~.~L K. Bittmann. Deutscher Bundestag Potiti onsausschuss. Herrn Peter Kiederich Herbartstr Ratirrgen

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1 Deutscher Bundestag Potiti onsausschuss Herrn Peter Kiederich Herbartstr Ratirrgen Berlin, 28. Mai 2014 Bezug: Mein Schreiben vom 14. April \nlagen: 1 (geh. ) Referat Pet 3 AA, BKAmt, BMAS (Soz.), BMBF, BMEL, BMFSFJ, BPrA Kathrin Bittmann Platz der Republik Berlin Telefon: Fax: vorzimmer. pet3@bundestag. de Sozialrecht Pet (Bitte bei allen(z.uschriften angeben) Eingabe des Herrn Peter Kiederich, Ratingen, vom 26. Dezember 2013 Sehr geehrter Herr Kiederich, zu Ihrer Petition ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt worden. Eine Mehrfertigung ist als Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme beigefügt. Sie haben Gelegenheit, sich zu den Ausführungen des BMAS zu äußern. Falls Sie die Fortsetzung Ihres Petitionsverfahrens wünschen, bitte ich um Mitteilung, was noch Gegenstand einer weiteren Prüfung sein soll Wenn Sie sich nicht wieder äußern, geht der Ausschussdienst davon aus, dass Ihr Petitionsverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag ~.~L K. Bittmann

2 .QAI Bundesministerium W für Arbeit und Soziales "' Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss - Platz der Republik Berlin REFERAT BEARBEITET VON HAUSANSCHRI FT POSTANSCHRIFT TEL FAX INTERNET Vc1 F. Horst Wilhelmstraße 49, Berlin Berlin AZ Berlin, 5. Mai 2014 Vc1-45- Kiederich/14 Sozial recht; Eingaben des Herrn Peter Kiederich, Ratingen vom 26. Dezember 2013 sowie vom 8. April 2014 Ihr Schreiben vom 14. April 2014 Pet Zu der o. a. Eingabe nehme ich erneut und aufbauend auf der Stellungnahme des BMAS vom 30. Oktober 2013 zu der Eingabe des Petenten vom 29. Juli 2013 Stellung: I. Nach Auffassung des Petenten sind die im Regelsatz der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung enthaltenen Verbrauchsausgaben für Strom "schon seit langem nicht mehr ausreichend". Gefordert wird deshalb eine Anpassung des Regelsatzes an die tatsächlichen "marktüblichen Preise" für Strom. Die Preissteigerungen würden über die Fortschreibung nur mit sehr großer Verzögerung an die Hilfebedürftigen weitergegeben. ln der Eingabe vom 8. April 2014 wird die Fragestellung dahingehend konkretisiert, "ob... (mit dem) Betrag im Regelsatz den wirtschaftlichen Erfordernissen am Markt genüge getan wird". II. Bei den Lebensunterhaltsleistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) -dies sind Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt - werden die Kosten für Strom, soweit sie auf Beleuchtung, Kochen, Kühlschrank, Haushaltsgeräte, Fernseher, Computer und sonstige Elektrogeräte entfallen (sogenannter Haushaltsstrom), über die pauschalierte Leistung, nämlich über die U-Bahn U 2, U 6: Mohrenstraße I Französische Straße Bus 200: Wilhelmstraße S-Bahn 1, 2, 25: Brandenburger Tor

3 Seite 2 von 11 nach Regelbedarfsstufen differenzierten Regelsätze abgedeckt. Die für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person geltende Regelbedarfsstufe 1 beläuft sich im Jahr 2014 auf 391 Euro im Monat. Hinzu kommt für die Kosten einer dezentralen Warmwassererzeugung (durch in der Wohnung installierte Boiler oder Durchlauferhitzer) eine separate Leistung, ein sogenannter Mehrbedarf (siehe unten, Punkt 1.5). Sofern mit Strom geheizt wird (Stromheizung), sind ~i~s~ Kos\~n im Ra\"\m~n ~~~ ang~m~ss~n~n Kost~n {ü~ Unt~~~unft und Ke.\z.ung 'lom Leistungsträger zu übernehmen. Entsprechendes gilt für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies bedeutet, dass die Höhe von Regelbedarfen und Mehrbedarfen im SGB II den sich im SGB XII ergebenden Beträgen entsprechen. I. Zum Vorwurf, die Regelsätze würden auf der Basis des Jahres 2008 beruhen und die Stromkosten deshalb nicht angemessen berücksichtigen Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auf der Grundlage von durchschnittlichen Verbrauchsausgaben Die heutigen Regelbedarfsstufen (abgekürzt: Regelbedarfe), nach denen sich die Höhe der gezahlten Regelsätze richtet, sind auf einer statistischen Grundlage ermittelt worden. Dabei wurden die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte im Jahr 2008 (sogenannte Referenzhaushalte), soweit sie für das Existenzminimum erforderlich sind, für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigt. Dies bedeutet, dass existenznotwendige Verbrauchsausgaben regelbedarfsrelevant sind und deshalb bei der Berechnung der Höhe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben berücksichtigt wurden. Dazu zählen auch die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für Haushaltstrom; eine Verminderung um etwaige Anteile für dezentrale Warmwassererzeugung durch Boiler oder Durchlauferhitzer erfolgte dabei nicht. Diese statistisch basierte Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben erfolgte zuletzt auf der Grundlage von einkommensschwachen Haushalten (in Form sogenannter Sonderauswertungen) der vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Damit entspricht die statistische Berechnungsgrundlage der Regelbedarfe einschließlich der Verbrauchsausgaben für Strom dem Verbraucherpreisniveau des Jahres Allerdings bedeutet dies nicht, dass auch die im Jahr 2013 gezahlten Regelsätze dem Verbraucherpreisniveau des Jahres 2008 entsprechen.

4 Seite 3 von Fortschreibung der Regelbedarfe nach der Veränderungsrate eines Mischindexes Die für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben wurden und werden aktualisiert. Dies erfolgt mittels Fortschreibung durch einen sogenannten Mischindex. Fortschreibungstermin ist jeweils der 1. Januar eines Jahres. Nach dem in 28a SGB XII enthaltenen Fortschreibungsmechanismus sind die Regelbedarfe in den Jahren, für die keine Ermittlung (sogenannte Regelbedarfsermittlung) auf der Grundlage von Sonderauswertungen einer Einkommens- unä Verbrauchsstichprobe erfolgt, mit dem Mischindex fortzuschreiben. Der Mischindex ergibt sich aus der Veränderungsrate der Preise sowie der Nettolöhne und -gehälter. Angesichts der Bedeutung der Preisentwicklung für die Aufrechterhaltung des Existenzminimums geht die Veränderungsrate des Preisindexes mit einem Anteil von 70 Prozent in den Misc~dex ein. Zusätzlich wird mit einem Anteil von 30 Prozent für die Veränderungsrate des Mischindexes die Veränderung der Nettolohn- und -gehaltssumme je beschäftigten Arbeitnehmer (sogenannte Nettoentgeltentwicklung) berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Entwicklung der verfügbaren Entgelte von Arbeitnehmern, was einen Indikator für die Einkommensentwicklung und damit für die allgemeine Wohlstandentwicklung darstellt. Die Veränderungsrate der Preise ergibt sich nicht aus dem normalen Verbraucherpreisindex für die Bundesrepublik Deutschland, sondern aus einem speziellen Preisindex, der vom Statistischen Bundesamt ausschließlich nach der Preisentwicklung der in den Regelbedarfen berücksichtigten Güter und Dienstleistungen in Deutschland errechnet wird. Im Vergleich zum allgemeinen Verbraucherpreisindex hat der Anteil von Preisveränderungen bei den in den Regelbedarfen enthaltenen Verbrauchsausgaben damit ein deutlich höheres Gewicht für die sich ergebende Veränderungsrate. Die Zahl der Güter und Dienstleistungen ist geringer als im normalen Preisindex, damit ist logischerweise die Auswirkung von Preisveränderungen bei einzelnen regelbedarfsrelevanten Gut oder Dienstleistung höher als im allgemeinen Verbraucherpreisindex. Dies bedeutet auch, dass Preisveränderungen bei nicht regelbedarfsrelevanten Gütern und Dienstleistungen keinen Einfluss auf die Veränderungsrate des speziellen Preisindexes haben. Ein Rückgang von Preisen der nicht für die Bestreitung des soziokulturellen Existenzminimums erforderlichen Güter und Dienstleistungen kann deshalb nicht den Anstieg der für das soziokulturelle Existenzminimum erforderlichen Güter und Dienstleistungen kompensieren und damit nicht die Veränderungsrate des speziellen Preisindexes senken. Bezogen auf die Stromkosten führt der regelbedarfsrelevante Preisindex dazu, dass die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Strom in den Preisindex mit einem Anteil von

5 Seite 4 von 11 7,8 Prozent eingehen (BT-Drs. 17/3404, Seite 55). Im allgemeinen Verbraucherpreisindex für Juli 2013 beträgt der Anteil für Strom dagegen lediglich 2,6 Prozent (siehe Statistisches Bundesamt: Fachserie 17 Reihe 7). Folglich werden Preissteigerungen bei Strom bei der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe im Vergleich zum allgemeinen Verbraucherpreisindex entsprechend ihrer Bedeutung für das soziokulturelle Existenzminimum in einem deutlich stärkeren Maße berücksichtigt als im allgemeinen Verbraucherpreisindex. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Preiserhöhungen der Stromversarger in vollem Umfang für die Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigt werden. Steigen die Strompreise, wie zum 1. Januar 2013, dann wirkt sich dies unmittelbar auf die Veränderungsrate der regelbedarfsrelevanten Preise aus und dies in deutlich höherem Ausmaß als beim allgemeinen Verbraucherpreisindex Vergleichszeiträume für die Berechnung der Veränderungsrate des Mischindexes Nach 28a SGB XII ergibt sich die Veränderungsrate des Mischindexes aus dem Vergleich der Entwicklung von Preisen und Nettoentgelten in zwei Vergleich~zeiträumen, die jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres gehen; der aktuelle Vergleichszeitraum endet an dem 30. Juni des der Fortschreibung zum 1. Januar eines Jahres vorausgehenden Kalenderjahres, der davorliegende Vergleichszeitraum zwölf Monate früher. Die auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 für das Jahr 2008 ermittelten Summenbeträge regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben für die Regelbedarfsstufen wurden erstmals für das Jahr 2009 fortgeschrieben. Zugrunde lag die Veränderungsrate des Mischindexes im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (damit handelt es sich sowohl beim aktuellen als auch beim davorliegenden Vergleichszeitraum jeweils um Zwölfmonatszeiträume). Die Berücksichtigung des Jahres 2009 entspricht dem verfügbaren Datenstand bei Vorlage desdie Reform enthaltenen Gesetzentwurfs. Entsprechend wurden die Regelbedarfe zum 1. Januar 2011 festgesetzt. Die Veränderungsrate des Mischindexes bestimmte sich bei der erstmaligen "normalen" Fortschreibung zum 1. Januar 2012 entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in 28a SGB XII nach der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 gegenüber dem Zwölfmonatszeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni Damit lag zwischen der Fortschreibung der Regelbedarfe auf dem Stand des Jahres 2009 (der aktuelle Zwölfmonatszeitraum endete mit dem 31. Dezember 2009), die die Höhe der Regelbedarfe seit 1. Januar 2011 bestimmte (siehe oben), und dem Beginn des Vergleichs-

6 Seite svon 11 zeitraumsfür die Fortschreibung zum 1. Januar 2012 vorzunehmende Fortschreibung das erste Halbjahr 2010, das für die Fortschreibung nicht berücksichtigt wurde. Um die für eine laufende Fortschreibung erforderliche durchgehende Reihe von Vergleichszeiträumen zu erhalten, musste auch der Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2010 berücksichtigt werden. Dies erfolgte durch eine zusätzliche Fortschreibung zum 1. Januar 2012 (in Form einer Übergangsregelung), was zu einer zweistufigen Fortschreibung führte, der "normalen" Fortschreibung wurde eine zusätzliche Fortschreibung vorgeschaltet Bei dieser vorgeschalteten Stufe ergab sich die Veränderungsrate des Mischindexes im Zwölfmonatszeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 gegenüber dem Kalenderjahr 2009 (aktueller Vergleichszeitraum bei der vorangegangenen Fortschreibung zum 1. Januar 2011, siehe oben). 1.4 Zeitlicher Abstand zwischen Strompreiserhöhungen und Fortso:JTI'eibung der Regelbedarfe Bei Sozialleistungen, die jährlich fortgeschrieben beziehungsweise angepasst werden, gibt es im Sozialrecht zwei Fortschreibungstermine: den 1. Januar und den 1. Juli eines Jahres. Bei der Reform der Regelbedarfe, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die neu konzipierte Fortschreibung nicht mehr zum 1. Juli, sondern zum 1. Januar eines Jahres vorzunehmen. Preisveränderungen und damit auch Strompreiserhöhungen, die zum 1. Januar eines Jahres wirksam werden, gehen in die Fortschreibung zum 1. Januar des Folgejahres ein. Ein kürzerer zeitlicher Abstand ist statistisch und gesetzgebungstechnisch nicht möglich. Die erforderlichen Veränderungsraten des speziellen Preisindexes und der Nettoentgeltentwicklung werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitgeteilt. Auf dieser Datengrundlage berechnet das BMAS die Veränderungsrate des Mischindexes und erstellt den Entwurf einer Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfe, der von der Bundesregierung zur Kenntnis genommen und daran anschließend vom Bundesrat verabschiedet wird. Für die erforderliche Vorbereitung bei den ausführenden Trägern muss die Verordnung bis Ende Oktober des jeweiligen Vorjahres im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Im Falle der Beibehaltung des früheren Fortschreibungstermins zum 1. Juli eines Jahres wäre der zeitliche Abstand noch ein halbes Jahr länger. Die Strompreiserhöhungen zum 1. Januar 2013 fallen in den aktuellen Vergleichszeitraum, bei der geltenden Fortschreibung zum 1. Januar 2014 in den Zwölftmonatszeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 und werden äeshalb bei dieser Fortschreibung voll berücksichtigt. Im Falle einer Fortschreibung zum 1. Juli eines Jahres würde der aktuelle Zwölfmonatszeitraum mit dem

7 Seite 6 von Dezember des Vorjahres enden, bei der Fortschreibung zum 1. Juli 2013 also mit dem 31. Dezember Damit würde die Strompreiserhöhung zum 1. Januar 2013 nicht bei der Fortschreibung zum 1. Juli 2013 berücksichtigt, sondern erst bei der nachfolgenden Fortschreibung zum 1. Juli Stromkosten für Warmwasser Seit der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Reform zählen zum Haushaltsstrom nicht mehr die Stromkosten für eine dezentrale Warmwassererzeugung, also für mit Strom oder Gas betriebene Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung. Erfolgt die Warmwasserversorgung zentral, also in der Regel durch die Heizungsanlage, dann sind die darauf entfallenden Energiekosten vom Träger im Rahmen der Heizkosten mit zu übernehmen. Für Haushalte von Leistungsberechtigten mit dezentraler Warmwassererzeugung werden die Energiekosten über einen zusätzlichen Mehrbedarf abgedeckt, für altetnstehende oder alleinerziehende Person beläuft sich dieser auf monatlich 2,3 % der Regelbedarfsstufe 1, also auf 2,3% von 391 Euro, woraus sich im Jahr 2014 monatlich 8,99 Euro ergeben. Durch die Koppelung der betragsmäßigen Höhe des Mehrbedarfs an die Regelbedarfe wird erreicht, dass sich die Fortschreibungen nach der Veränderungsrate des Mischindexes auch unmittelbar auf den Mehrbedarf für Warmwasser auswirken. ' Generell sind damit Kosten für die Warmwassererzeugung nicht aus dem Regelsatz zu finanzieren. II. Finanzierbarkeil der tatsächlichen Stromkosten aus den gezahlten Regelsätzen 11.1 Budgetprinzip Die statistische Grundlage der heutigen Regelbedarfe ist die Summe bundesdurchschnittlicher Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte (siehe oben, Punkt 1.1 ). Die sich aus den Fortschreibungen der Regelbedarfe ergebenden Monatsbeträge stellen ein monatliches Budget dar, über dessen konkrete Verwendung die Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und dem SGB II eigenverantwortlich entscheiden. Folglich entscheidet -der Gesetzgeber mit der Ermittlung von Regelbedarfen nicht, wofür und damit auch nicht darüber, in welcher Zusammensetzung die Leistungsberechtigten das ihnen über den gezahlten Regelsatz zur Verfügung gestellte Budget verwenden. Ferner stellt jede Verbrauchsausgabe, die aus der EVS 2008 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden ist, einen sich deutschlandweit ergebenden Durchschnittswert dar. Weder kann erwartet werden, dass individuelle Verbrauchsausgaben dem jeweiligen Durchschnittswert ent-

8 Seite 7 von 11 sprechen, noch haben alle Leistungsberechtigten für alle berücksichtigten Verbrauchsausgaben in jedem Monat Ausgaben für die entsprechenden Güter und Dienstleistungen. Die Bedeutung der einzelnen als regelbedarfsrelevant berücksichtigten Verbrauchsausgaben liegt darin, dass der damit verbundene Konsum als für die Aufrechterhaltung des sozioökonomischen Existenzminimums für erforderlich angesehen wird. Zugleich wird mit den einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben belegt, welche Bedarfe durch die Regelbedarfe abgedeckt werden. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber als regelbedarfsrelevant berücksichtigten Verbrauchsausgaben einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe liegt folglich in der Entscheidung, welche der statistisch nachgewiesenen Verbrauchsausgaben für einzelne Güter und Dienstleistungen für das soziokulturelle Existenzminimum als erforderlich anzusehen sind. Darüber hinaus ergeben sich aus den einzelnen regelbedarfsrelevanten ~~rbrauchsausgaben die Summenwerte als Ausgangsbetrag für die Regelbedarfe. Deshalb ist allein der sich aus den einzelnen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergebende Summenwert von Bedeutung, nicht aber die Höhe einzelner regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben : Die Summenwerte der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergeben die Ausgangsbeträge der Regelbedarfe vor Einsetzen der Fortschreibungen. Für die Gegenwart haben die jeweiligen Beträge für einzelne Verbrauchausgaben aus den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 keine Bedeutung, denn sie haben ab der ersten Fortschreibung (Aktualisierung auf das Jahr 2009, siehe oben, Punkt 1.3) keinerlei Aussagekraft mehr. Dies ergibt sich nicht allein aus der ergänzenden Berücksichtigung der Nettolohnentwicklung bei der Veränderungsrate des Mischindexes, sondern auch aus einem weiteren Grund: Die $ich aus einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergebenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben stellen eine Art von Momentaufnahme dar. Die Ergebnisse für einzelne Verbrauchsausgaben geben die Verhältnisse des Erhebungsjahres wieder. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich - unabhängig von der jeweils ergebenden Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben - in den auf das Erhebungsjahr einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe folgenden Jahren die gleiche Zusammensetzung der Verbrauchsausgaben ergeben würde. Zusammensetzung und Struktur von Verbrauchsausgaben ändern sich im Zeitablauf, weil sich Verbrauchsgewohnheiten verändern. Dies hat vielfache Ursachen, unter anderem tragen dazu technischer Fortschritt, aber auch Preisveränderungen bei. Werden für den Lebensunterhalt

9 Seite 8 von 11 unverzichtbare Güter oder Dienstleistungen teurer und werden diese Preiserhöhungen nicht vollständige ausgeglichen -was als Regelfall zu unterstellen ist - dann reagieren die Verbraucher mit einer Reduzierung des Verbrauchs dieser Güter und Dienstleistungen. Wenn dies aber nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen Einsparungen an anderer Stelle vorgenommen werden, um mit dem verfügbaren monatlichen Budget auszukommen. Wegen des Budgetprinzips werden nachträgliche Änderungen bei regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben generell nicht berücksichtigt. So wurden die auf die im Jahr 2008 von den in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zu zahlende sogenannte Praxisgebühr entfallenden Verbrauchsausgaben bei der Regelbedarfsermittlung in voller Höhe berücksichtigt. Seit 1. Januar 2013 gibt es die Praxisgebühr nicht mehr, eine Herausrechnung aus den Regelbedarfsstufen ist jedoch nicht erfolgt. Zusammengefasst bedeutet dies: Es kann betragsmäßig nur quantifiziert werden, was die einkommensschwachen Haushalte in der Referenzgruppe der Sonderauswertungen im Jahr 2008 für einzelne als regelbedarfsrelevant berücksichtigte Zwecke in einem sich für Deutschland ergebenden Durchschnittsbetrag ausgegeben haben. Nicht betragsmäßig quantifiziert werden kann zur Zeit, welche Ausgaben beispielsweise eine im Jahr 2013 gebildete Referenzgruppe für einzelne Güter und Dienstleistungen ausgegeben hat. Dies wird erst durch die für das Jahr 2013 Jahr durchgeführte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 rückbl ickend - voraussichtlich ab Herbst möglich sein; die auf dieser Grundlage vom Statistischen Bundesamt zu erstellenden Sonderauswertungen bilden dann die Grundlage für eine neue Regelbedarfsermittlung. Über den nach Regelbedarfsstufen gestaffelten Regelsatz wird den Leistungsberechtigten ein monatliches Budget zur Verfügung gestellt. Sie müssen Monat für Monat eigenverantwortlich und individuell nach ihren Präferenzen und Möglichkeiten über die Verwendung ihres Budgets entscheiden. Dies entspricht der Lebenswirklichkeit aller Haushalte. Die besonderen Schwierigkeiten, mit einem sehr begrenzten Budget in Form des monatlichen Regelsatzes auskommen zu müssen, entspricht der Lebenswirklichkeit einkommensschwacher Haushalte Finanzierbarkeit des Strombedarfs aus den Regelbedarfen Bei den vom Petenten in seiner Eingabe vom 29. Juli 2013 angeführten Stromverbrauchsmengen und Strompreisen handelt es sich hinsichtlich der Verbrauchsmenge um den durchschnittlichen Verbrauch eines Einpersonenhaushalts mit elektrischer Warmwassererzeugung. Dabei ist berücksichtigen, dass die Kosten einer elektrischen dezentralen

10 seite 9 von 11 Warmwassererzeugung durch Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung, aber auch der zentralen Warmwasserversorgung über die Heizung oder sonstige Quellen, nicht aus dem Regelsatz zu finanzieren sind (siehe oben, Punkt 1.5). Für einen realistischen Vergleich müssten folglich nicht die unterstellten 2,054 Kilowattstunden herangezogen werden, sondern rund Kilowattstunden für Einpersonenhaushalte, also etwa ein um ein Viertel geringerer Stromverbrauch. Bei den in der Petition angegebenen Preisen für die unterstellte durchschnittliche Strommenge von jährlich Kilowattstunden handelt es sich durchgehend um den teuersten Stromversarger für den jeweils angegebenen Postleitzahlbereich. Nach den im Internet zugänglichen Stromverglei~hsportalen ergibt sich, dass die unterstellte Verbrauchsmenge für alle angegebenen Postleitzahlen durchgängig zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden kann, teilweise ergeben sich Preisvorteile (gerechnet für einen Stromverbrauch von Kilowattstunden) von bis zu 200 Euro, in der Mehrzahl der Fä~zwischen rund 50 und mehr als 100 Euro. Dabei handelt es sich um angebotene Tarife ohne Vorauskasse, Kaution oder Strompakete (Kilowattstundenpreis ergibt sich nur in Kombination mit weiteren Konditionen). Dass über den gezahlten Regelsatz und den Mehrbedarf für Warmwasser im Falle einer dezentralen Warmwassererzeugung (siehe oben, Punkt 1.6) eine ausreichende Strommenge bezahlt werden kann, zeigt folgende Plausibilitätsrechnung: Über den Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe 8,99 Euro monatlich im Jahr 2014 können jährliche Stromkosten von 116,87 Euro finanziert werden. Ausgehend von den in der Petition genannten durchschnittlichen Stromverbrauchsmengen von Kilowattstunden für Einpersonenhaushalte, wovon durchschnittlich rund 500 Kilowattstunden auf dezentrale Warmwassererzeugung entfallen, stehen für rund ein Viertel des Gesamtverbrauchs 116,87 Euro zur Verfügung. Nach der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 haben Haushalte mit geringem Einkommen im Jahr 2008 monatlich 28,12 Euro für Haushaltstrom ausgegeben. Daraus ergeben sich für das Jahr 2008 insgesamt 316,44 Euro. Dieser Betrag entspricht dem Stand 2008, ist also nicht bis zum Jahr 2013 fortgeschrieben. Für den durchschnittlichen Stromverbrauch von Haushalten ohne dezentrale elektrische Warmwassererzeugung in Höhe von Kilowattstunden stand damit nach dieser überschlägigen Rechnung im Jahr 2008 ein Betrag von 316,44 Euro zur Verfügung. Die sich für das Jahr 2008 als Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergebende Monatsbudget belief sich auf 361,81 Euro, der Regelbedarf für eine alleinstehende Person (Regelbedarfsstufe 1) im Jahr 2014 jedoch auf 391 Euro.

11 Seite 10 von 11 Damit steht überschlägig gerechnet und ohne Berücksichtigung des Budgetprinzips für einen Stromverbrauch von jährlich Kilowattstunden ein Gesamtbetrag von mehr als 421,92 Euro (105,48 Euro+ 316,44 Euro) zur Verfügung. Diese Plausibilitätsrechnung kann nicht mit einer systematischen Berechnung von Anteilen der im Regelbedarf für einen Einpersonenhaushalt enthaltenen Stromanteil im Jahr 2013 gleichgesetzt werden. Dies schon deshalb, weil eine Summe aus Mehrbedarf für Warmwasser im Jahr 2013 und regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus dem Jahr 2008 gebildet wird und das Budgetprinzip außer Acht gelassen wird. Allerdings liefert diese einfache Rechnung einen der Veranschaulichung dienenden Näherungswert. An dessen Aussage ändert sich nichts dadurch, dass einkommensschwache Haushalte aller Voraussicht nach im Jahr 2014 wegen der zwischenzeitliehen Strompreiserhöhungen mehr für Haushaltstrom ausgegeben haben als im Jahr Dieser Entwicklung steht die durch die mit dem Kalenderjahr 2008 einsetzende Fortschreibung g~nüber, durch die sich das monatliche Budget um fast 30 Euro erhöht hat. Wie die über die gängigen Stromvergleichsportale verfügbaren Informationen zeigen, reicht der sich ergebende Näherungswert aus, den Durchschnittsverbrauch in allen in der Petition angegebenen Postleitzahlen bei den günstigeren Stromanbietern decken zu können Zusammenfassung und Fazit Weder zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmte Sozialleistung noch Erwerbseinkommen garantieren den vollständigen Ausgleich von Preiserhöhungen bei einzelnen Gütern oder Dienstleistungen. Entscheidend is~ die Kaufkrafterhaltung des durch die Regelbedarfe zur Verfügung gestellten Budgets. Und hierfür kann bei einer Berücksichtigung von Preisveränderungen bei jährlichen Fortschreibungen nicht die Preisveränderung eines einzelnen Gutes oder einer einzelnen Dienstleistung den Maßstab abgeben, sondern es muss die durchschnittliche Preisentwicklung aller in das monatliche Budget eingehenden Güter und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Wie alle anderen Haushalte müssen Leistungsberechtigte nach dem SGB XII - und ebenso nach dem SGB II - mit dem ihnen monatlich zur Verfügung stehenden Budget wirtschaften. Dies bedel!tet entsprechend der Lebenswirklichkeit einkommensschwacher Haushalte, die nicht ausschließlich von SGB XII- oder SGB II-Leistungen leben, dass Preiserhöhungen bei einzelnen Gütern durch Umschichtungen im monatlichen Budget finanziert werden müssen. Dies hat auch zur Folge, dass die Erhöhung der Regelbedarfsstuten durch die jährli~he Fortschreibung nicht oder nicht ausschließlich zu einer realen Erhöhung der Konsummöglichkeiten führt, sondern größtenteils zur Abdeckung von be "stimmten Preiserhöhungen, wie beispielsweise Strom, verwendet werden muss.

12 Seite 11 von 11 Angesichts der vorliegenden Informationen über Strompreise und sich daraus ergebender Kosten für Haushaltsstrom ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die anfallenden Ausgaben aus dem über den gezahlten Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Budget nicht finanziert werden könnten. Dies setzt eine sparsame Haushaltsführung sowie die Bereitschaft, erforderlichenfalls von teuren zu günstigeren Stromlieferanten zu wechseln, voraus. Ein gesetzlicher Änderungsbedarf besteht deshalb nicht. Im Auftrag Anlagen

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