Tax Compliance Pflicht oder Kür?

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1 vbp/stb Gerald Siebel Tax Compliance Pflicht oder Kür? BEB-Tagung 2017 in Linz 1 Agenda I. Einführung III. Das Tax Compliance-System IV. Berichtigung einer Steuererklärung V. Exkurs: Steuerliche Risikoanalyse BEB-Tagung 2017 in Linz 2 1

2 Tax Compliance I. Einführung BEB-Tagung 2017 in Linz 3 Einführung Wichtige Entwicklungen Systemwechsel in der Finanzverwaltung Erhebliche Verschärfung des Steuerstrafrechts seit 2010 Steuerrecht für gemeinnützige Körperschaften wird komplexer BEB-Tagung 2017 in Linz 4 2

3 Einführung Risiken für das Management Risiken Steuer-Strafrecht Haftung BEB-Tagung 2017 in Linz 5 Einführung Risiken für das Unternehmen Risiken Wirtschaftliche Belastungen Verlust GEM BEB-Tagung 2017 in Linz 6 3

4 Tax Compliance BEB-Tagung 2017 in Linz 7 1) Steuerhinterziehung 370 AO 2) Das Strafmaß im Steuer-Strafrecht 3) Sonstige relevante Vorschriften BEB-Tagung 2017 in Linz 8 4

5 370 Steuerhinterziehung (1) Steuerhinterziehung begeht, 1. wer steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angibt 2. wer die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt 3. und dadurch Steuern verkürzt (4) Steuern sind verkürzt nicht rechtzeitig festgesetzt werden BEB-Tagung 2017 in Linz 9 Vorsätzliche Steuerhinterziehung: Im Steuerstrafrecht reicht der bedingte Vorsatz Die Steuerverkürzung wird in Kauf genommen Es besteht Gleichgültigkeit bezüglich der steuerlichen Folgen Die Steuerhinterziehung wird für möglich gehalten BEB-Tagung 2017 in Linz 10 5

6 Täterschaft und Teilnahme Steuerhinterziehung: Allgemeindelikt Jedermannsdelikt BEB-Tagung 2017 in Linz 11 Verantwortlichkeit Primäre Verantwortung: Gesetzliche Vertreter ( 34 AO) Pflichtendelegation Vervielfältigung strafrechtlicher Verantwortlichkeiten Verantwortungskette Delegation vermeidet weder Verantwortung noch Strafe Jeder muss das Zumutbare und Mögliche tun (nach Kompetenz) BEB-Tagung 2017 in Linz 12 6

7 Delegation Strafrechtliche Entlastung durch ordnungsgemäße Delegation Auswahl des Mitarbeiters muss sachgerecht sein (Auswahlpflicht) Mitarbeiter muss eindeutig, klar und lückenlos ein- und angewiesen werden (Instruktionspflicht) Die Tätigkeit muss sachgerecht überwacht werden (Überwachungsund Kontrollpflichten) Dies gilt sinngemäß auch bei Einschaltung eines Steuerberaters BEB-Tagung 2017 in Linz 13 1) Steuerhinterziehung 370 AO 2) Das Strafmaß im Steuer-Strafrecht 3) Sonstige relevante Vorschriften BEB-Tagung 2017 in Linz 14 7

8 Strafmaß für Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren In besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre BGH: Bei einer Steuerhinterziehung > T 100 immer Freiheitsstrafe! BEB-Tagung 2017 in Linz 15 Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen ( 398a AO) Anwendungsbereich Wenn keine Selbstanzeige möglich ist z. B. weil Steuerhinterziehung > T 25 ( 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). Ziel Keine Straffreiheit, aber Einstellung des Verfahrens Vergleichbar 153a StPO BEB-Tagung 2017 in Linz 16 8

9 Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen ( 398a AO) Voraussetzung Zahlung der hinterzogenen Steuern + Zuschlag Höhe des Zuschlags Bis T 100: 10% Bis T 1.000: 15% Ab T 1.000: 20% BEB-Tagung 2017 in Linz 17 1) Steuerhinterziehung 370 AO 2) Das Strafmaß im Steuer-Strafrecht 3) Sonstige relevante Vorschriften BEB-Tagung 2017 in Linz 18 9

10 Leichtfertige Steuerverkürzung 378 AO Ordnungswidrigkeit Geldbuße bis T 50 erhöhter Grad an Fahrlässigkeit Straffreiheit ggf. nach 378 Abs. 3 AO (Selbstanzeige) BEB-Tagung 2017 in Linz 19 Steuergefährdung 379 AO Ordnungswidrigkeit Leichtfertiges oder vorsätzliches Handeln Belege ausstellt, die.. unrichtig sind Buchungspflichtige Geschäftsvorfälle nicht oder unrichtig verbucht NEU ab 2020: Kein elektronisches Aufzeichnungssystem nach 146a AO verwendet, dieses nicht richtig schützt oder ohne entsprechende Software verkauft Geldbuße je nach Delikt bis zu oder bis zu BEB-Tagung 2017 in Linz 20 10

11 130 OWiG (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig,. (3) Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden BEB-Tagung 2017 in Linz 21 Tax Compliance III. Tax Compliance-System BEB-Tagung 2017 in Linz 22 11

12 III. Tax Compliance-System Sinn und Zweck Eindeutige Aussage des Managements zum Umgang mit steuerlichen Pflichten (Teil des Compliance-Systems) Dokumentation der ordnungsgemäßen Organisation von steuerrelevanten Prozessen Indizwirkung bei Fehlerberichtigungen nach 153 AO BEB-Tagung 2017 in Linz 23 III. Tax Compliance-System Allgemeine steuerliche Pflichten Anzeigepflichten Buchführung- und Aufzeichnungspflichten Aufbewahrungspflichten Sonstige Mitwirkungspflichten Zahlungspflichten BEB-Tagung 2017 in Linz 24 12

13 III. Tax Compliance-System Steuererklärungspflichten Lohnsteueranmeldung Umsatzsteuer (Voranmeldung, Jahreserklärung) Gemeinnützigkeitserklärung Erklärung nach 60a AO KSt.- und Gewerbesteuererklärung Einheitswertfeststellungen von Grundbesitz (>Grundsteuer) Steuerabzug 48b EStG (Bauleistungen) BEB-Tagung 2017 in Linz 25 III. Tax Compliance-System Spezielle steuerliche Pflichten Gemeinnützigkeitsrecht Satzung, Mittelverwendung, Gewinnstreben, Rücklagenbildung, etc. Spendenrecht Zuwendungsbestätigungen, Spendenverwendung, etc. USt-Organschaft BEB-Tagung 2017 in Linz 26 13

14 III. Tax Compliance-System Wirksamkeit Beschriebene Verfahren / Kontrollen müssen gelebt werden Regelmäßig prüfen und weiterentwickeln BEB-Tagung 2017 in Linz 27 Tax Compliance IV. Berichtigung Steuererklärung BEB-Tagung 2017 in Linz 28 14

15 IV. Berichtigung einer Steuererklärung Schwarzgeldbekämpfungsgesetz v > Bis 2011 > Ab 2012 Selbstanzeige unproblematisch Selbstanzeige stark eingeschränkt NEU: AEAO zu 153 v BEB-Tagung 2017 in Linz 29 IV. Berichtigung einer Steuererklärung 371 Selbstanzeige (1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Straftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. (2) (3) [Nachzahlung der Steuern inkl. Zinsen] BEB-Tagung 2017 in Linz 30 15

16 IV. Berichtigung einer Steuererklärung Keine wirksame Selbstanzeige, bei Bekanntgabe einer Außenprüfungsanordnung Einleitung Ermittlungsverfahren Erscheinen eines Amtsträgers Entdeckung der Tat Überschreiten des Grenzbetrags von je Tat Besonders schwere Steuerhinterziehung 370 Abs. 3 AO BEB-Tagung 2017 in Linz 31 IV. Berichtigung einer Steuererklärung 153 AO Berichtigung einer Erklärung (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern gekommen ist so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen BEB-Tagung 2017 in Linz 32 16

17 IV. Berichtigung einer Steuererklärung AEAO zu 153 AO 2.5 Ein Fehler ist straf- bzw. bußgeldrechtlich nur vorwerfbar, wenn er vorsätzlich bzw. leichtfertig begangen wurde. Es ist zwischen einem bloßen Fehler und einer Steuerstraftat zu differenzieren BEB-Tagung 2017 in Linz 33 IV. Berichtigung einer Steuererklärung AEAO zu 153 AO 2.6 Hat der Stpfl. ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes sprechen kann BEB-Tagung 2017 in Linz 34 17

18 Tax Compliance V. Exkurs: Steuerliche Risiko-Analyse BEB-Tagung 2017 in Linz 35 IV. Steuerliche Risiko-Analyse Aufgabe und Ziele Die steuerliche Risiko-Analyse ist kein Bestandteil des Tax Compliance-Systems! Sie dient dem Management dazu, steuerliche Risiken zu erkennen und zu bewerten Sie ist Teil des allgemeinen Risiko-Managements des Unternehmens Sie umfasst nur Risiken, die erkennbar sind BEB-Tagung 2017 in Linz 36 18

19 IV. Steuerliche Risiko-Analyse Umfang und Grenzen Die steuerliche Risiko-Analyse sollte vollständig alle erkennbaren Risiken darstellen Die steuerliche Risiko-Analyse ist nur für interne Zwecke Achtung: Vorsicht bei der Dokumentation bezüglich des bedingten Vorsatzes im Steuer-Strafrecht! BEB-Tagung 2017 in Linz 37 IV. Steuerliche Risiko-Analyse Fragen? BEB-Tagung 2017 in Linz 38 19

20 Ansprechpartner Gerald Siebel Dipl.-Finanzwirt Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, CIA mehr als 20 Jahre Prüfungs- und Beratungstätigkeit bei gemeinnützigen Unternehmen Leistungen Tax Compliance & Steuerliche Risiko-Analysen Interne Revision Jahresabschlussprüfung Kirchlicher Datenschutz BEB-Tagung 2017 in Linz 39 20

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