Zulässige Abweichungen von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bei der Sanierung von WDVS Sachverständigenforum 2014 in Mainz

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1 Zulässige Abweichungen von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bei der Sanierung von WDVS Sachverständigenforum 2014 in Mainz Referentin Dr. Barbara Gay Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Kapellmann und Partner Rechtsanwälte

2 Ausgangslage: Sanierung eines WDVS, etwa durch Putzaufdopplung, die in die bauaufsichtliche Zulassung eingreift. Technische Machbarkeit (+) Juristische Sicherheit (-) 2

3 Öffentlich-rechtliche Probleme 3

4 3 Abs. 1 BauO NRW Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 S. 2 sind so anzuordnen, zu erreichen, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. 20 Abs. 3 und 24 bleiben unberührt. 4

5 Definition Ändern Eine Änderung ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung der baulichen Anlage. Der Begriff erfasst die Änderung der bestehenden, bestandsgeschützten Bausubstanz. Vom Begriff der Änderung werden insbesondere Umgestaltung des konstruktiven Gefüges und Umgestaltung von äußeren Erscheinungsformen, z.b. der Fassade oder des Daches erfasst. 5

6 24 BauO NRW Bauarten, die von technischen Baubestimmungen wesentlich Abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie 1.eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder 2.Eine Zustimmung im Einzelfall erteilt worden ist. 6

7 Zivilrechtliche Probleme 7

8 Der Mangelbegriff im Werk- und Kaufvertragsrecht anerkannte Regeln der Technik + Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder Verwendungszweckeignung oder gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit, Erwartungshorizont des Auftraggebers 8

9 Die Lösung 9

10 Der letzte Satz der bauaufsichtlichen Zulassung Abweichende Ausführungen eines WDVS von den Vorgaben dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind im Einzelfall zu beurteilen und bedürfen zusätzlicher Nachweise. 10

11 Das Gutachten des Sachverständigenbüros Sahlmann & Partner GbR, Leipzig, Aufstellen abstrakt-genereller Reglungen, in welchen Fällen die Art der Sanierung technisch einwandfrei und somit die Grundlage der bauaufsichtlichen Zulassung gemäß der genannten Öffnungsklausel nicht berührt ist. - Entfall der Einzelfallprüfung - Vorlage des erforderlichen Nachweises 11

12 DIN-Vorschriften vs. Herstellervorgaben Fall: Nach den einschlägigen DIN-Vorschriften ist es erforderlich, bei der Montage von Fassadenplatten alle sechs Meter eine Dehnungsfuge einzuarbeiten. Der Hersteller des auszuführenden Systems sagt, bei seinem System, sei es ausreichend, wenn die Dehnungsfugen alle zwölf Meter ausgeführt würden. Nach den Herstellervorgaben wird ausgeführt. Haftung für den bauleitenden Architekten, die ausführende Firma, den Sachverständigen? 12

13 Herstellerrichtlinie als allgemein anerkannte Regel der Technik? Grundsatz: Herstellerrichtlinien sind keine allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere bei konkurrierenden DIN-Norman u. ä. Ausnahmsweise: - Maßgeblichkeit, wenn Regeln der Technik fehlen (insbesondere bauaufsichtliche Zulassung) - Grundsätze über den Mangelverdacht 13

14 Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit Ausdrückliche Vereinbarung Konkludente Vereinbarung z.b. LV macht Einhalten der Herstellerrichtlinie zur Werkleistungspflicht - Grundsätzlich ist diese nicht anzunehmen - Ausnahmsweise Beschaffenheitsvereinbarung, wenn - Funktionstauglichkeit betroffen - Verkehrssicherheit des Gewerkes betroffen - Zur Erhaltung der Herstellergarantie 14

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