Leistungsbewertung an der August-Dicke-Schule im Fach Mathematik

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1 Leistungsbewertung an der August-Dicke-Schule im Fach Mathematik Mai 2012 Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkung 2 2 ADS-Praxis Note der Klassenarbeit Note für Sonstige Leistungen Halbjahresnote Transparenz Erlasse Note der Klassenarbeit Note für Sonstige Leistungen Halbjahresnote Transparenz

2 Leistungsbewertung Mathematik 2 1 Vorbemerkung Zeugnisnoten setzen sich zusammen aus der schriftlichen Leistung, die in Klassenarbeiten erbracht wird, und der Leistung, die in sonstiger Mitarbeit erreicht wird. Diese beiden Bereiche sollen gleichwertig in die Endnote einfließen. Wenn die Note nicht eindeutig ist, entscheidet der Lehrer nach pädagogischen Gesichtspunkten. 2 ADS-Praxis 2.1 Note der Klassenarbeit Es kann sinnvoll sein, auch nicht geübte Aufgaben zu stellen, um zu prüfen, wie flexibel die Schüler mit den erlernten Methoden umgehen. Genauso kann es sinnvoll sein, in Klassenarbeiten Aufgaben zu stellen, die nicht zum aktuellen Stoff gehören, sondern die zeitlich zurückliegend gelernt wurden. Im Sinne des Kernlehrplans sollten die im Unterricht angestrebten Kompetenzen auch in Klassenarbeiten Beachtung finden. So sollten die Schülerinnen und Schüler nicht nur Rechenaufgaben zu lösen haben, sondern sie sollten auch Begründungen liefern, Zusammenhänge beschreiben, Modellierungen entwickeln und nutzen, Werkzeuge sinnvoll benutzen, Ergebnisse bewerten. Es gilt in der Regel die folgende Zuordnung von erreichter Prozentzahl und Notenstufe: Sekundarstufe 1: ab Note 0% 6 20% 5 (-) 30% 5 40% 5 (+) 50% 4 (-) 54% 4 58% 4 (+) 62% 3 (-) 66% 3 70% 3 (+) 74% 2 (-) 78% 2 82% 2 (+) 86% 1 (-) 90% 1 95% 1 (+) Sekundarstufe 2: ab Note 0% 6 20% 5-27% 5 33% 5+ 40% 4-45% 4 50% 4+ 55% 3-60% 3 65% 3+ 70% 2-75% 2 80% 2+ 85% 1-90% 1 95% 1+ Die Grenze zwischen ausreichend und mangelhaft liegt in den Klassen 5 bis 10 bei 50%, in den Klassen 11 bis 13 zwischen schwach ausreichend (4-) c Fachkonferenz Mathematik der ADS, Mai

3 Leistungsbewertung Mathematik 3 und mangelhaft bei 40%. Für eine Note besser als ungenügend sind mindestens 20% notwendig. Die weiteren Noten werden gleichmäßig verteilt. Da das nicht genau aufgeht, sind die Differenzen manchmal 4%, manchmal 5%. In der Sekundarstufe 2 sind Drittelnoten vorgeschrieben; auch in der Sekundarstufe 1 können die Lehrer intern mit dem Punktesystem der Oberstufe rechnen. Es erscheint ihnen gerechter, wenn ein,,gut plus mehr Gewicht hat als ein,,gut minus. Die Note, die unter der Arbeit steht, ist in der Regel eine glatte Note. Für die Darstellungsleistung können 10% der Punkte angesetzt werden. Dies betrifft die formale Gestaltung der Arbeit, die sprachliche Qualität und den Gebrauch der Fachsprache. 2.2 Note für Sonstige Leistungen Die Lehrerinnen und Lehrer notieren ungefähr einmal pro Monat einen Eindruck von der Leistung des Schülers. So kommen bei 20 Unterrichtswochen im Halbjahr mindestens 4 bis 5 mündliche Noten für die kontinuierliche Arbeit im Unterricht zusammen. Zu diesem Leistungsbereich zählen ferner die Beteiligung am Unterricht durch mündliche Beiträge und qualifizierte Fragen, kleine Vorträge wie das mündliche Präsentieren von Hausaufgaben, Referate, besonders ausführlich angefertigte Hausaufgaben, qualifizierte Teilnahme an Wettbewerben. Tests (sogenannte schriftliche Übungen) zählen zur Sonstigen Mitarbeit. Sie sollten nur gelegentlich und auch von angemessen kurzer Dauer verlangt werden. 2.3 Halbjahresnote Die Gesamtentwicklung des Schülers wird bei der Festlegung der Zeugnisnote berücksichtigt. In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 wird bei der Note für das Versetzungszeugnis die Entwicklung über das gesamte Schuljahr angemessen berücksichtigt. In der Sekundarstufe 2 werden die Halbjahre unabhängig voneinander benotet. 2.4 Transparenz Die Schüler haben ein Anrecht, über ihren Leistungsstand informiert zu werden. Dies geschieht in der Regel bei jeder Rückgabe und Besprechung einer Klassenarbeit. Den Eltern wird der Klassenspiegel bekannt gegeben, was die Transparenz der Benotung erhöht. Bei solchen Besprechungen sollten Diskretion und rücksichtsvoller Umgang selbstverständlich sein. c Fachkonferenz Mathematik der ADS, Mai

4 Leistungsbewertung Mathematik 4 3 Erlasse Um Begründungen auch Eltern gegenüber zu erleichtern, werden im Folgenden die wesentlichen Stellen aus Erlassen zitiert. 3.1 Note der Klassenarbeit Die gesetzliche Grundlage der Leistungsbewertung in NRW ist geregelt im Schulgesetz und in der Ausbildungsordnung; weitere Hinweise geben die Lehrpläne und die Handreichungen zu zentralen Prüfungen. Ergänzungen findet man im Internet im Bildungsportal des Schulministeriums. Der aktuelle Kernlehrplan [6] formuliert nur ganz allgemeine Hinweise zur Leistungsfeststellung. Die Kernlehrpläne geben keinen Hinweis auf Notengrenzen. Die Richtlinien und Lehrpläne für das Fach Mathematik (alte Fassung Sek I), die im Grundsatz noch gelten, schlagen für die Handhabung eines Punkterasters vor: Es hat sich bewährt, die Note,,ausreichend zu erteilen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler etwa die Hälfte der Punkte erreicht hat. Der für,,sehr gut bis,,ausreichend vorgesehene Bereich sollte in annähernd gleich große Intervalle unterteilt werden. Daraus ergibt sich, daß die Note,,sehr gut nicht nur beim Erreichen der vollen Punktzahl gegeben wird. Ein Hilfspunktesystem sollte nicht starr gehandhabt werden. Eventuell vorhandene deutliche Einschnitte in der Punkteverteilung können zur Festlegung von Notengrenzen herangezogen werden. Die Regelungen für die Oberstufe sind in den Richlinien und Lehrplänen Sekundarstufe II ausgeführt [9]: Die Benotung muss sich aus der Korrektur und den Erläuterungen schlüssig ergeben. Erbrachte Teilleistungen sind zu werten. Sie können nicht durch Fehlleistungen in anderen Aufgabenteilen aufgehoben werden. Einmal aufgetretene und weitergeführte Fehler dürfen nicht zu einer übermäßigen Abwertung führen. Bei der Beurteilung von Klausuren sollten über das Kriterium der fachlichen Richtigkeit weitere Aspekte berücksichtigt werden. Solche Aspekte können sein der Grad der Vollständigkeit in der Bearbeitung und Darstellung die zweckmäßige, begründete Auswahl von Verfahrensweisen die sinnvolle Einordnung und Kommentierung von Verfahrensweisen und Ergebnissen der sinnvolle Umgang mit erkannten Fehlern, die nicht mehr korrigiert werden konnten. Als Grundlage für die Notengebung ist ein Punktsystem nützlich. (Richtlinien Sek II, Kapitel 4.2.2) Die Note,, ausreichend sollte erteilt werden, wenn annähernd die Hälfte der Punkte erreicht wurde. Der für,,sehr gut bis,,ausreichend vorgesehene Bereich ist in vier etwa gleich große Intervalle zu unterteilen. Wird weniger als ein Fünftel der Punkte c Fachkonferenz Mathematik der ADS, Mai

5 Leistungsbewertung Mathematik 5 erreicht, so ist die Leistung in der Regel,,ungenügend. (Richtlinien Sek II, Kapitel 5.3.3) Verstöße gegen sprachliche Richtigkeit mindern in der Regel die Leistung [2]. Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten ( 6 Abs. 5 APO-S I). Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe APO- GOSt wird noch deutlicher [3]. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß 16 Abs. 2 in der Qualifikationsphase (und im Abitur). ( 13 Abs. 2 APO-GOSt) Rechtschreibschwäche [4] und Deutsch als Zweitsprache [5] mildern die Lage. 3.2 Note für Sonstige Leistungen Die Ausbildungsordnung der Sekundarstufe 1 [2] erklärt: Zum Beurteilungsbereich,,Sonstige Leistungen gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen. ( 6 Abs. 2 APO-S I). In der APO-GOSt [3] lesen wir: (1) Zum Beurteilungsbereich,,Sonstige Mitarbeit gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß 14 Abs. 3. (2) Die Formen der,,sonstigen Mitarbeit richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. In den Richtlinien und Lehrplänen lesen wir: Dem Beurteilungsbereich,,Sonstige Mitarbeit kommt der gleiche Stellenwert zu wie dem Beurteilungsbereich,,Klausuren. Im Beurteilungsbereich,,Sonstige Mitarbeit sind alle Leistungen zu werten, die eine Schülerin bzw. ein Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit erbringt. Dazu gehören Beiträge zum Unterrichtsgespräch, beim selbstständigen Arbeiten, in Gruppenarbeit, bei der Mitarbeit in Projekten sowie bei der Präsentation von Arbeitsergebnissen, wie sie in Kapitel beschrieben sind. Die Beiträge zum Unterrichtsgespräch werden genauer spezifiziert. Basis der Leistungsbewertung im Beurteilungsbereich,,Sonstige Mitarbeit sind die Beiträge der Schülerinnen und Schüler zum Unterrichtsgespräch. Bisweilen ist es sinnvoll, eine einzelne Teilleistung zu beurteilen; in anderen Fällen (z.b. bei Beiträgen c Fachkonferenz Mathematik der ADS, Mai

6 Leistungsbewertung Mathematik 6 zum Unterrichtsgespräch) liegt eine punktuelle Bewertung nicht nahe. Hier sollten die Lehrerinnen und Lehrer vielmehr die Schülerleistungen über einen längeren Zeitraum beobachten und sich entwickeln lassen. Es wird angeraten, dass Lehrerinnen und Lehrer sich jeweils in Abständen von 3 bis 5 Wochen ein zusammenfassendes Urteil über die unterrichtlichen Leistungen der Kursteilnehmer bilden. Dabei kann es hilfreich sein, dass sie sich vor einem Kursabschnitt über die wichtigsten Ziele des Unterrichts klar werden und später bei der Notengebung die Schülerinnen und Schüler daran messen, in welchem Maße sie den Zielvorstellungen entsprochen haben. Und zur Notenbildung: Die Teilnote im Beurteilungsbereich,,Sonstige Mitarbeit wird unabhängig von der Teilnote im Bereich,,Klausuren gebildet. Sie wird den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt und auf Wunsch erläutert. Der kontinuierliche Anteil der,,sonstigen Mitarbeit ist dabei hinsichtlich Quantität und Qualität ebenso zu berücksichtigen wie punktuelle Leistungsüberprüfungen. Es erscheint nicht angebracht, ein festes Schema für deren jeweilige Gewichtung anzugeben. Hier gibt es Entscheidungsspielräume, die von Lehrerinnen und Lehrern verantwortungsbewusst ausgefüllt werden müssen. Eine gesicherte Beurteilung der,,sonstigen Mitarbeit sollte möglich sein, wenn in einem Halbjahr etwa 4 Teilnoten für die kontinuierliche Unterrichtsleistung und zusätzlich weitere Einzelleistungen dokumentiert sind. (Richtlinien Sek II Kapitel 4.3) 3.3 Halbjahresnote Das Schulgesetz formuliert Grundsätze der Leistungsbewertung [1]: Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich,,Schriftliche Arbeiten und im Beurteilungsbereich,,Sonstige Leistungen im Unterricht erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt ( 48 Abs. 2 SchulG). Die APO-GOSt formuliert ähnlich [3]. Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen. ( 13 Abs. 1 APO-GOSt) 3.4 Transparenz Schulgesetz [1]: Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen. ( 44 Abs. 2 SchG) c Fachkonferenz Mathematik der ADS, Mai

7 Leistungsbewertung Mathematik 7 Literatur [1] Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 [2] Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO S I) [3] Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) Vom 5. Oktober 1998 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 [4] Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) RdErl. d. Kultusministeriums v (GABl. NW. I S. 174) [5] [6] Kernlehrplan für das Gymnasium - Sekundarstufe I in Nordrhein- Westfalen 1.Auflage 2004, (in Kraft seit ) [7] Kernlehrplan für das Gymnasium - Sekundarstufe I (G8) in Nordrhein- Westfalen 1.Auflage 2004, (in Kraft seit ) [8] Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe I - Gymnasium in Nordrhein-Westfalen [9] Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe II - Gymnasium in Nordrhein-Westfalen 1999 [10] /gy ma auswertung ue.pdf [11] c Fachkonferenz Mathematik der ADS, Mai

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