Kurbeitragssatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)

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1 Kurbeitragssatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) 1 Erhebung eines Kurbeitrags (1) Der Ehrenberger Ortsteil Wüstensachsen ist staatlich anerkannter Luftkurort. (2) Die Gemeinde Ehrenberg (Rhön) erhebt für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichten) einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlichrechtliche Abgabe. (3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag besonderes Eintrittsgeld erhoben werden. 2 Erhebungsgebiet Erhebungsgebiet ist der Luftkurort Wüstensachsen. 3 Erhebungszeitraum Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom bis eines jeden Jahres erhoben. 4 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis (1) Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen des Kurortes in Anspruch zu nehmen oder an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Ortsfremde sind Personen, die sich zum Zweck der Kur, Erholung oder Sommerfrische in Hotels, Pensionen, Gasthäusern, Privatpensionen, Privathäusern und auf dem Rhön Camping Platz gegen Entgelt aufhalten. (2) Die Kurbeitragspflicht beginnt am Tage des Eintreffens im Erhebungsgebiet und endet am Tage der Abreise. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise werden bei der Kurbeitragserhebung als ein Tag gerechnet.

2 5 Höhe des Kurbeitrags (1) Die Höhe der Kurtaxe beträgt im Erhebungsgebiet pro Person und Tag für Kinder von Beginn des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 0,35 EUR 0,20 EUR (2) Für alle unter 4 Abs. 1 fallenden Personen, die von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen sozialen Einrichtung zur Durchführung einer Kur nach Ehrenberg (Rhön) verschickt werden und für anerkannte Schwerbehinderte ab 50 % GdB, ermäßigt sich der Kurbeitrag auf 0,20 EUR pro Tag. (3) Von ortsfremden Beitragspflichtigen, die Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit sind ( 4 Abs. 1) wird unabhängig von der Dauer oder Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet einmal im Kalenderjahr eine Kurbeitragspauschale von 6,10 EUR/ Erwachsene und 3,10 EUR/ Kind erhoben. 6 Befreiung von der Kurbeitragspflicht (1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit: a) Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahr; b) Personen, die sich nur zur örtlichen Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken in Erhebungsgebiet aufhalten; c) Familienbesucher von dem in 2 genannten Ortsteil wohnhaften Einwohner, sofern sie sich in deren Wohnungen und sich nicht zu Erholungs- oder Kurzwecken aufhalten. (2) In den Fällen unbilliger Härte und im Interesse des Kurortes kann der Kurbeitrag auf Antrag ermäßigt werden. Der Antrag ist beim Gemeindevorstand der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) zu stellen, der über ihn entscheidet. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, diese Entscheidung dem Verkehrsamt zu übertragen. Das Vorliegen der Vorraussetzungen für die Ermäßigung ist nachzuweisen. 7 Kurkarte (1) Jeder Gast, der der Kurbeitragspflicht unterliegt oder eine Befreiung erhält, hat Anspruch auf eine Kurkarte.

3 (2) Über den gezahlten Kurbeitrag wird dem Gast spätestens am Tage nach seiner Ankunft vom Vermieter eine Kurkarte ausgehändigt. Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. (3) Der Gast hat die Kurkarte bei sich zu führen und diese bei Benutzung der Kurund Erholungseinrichtungen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. (4) Die Kurkarte berechtigt in den Luftkurorten Ehrenberg OT Wüstensachsen, Hilders und Tann, zusammengeschlossen im Kurkartenverbund Ulstertal, zum freien Besuch der allgemeinen Kur- und Erholungseinrichtungen sowie von Veranstaltungen, soweit hierfür keine besonderen Eintrittsgelder erhoben werden. Die Kurkarteninhaber sind berechtigt, beim Besuch der gemeindlichen Einrichtungen und Veranstaltungen die vorgesehenen Eintrittsermäßigungen in Anspruch zu nehmen. 8 Aufzeichnungs- und Meldepflicht (1) Jeder gewerbliche Wohnungsvermieter und alle sonstigen Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Ferienwohnungen und häuser zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Einrichtung des Kurbeitrags an- und abzumelden. Dazu ist das vom Verkehrsamt Ehrenberg (Rhön) vorgeschriebene Meldeformular für Beherbergungsstätten zu verwenden. Die Gemeinde Ehrenberg (Rhön) stellt diese Formulare zur Verfügung. Der Name des Beherbergungsbetriebes ist einzutragen. (2) Der Ortsfremde ist verpflichtet, neben den melderechtlichen vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag sowie alle mitreisenden Personen anzugeben und zu unterschreiben. Beansprucht er Befreiung nach 6 Abs. 2, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Vorraussetzungen erforderlichen Angaben machen (über das Alter der Kinder, die Zugehörigkeit zur Hausgemeinschaft, die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, seinen Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die betriebene Ausbildung, die unentgeltliche Aufnahme als Hausbesuch, den Grad der Behinderung oder die ambulante Inanspruchnahme von Kurmitteln) und unterschreiben. (3) Der Wohnungsgeber hat die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare binnen vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Gastes beim Verkehrsamt abzugeben. (4) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß Abs. 1 und 3 zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu verwendet er Durchschriften der vorgeschriebenen Meldeformulare. Es ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Beauftragte des Gemeindevorstandes ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und

4 sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen. (5) Verlängert ein Gast seinen Aufenthalt über den zuerst gemeldeten Zeitpunkt hinaus, so muss dies der Wohnungsgeber beim Verkehrsamt am ersten Tag der Verlängerung melden. 9 Pflichten der Wohnungsgeber, Haftung, Fälligkeit (1) Die Wohnungsgeber haben den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und als Bringschuld an die Gemeindekasse abzuliefern. Die Wohnungsgeber haften für jeden Ausfall an Kurbeitrag, der durch ihr Verschulden entsteht. (2) Die gesamte Beitragsschuld ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung bei der Gemeindekasse einzuzahlen. 10 Aushangpflicht Diese Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages ist in jedem Betrieb im Sinne des 8 Abs. 1 an allgemein zugänglichen Stellen deutlich sichtbar auszuhängen. Die Gemeinde Ehrenberg (Rhön) stellt Vordrucke kostenlos zu Verfügung. 11 Zuwiderhandlungen (1) Gemäß 5 KAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen 1.1 der Gemeinde Ehrenberg über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Angaben erheblich sind, unrichtig oder unvollständig Angaben macht, 1.2 die Gemeinde pflichtwidrig über abgabenrechtliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Angaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar. (2) Ordnungswidrig handelt gem. 5a KAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

5 3.1 Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder 3.2 den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherheit oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von kommunalen Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne de 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Ehrenberg (Rhön). 12 Rechtsmittel Die Rechtsmittel gegen eine Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ehrenberg (Rhön), Der Gemeindevorstand (Siegel) gez. Schreiner Bürgermeister

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