebungsbeauftragten werden besonders verpflichtet, das Statistikgeheimnis zu wahren und alle Tatsachen geheim zu halten, die ihnen im Zusammenhang mit der Erhebungstätigkeit bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Erhebungsbeauftragtenausweis: Die Erhebungsbeauftragten weisen sich durch ein gesondertes Dokument aus. Sie können zusätzlich noch das Vorzeigen des Personalausweises verlangen, um die Identität zweifelsfrei festzustellen. 10. Muss ich den Erhebungsbeauftragten in meine Wohnung lassen? Nein, Erhebungsbeauftragte haben keine Zutrittsbefugnisse. Möchten Sie den Erhebungsbogen nicht zusammen mit dem Erhebungsbeauftragten in Ihrer Wohnung ausfüllen, können Sie sich die Unterlagen aushändigen lassen, diese selbst ausfüllen und an die Erhebungsstelle zurücksenden. Sie können die Auskünfte aber auch online erteilen. 11. Ist die Onlineverbindung sicher? Sie haben mit den Unterlagen auch ein Login und eine Kennung für den sog. IDEV- Zugang erhalten. IDEV steht für Internet DatenErhebung im Verbund. Wenn die Seite aufgerufen wird, wird eine sichere HTTPS-Verbindung aufgebaut. Alle Eingaben wer-

4 den vom heimischen Computer zum Server des Statistischen Amtes verschlüsselt übertragen. Die Adresse Ihres Rechners (Internet-Protokoll-Adresse) wird auf den Servern der Statistischen Ämter nur kurzfristig für technische Zwecke gespeichert und dann gelöscht. Eine Verknüpfung mit den von Ihnen online abgegebenen Daten erfolgt nicht. 12. Was sind sogenannte Hilfsmerkmale und Erhebungsmerkmale? Bei Statistiken wird gemäß 10 BStatG zwischen Erhebungs- und Hilfsmerkmalen unterschieden. Erhebungsmerkmale sind die Angaben über die Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung einer Statistik dienen (im wesentlichen Personengrunddaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum). 13. Wofür werden meine personenbezogenen Daten (Hilfsmerkmale) benötigt? Das Statistische Amt und die Erhebungsstellen müssen wissen, welche Person die Fragebögen ausgefüllt hat, um evtl. festgestellte Unstimmigkeiten in den Antworten aufklären zu können. Für diesen Zweck dürfen der Familienname, frühere Namen und Vornamen, der Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe) sowie die Anschrift als Hilfsmerkmale erfragt werden ( 16 ZensG 2011). 14. Wann werden meine personenbezogenen Daten gelöscht? Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Das ZensG 2011 sieht vor, dass die Löschung spätestens 4 Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu erfolgen hat ( 19 Abs. 1 ZensG 2011). Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder werden darauf achten, dass die Daten frühestmöglich gelöscht und nicht etwa regelmäßig für die im Zensusgesetz genannte Maximalfrist von 4 Jahren aufbewahrt werden. 15. Sind meine personenbezogenen Daten sicher? Für den Zensus 2011 gilt das Statistikgeheimnis ( 16 BStatG), dem sämtliche Beteiligte verpflichtet sind. Von der statistischen Geheimhaltung werden sämtliche Einzeldaten erfasst. Ein Verstoß gegen das Statistikgeheimnis ist strafbar. Das Statistische Amt und die Erhebungsstellen müssen Vorkehrungen treffen, um Unbefugten den Zugang zu den Daten zu verwehren. Die Räumlichkeiten sind so zu gestalten, dass nur die unmittelbar mit dem Zensus beschäftigten Personen diese Räu-

5 me betreten können. Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass zu vernichtende Unterlagen sicher entsorgt werden. 16. Werden Zensusdaten an die Verwaltungsbehörden zurück übermittelt? Für den Zensus 2011 gilt das vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983 aufgestellte sogenannte Rückspielverbot. Danach müssen die statistischen Einzelangaben streng geheim gehalten werden (Statistikgeheimnis) und dürfen den abgeschotteten Bereich der Statistik nicht verlassen. Sie dürfen weder an Private noch an Verwaltungsbehörden herausgegeben werden. 17. Findet auch eine telefonische Befragung statt? Nein, es findet keine telefonische Befragung statt. Sollten Sie Anrufe erhalten, bei denen sich Personen als Mitarbeiter von Statistischen Ämtern oder anderen Behörden ausgeben, geben Sie keinesfalls Auskunft! Notieren Sie sich nach Möglichkeit die Rufnummer und den Zeitpunkt des Anrufes und informieren Sie das Statistische Amt unter der Telefon-Nr Wo kann ich weitere Informationen über den Zensus 2011 finden? Wer kann mir weitere Fragen beantworten? Für Anfragen zum Zensus 2011 können Sie uns unter oder Tel. 040/ erreichen. Umfassende Informationen des Statistischen Bundesamtes zum Zensus 2011 finden Sie unter Sollten Sie in einem anderen Bundesland wohnen, können Sie auch die FAQ der dortigen Datenschutzbehörde lesen. Entsprechende Links zu diesen Seiten finden Sie unter

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