57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

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1 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer V. H hat V ermächtigt, Edelmetalle in seinem, des H, Namen zu kaufen und zu verkaufen. Am betritt K den Laden des H und trifft dort auf V. K möchte einen 100g-Goldbarren erwerben. V nennt den tagesaktuellen Goldpreis (4000 EUR). K ist einverstanden. V nimmt die Bestellung des K auf einem Bestellschein des H auf und kündigt die Lieferung im Laden des H für den an. Als K den Goldbarren am abholen möchte, trifft der auf H. Dieser weigert sich. Der Goldpreis ist mittlerweile gestiegen. Ansprüche des K? Abwandlung 1 K war von A beauftragt worden, den Goldbarren für ihn, A, zu erwerben. K, der den Goldbarren im Laden des H bar bezahlt und von diesem ausgehändigt bekommen hätte, übergibt den Barren wie verabredet dem A. An wen hat H den Barren übereignet? Abwandlung 3 Die Goldpreise sind gefallen. K weist H wahrheitsmäßig darauf hin, dass er den Barren nicht für sich selbst, sondern für A erwerben wollte. Ansprüche des H? Ausgangsfall Lösung K könnte von H aus 433 I 1 BGB die Übereignung und Übergabe des Goldbarrens verlangen. 1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und H Voraussetzung hierfür ist ein wirksamer Vertragsschluss zwischen K und H. Ein Vertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus, 145, 147 BGB. Zwar haben sich K und V über den Kauf eines 100g-Goldbarrens zum Preis von 4000 EUR (essentialia negotii) geeinigt, nicht aber K und H. H selbst hat gegenüber K keine Willenserklärung abgegeben. Die Willenserklärung des V wirkt aber für und gegen H, soweit die Voraussetzung einer wirksamen Stellvertretung vorliegen, 164 I BGB. a. Stellvertretung (1) Eigene Willenserklärung des Vertreters Dafür müsste V eine eigene Willenserklärung abgegeben haben, 164 I 1 BGB. Anders als ein Bote, der nur eine fremde Willenserklärung übermittelt, hatte V hier die Freiheit, im Rahmen des Verkaufsgesprächs mit K eine eigene Willenserklärung abzugeben.

2 58 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: (2) Abgabe der Erklärung in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) Darüber hinaus müsste V nach 164 I 1 BGB in fremden Namen, d.h. im Namen des Vertretenen gehandelt haben. Hierfür genügt es nach 164 I 2 BGB, dass das Handeln für einen anderen aus dem Umständen ersichtlich wird. K konnte hier erkennen, dass V als Verkäufer für H arbeitet und der Vertragsschluss nicht mit einem Angestellten, sondern mit dem Ladeninhaber H zustande kommen soll (unternehmenbezogenes Geschäft). Darüber hinaus verwendete V einen Bestellschein des H. V handelte somit aus Sicht des K in fremden Namen. b. Wirksamkeit der Stellvertretung 2. Ergebnis Die Willenserklärung des V wirkt indes nur für und gegen H, soweit V mit Vertretungsmacht handelte, 164 I 1 BGB. In Betracht kommt eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) des V i. S. v. 166 II 1 BGB. Indem H den V ausdrücklich zum Kauf und Verkauf von Edelmetallen in seinem Namen ermächtigte, hat er ihm Vollmacht erteilt, 167 I BGB. V handelte somit mit Vertretungsmacht. Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung liegen vor. K kann von H aus 433 I 1 BGB Übereignung und Übergabe des Goldbarrens verlangen, da die Willenserklärung des V nach 164 I 1 BGB H zuzurechnen ist. H wird somit unmittelbar aus dem Kaufvertrag mit K verpflichtet, 164 I 1 BGB. Abwandlung 1 Trotz der Aushändigung an K, könnte H den Goldbarren direkt an A übereignet haben, wenn zwischen H und A die Voraussetzungen einer wirksamen Übereignung nach 929 S. 1 BGB vorliegen. 1. Einigung Die erste Voraussetzung einer Übereignung nach 929 S. 1 BGB ist eine Einigung des H und A über den Übergang des Eigentums am Goldbarren. Zwar haben H und A nicht direkt miteinander kontrahiert, sondern H und K. Die Willensklärung des K könnte aber A zuzurechnen sein, wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung vorliegen, 164 I 1 BGB a. Stellvertretung (1) Eigene Willenserklärung des Vertreters K müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben, 164 I 1 BGB. Durch die Entgegennahme des Goldbarrens hat sich K konkludent mit dem Übergang des Eigentums einverstanden erklärt. Eine eigene Willenserklärung des K liegt somit vor.

3 59 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: (2) Abgabe der Erklärung in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) Darüber hinaus müsste K in fremden Namen gehandelt haben, 164 I 1 BGB. Dies hat K nicht getan. Auch war für H nach 164 I 2 BGB nicht aus den Umständen ersichtlich, dass K für A handelte. In Betracht kommt indes eine teleologische Reduktion des Merkmals in fremden Namen. Sinn und Zweck des in 164 I 1 BGB verkörperten Offenkundigkeitsprinzips ist der Schutz des Vertragspartners. Dieser soll wissen, mit wem er kontrahiert, um die Bonität des Vertretenen einschätzen zu können. Entgegen dem Wortlaut des 164 I 1 BGB bedarf es eines Handelns in fremden Namen nicht, wenn es dem Vertragspartner gleichgültig sein kann, mit wem er kontrahiert. Er ist dann nicht schutzbedürftig. Das ist dann gegeben, wenn der Vertreter die Verbindlichkeit des Vertretenen wie hier im Wege der Barbezahlung sofort begleicht. (sog. Geschäft für den, den es angeht). Die Stellvertretung des K für A scheitert also nicht daran, dass K nicht offengelegt hat, dass er für A handelte. b. Wirksamkeit der Stellvertretung Die Willenserklärung des K wirkt nur für und gegen A, wenn K mit Vertretungsmacht handelte, 164 I 1 BGB. A hat hier K ausdrücklich zum Erwerb des Goldbarrens ermächtigt und ihm somit Vollmacht erteilt, 167 I BGB. K handelte innerhalb seiner Vertretungsmacht. c. Zwischenergebnis 2. Übergabe Da die Willenserklärung des K nach 164 I 1 BGB dem A zuzurechnen ist, haben sich H und A auch ohne je miteinander in Kontakt getreten zu sein über den Übergang des Eigentums am Goldbarrens geeinigt, 929 S. 1 BGB. Die zweite Voraussetzung einer wirksamen Übereignung nach 929 S. 1 BGB ist die Übergabe des Goldbarrens an A. Unter Übergabe versteht man den vollständigen Besitzverlust auf der Veräußererseite und die Erlangung des Besitzes auf der Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers. Auch hier hat H den Goldbarren nicht A, sondern K übergeben. Während H durch die Übergabe den unmittelbaren Besitz am Goldbarren verloren hat, müsste A den Besitz am Goldbarren erlangt haben. Den unmittelbaren Besitz hat aber nicht A, sondern K erlangt. Für die Übergabe nach 929 S.1 BGB genügt indes auch der mittelbare Besitz i.s.v. 868 BGB. Diesen hat A erlangt, wenn K den Goldbarren als Besitzmittler für A entgegennahm. a. Besitzmittlungsverhältnis Die erste Voraussetzung hierfür ist ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen A und K, 868 BGB. Dies ist hier der Auftrag i.s.v. 662 BGB, da sich K ein Rechtsbindungswillen vorausgesetzt unentgeltlich gegenüber A verpflichtete, den Goldbarren für A zu besorgen. b. Herausgabeanspruch

4 60 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Die zweite Voraussetzung ist ein Herausgabeanspruch des A gegen K. Dieser ergibt sich aus 667 BGB. c. Fremdbesitzerwillen Die dritte Voraussetzung ist ein Fremdbesitzerwillen des K. K wollte den Goldbarren in Erfüllung seines Auftrags für A entgegennehmen und diesen für ihn besitzen. Ein Fremdgeschäftsführungswille liegt somit vor. d. Zwischenergebnis A hat somit den mittelbaren Besitz auf Veranlassung des H erlangt. Eine Übergabe nach 929 S. 1 BGB liegt somit vor. Anmerkung: Die voranstehenden Ausführungen zur Übergabe sind Gegenstand der Vorlesung Sachenrecht. 3. Berechtigung des Veräußerers H Die dritte Voraussetzung einer wirksamen Übereignung nach 929 S. 1 BGB ist die Berechtigung des Veräußerers zur Übereignung der beweglichen Sache. Mangels entgegenstehender Angaben ist davon auszugehen, dass H verfügungsbefugter Eigentümer des Goldbarrens war. Er war somit nach 929 S. 1 BGB berechtigt, den Goldbarren zu übereignen. 4. Ergebnis H hat den Goldbarren an A übereignet. Abwandlung 3 I. Anspruch des H gegen A auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB H könnte von A aus 433 II BGB die Zahlung des Kaufpreises verlangen, soweit zwischen ihnen ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wiederum haben H und A nicht direkt miteinander kontrahiert, sondern H und K. Die Willenserklärung des K kann aber dem A nach 164 I 1 BGB zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung vorliegen. 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters K hat sich mit H über den Kauf des Goldbarrens zum tagesaktuellen Goldpreis von 4000 EUR geeinigt und dabei eine eigene Willenserklärung abgegeben (vgl. bereits Ausgangsfall) 2. Abgabe der Erklärung in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) K müsste die Willenserklärung in fremden Namen, also im Namen des A abgegeben haben. Dies ist weder ausdrücklich geschehen, noch war es aus dem Umständen

5 61 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: ersichtlich, 164 I 2 BGB. Anders als in Abwandlung 1 hilft hier auch keine teleologische Reduktion, da H weiterhin schutzbedürftig ist, vgl. dazu bereits Abwandlung 1, 1. a. (2). Es fehlt somit an einem Handeln in fremden Namen. 3. Ergebnis Da A nicht wirksam durch K vertreten wurde, treffen ihn auch nicht die Rechtsfolgen der Willenserklärung des K. Mangels Kaufvertrags zwischen H und A kann dieser von A nicht die Zahlung des Kaufpreises verlangen. II. Anspruch des H gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB 1. Anspruch entstanden H könnte von K aus 433 II BGB die Zahlung des Kaufpreises verlangen, wenn zwischen ihnen ein wirksamer Kaufvertag zustande gekommen ist. H und K haben sich über den Kauf des Goldbarrens zum tagesaktuellen Goldpreis von 4000 EUR geeinigt. Dabei haben beide Parteien eigene Willenserklärungen abgegeben und im Zuge dessen einen Kaufvertrag nach 433 BGB geschlossen. 2. Anspruch erloschen H könnte somit grundsätzlich von K aus 433 II BGB die Zahlung des Kaufpreises verlangen. Etwas anderes könnte gelten, wenn K den Kaufvertrag mit H wirksam angefochten hat. Zwar hat K nicht die Worte Ich fechte den Kaufvertrag an benutzt, aus seinem Hinweis an H zeigt sich jedoch sein Wille, dass er den Vertrag nicht gelten lassen möchte, 133, 157 BGB analog. Neben einer Anfechtungserklärung setzt eine Anfechtung indes voraus, dass der ihr zugrundeliegende Willensmangel auch zur Anfechtung berechtigt. Zwar hat sich K darüber geirrt, dass die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung nicht A, sondern ihn treffen. Ein dahingehender Willensmangel ist jedoch nach 164 II BGB unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung. Der Anspruch des H gegen K aus 433 II BGB ist damit nicht erloschen. 3. Ergebnis H kann von K aus 433 II BGB die Zahlung des Kaufpreises verlangen.

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