Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

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1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen Bundesteilhabegesetz aus Leistungserbringersicht (Regierungsentwurf vom ) Dr. Thorsten Hinz Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie CBP Freiburg i.br.

2 BTHG Gesetzesentwurf Laufendes Verfahren Bundestag: BT-Drucksache BTHG ist veröffentlicht 22./ BT 1.Lesung BTHG BT-Ausschuss Arbeit und Soziales bis Mitte Oktober / Anhörung der Verbände BT-Ausschuss Arbeit und Soziales /3. Lesung / spätestens Ende 2016 Verabschiedung

3 BTHG Gesetzesentwurf Bundesrat: BR- Ausschuss Arbeit und Sozialpolitik Befassung im BR Verabschiedung im Bundesrat

4 Bewertung Maßstäbe für die Bewertung: UN-BRK und Statussicherung und/oder Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen (Rechtsposition, Beteiligung, Selbstbestimmung, Wunsch- und - Wahlrecht, bedarfsdeckende Leistungen ) Gleichwertige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderung in Deutschland Art. 72 Abs. 2 GG Logik des sozialrechtlichen Dreiecks und Fürsorgeprinzipien (Bedarfsdeckung, Wunsch- und Wahlrechte, offener Leistungskatalog ) Faire Rahmenbedingungen für Dienste und Einrichtungen der EGH, (Art. 12 GG)

5 Bewertung Systemwechsel in der Eingliederungshilfe: 1. Schnittstelle Eingliederungshilfe./. Pflege Vorrang der Pflegeversicherung 91 Abs. 3 SGB IX-E 2. Trennung der Leistungen in der EGH Neue Schnittstelle EGH SGB IX-neu./. Sozialhilfe SGB XII 3. Leistungserbringungsrecht wird Steuerungselement

6 Bewertung Gemeinsame Positionierung der Verbände. Beteiligung der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie 1. Verbändebündnis Aufruf Nachbesserung jetzt! vom Verbändeübergreifendes Positionspapier Teilhabe statt Ausgrenzung vom Gemeinsame Stellungnahme der Fachverbände:

7 Bewertung Positionierung Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) 1. Stellungnahme des CBP vom Bundesteilhabegesetz für verlässliche Rahmenbedingungen 2. Stellungnahme des CBP-Angehörigenbeirates

8 Kritische Punkte SGB IX BTHG und rote Linien vieler Verbände 1. Zugang zu Leistungen der EGH Hier: Verhältnis zur Pflege im SGB XI (PSG III ) und Hilfe zur Pflege im SGB XII hier: neue Kriterien in 99 SGB IX (5/3 Lebensbereiche) 2. Umfang der Leistungen der EGH SGB IX Hier: Verhältnis zur Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt im SGB XII

9 Schnittstelle EGH./. Pflege SYSTEMWECHSEL 1.0 neues Vorrang-Nachrang-Verhältnis (bisher: Gleichrang in 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI!) im häuslichen Bereich geht künftig die Pflegeversicherung vor 91 Abs. 3 SGB IX-E im außerhäuslichen Bereich geht die EGH vor; 43a SGB XI bleibt Anwendung des 43 a SGB XI-E wird auf den ambulanten Bereich erweitert, soweit das WBVG Anwendung findet 103 Abs. 2 SGB IX-E

10 Schnittstelle EGH./. Pflege Auswirkungen des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses im häuslichen Bereich werden die Leistungsberechtigen auf die Pflegeversicherung verwiesen, wenn bei der Leistungserbringung die Eingliederungshilfe nicht im Vordergrund steht. Die künftigen Antragsteller können zunächst auf die Pflegeversicherung verwiesen werden. Im außerhäuslichen Bereich und in ambulanten WGs, die dem WBVG unterliegen, soll die Pflegeversicherung die Pauschale von (derzeit) 266 zahlen; die übrigen Kosten der Pflege soll die EGH tragen.

11 Schnittstelle EGH./. Pflege Auswirkungen des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses Menschen mit Behinderung aus dem häuslichen Bereich werden auf die Pflegeversicherung verwiesen. Annahmen der Wissenschaft: 2013 ambulantes Wohnen EGH LB 2020 ambulantes Wohnen EGH LB Zuwachs von über ; davon 40 % pflegebedürftig ca stationäres Wohnen EGH Anstieg um ca LB Zusätzlich seit 2013 über pflegebedürftige Menschen in stationären Settings

12 Trennung von Leistungen SYSTEMWECHSEL 2.0 Massive Änderung mit Leistungslücken die Kosten des Lebensunterhalts und die Kosten der notwendigen Alltagsassistenz sind nicht umfassend finanziert 42 a, 42 b SGB XII Die Finanzierungslücke bei Kosten der Unterkunft keine Anschlussfähigkeit an die bisherigen Regelungen zur Finanzierung der Unterkunft in Einrichtungen der EGH Wegfall des Barbetrages zur persönlichen Verfügung zwar vom System her konsequent, aber problematisch

13 Trennung von Leistungen Massive Änderung der bisherigen Systematik Die Grenze von maximal 25% über den örtlich als angemessen Aufwendungen für die Unterkunft 42 b Abs. 6 S. 2 SGB XII-RegE Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 4 um mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen, solange eine Senkung der Aufwendungen insbesondere durch einen Wechsel der Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht möglich ist.

14 Trennung von Leistungen Massive Änderung der bisherigen Systematik Zuständigkeit der Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe übernimmt die Kosten der Unterkunft grundsätzlich in Höhe der Angemessenheitsgrenze, die durch die örtliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts (örtliche Mietobergrenze) bestimmt wird Die Grenze von maximal 25% über den örtlich als angemessen Aufwendungen für die Unterkunft

15 Trennung von Leistungen Massive Änderung der bisherigen Systematik Weitere Zuständigkeit der EGH? Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Kosten um mehr als 25 Prozent, ist der Träger der EGH in Ausnahmefällen für die Übernahme der Kosten übergangsweise zuständig; allerdings nur wenn keine Senkung der Aufwendungen, insbesondere durch einen Wechsel aus der Einrichtung, möglich ist. Die Kosten der Unterkunft in den Einrichtungen der EGH überschreiten regelmäßig die 25 % (z.b. wegen ordnungsrechtlicher Auflagen, wie Brandschutz und sonstige Auflagen der Sonderbauten)

16 Trennung von Leistungen Massive Änderung der bisherigen Systematik Lösung: 42 b Abs. 5 SGB XII-E muß modifiziert werden 77 Abs. 2 SGB IX-E wird ergänzt Stellungnahme der Fachverbände vom Übernahme der tatsächlichen Kosten

17 Rahmenbedingungen für Umstellung Die Aufteilung auf zukünftig mindestens zwei Leistungsträger/Kostenträger (Grundsicherung und Teilhabe) Zur Zeit ist nicht erkennbar, wie die Aufteilung praxistauglich geleistet werden kann / hier individueller Bestandsschutz 139 SGB IX RegE für Personen (jetzt: ca ), die bis zum dort leben (Übergangs- bzw. Bestandschutz für Einrichtungen unklar). Notwendig ist eine Studie mit einer größeren Zahl von Beispieleinrichtungen, (erst nach deren Auswertung System scharf stellen ) Erforderlich ist ein angemessener Übergangszeitraum.

18 Leistungserbringungsrecht (1) Die (Wieder-)Einführung einer Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung und die Beibehaltung der Schiedsstellenfähigkeit der Vergütungsvereinbarung Der externe Vergleich für die Vergütung im unteren Drittel führt zu einer Abwärtsspirale der Vergütung ( 119 Abs. 3 SGB IX E) Die Berücksichtigung tariflich vereinbarter Vergütungen als wirtschaftlich, auch wenn sich dadurch der durch den externen Vergleich ermittelte Betrag erhöht. Die Einführung des externen Vergleichs kann zu einer Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts führen.

19 Leistungserbringungsrecht (2) Die Einführung eines gesetzlichen (statt wie bisher vertraglichen) Prüfungsrechts Soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt muss nach dem RegE geprüft werden (bisher bei Ermessen des Leistungsträgers) Abweichungen nach Landesrecht ( 128 Abs.1 SGB IX RegE) Die Voraussetzungen für die Durchführung müssen bundeseinheitlich im Sinne des Art. 12 GG konkretisiert werden. Besondere Aufmerksamkeit der Ligen auf Landesebene notwendig, da hier in den Landesrahmenverträgen die Festlegungen erfolgen

20 Leistungserbringungsrecht (3) Kürzung der Leistungsentgelte ( 129 SGB IX RegE) als minderschwere Maßnahme bei Vertragsverletzungen Elemente des Vergaberechts - Achtung: 126 Abs.1 S.3 SGB IX RegE streichen?) Experimentierklausel : Mit 132 SGB IX RegE Zielvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungsund Finanzierungsstrukturen???

21 Quo vadis EGH? Quo facis CBP? Konstruktive Kritik zum RegE Schulterschluss mit den Fachverbänden u. vielfach mit DBR und Spitzenverbänden der FW Engagierte Vertretung in den Anhörungen Eingehende Information der Einrichtungen und Dienste Weiterarbeit in der Auseinandersetzung mit dem Regierungsentwurf (Anhörungen) Zentrale und dezentrale politische Arbeit mit Parlamentarierinnen und Parlamentariern auf Landes- und Bundesebene Unterstützung von Protestaktionen

22 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Thorsten Hinz Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie CBP Karlstr. 40, Freiburg i.br.

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