Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung
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- Paula Stieber
- vor 6 Jahren
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1 Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung Was ist möglich und was nicht? Informationen für Unternehmen und Betriebe im Landkreis Traunstein - 1 -
2 Landrat des Landkreises Traunstein In der öffentlichen Diskussion über die Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge kursieren viele Zerrbilder und Unklarheiten. Dies hat in der Vergangenheit bei einigen Unternehmern für eine gewisse Verunsicherung gesorgt. Über 800 Flüchtlinge, die längerfristig bei uns bleiben können, sind auf der Suche nach einer Beschäftigung. Dem gegenüber stehen zahlreiche Unternehmen und Betriebe, die einen Bedarf an Arbeitskräften haben. Mit dieser Broschüre wollen wir helfen, Unklarheiten zu beseitigen und Ihnen, den Betrieben, mehr Sicherheit bei der Beschäftigung von Flüchtlingen zu verschaffen. Generell gilt: Ob und in welchem Umfang Asylbewerber arbeiten dürfen, hängt maßgeblich vom aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Für konkrete Fragen bezüglich des jeweiligen Aufenthaltsstatus haben wir eine Servicestelle für Betriebe eingerichtet. Die Kontakte finden Sie auf Seite 8. Die Integration der Flüchtlinge in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt stellt unseren Staat, die Gesellschaft und die Wirtschaft vor eine enorme Herausforderung eine Herausforderung, die wir nur gemeinsam bewältigen können. Ihr Siegfried Walch Landrat - 2 -
3 Beschäftigung von Asylbewerbern: Das müssen Arbeitgeber beachten Anerkannte, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte und Personen mit Abschiebeschutz ASYLVERFAHREN ERFOLGREICH ABGESCHLOSSEN S.4 EINER BESCHÄFTIGUNG STEHT NICHTS IM WEG. Asylbewerber Keine Einschränkungen für Arbeitsaufnahme Keine gesonderte Genehmigung erforderlich Rechtssicherheit für Arbeitgeber Aufenthaltserlaubnis vorlegen lassen Bereits 800 Personen im erwerbsfähigen Alter! LAUFENDES ASYLVERFAHREN - S.5 DIE AUSLÄNDERBEHÖRDE UNTERSTÜTZT SIE! Aufenthaltsgestattung berechtigt noch nicht zur Arbeitsaufnahme Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich Überblick über die grundsätzlichen Arbeitsmöglichkeiten von Asylbewerbern Abgelehnte Asylbewerber ASYLVERFAHREN ERFOLGLOS ABGESCHLOSSEN S.7 EINE AUFENTHALTSBEENDIGUNG HAT VORRANG. Keine Beschäftigung mehr möglich Ausbildungsduldung / Duldung In keinem Fall wird oder wurde eine genehmigte Ausbildung vorzeitig widerrufen! Bitte setzen Sie sich vor einer Einstellung auf jeden Fall mit der Ausländerbehörde in Verbindung! IHRE ANSPRECHPARTNER S.8 Ausländerbehörde Jobcenter Traunstein Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Traunstein Wirtschaftsförderungs GmbH des Landkreises Traunstein BEGRIFFSBESTIMMUNGEN S.9-3 -
4 Anerkannte, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte und Personen mit Abschiebeschutz ASYLVERFAHREN ERFOLGREICH ABGESCHLOSSEN EINER BESCHÄFTIGUNG STEHT NICHTS IM WEG. Keine Einschränkungen für Arbeitsaufnahme / Keine gesonderte Genehmigung erforderlich Wir empfehlen Ihnen, sich als Arbeitgeber bei der Auswahl Ihrer Arbeitskräfte vorrangig auf diejenigen Flüchtlinge zu konzentrieren, die nach einem erfolgreich abgeschlossenen Asylverfahren in Deutschland bleiben dürfen. Anerkannte, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte und Personen mit Abschiebeschutz haben ein Bleiberecht und stehen damit dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. Situation im Landkreis Traunstein Im Landkreis Traunstein haben mittlerweile über Personen ein Bleiberecht, die hauptsächlich aus Syrien, Afghanistan, Eritrea, Irak, Nigeria und Somalia stammen. Davon sind über 800 Personen im erwerbsfähigen Alter. Wenige befinden sich bislang in Ausbildung oder Arbeit. Gerade dieser Personenkreis soll in unseren Arbeitsmarkt integriert werden. Aufenthaltserlaubnis vorlegen lassen Anerkannte, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte und Personen mit Abschiebeschutz erhalten eine Aufenthaltserlaubnis (siehe Muster). Lassen Sie sich im Vorfeld einer Beschäftigung das Dokument vorlegen. Damit haben Sie bei der Auswahl Ihrer Beschäftigten die Gewissheit, dass Sie eine Person einstellen, die Ihnen langfristig erhalten bleibt. Anerkannte Flüchtlinge sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Mit diesem Dokument dürfen sie ohne weiteres eine Beschäftigung aufnehmen
5 Asylbewerber LAUFENDES ASYLVERFAHREN - DIE AUSLÄNDERBEHÖRDE UNTERSTÜTZT SIE! Aufenthaltsgestattung berechtigt noch nicht zur Arbeitsaufnahme Asylbewerber, d. h. Personen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden bzw. gegen ihre Asylablehnung Klage erhoben haben, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Dieses Dokument alleine berechtigt im Gegensatz zu einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht zu einer Arbeitsaufnahme. Asylbewerber sind im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die jedoch nicht mit einer Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln ist. Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich Die Aufnahme einer Arbeit ist nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde möglich. Im Rahmen des behördlichen Ermessens wird über ausländerrechtliche Erlaubnisse für Beschäftigungen oder Berufsausbildungen von Asylbewerbern nach Prüfung des Einzelfalls entschieden. Dabei wird insbesondere berücksichtigt: die individuelle Bleibewahrscheinlichkeit, ob im Einzelfall bereits eine negative Asylentscheidung vorliegt, ob die Identität geklärt ist, d.h. ob der Asylbewerber seinen Pass vorgelegt hat. Praktikum und Einstiegsqualifizierung Aus einem Praktikum zur Berufsorientierung oder einer Einstiegsqualifizierung kann kein Anspruch für die Genehmigung einer Beschäftigung oder Berufsausbildung abgeleitet werden. Situation im Landkreis Traunstein Nur noch eine geringe Anzahl an Asylbewerbern wartet auf die Entscheidung über ihren Asylantrag. Ein Großteil (rund Personen) hat inzwischen einen negativen Asylbescheid erhalten. Die meisten davon haben gegen die Asylentscheidung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Solange sie jedoch noch nicht rechtskräftig abgelehnt wurden, besitzen sie, wie oben dargestellt, eine Aufenthaltsgestattung
6 Überblick über die grundsätzlichen Arbeitsmöglichkeiten von Asylbewerbern Asylbewerber = Personen, die sich im laufenden Asylverfahren befinden bzw. gegen Asylablehnung Klage erhoben haben Staaten mit hoher Schutzquote (Syrien, Irak Iran, Eritrea und Somalia) Sonstige Herkunftstaaten (z. B. Afghanistan, Pakistan, Nigeria) Sichere Herkunftstaaten (Albanien, Bosnien- Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana und Senegal) In der Regel spricht nichts gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis Grundsätzlich k e i n e Beschäftigungserlaubnis bei ungeklärter Identität Beschäftigungserlaubnisse für eine Berufsausbildung werden nicht mehr erteilt Grundsätzlich k e i n e Beschäftigungserlaubnis AFGHANISTAN Sondersituation Beschäftigungserlaubnis kann bis auf weiteres erteilt werden Bei negativem Asylbescheid in der Regel k e i n e Beschäftigungserlaubnis für Berufsausbildung - 6 -
7 Abgelehnte Asylbewerber ASYLVERFAHREN ERFOLGLOS ABGESCHLOSSEN EINE AUFENTHALTSBEENDIGUNG HAT VORRANG. Keine Beschäftigung mehr möglich Die Beschäftigungserlaubnis von Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, wird in der Regel nicht mehr verlängert oder neu genehmigt. Ausbildungsduldung Bereits in Ausbildung stehende Asylbewerber, deren Asylantrag vollziehbar abgelehnt wurde, erhalten eine Ausbildungsduldung, um den ausbildenden Betrieben mehr Rechtssicherheit zu verschaffen (sogenannte Regelung). Duldung Rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber sind verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Sie erhalten eine Duldung, wenn ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort durchgeführt werden kann. In der Regel wird in diesen Fällen keine Beschäftigungserlaubnis erteilt. Abgelehnte Asylbewerber, die nicht ausreisen können und deren Abschiebung ausgesetzt ist, sind im Besitz einer Duldung Kein Widerruf bereits erteilter Beschäftigungserlaubnisse Unsere Ausländerbehörde widerruft keine bestehenden Beschäftigungserlaubnisse (z. B. bei einer Ablehnung des Asylantrags). Beschäftigungsverhältnisse enden in der Regel nur dann vorzeitig, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig wird. Die unverzügliche Aufenthaltsbeendigung hat in solchen Fällen Vorrang
8 Bitte setzen Sie sich vor einer Einstellung auf jeden Fall mit der Ausländerbehörde in Verbindung! IHRE ANSPRECHPARTNER Ausländerbehörde Für Fragen zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern: Herr Schallinger, Tel , Herr Mehringer, Tel , Frau Gois, Tel , Jobcenter Traunstein Geeignete Arbeitskräfte in Ihrer Gemeinde oder Umgebung: Herr Seidel, Tel Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Traunstein Vermittlung von anerkannten Flüchtlingen: Arbeitgeber-Hotline, Tel (kostenlos) Wirtschaftsförderungs GmbH des Landkreises Traunstein Allgemeine Beratung und Unterstützung: Frau Dr. Seeholzer, Tel , - 8 -
9 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Asylbewerber BAMF Asylberechtigung Anerkannter Flüchtling Subsidiärer Schutz Abschiebungsschutz Schutzquote Duldung ist ein Ausländer, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet über die Asylanträge und stellt fest, ob dem Antragsteller Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsschutz zugesprochen wird oder ob der Asylantrag abgelehnt wird. Asyl wird vom BAMF demjenigen zuerkannt, der von seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird (Art. 16a Grundgesetz). Flüchtlingseigenschaft wird vom BAMF demjenigen zuerkannt, der in seiner Heimat wegen Rasse, Religion, Nationalität oder politischer Überzeugung verfolgt wird und der nicht in einen anderen Landesteil ausweichen kann. wird vom BAMF zuerkannt, wenn im Heimatstaat eine Bedrohung durch Krieg vorliegt oder die Todesstrafe droht. wird vom BAMF zuerkannt, wenn im Herkunftsland für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anteil der BAMF-Entscheidungen über Asylanträge, die dem Antragsteller Asyl, die Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz oder Abschiebungsschutz zuerkennen. Personen, die ausreisepflichtig sind, aber nicht abgeschoben werden können, erhalten eine Duldung. Hauptduldungsgrund ist das Fehlen von Reisedokumenten, also eines Reisepasses. 3+2 Regelung/ Asylbewerber, die mit Genehmigung der Ausländerbehörde eine quali- Ausbildungsduldung fizierte Berufsausbildung begonnen haben, dürfen die Ausbildung in der Regel beenden. Bei rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages wird eine sogenannte Ausbildungsduldung erteilt. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre vorgesehen
10 Landratsamt Traunstein Papst-Benedikt-XVI.-Platz Traunstein
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