ADAC Expertenreihe 2014

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1 ADAC Expertenreihe März 2014 Referent: RA Stefan Bergmann

2 Parken in Städten und Gemeinden Privilegierung bestimmter Benutzergruppen

3 Themenübersicht I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen II. III. IV. Schwerbehinderte Menschen & Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel Elektromobile Carsharing V. Kleinst-Pkw ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 3

4 I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 4

5 I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen Straßenverkehrsrecht = besonderes Ordnungsrecht und verfolgt das Ziel, den Gefahren, Behinderungen und Belästigungen von Verkehrsteilnehmern und Dritten durch den Verkehr zu begegnen und einen optimalen Verkehrsablauf zu garantieren. verhaltensrechtliche Regelungen Kompetenz: konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes Straßenrecht = öffentliches Sachenrecht Widmung der Straße (Rechtsakt, der die Eigenschaft der Straße als öffentliche Straße begründet; Stichwort Gemeingebrauch ) Kompetenz: Regelungskompetenz der Länder (Ausnahme: Bundesfernstraßen) ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 5

6 I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen Vorbehalt des Straßenrechts = Das Straßenverkehrsrecht setzt das Straßenrecht voraus und deckt damit Regelungen nur innerhalb des Rahmens, in dem der Verkehr durch die wegerechtliche Widmung (Gemeingebrauch) zugelassen ist. Der ruhende Verkehr gehört regelmäßig zum Gemeingebrauch. Alle Verkehrsteilnehmer sind im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich gleichrangig zu behandeln (sog. Privilegien- bzw. Präferenzfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts). Durch das Straßenverkehrsrecht darf keine Erweiterung oder dauerhafte Einschränkung der straßenrechtlichen Widmung erfolgen ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 6

7 I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen Die verhaltensrechtliche Regelung muss in Übereinstimmung mit der Widmung erfolgen, andernfalls ist eine (Teil-) Einziehung des öffentlichen Verkehrsraums - nach Landesrecht - zu prüfen. (Zuständigkeit: Straßenbaubehörde) ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 7

8 I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen StVG (Straßenverkehrsgesetz) StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) VwV-StVO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung) Landesstraßengesetze ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 8

9 I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen Straßenverkehrsgesetz (StVG) 6 StVG (Ausführungsvorschriften) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Anmerkung: Jetzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 3. die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen erforderlichen Maßnahmen ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 9

10 I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen Straßenverkehrsgesetz (StVG) 6 StVG (Ausführungsvorschriften) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 14. die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte; ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 10

11 I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen Straßenverkehrsordnung (StVO) 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) (1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen 2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, 2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, (9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 11

12 I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen Straßenverkehrsordnung (StVO) 39 StVO (Verkehrszeichen) (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 12

13 I. Begriffe & Gesetzliche Grundlagen Straßenverkehrsordnung (StVO) 39 StVO (Verkehrszeichen) (9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 13

14 II. Schwerbehinderte Menschen & Bewohner ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 14

15 II. Schwerbehinderte Menschen & Bewohner Schwerbehinderte Menschen Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie Blinde können Behindertenparkplätze geschaffen werden. Die Ausnahmegenehmigung erteilt die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Antrag und kostenlos; dort wird ausgeführt, welche Erleichterungen beim Parken gewährt werden. Personen, die auch Behindertenparkplätze benutzen dürfen, erhalten blaue Parkausweise. Behinderte, denen nur die sonstigen Parkerleichterungen gewährt werden, bekommen einen orangefarbenen Ausweis. Damit dürfen aber keine Behindertenparkplätze benutzt werden ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 15

16 II. Schwerbehinderte Menschen & Bewohner Schwerbehinderte Menschen Sonstige Parkerleichterungen für Inhaber eines blauen oder orangefarbenen Parkausweises sind zum Beispiel: Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) angeordnet ist und im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290.1). Parken an Parkuhren oder bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung. Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden. Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehende Verkehr zu behindern ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 16

17 II. Schwerbehinderte Menschen & Bewohner Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel Verwaltungsvorschrift X zu 45 StVO 1. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. 2. Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis... frei", in den Fällen des erlaubten Gehwegparkens mit Zeichen 315 mit Zusatzzeichen "nur Bewohner mit Parkausweis..." anzuordnen. Eine bereits angeordnete Beschilderung mit Zeichen 314 (Anwohnerparkvorrecht nach altem Recht) bleibt weiter zulässig. Werden solche Bewohnerparkvorrechte als Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet (vgl. Nummer 6), kommen nur Zeichen 314, 315 in Betracht. Die Bezeichnung des Parkausweises (Buchstabe oder Nummer) auf dem Zusatzzeichen kennzeichnet zugleich die räumliche Geltung des Bewohnerparkvorrechts ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 17

18 II. Schwerbehinderte Menschen & Bewohner Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel Verwaltungsvorschrift X zu 45 StVO 3. Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig. 4. Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00 bis Uhr nicht mehr als 50%, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75% der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung (vgl. Nummer 3) wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentvorgaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozent-Vorgaben ergibt ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 18

19 II. Schwerbehinderte Menschen & Bewohner Z 286 Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. ZZ ZZ Das Zusatzzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer., vom Halteverbot aus. Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Halteverbot aus ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 19

20 II. Schwerbehinderte Menschen & Bewohner Z Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be oder Entladen. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. ZZ Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 20

21 II. Schwerbehinderte Menschen & Bewohner Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken. ZZ ZZ Durch Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen. ZZ Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner beschränkt sein ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 21

22 II. Schwerbehinderte Menschen & Bewohner Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe parken, soweit das Halten oder Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. ZZ Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 22

23 III. Elektromobile ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 23

24 III. Elektromobile Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Verwaltungsvorschrift III 16a zu 39 StVO 16. Zusatzzeichen im Besonderen a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 24

25 III. Elektromobile Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hält bislang weder in 39 noch in 41 ein Instrumentarium für die Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge insbesondere während des Ladevorgangs an Ladestationen im öffentlichen Verkehrsraum vor. Um mithin bei der Beschilderung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge zum Zwecke des Aufladens/Parkens vereinheitlichte Vorgaben zu geben, wurden nach Anhörung der für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Zusatzzeichen, die in Verbindung mit den Zeichen 314, 315 und 286 angeordnet werden können, mit Verkehrsblattverlautbarung Nr. 59 (VkBl. 199, Heft ) bekannt gemacht ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 25

26 III. Elektromobile ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 26

27 III. Elektromobile ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 27

28 III. Elektromobile Kann die Anordnung der vorstehenden Verkehrszeichenkombinationen auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des 6 StVG gestützt werden? Das Ziel der Förderung der Elektromobilität ist von 6 StVG nicht umfasst. Allerdings kann der Auffangtatbestand des 6 Absatz 1 Nr. 3 StVG herangezogen werden, wenn die Maßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen erforderlich sind. pro: - Der erhöhten Gefahr des Liegenbleibens von Elektrofahrzeugen aufgrund geringerer Rechweite kann wirksam begegnet werden. contra: - Es ist damit zu rechnen, dass sich die Reichweite von Elektrofahrzeugen in Zukunft merklich erhöht und die Gefahr des Liebenbleibens insoweit reduziert wird oder nicht mehr besteht. - Nur das Parken zum Zweck des Aufladens begegnet der Gefahr des Liegenbleibens, nicht das Parken ohne Ladevorgang ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 28

29 III. Elektromobile Ausblick: Gesetzesentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 18/296) vom a1 Elektromobilität und besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge Für Kraftfahrzeuge, deren Antrieb oder Antriebssystem besonders emissionsarm ist und die auf Grund einer immissionsschutzrechtlichen Festlegung entsprechend amtlich gekennzeichnet sind, gilt abweichend von 6 und 6a: 1. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Führer dieser Kraftfahrzeuge, im Bereich von Ladestationen jedoch nur, soweit deren Antrieb oder Antriebssystem von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind; 2. in den Gebührenordnungen nach 6a Absatz 6 Satz 2 können Befreiungen von der Gebührenpflicht zugunsten der Führer dieser Kraftfahrzeuge vorgesehen werden ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 29

30 III. Elektromobile Ausblick: Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf Die vom Bundesrat vorgeschlagene Schaffung einer neuen Ermächtigung für die Vorhaltung von Parkflächen zur Förderung von besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen und zur Förderung der Elektromobilität ist in dieser Form und an der vorgeschlagenen Stelle mit der verkehrlichen Grundausrichtung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nicht vereinbar. So ist das Straßenverkehrsrecht als besonderes Polizei- und Ordnungsrecht sowie Gefahrenabwehrrecht privilegienfeindlich. Dem StVG ist auch keine eigene Zweckbestimmung an den Anfang gestellt worden, so dass das Gesamtgefüge der Vorschriften im Lichte der grundgesetzlichen Kompetenznorm des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes zur Beurteilung der Frage, ob Fördervorschriften dort verankert werden können, heranzuziehen ist ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 30

31 III. Elektromobile Ausblick: Gesetzgeberische Lösungsmöglichkeit laut Bundesregierung Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Schaffung eines eigenständigen, neuen 6a1 StVG, der inmitten des Vorschriftengefüges im Abschnitt Verkehrsvorschriften des StVG verortet ist, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus. Dafür wäre vorbehaltlich der Abstimmung mit allen beteiligten Ressorts hinsichtlich der grundsätzlichen Verankerung der Förderung der Elektromobilität mindestens eine Erweiterung der verkehrlichen Grundausrichtung durch die Einführung eines neuen, besonderen Abschnitts in das StVG erforderlich. Der neue Abschnitt könnte dann Regelungen bzw. Ermächtigungsgrundlagen zur Privilegierung und mithin Förderung von Elektrofahrzeugen und von besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen enthalten. Regelung außerhalb des StVG ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 31

32 IV. Carsharing ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 32

33 IV. Carsharing Die dargestellten Ermächtigungsgrundlagen setzen aber weiteren Privilegierungen Grenzen. Bei den geforderten Carsharing Privilegien ist besonders zu beachten, dass eine Regelung diskriminierungs- und wettbewerbsneutral sein muss. Hierfür ist zumindest eine einheitliche Definition solcher Fahrzeuge zwingend. Bisherige Planung BMVBS: Kraftfahrzeuge, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zur selbständigen Nutzung nach einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- und/oder Kilometertarif angeboten werden. Die Umsetzung sollte ebenfalls im Rahmen einer sog. Verkehrsblattlösung erfolgen, d.h. entsprechende Zusatzzeichen sollen im Verkehrsblatt veröffentlicht werden ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 33

34 IV. Carsharing Tatsächlich muss jedoch schon maßgeblich differenziert werden zwischen stationsgebundenen und nicht stationsgebundenen Fahrzeugen. Bei der Verkehrsblattlösung würden vornehmlich stationsungebundene Carsharing- Modelle gefördert. Fraglich ist aber weiterhin, ob überhaupt eine Rechtsgrundlage vorhanden ist zur Schaffung solcher Stellplätze. Anders als bei Elektrofahrzeugen kann hier kaum mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs argumentiert werden. Zwar wird teils vertreten, dass durch die massive Ausweitung und Privilegierung des Carsharing in zentralen städtischen Gebieten viele Fahrzeughalter ihre eigenen Fahrzeuge abschaffen könnten und es so zu weniger Parksuchverkehr käme. Dies erscheint jedoch spekulativ, weshalb fraglich ist, ob dies auch gerichtlich als ausreichende Rechtsgrundlage erachtet würde. Daher ist die rechtliche Basis für die Schaffung von Carsharing Plätzen durch Zusatzzeichen fragwürdig ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 34

35 IV. Carsharing Weil der öffentliche Straßenraum dem Gemeingebrauch zur Verfügung stehen soll, erscheint eine Privilegierung daher aktuell allenfalls möglich, wenn die zuvor öffentliche Verkehrsfläche (teil-) entwidmet wird und diese dem Gemeingebrauch damit nicht mehr (vollständig) zur Verfügung steht. Hierbei ist jedoch nach dem jeweiligen Landesrecht zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse für eine solche Entziehung begründbar ist. Sodann könnten bestimmte städtische oder private Unternehmen die Fläche betreiben ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 35

36 IV. Carsharing Vertritt man jedoch die Auffassung, dass das Straßenverkehrsrecht weitere Privilegierungen zulässt, so könnte durch Änderung des 6 StVG eine entsprechende Rechtsgrundlage verankert werden, durch die eine Änderung der StVO und damit der Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden ( 45 StVO) ermöglicht würde. Gleichzeitig würde ein entsprechendes Zusatzzeichen in den Zusatzzeichenkatalog aufzunehmen sein. Auch nach geltendem Recht können zumindest für stationsgebundene Carsharing-Varianten (kostenpflichtige, zeitlich begrenzte) Ausnahmegenehmigungen, vgl. 46 der StVO erteilt werden, so wie dies etwa bei Handwerkern der Fall ist ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 36

37 V. Kleinstfahrzeuge ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 37

38 V. Kleinstfahrzeuge Teilweise wird darüber nachgedacht, Sonderparkberechtigungen für besonders kleine Fahrzeuge zu schaffen, so wie dies bspw. in Japan der Fall ist (Kei-Cars). Für eine Privilegierung müsste auch hier eine einheitliche Definition solcher Fahrzeuge geschaffen werden bspw. bis 3 m tatsächliche Fahrzeuglänge. Allerdings dürfte hier schon die Bejahung einer Rechtsgrundlage im StVG ungleich schwieriger fallen. Wenn knapper Verkehrsaum weiter verknappt wird, weil nur bestimmte Fahrzeugarten ihn nutzen dürfen, so wird der Parksuchverkehr und damit der Parkdruck noch weiter erhöht. Durch Parkflächenmarkierung ist eine solche Beschränkung von Stellplätzen bereits nach geltender Rechtslage möglich, so dass keine Beschilderung durch Zusatzzeichen nötig ist. Da jedoch Nutzer, die auf größere Fahrzeuge angewiesen sind, dadurch benachteiligt werden (Familien!), sollten solche Markierungen auf Flächen beschränkt bleiben, die so klein sind, dass ohnehin nur Kleinstfahrzeuge dort Platz zum Abstellen finden ADAC Expertenreihe 2014, Parken in Städten und Gemeinden, RA Stefan Bergmann 38

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vertragsanwaltstagung des ADAC Württemberg e.v., Kfz-Schadensregulierung, RA Stefan Bergmann 39

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