Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Beratungs- und Aufsichtsmaterialien Referat 43
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- Gisela Berg
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1 Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Beratungs- und Aufsichtsmaterialien Referat 43 Stand: Beratungs- und Aufsichtsmaterialien von Referat 43 Antragsformulare Grundlagenpapier Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis (BE) nach 45 SGB VIII Fachkräfte in erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach 45 SGB VIII Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter und Kinder nach 19 SGB VIII Jugendwohnheime, Schülerwohnheime und Internate Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII Diverse BAGLIJÄ- Papiere Grundlagen BE für Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung in Häuslicher Gemeinschaft in Baden-Württemberg Grundlagen für Betriebserlaubnis für gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter und Kinder Grundlagen für Betriebserlaubnis Jugendwohnheime, Schülerwohnheime, Internate Grundlagen für Betriebserlaubnis für Betreuung Minderjähriger in Einrichtungen der Eingliederungshilfe Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren im Rahmen der BE-Erteilung für Einrichtungen der Erziehungshilfe (BAGLJÄ 2013) Grundlagen BE für BJW u. JWG Sonstige betreute Wohnformen gemäß 34 SGB VIII in Vorbereitung Handlungsrahmen für den Umgang mit Sexueller Gewalt in Einrichtungen (BAGLJÄ 2008) Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung (KVJS Jugendhilfe-Service) Handlungsleitlinien zur Umsetzung des BKiSchG im Arbeitsfeld betriebserlaubnispflicht. Einrichtungen nach SGB VIII (BAGLJÄ 2013) Empfehlungen zur BE-Erteilung nach 45 ff SGB VIII für Individualpädag. Betreuungsstellen (BAGLJÄ 2010) Jahrestagung für Jugendamtsleiterinnen und Jugendamtsleiter Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (BAGLJÄ 2014)
2 Jahrestagung für Jugendamtsleiterinnen und Jugendamtsleiter Zusammenarbeit Landesjugendamt und örtliches Jugendamt in Betriebserlaubnisverfahren und Wahrnehmung der Aufsicht - Einrichtungen über Tag und Nacht
3 Inhalt Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung Häusliche Gemeinschaft ( 34 SGB VIII) Betreutes Jugendwohnen ( 34 SGB VIII) Wohnform für Mütter/Väter und Kinder ( 19 SGB VIII) Jugend-, Schülerwohnheim und Internate (u.a. 13 SGB VIII)
4 Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII
5 Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung Voraussetzungen für Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII: Antragsstellung beim KVJS-Landesjugendamt (KVJS-LJA) Empfehlung: Vor Antragstellung Beratung vom KVJS-LJA einholen Geeignetes Personal in ausreichender Menge Fachkräfte nach 21 Abs. 1 LKJHG + persönliche Eignung gemäß 72a SGB VIII Differenzierung in aufsichtsrechtliche Mindestpersonalmenge + pädagogisch konzeptionelle Anforderungen Muss vor Erteilung der Betriebserlaubnis dem KVJS-LJA namentlich bekannt sein Aussagekräftige und kohärente Konzeption Raumstruktur muss Umsetzung der Konzeption gewährleisten Stellungnahmen von Baurechtsbehörde, Gesundheitsamt und Jugendamt müssen vorliegen Wirtschaftliche Voraussetzung: Ohne laufende Einnahmen muss der Betrieb der Einrichtung mindestens 3 Monate gesichert sein
6 Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung Angebotsformen und Mindestpersonalmenge
7 Häusliche Gemeinschaft ( 34 SGB VIII) Arbeitshilfe: Heimerziehung in häuslicher Gemeinschaft in Baden-Württemberg
8 Häusliche Gemeinschaft ( 34 SGB VIII) SGB VIII Angebote in häuslicher Gemeinschaft in B-W: Aktuell sind in B-W rd. 20 % aller stationären betriebserlaubten SGB VIII- Angebote in häuslicher Gemeinschaft (nur 6 % aller stationären Plätze) Gute Differenzierung zwischen z.b. Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII und häuslicher Gemeinschaft nach 34 SGB VIII erforderlich. Gefahr von Schutzlücken für die betroffenen Kinder und Jugendlichen möglichst minimieren 2009 bis 2014: Erarbeitung, Abstimmung und Veröffentlichung der Grundlagen für die Betriebserlaubnis der Heimerziehung in häuslicher Gemeinschaft in B-W
9 Häusliche Gemeinschaft ( 34 SGB VIII) KVJS-Grundlagenpapier Heimerziehung in häuslicher Gemeinschaft Voraussetzungen für die BE Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt: Fachkraft i.d.r. mit Partner/in und ggf. eigenen Kindern mit betreuten Kindern/Jugendlichen Trägerverantwortung: Fachkräfte sind vom Träger so unter Vertrag zu nehmen, dass ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis entsteht Platzzahl (Erz.-Stelle bis max. zwei Plätze / FWG bis max. vier Plätze) Erlaubnispflicht: BE Erteilung verpflichtend und vor Belegung Konzeption: aktuell, verbindliche Rahmenkonzeption des Trägers (Struktur und Qualitätsmerkmale) und Standortkonzeption (spezifische Besonderheiten des einzelnen Angebotes) Personalmenge: Mind. 0,5 VK je Platz, Personalqualität: Nur Fachkräfte i.s. des 21 Abs.1 Satz 1 LKJHG (keine zugelassenen Kräfte) Zeitnahe Beratung und Krisenintervention durch Fachdienst des Trägers (muss innerhalb einer Stunde vor Ort sein) Urlaubs und Krankheitsvertretung durch Fachkräfte muss durch Träger sichergestellt sein Räumlichkeiten: Sicher, geeignet und baurechtlich geprüft, Zutrittsrecht des Trägers zur Sicherstellung des Kinderschutzes
10 Betreutes Jugendwohnen ( 34 SGB VIII) Grundlagen für die Betriebserlaubnis gem. 45 SGB VIII im Rahmen des Betreuten Jugendwohnens und der Jugendwohngemeinschaften gem. 34 SGB VIII
11 Betreutes Jugendwohnen ( 34 SGB VIII) (Klassisches) Betreutes Jugendwohnen als Einzelwohnen Träger ist Mieter oder Besitzer der Wohnung Träger schafft Plätze Altersuntergrenze 16 Jahre Rufbereitschaft Zu Beginn der Hilfegewährung muss der Betreuungsumfang im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis 1,0 VK : 4 Plätzen betragen Betriebserlaubnis gem. 45 SGB VIII erforderlich Sofern die Hilfe unterhalb eines Betreuungsumfangs von 0,25 VK pro Jugendlichem (Betreuungsschlüssel 1,0 VK : 4 Plätze) beginnt, hat das Angebot ambulanten Charakter und wird ausschließlich in der Verantwortung des fallzuständigen Jugendamtes beziehungsweise der Personensorgeberechtigten durchgeführt Hierfür ist keine Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII erforderlich
12 Betreutes Jugendwohnen ( 34 SGB VIII) Betreutes Jugendwohnen in Räumen, die nach der Hilfe vom Jugendlichen übernommen werden sollen Wenn der Träger die Wohnung anmietet, macht er dies mit dem Ziel, dass der Jugendliche die Wohnung nach der Hilfe übernimmt Die Wohnungsübernahme ist Zielformulierung in der Hilfeplanung Der Träger der Einrichtung schafft den Platz und den Wohnraum zwar nur für diesen Jugendlichen aber: unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Minderjährigen ist zu beachten, dass sonstige betreute Wohnformen eine institutionelle Betreuung der Minderjährigen außerhalb des unmittelbaren elterlichen Verantwortungsbereichs darstellen. Die Sicherstellung des Wohls der Jugendlichen liegt in den Händen des Trägers Des Weiteren gelten die Kriterien des klassischen BJW Betriebserlaubnis gem. 45 SGB VIII erforderlich
13 Betreutes Jugendwohnen ( 34 SGB VIII) Keine Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII ist erforderlich, wenn die Personensorgeberechtigten den Wohnraum anmieten, da die Voraussetzungen für Betreutes Jugendwohnen gemäß 34 SGB VIII nicht erfüllt sind
14 Betreutes Jugendwohnen ( 34 SGB VIII) Gemeinschaftliches Wohnen als sonstige betreute Wohnform akkumuliertes Einzelwohnen Gruppenaspekt spielt keine Rolle Träger ist Mieter oder Besitzer der Wohnung Träger schafft Plätze (max. 2 4 Jugendliche in einer Wohnung) Des Weiteren gelten die Kriterien des klassischen BJW Betriebserlaubnis gem. 45 SGB VIII erforderlich
15 Betreutes Jugendwohnen ( 34 SGB VIII) Gemeinschaftliches Wohnen in einer Jugendwohngemeinschaft Gruppenaspekt spielt große Rolle Träger ist Mieter oder Besitzer der Wohnung Träger schafft Plätze (in der Regel max. 3 4 Jugendliche pro Gemeinschaft) Altersuntergrenze 16 Jahre Betreuungsschlüssel 1,0 VK : 3 4 Plätzen Rufbereitschaft Betriebserlaubnis gem. 45 SGB VIII erforderlich
16 Wohnform für Mütter/Väter und Kinder ( 19 SGB VIII) Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach SGB VIII in Baden-Württemberg
17 Wohnform für Mütter/Väter und Kinder ( 19 SGB VIII) Zielgruppe und Zielsetzung Schwangere Frauen/Mütter/Väter, die alleine für mindestens ein Kind unter 6 Jahren sorgen und bereit sind zukünftig ihr Kind ohne Unterstützung erziehen zu wollen Die Erziehungsfähigkeit soll gestärkt und eine selbstverantwortliche Lebensführung unterstützt werden (z.b. durch die Ermöglichung einer Ausbildung)
18 Wohnform für Mütter/Väter und Kinder ( 19 SGB VIII) Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Alle Angebote nach 19 SGB VIII, in denen minderjährige Mütter/Väter über Tag und Nacht betreut werden, benötigen eine BE Angebote für volljährige, sorgeberechtigte Elternteile benötigen keine Betriebserlaubnis Bei Angeboten für volljährige nicht sorgeberechtigte Mütter/Väter ist die Betriebserlaubnispflicht zu prüfen
19 Wohnform für Mütter/Väter und Kinder ( 19 SGB VIII) Konzeption Generelle Aussagen analog zu Regelgruppen (siehe Arbeitshilfe KVJS: Voraussetzungen z. Erteilung einer BE, Kap. 3) Zusätzliche Aussagen bezogen auf die Zielgruppe zu: strukturellen, pädagogischen und entwicklungspsychologischen Aspekte zur Alltagsunterstützung u. zu Anschlusshilfen
20 Jugend-, Schülerwohnheim und Internate (u.a. 13 SGB VIII) Grundlagen für die Betriebserlaubnis für Jugendwohnheime, Schülerwohnheime und Internate
21 Jugend-, Schülerwohnheim und Internate (u.a. 13 SGB VIII) Zweck und Konzeption Internate Schülerwohnheime Jugendwohnheime Integratives pädagogisches Konzept von Schule und Wohnbereich, Lernen und Wohnen ist als pädagogische Einheit zu verstehen. Junge Menschen besuchen- bspw. zur Förderung bestimmter Talente Schulen fern ab von zu Hause. Der Träger betreibt nur das Wohnheim, keine Schule. Jugendwohnheime sind für junge Menschen gedacht, die eine Ausbildung, schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme absolvieren, an einer beruflichen Eingliederung teilnehmen oder berufstätig sind.
22 Jugend-, Schülerwohnheim und Internate (u.a. 13 SGB VIII) Aufnahme- und Betreuungsalter Internate Schülerwohnheime Jugendwohnheime Internate mit Grundschulbesuch bestehen bisher nicht, sind pädagogisch auch nicht zu befürworten. Aufnahme i.d.r. ab 10 Jahre Aufnahme i.d.r. ab 10 Jahre Aufgrund der Ausrichtung und der Thematik einiger Schülerwohnheime (z.b. Ballett) ist es nicht möglich, den Besuch der Grundschule zu vermeiden. In solchen Fällen ist die Aufnahme jüngerer Kinder möglich. Die Aufnahme erfolgt nach Schulabschluss, i.d.r. frühestens ab 15 Jahre Der Anteil von Minderjährigen liegt meistens unter 50 %.
23 Jugend-, Schülerwohnheim und Internate (u.a. 13 SGB VIII) Zielgruppen Internate Schülerwohnheime Jugendwohnheime Grund für das Wohnen im Internat ist i.d.r. die schulische Förderung. Minderjährige, die aufgrund eines erzieherischen Bedarfs außerhalb des Elternhauses untergebracht werden, können in Internaten nicht adäquat betreut werden. Will der Träger gezielt auch Minderjährige mit erzieherischen Bedarf aufnehmen, müssen die Kriterien der Heimerziehung zugrunde gelegt werden. Bitte beachten: Verweise auf die Verantwortung des belegenden Jugendamtes reichen allein nicht aus. Gründe für die Unterbringung: - Der Wohnort der Eltern ist zu weit von der gewünschten Schule entfernt. - Die Förderung besonderer Talente ist nur außerhalb des Wohnortes der Familie möglich. Schülerwohnheime sind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihres erzieherischen Bedarfs außerhalb des Elternhauses untergebracht werden müssen. Nach 13 Abs. 1 SGB VIII: Sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen Bitte beachten: Der Träger sollte schriftlich bekunden, dass er diese Zielgruppe nicht aufnimmt. Eine Aufnahme verlangt eine Änderung der Konzeption und die Bedarfseinschätzung des örtlichen Jugendamtes. Nach 13 Abs. 3 SGB VIII: Junge Menschen, die während ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung auf das Jugendwohnen angewiesen sind (u.a. Blockschüler).
24 Jugend-, Schülerwohnheim und Internate (u.a. 13 SGB VIII) Personal Internate Schülerwohnheime Jugendwohnheime Betreuungsschlüssel: 1:12 Sozialpädagogische Fachkräfte lt. Fachkräfteliste Betreuungsschlüssel: 1:12 Sozialpädagogische Fachkräfte lt. Fachkräfteliste Nach 13 Abs. 1 SGB VIII: Betreuungsschlüssel: 1:10 Nach 13 Abs. 3 SGB VIII: Betreuungsschlüssel: 1:30 Sozialpädagogische Fachkräfte lt. Fachkräfteliste
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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