KATHOLISCHE ERWACHSENENBILDUNG - BILDUNGSWERK MAIN-TAUNUS STATUT
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- Sophia Möller
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1 KATHOLISCHE ERWACHSENENBILDUNG - BILDUNGSWERK MAIN-TAUNUS STATUT
2 1 NAME, SITZ, ZUGEHÖRIGKEIT (1) Der Zusammenschluss der Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Bezirk Main-Taunus ist eine Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft und trägt den Namen "Katholische Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus". (2) Die Katholische Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus hat ihren Sitz in Frankfurt. (3) Die Katholische Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus ist Mitglied der Katholischen Erwachsenenbildung - Diözesanbildungswerk" und hierüber Mitglied der "Katholischen Erwachsenenbildung Hessen - Landesarbeitsgemeinschaft e. V.". 2 GRUNDLAGE Die Arbeit der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus ist Dienst für die katholische Erwachsenenbildung im Bezirk. Sie wird bestimmt von dem Leitbild Katholische Erwachsenenbildung im Bistum Limburg und den gesetzlichen Grundlagen (Weiterbildungsgesetz Hessen). 3 AUFGABEN, KOOPERATION (1) Aufgaben der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus sind: 1. Anregung, Förderung und Koordinierung der Arbeit seiner Mitglieder insbesondere durch: a. Meinungs- und Erfahrungsaustausch, b. Beratung in und Erarbeitung von inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Fragen, c. Vermittlung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (z.b. Honorarkräfte oder Ehrenamtliche), d. Gewinnung und Fortbildung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, e. Herausgabe und Bewerbung eines gemeinsamen Programms. 2. Durchführung von Veranstaltungen auf Bezirksebene in Ergänzung der Veranstaltungen der Mitglieder.
3 3. Beschaffung und Verteilung von Mitteln, Erstellung eines Finanzierungsplanes und einer Jahresrechnung. (2) Zusammenarbeit mit a. Bezirkssynodalrat und seinen Sachausschüssen, b. Einrichtungen der Erwachsenenbildung anderer Träger im Bezirk. (3) Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber kommunalen und kirchlichen Stellen. 4 MITGLIEDER (1) Mitglieder sind die Träger der Erwachsenenbildung auf pfarrlicher Ebene. (2) Mitglieder können werden a. Verbände und Einrichtungen, die im Bereich des Bezirks Erwachsenenbildung leisten, b. Bildungsinstitutionen, die im Bereich des Bezirks Erwachsenenbildung leisten. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Beirat. (4) Die Mitglieder können zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus ausscheiden. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, erhaltene Zuschüsse sofort abzurechnen, ihre Verwendung nachzuweisen oder sie zurückzuzahlen und offenstehende Beiträge zu leisten. 5 ORGANE, GESCHÄFTSJAHR (1) Organe der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus sind: a. die oder der Vorsitzende, b. der Beirat, c. die Delegiertenversammlung. (2) Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4 6 DER/DIE VORSITZENDE/STELLVERTRETENDE VORSITZENDE (1) Der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertritt das Bildungswerk im Rahmen der vom Beirat gefassten Beschlüsse und nach Beratung mit der Leiterin o- der dem Leiter des Bildungswerks Main-Taunus. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Beirats und zur Versammlung der Delegierten ein. (2) Die/der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende nimmt stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung des Diözesanbildungswerkes teil. (3) Die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden von dem Beirat gewählt, entsprechend der Amtszeit der synodalen Gremien. (4) Die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende müssen volljährig sein und die Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Pfarrgemeinderat besitzen. Sie sollten im Gebiet des Bezirkes wohnhaft sein. 7 DER BEIRAT (1) Der Beirat besteht aus: a. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der in 4 (1) genannten Mitglieder. Die Vertreterinnen und Vertreter der pfarrlichen Ebene werden gemäß Synodalordnung durch den Pfarrgemeinderat oder den Gemeinderat der Katholiken/-innen anderer Muttersprachen beauftragt. b. der/dem Vorsitzenden, c. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden d. bis zu zwei vom Bezirkssynodalrat entsandten Mitgliedern, e. der Leiterin/dem Leiter der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus. f. Weitere Mitglieder können vom Beirat aus dem Kreis der Mitglieder ( 4 Abs. 1) hinzugewählt werden. Ihre Zahl darf ein Drittel der unter 7 Abs. 1, a-e genannten Mitglieder nicht überschreiten. g. Die Zusammensetzung des Beirats gilt für vier Jahre, entsprechend der Legislaturperiode der synodalen Gremien. (2) Mindestens zweimal im Jahr findet eine ordentliche Beiratssitzung statt. Ihr obliegt vor allem: a. die Entgegennahme eines Berichtes der/des Vorsitzenden und der Leiterin/des Leiters,
5 b. die Wahl der/des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, c. die Entscheidung über Grundlinien der Tätigkeit der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus, d. die Beschlussfassung über einen Mitgliedsbeitrag, e. die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern gemäß 4 (2), f. Statutsänderung und Auflösung. (3) Der Beirat kann jederzeit außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragt. (4) Zur Beiratssitzung lädt die/der Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher abzusenden. (5) Anträge zur Beiratssitzung müssen mindestens zwei Wochen vorher mit schriftlicher Begründung der/dem Vorsitzenden vorliegen. Über die Zulassung von Anträgen, die später eingehen, entscheidet die Beiratssitzung. Anträge zur Statutsänderung und zur Auflösung der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus bedürfen der vorgeschriebenen Frist. (6) Den Vorsitz in der Beiratssitzung führt die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende. (7) Die Beiratssitzung ist beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde. (8) Die Beiratssitzung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Statutsänderung und zur Auflösung des Bildungswerks ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich. (9) Ein Beiratsmitglied verliert sein Amt, wenn es nicht mehr Vertreterin/Vertreter des entsendenden Mitgliedes bzw. Gremiums ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes wird von dem entsendenden Mitglied bzw. Gremium eine Nachfolgerin/ein Nachfolger benannt. 8 DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG (1) Mitglieder der Delegiertenversammlung sind die Mitglieder des Beirats, die Vertreterinnen und Vertreter der Erwachsenenbildung in den Kirchorten, in den Verbänden und anderen Akteuren der Erwachsenenbildung im Bezirk. (2) Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. (3) Sie dient dem Austausch über die Arbeit der Erwachsenenbildung im Bezirk.
6 (4) Sie gibt zentrale inhaltliche Impulse für die Arbeit des Bildungswerks (z.b. in Form einer Ideenbörse). (5) Sie dient der Beratung über Grundlinien der Tätigkeit der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main-Taunus. 9 PROTOKOLLIERUNGEN (1) Die in den Sitzungen des Beirats gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben. (2) Die Niederschriften sind der Katholischen Erwachsenenbildung - Diözesanbildungswerk zuzusenden. 10 AUFLÖSUNG (1) Im Falle der Auflösung der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerk Main- Taunus bei Wegfall seines Zweckes fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an die Katholische Erwachsenenbildung - Diözesanbildungswerk mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Erwachsenenbildung oder für andere gemeinnützige Zwecke im Bezirk zu verwenden. (2) Die Mitglieder erhalten weder bei Ausscheiden noch bei dessen Auflösung oder Aufhebung irgendwelche Zuwendungen aus dem Vermögen. 11 SCHLUSSBEMERKUNGEN (1) Dieses Statut wurde von den Mitgliedern der Katholischen Erwachsenenbildung Bildungswerk Main-Taunus am verabschiedet und in Kraft gesetzt. (2) Statuten der Katholischen Erwachsenenbildung - Bildungswerke dürfen den Grundsätzen der vom Katholischen Erwachsenenbildung Diözesanbildungswerk verabschiedeten Rahmenstatut nicht widersprechen. Übergangsbestimmung: Für die Zeit des Übergangs zu den Pfarreien neuen Typs/Pastorale Räume gilt: In Kirchengemeinden mit mehreren Orten oder Ortsteilen können diese durch Mitglieder entsprechend den Bestimmungen der Ordnung für die Wahl der Pfarrgemeinderäte vertreten sein.
7 Katholische Erwachsenenbildung Bildungswerk Main-Taunus Haus am Dom/Domplatz Frankfurt am Main Tel.: Fax: keb.maintaunus@bistumlimburg.de
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