Stadt Bad Urach GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE STADTWERKE BAD URACH

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1 Stadt Bad Urach GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE STADTWERKE BAD URACH Auf Grund des 9 Abs. 3 der Betriebssatzung der Stadtwerke Bad Urach i.d.f. vom 01. Mai 2015 wird nachstehende Geschäftsordnung erlassen: 1 Geltungsbereich Die Geschäftsordnung gilt für alle Geschäftsbereiche des Eigenbetriebs. 2 Geschäftsbereiche Entsprechend dem 9 Abs. 1 der Betriebssatzung gliedert sich der Gesamtbereich des Eigenbetriebs organisatorisch in einen kaufmännischen und einen technischen Geschäftsbereich. 3 Leitung der Geschäftsbereiche (1) Für Fragen der wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebs, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, den Inhalt des Jahresabschlusses und des Jahresberichts sind alle Mitglieder der Betriebsleitung gemeinsam zuständig, ungeachtet einer schwerpunktmäßigen Arbeitsteilung innerhalb der einzelnen Geschäftsbereiche (Geschäftsverteilungsplan). (2) Angelegenheiten, die den gesamten Betrieb oder einen anderen als den eigenen Geschäftsbereich betreffen, sind unter den Mitgliedern der Betriebsleitung in gemeinsamen Sitzungen zu erörtern. Über die Erörterung und ihre Ergebnisse sind Aktenvermerke zu fertigen. (3) Der kaufmännische Geschäftsbereich wird vom kaufmännischen Betriebsleiter, der technische Bereich vom technischen Betriebsleiter geleitet und vertreten. (4) Ein nach 4 ernannter stellvertretender Betriebsleiter tritt neben den jeweiligen Betriebsleiter des entsprechenden Geschäftsbereichs. (5) Die Betriebsleitung kann mit Zustimmung des Bürgermeisters Beamten und Angestellten des Eigenbetriebs rechtsgeschäftliche Vollmachten in bestimmtem Umfang erteilen oder sie mit ihrer Vertretung beauftragen (Vertretungsberechtigte und Bevollmächtigte i.s.d. 9 Abs. 4 der Betriebssatzung). (6) Das Nähere regelt der als Anlage beigefügte Geschäftsverteilungsplan. Er ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung. 4 Stellvertretung Die Betriebsleitung beauftragt gem. 9 Abs. 4 der Betriebssatzung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister für jeden Betriebsleiter einen oder mehrere Stellvertreter, die den Betriebsleiter im Verhinderungsfall vertreten. Die Stellvertreter übernehmen die Vertretung bei Verhinderung des Betriebsleiters in der festgelegten Reihenfolge. Seite 1 von 5

2 5 Zeichnungsbefugnis (1) Erklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung, können von einem Mitglied der Betriebsleitung innerhalb seines jeweiligen Geschäftsbereichs durch Einzelunterschrift unterzeichnet werden. (2) Für einzelne Aufgabengebiete innerhalb der Geschäftsbereiche kann der jeweilige Betriebsleiter einem befähigten Bediensteten begrenzte Zeichnungsbefugnis innerhalb seines Arbeitsbereichs einräumen. Hierzu ist die Zustimmung des Bürgermeisters erforderlich. 6 Dienstanweisungen des Bürgermeisters Der Bürgermeister erlässt im Rahmen des 10 Abs. 1 EigBG Dienstanweisungen, wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung, der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebs oder der Beseitigung von Missständen erforderlich erscheint. Diese sind von der Betriebsleitung allen betroffenen Bediensteten zugänglich zu machen. 7 Vertretung bei Beteiligungsunternehmen (Zweckverbänden) Die von der Stadt in Organe von Energie- und Wasserversorgungsunternehmen (Zweckverbände), an denen sie beteiligt ist, entsandten Vertreter haben gegenüber den Betriebsorganen eine Informationspflicht über alle wesentlichen Beschlüsse oder Vorhaben der Beteiligungsunternehmen, von denen die Stadtwerke berührt werden. ANHANG GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN Nach 4 Abs. 4 EigBG und 3 Abs. 6 dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsverteilung wie folgt geregelt: A. Auftragsarbeiten anderer städtischer Dienststellen 1. Der Kassen- und Überweisungsverkehr sowie das Vollstreckungswesen für den Eigenbetrieb werden von der Stadtkasse bzw. der Vollstreckungsbehörde durchgeführt. Dabei ist auf Übereinstimmung zwischen den Konten der Stadtkasse und der Buchhaltung des Eigenbetriebes zu achten. Die Stadtkasse darf ohne zustimmende Kenntnis der Stadtwerke Buchhaltung und ohne von den Stadtwerken unterzeichneten Beleg keine Buchungen auf den Verrechnungskonten Stadtwerke vornehmen. Ausgenommen sind Lohn- und Gehaltszahlungen, die von der Besoldungsstelle der Stadt veranlasst sind. 2. Die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Auszahlung von Löhnen und Gehältern sowie Abführung von Steuern und Abgaben aus Besoldungszahlungen werden von der Besoldungsstelle des Hauptamts wahrgenommen. Der kaufmännischen Geschäftsführung der Stadtwerke sind von der Besoldungsstelle die erforderlichen Abrechnungslisten oder Kopien hiervon zu übergeben. 3. Stellenausschreibungen sowie die Führung von Personalakten für die Bediensteten der Stadtwerke werden vom Hauptamt wahrgenommen. Im Falle zwingender dienstlicher Gründe muss das Hauptamt den Betriebsleitern Auskünfte erteilen oder Einsicht in die Personalakte von Bediensteten der Stadtwerke gewähren. Seite 2 von 5

3 4. Im technischen Bereich wird die Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen der Stadtwerke soweit möglich vom städtischen Fuhrpark wahrgenommen. B. Kaufmännischer Geschäftsbereich Dem kaufmännischen Geschäftsbereich sind insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen: 1. Weisungen der Betriebsleitung an alle Bediensteten der Werke im nichttechnischen Bereich. 2. Innere Organisation im nichttechnischen Bereich. 3. Einsatz des Personals im nichttechnischen Bereich. 4. Rechnungswesen, Mittelbewirtschaftung nichttechnischer Art des Erfolgsplans, Erstellung der Jahresabschlüsse, Steuerwesen. 5. Vorbereitung von Satzungen und Satzungsänderungen, soweit sie nichttechnischer Art sind. Anzeigen an Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung. 6. Erstellung von Vorlagen und Vorbereitung von Beschlüssen für den Betriebsausschuss und Gemeinderat, soweit diese nichttechnischer Art sind. 7. Kalkulation von Gebühren und Beiträgen sowie Preisen für Fremdleistungen und Materialverkäufe. 8. Verbrauchsabrechnung mit allen zusammenhängenden Arbeiten, Tarifwesen und Gebühren. 9. Statistik im nichttechnischen Bereich. 10. Federführung bei der Erstattung von Geschäftsberichten an den Bürgermeister und den Fachbeamten für das Finanzwesen nach 10 Abs. 4 und 5 der Betriebssatzung, sowie bei Bezugsverträgen für Gas- und Wasser. 11. Federführung bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen. 12. Federführung bei Abschluss von Sonderkundenverträgen. 13. Korrespondenz nichttechnischer Art. 14. Hier nicht genannte, aber erkennbar in den kaufmännischen Bereich fallende Arbeitsvorgänge. C. Technischer Geschäftsbereich Dem technischen Geschäftsbereich sind folgende Aufgaben zugewiesen: 1. Weisungen der technischen Werkleitung an alle Bediensteten im technischen Bereich der Werke. 2. Innere Organisation des technischen Bereichs. 3. Einsatz des Personals des technischen Bereichs. Seite 3 von 5

4 4. Materialbeschaffung, Materiallagerung einschl. Lagerverwaltung. Hierunter fällt auch die Einholung von Angeboten. 5. Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen. 6. Erstellung von Vorlagen und Vorbereitung von Beschlüssen für den Betriebsausschuss und Gemeinderat, soweit der technische Bereich betroffen ist. 7. Wartung, Unterhaltung und Erneuerung von Anlagen. 8. Durchführung von Vorhaben des Vermögensplans. 9. Statistik im technischen Bereich. 10. Berichterstattung an Bürgermeister, Betriebsausschuss und Gemeinderat über besondere Vorfälle im technischen Bereich. Durchführung von Gemeinderats- und Betriebsausschussbeschlüssen für den technischen Bereich. 11. Veranlassung von Auftragsarbeiten der städtischen Baubetriebe und des Fuhrparks für den Eigenbetrieb. 12. Aufsicht über den Fahrzeug- und Gerätepark der Stadtwerke. 13. Bearbeitung von Anschlussanträgen für Gas und Wasser und Entscheidung über diese. 14. Korrespondenz technischer Art. Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem technischen Bereich. 15. Technische Prüfung und Preisprüfung von Rechnungen über Lieferungen und Leistungen technischer Art vor Übergabe an das Rechnungswesen. 16. Hier nicht genannte, aber erkennbar in den technischen Bereich fallende sonstige Arbeitsvorgänge. D. Geothermie Dieser Geschäftszweig wird von beiden Betriebsleitern betreut, wobei der kaufmännische und technische Teil vom jeweiligen Betriebsleiter abzudecken ist. Sollten aktive Bohrungen oder Untersuchungen durchgeführt werden, dann ist ein Projektbetreuer oder ein entsprechendes Ingenieurbüro zu bestellen. Ihnen obliegt die Durchführung aller in diesem Bereich anfallenden Aufgaben außer dem Zahlungsverkehr und der Buchhaltung. Zahlungsverkehr und Buchhaltung sind der kaufmännischen Betriebsleitung zugewiesen. Die Zuständigkeit der Organe des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Betriebssatzung wird dadurch im Grundsatz nicht berührt. E. Parkhaus Dieser Geschäftszweig wird von beiden Betriebsleitern betreut, wobei der kaufmännische und technische Teil vom jeweiligen Betriebsleiter abzudecken ist. F. Stadtbusverkehr Dieser Geschäftszweig wird vom kaufmännischen Betriebsleiter betreut. In Fragen der Verkehrsinfrastruktur (insbesondere Erhalt, Bau und Rückbau von Haltestellen) wird der technische Betriebsleiter auf Anforderung des kaufmännischen Betriebsleiters unterstützend tätig. Seite 4 von 5

5 G. In Zweifelsfällen entscheidet der Bürgermeister durch Dienstanweisung nach Anhörung der Betriebsleitung. Bad Urach, Rebmann Bürgermeister Seite 5 von 5

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