Schuld. (Partielle) Schuldunfähigkeit Entschuldigungsgründe (Partiell) fehlendes Unrechtsbewusstsein

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1 Schuld Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit ist Voraussetzung jeder Strafe, 46 StGB Die Rechtswidrigkeit indiziert die Schuld. Ausnahmsweise kann dieses Indiz widerlegt werden. (Partielle) Schuldunfähigkeit Entschuldigungsgründe (Partiell) fehlendes Unrechtsbewusstsein

2 Schuldfähigkeit 19: Kinder bis zum 14. Lebensjahr sind unwiderleglich schuldunfähig; bedingt schuldfähig bis unter 18 Jahre Jahre ( 3 JGG)

3 Schuldfähigkeit 20: Schuldunfähigkeit bei fehlender Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit Biologische Merkmale (bspw krankhafte seelische Störung) Psychologische Komponente (Unfähigkeit der Unrechtseinsicht/ Steuerung) Bsp BAK ab ca 3,0 ; für Tötungsdelikt ab 3,3 liegt dies nahe 21: Verminderte Schuld Bsp BAK ab 2,0 bzw. 2,2

4 Actio libera in causa Handlung in freiem, schuldfähigem Zustand setzt die Ursache Anknüpfungspunkt für Prüfung ist nicht mehr die im schuldunfähigen Zustand vorgenommene Handlungsweise, bspw der tödliche Stich, sondern das davor liegende Verhalten, bspw Drogenkonsum. Strafbarkeit wegen Vorsatztat, bspw 212 nur bei vorsätzlicher a.l.i.c.als gewohnheitsrechtliche Ausnahme

5 Vorsätzliche a.l.i.c. Obj Versetzen in einen Rauschzustand Begehung einer rw Tat im schuldunfähigen Zustand Subj Vorsatz bzgl. Versetzen in schuldunfähigen Zustand Vorsatz bzgl. im schuldunfähigen Zustand begangener Tat Nur wenn beide Elemente vom Vorsatz umfasst sind, kommt eine Strafbarkeit wegen Vorsatztat in Betracht

6 Tb 323a StGB Obj Rauschzustand durch Alkohol oder andere berauschende Mittel Sich-Versetzen Subj: Vorsatz / Fahrlässigkeit Rw Schuld Strafe: Objektive Bedingung der Strafbarkeit = nicht strafbare, rw Straftat Strafrahmen bis fünf Jahre, max. Strafrahmen der rw Tat

7 Vorsätzliche a.l.i.c. anwendbar? BGH hält für das Führen von Kfz im Verkehr die vorsätzliche a.l.i.c. nicht für anwendbar (BGHSt 42, 235 für 315c). Offene Frage: A.l.i.c. nicht anwendbar bei sonstigen eigenhändigen Delikten? In anderen Bereichen wird vom BGH an der a.l.i.c. festgehalten. Es verbleibt dann ggf. bei der fahrlässigen Tat bzw. 323a.

8

9 Entschuldigungsgründe 33 Notwehrexzess 35 Entschuldigender Notstand Übergesetzlicher, entschuldigender Notstand? 5 WStG Handeln auf Befehl

10 Notwehrexzess Obj Notwehrlage Überschreitung der Erforderlichkeit oder Gebotenheit der Notwehrhandlung Aufgrund von Verwirrung, Furcht, Schrecken Subj: Verteidigungswille Schuld entfällt, aber die Tat (Notwehrhandlung) bleibt rechtswidrig!

11 Notwehrexzess Intensiver Notwehrexzess = Überschreiten der Grenzen von Erforderlichkeit / Gebotenheit bei der Notwehrhandlung. Bsp: Verteidiger erschießt aus Angst das Opfer, obwohl ein Schuss in das Bein ausgereicht hätte 33 Extensiver Notwehrexzess = Notwehrlage fehlt. Bsp: T hat O bestohlen, legt das Handy zurück. O schlägt danach aus Überraschung dem O auf die Hand. 33 liegt nicht vor, weil hier gar kein Angriff vorhanden ist, der Reaktion des O erfordert (umstritten).

12 Obj 35 Notstandslage Gegenwärtige Gefahr für Notstandsfähiges Rechtsgut = Leben, Leib, Freiheit Für den Verteidiger/ Angehörigen/ nahe stehende Person Notstandshandlung Geeignet Erforderlich: Nicht anders abwendbar Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme Gefahrverursachung durch Täter? Besondere Gefahrtragungspflicht? Subj: Kenntnis der Notstandslage/ Abwehrwille

13 Übergesetzlicher entschuldigender Notstand Auch: schuldausschließende Pflichtenkollision Täter opfert ein Rechtsgut, um ein gleichwertiges Rechtsgut zu retten (umstritten) Bsp: Arzt selektiert in der NS-Zeit einen Patienten, um andere Patienten zu verschonen, die alle getötet worden wären, wenn der Arzt durch einen anderen, noch linientreueren Arzt ersetzt worden wäre.

14 Rechtswidriger Befehl 5 WstG: (1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. (2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das Gericht die Strafe nach 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen.

15 48 Abs. 1 BeamtG BW (Auszug) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird, sofern die Anordnung nicht die Menschenwürde verletzt. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgen sie die Anordnung trotzdem, so tragen sie die Verantwortung für ihr Handeln nur, wenn sie erkennen oder wenn es für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes unverzüglich ihren Vorgesetzten gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. (...)

16

17 Irrtum über Tatumstände Verbotsirrtum 16 regelt den Tatbestandsirrtum, d.h. Irrtümer über Tatbestandsmerkmale. Rechtsfolge ist das Fehlen von Vorsatz ( Tatsachenirrtum); zu prüfen bleibt Fahrlässigkeit. Bsp: Verwechslung des Jagdgenossen mit Wild 17 regelt den Verbotsirrtum, d.h. das rechtliche Verbotensein ( Rechtsirrtum ). Rechtsfolge ist bei vermeidbaren Irrtümern das Entfallen der Schuld. Regelmäßig ist der Irrtum vermeidbar. Bsp: Täter lässt sich eine gestohlene Sache schenken, in der Annahme nur deren Ankauf sei strafbar.

18 Verbotsirrtum 17 Fehlende Unrechtseinsicht des Täters Unvermeidbarkeit des Irrtums Handeln ohne Schuld Vermeidbarer Irrtum Schuldhaftes Handeln; fakultative Milderung

19 17 Neben dem Verbotsirrtum kann auch ein Gebotsirrtum auftreten, wenn der Täter sich über das Gebot zu handeln irrt. Bsp Tochter meint, er sei nicht verpflichtet, ihrer alkoholkranken Mutter zu helfen. Selten sind Irrtümer im Kernstrafrecht unvermeidbar: Gewissensanspannung, Erkundigungspflicht bei fachkundigen Personen, unrichtige Auskunft eines Anwaltes entlastet nicht, wenn Zweifel verbleiben.

20 Erlaubnistatbestandsirrtum Irrtümer können auch einen Rechtfertigungsgrund betreffen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen. Bsp: T meint, O wolle ihn berauben. In Wirklichkeit ist O friedlich und wollte nach der Uhrzeit fragen. Irrtum über die rechtlichen Voraussetzungen. Bsp: T meint, er dürfe auch nach Abschluss eines Angriffs noch Verteidigungshandlungen üben.

21 Erlaubnistatbestandirrtum Gesetzliche Regelung fehlt, da weder Tatbestandsmerkmale betroffen ( 16) noch Unrechtsbewusstsein betroffen ( 17). Verbreitet: analoge Anwendung von 16 bei Irrtum im Tatsächlichen, so dass nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden kann; ggf. aber Fahrlässigkeit. Bei Irrtum über rechtliche Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes 17: Vermeidbar?

22 Prüfung des ETbI Auf Ebene der Schuld ist unter Zugrundelegung der Fehlvorstellung des Irrenden zu prüfen, ob diese einen Rechtfertigungsgrund erfüllen würden. Es könnte die Vorsatzschuld entfallen, wenn die Vorstellung des T zu Grunde gelegt die Voraussetzungen für einen Rechtfertigungsgrund erfüllt wären. In Betracht kommt Notwehr ( 32)...

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