Waffen und Munition Aufbewahrung und Transport der Waffen. in der Fassung vom und 13 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV)
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- Detlef Kirchner
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1 Waffen und Munition Aufbewahrung und Transport der Waffen. 36 WaffG in der Fassung vom und 13 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV) Seite 1
2 Was bedeutet sichere Aufbewahrung von Waffen für Jäger und (Sportschützen) die im Besitz von Waffen sind? Stand 11/2009 Waffenrecht Online-Vers. Seite 2
3 Sichere Aufbewahrung bedeutet, dass nicht nur die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der erforderlichen Behältnisse eingehalten werden müssen, sondern dass auch außer dem Berechtigten niemand Zugang zu einem Waffenschrank haben darf. Insbesondere darf der Schlüssel zu einem Waffenschrank weder allgemein zugänglich ( z.b. am Schlüsselbrett) verwahrt werden, noch darf die Zahlenkombination eines Waffenschrankes anderen Personen mitgeteilt oder bekannt werden. Stand 11/2009 Waffenrecht Online-Vers. Seite 3
4 Die Beachtung gerade dieser Regelungen ist von besonderer Wichtigkeit. Nachlässigkeiten im häuslichen Bereich müssen ausgeschlossen werden, auch wenn der Jäger (oder auch Sportschütze) großes Vertrauen zum Ehepartner und zu den Kindern hat. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Ehepartner und Kinder oder sonst im Haushalt lebenden nichtberechtigten Personen. Seite 4
5 Zugang oder Zugriff zu den Waffenschränken haben nur Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz und führen der Waffen haben. Jagdscheininhaber, Sportschützen, Waffenscheininhaber!! 5
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7 Eine nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Aufbewahrung stellt die Zuverlässigkeit des Jägers (Sportschütze) in Frage und führt regelmäßig zum Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheines und damit auch zum Verlust der Waffen. 7
8 Hinweis!!! Die zuständige Behörde ist berechtigt, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung zu verlangen. Wie dies geschieht steht im Ermessen der Behörde. Bestehen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde verlangen, dass ihr der Zutritt zu dem Ort der Aufbewahrung gewährt wird. 8
9 Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden! Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich!! ******************************* 9
10 Zu beachtende Regelungen des Waffengesetzes und der Waffen-Verordnung 36 WaffG in der Fassung vom
11 36 WaffG vom (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt das mindestens der Norm DIN/EN entspricht. ( siehe nachfolgende Darstellung) 11
12 (2) Schußwaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem Behältnis (Tresor) Norm DIN/EN Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA
13 Für bis zu 10 Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das die Sicherheitsstufe A nach VDMA oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EW-Mitgliedstaates entspricht. Siehe nachfolgende Darstellung!! 13
14 A-Schrank Norm: VDMA bis 10 Langwaffen Keine MUNITION!! ====================================== A-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech Norm:VDMA bis 10 Langwaffen MUNITION im Innentresor!! 14
15 A-Schrank bis 10 Langwaffen, mit im Innentresor Innentresor bis 5 Kurzwaffen Klassifikation B und Norm: VDMA Munition für Lang und Kurzwaffen NUR IM INNENTRESOR!! 15
16 B-Schrank Norm: VDMA mehr als 10 Langwaffen + bis 5 Kurzwaffen, bei Schrankgewicht unter 200 kg Schrankgewicht über 200 kg dürfen auch bis 10 Kurzwaffen bewahrt werden!! aber KEINE Munition!! 16
17 B-Schrank mehr als 10 Langwaffen Innentresor + bis 5 Kurzwaffen, aus Stahlblech über 200 kg Norm: VDMA Schrankgewicht bis 10 Kurzwaffen! Munition im Innentresor!! 17
18 Schrank mit Widerstandsgrad O Norm: DIN/EN mehr als 10 Langwaffen + bis 5 Kurzwaffen Schrankgewicht über 200 kg bis 10 Kurzwaffen Und MUNITION!!! 18
19 Schrank mit mehr als 10 Widerstandgrad 1 Langwaffen mehr als 10 Kurzwaffen Norm: DIN / EN 1143 / 1 und MUNITION!! 19
20 Aufbewahrung von Munition! Die nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden!! ( Keine Klassifizierung) Keine Waffen!! Nur Munition!! 20
21 (3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. (4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hatte der Besitzer bis zum 31.August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen! 21
22 Wer diese Frist versäumt hat, und weiterhin Waffen und Munition nicht nach dem vom Gesetz festgelegten Anforderungen, Waffen und Munition aufbewahrt, handelt vorsätzlich oder fahrlässig, und kann bis zu ,-- Geldbuße belangt werden. 53 Abs.1 Nr.19 WaffG und 36 Abs.1 S 2 Abs.2 WaffG 22
23 Darüber hinaus steht bei nicht sorgfältiger Verwahrung von Waffen und Munition die Zuverlässigkeit (gem. 5 Abs.1 Nr. 2 WaffG) auf dem Spiel und damit eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Auf gut deutsch; Ein Verstoß kann die WBK und unter Umständen den Jagdschein kosten. Auszug aus der Pirsch Okt
24 Achtung! Die Beweislast, ob ein konkretes Behältnis einer bestimmten Sicherheitsnorm entspricht, liegt beim Waffenbesitzer!!! 24
25 Jagen? Führen? Transportieren? 25
26 Seit der Änderung im WaffG und in der AWaffV mit transportieren der Waffen, werden die zuständigen Verbände sowie Forum Waffenrecht mit Anrufe und Mails von verunsicherten Jägern, teils mit berechtigte aber auch unberechtigte Beschwerden über die Verschärfungen fast immer um das gleiche Thema befragt; Darf ich ab sofort nur noch mit einer Waffe unterwegs sein, die sich in einem verschlossenen Behälter befindet? Klare Antwort: Das kommt darauf an. 26
27 Dieses Thema ist eigentlich nicht kompliziert. Vieles ist auch nur deshalb unklar, weil sich der Gesetzgeber darauf beschränkt hat, nur die beiden sicheren Begriffe zugriffsbereit und schussbereit zu definieren, wie wir auch gleich in den weiteren Ausführungen sehen werden. Aber was ist mit dem Begriff schussbereit aber nicht zugriffsbereit? im Zusammenhang. 27
28 Zum allgemeinen Verständnis: Einfache Menschen also NICHT WBK-Besitzer dürfen Schusswaffen NUR transportieren! (siehe unter 3.) Anders die Gruppe, für die Schusswaffen sozusagen ein Handwerkszeug ist, wie die jagende Zunft oder Sportschützen, die darf Schusswaffen führen. 28
29 Entscheidend sind die vom Gesetzgeber genannten Begriffe beim Führen: zugriffsbereit und schussbereit. Was ist zugriffsbereit? Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt: Die Waffe ist zugriffsbereit wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Nicht zugriffsbereit ist in jedem Fall wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. 29
30 Was ist schussbereit? Eine Waffe ist schussbereit wenn sie geladen ist, auch wenn sie unterladen ist, oder sich auch nur eine Patrone in der Waffe befindet. Die Waffe ist auch schussbereit wenn sie sich in dem o.g. Zustand in einem Futteral befindet das abgeschlossen ist. Dann ist die Waffe zwar nicht zugriffsbereit aber schussbereit. So kann die Waffe auch nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden. Der Transport ausserhalb der tatsächlichen Jagdausübung ist in diesem Zustand verboten! 30
31 Hier ist schon eine gewisse Unsicherheit! Um es mal einfach zu sagen, wenn Sie mit der Waffe in einem einfachen Segeltuchfutteral unterwegs sind, z.b. zum Schießstand, dann soll das Futteral mit einer Sicherungsvorkehrung abgeschlossen sein. Dies einfach deshalb, weil es sehr schwer ist, durch weitere Maßnahmen die Zugriffsbereitschaft einzuschränken. Hier kann man einfache Vorhängeschlösser oder Gurte mit Zahlenkombination verwenden. 31
32 1.) Auf der Jagd also im Rahmen der tatsächlichen Jagdausübung, die alle Aktivitäten umfasst, die im 13 Abs.6 WaffG genannt sind,eine Waffe führen; Wörtlich 13 Abs.6 WaffG Dort heißt es: Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Einund Anschießen im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen NICHT schussbereit ohne Erlaubnis führen. 32
33 Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. Der Jäger darf also überall da, wo er die Tätigkeit des 13 Abs. 6 WaffG ausübt, seine Jagdwaffe geladen und unmittelbar im Zugriff um sich haben. 33
34 Bei den bis hier angeführten Ausführungen handelt es sich um die Regelungen des Waffengesetzes. Unabhängig hiervon hat der Jäger die Bestimmungen der UVV Jagd zu beachtenentweder direkt als versicherte Person oder indirekt über die Zurechnung von Verschuldenwonach Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen! 3 Abs. 1 UVV 34
35 Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt müssen alle Schusswaffen entladen sein!!! Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, überwinden von Hindernissen oder ähnlichen Gefahrenlagen muss die Waffe komplett entladen sein!! 3 Abs. 3 UVV Jagd 35
36 Fährt der Jäger von zuhause ins Revier oder geht er nach der Jagd zum Schüsseltreiben, so ist er im Zusammenhang mit der Jagd unterwegs. Für diesen Bereich des Umgangs wurde 2002 die Einschränkung normiert, dass der Jäger die Waffen nur nicht schussbereit (entladen) aber zugriffsbereit führen darf. 36
37 Der Jäger darf also zuhause seine Waffe offen, ohne Futteral auf den Rücksitz legen und ins Revier fahren. Eine Kilometerbegrenzung, wie häufig erzählt wird, gibt es dabei nicht, solange ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht- dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Revier ohne größere Unterbrechung angesteuert wird. Also darf die Waffe auf dem Rücksitz gelegt werden, aber mit der Einschränkung: Nicht schussbereit (komplett entladen) 37
38 Transportieren Auf dem Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher mutiert auch der Jäger zum ganz normalen Bürger, der wie alle anderen, die keine WBK habendie Schusswaffe NUR nicht zugriffsbereit (also verschlossen) führen darf! Befördern wird in 12 Abs 3 Ziff. 2 als nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit, Befördern definiert, das mit dem Bedürfnis im Zusammenhang stehen muß. 38
39 Gesetzliche Definition in Anlage 1: waffenrechtliche Begriffe: Hier in Ziff. 12 Abschnitt 2 heißt es: Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder Patronen-oder Geschosslager sind, auch wenn die Waffe nicht gespannt ist; 39
40 In Ziff. 13 heißt es; Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird!! 40
41 Also, wie wir jetzt sehen, geht es immer, auch beim transportieren,um die Begriffe; 1. Zugriffsbereit 2. Schussbereit die beim führen oder transportieren einer Waffe eine entscheidende Rolle spielen. d.h. im Klartext; Eine Waffe darf beim Transport NICHT zugriffsbereit sein, aber auch NICHT schussbereit( geladen, unterladen usw.) sondern befindet sich in einem verschlossenen Behältnis. 41
42 Auf der Jagd darf die Waffe zugriffsbereit sein, aber im Auto nicht geladen, sondern die Waffe darf nur bei der direkten Jagdausübung geladen sein. Im Auto muß die Waffe grundsätzlich ungeladen geführt oder transportiert werden!! 42
43 Angesichts der drastischen Folgen, die mit einem Verstoß verbunden sind, ist jeder gut beraten, die Grenzen nicht zu offensiv auszuloten, das heißt in der Praxis: Im Zusammenhang mit der Jagd (also außerhalb des Reviers) lieber die Munition von der Waffe getrennt zu halten. 43
44 Darf ich mit einer Waffe im verschlossenen Kofferraum des Autos unterwegs sein?? 44
45 Eindeutig: Ja Aber nur dann wenn vom Fahrzeuginneren nicht in den Kofferraum gegriffen werden kann!! Der Kofferraum zählt als verschlossenes Behältnis! 45
46 Aber was ist mit einer Waffe, die im Kofferraum eines Geländewagens liegt, der nicht abgeschlossen ist? 46
47 Zum Beispiel eine Flinte, die mit abgenommenen Vorderschaft, in einem Segeltuchfutteral untergebracht ist, der abgenommene Vorderschaft in einem geschlossenen Aktenkoffer??? 47
48 Sie sehen worauf ich hinaus will: Der Aufwand eine derartig verpackte Waffe in Anschlag zu bringen,ist ebenfalls und sicherlich höher, als eine Waffe aus einem verschlossenen Kofferraum zu holen. Die o.g. Waffe ist somit auch nicht zugriffsbereit und damit die Verwendung eines Schlosses eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung. 48
49 Zu diesem Thema abschließend: 1. Was sollte der normale Bürger bei sich haben, wenn er eine Waffe eines Bekannten zum Büchsenmacher bringt? 2. Darf er das überhaupt? 3. Wie muß er die Waffe transportieren? 49
50 Zu 1. Zunächst mal seinen Personalausweis oder Pass. ( 38 WaffG 1) Dann sollte er die Erlaubnis, (siehe nächste Seite) mit sich führen. Die Waffenbesitzkarte braucht er nicht bei sich haben. Zu 2. Er darf die Waffe nicht zugriffsbereit tranportieren. Zu 3. Die Waffe muß in einem verschlossenen Behältnis sein. Abschließbarer Gewehrkoffer oder ein Futteral mit Gurt und Schloß oder Zahlenkombination. 50
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52 Was muss ich beachten, wenn ich von einer Privatperson eine Waffe erwerbe? Seite 53 52
53 Überprüfen ob die Waffe im legalen Besitz ist. Ob der Besitzer die rechtliche Erlaubnis hat, dann, und das auf jeden Fall, einen Überlassungsvertrag nach 28 WaffG abschließen. Siehe nächste Seite!! 53
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55 Jetzt abschließend möchte ich, auch wenn es dem einen oder anderen nicht gefällt, bemerken, dass wir zumindest zum heutigen Zeitpunkt all diese Diskussionen nicht hätten,wenn nicht in Winnenden ein Schütze hinsichtlich der Aufbewahrung seiner Waffen gesetzwidrig gehandelt hätte. Wir können also nur immer und immer wieder an alle appellieren, bei der Aufbewahrung ihrer Waffen Tag für Tag ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen und so zu verhindern, dass wir demnächst wegen unverantwortlichen Handels erneut im Fokus stehen, und dann mit Folgen, über die ich heute lieber noch nicht nachdenke! 55
56 Ich möchte auch ganz kurz den Erbfall von Waffen ansprechen : Da heißt es in 20 WaffG; Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls. (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen 56
57 Zu 1. Im Erbfall hat der Erwerber eine Frist von einem Monat die Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde zu beantragen! Bei neu Erwerb hat der Jäger ( Sportschütze) eine Frist von 2 Wochen um die Waffe anzumelden. 57
58 (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von 4 WaffG Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. 58
59 (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach 8 oder 13 ff geltend machen kann, sind die Vorschriften des 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 und des 8 und der 13 bis 18 anzuwenden. Kann KEIN Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. 59
60 Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach 8 oder 13 ff berechtigter Besitzer einer erlaubnis- pflichtigen Schusswaffe ist. ( Jäger oder Sportschütze) Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. 60
61 (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesener Inhaber eine Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. 39 Abs.1 Satz 1 gilt entsprechend. 61
62 (6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde! 62
63 (7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. 63
64 Das war nur in Kurzform das wichtigste im Falle eines Erbfalls. Dieses betrifft überwiegend Familienangehörige die keine Berechtigung haben! 64
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