Die Umsetzung des SGB IX erste Erfahrungen aus der Sicht eines Unfallversicherungsträgers

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1 Stephan Brandenburg Die Umsetzung des SGB IX erste Erfahrungen aus der Sicht eines Unfallversicherungsträgers 1. Einleitung Durch das SGB IX wird an einigen Stellen das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung konkretisiert. Gleichzeitig fördert es die einheitliche Leistungserbringung, die dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bereits im SGB VII seit jeher nicht fremd ist. Eine der vielen Besonderheiten dieses Zweiges der Sozialversicherung liegt darin, dass die Zuständigkeiten nicht, wie im übrigen gegliederten System der sozialen Sicherung, auf mehrere Rehabilitationsträger verteilt sind, sondern die Leistungen zur Teilhabe aus einer Hand gewährt werden. Deswegen kommt der Begründung zum Regierungsentwurf besondere Bedeutung zu, wo z.b. entsprechend der Begründung zu 13 SGB IX bei der Ausarbeitung der Vorschläge für gemeinsame Empfehlungen auf die Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung Rücksicht zu nehmen ist. Dem besonderen Leistungsauftrag in der gesetzlichen Unfallversicherung, der auf dem Gedanken des Schadensersatzes der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu den Arbeitnehmern basiert, trägt das SGB IX in der Gesetzesbegründung, aber auch direkt über Art. 7 Nr. 5 des SGB IX, Rechnung. Danach haben Versicherte weiterhin nach Maßgabe der Vorschriften im SGB VII, aber auch unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich verschiedener Leistungen. Ungeachtet der Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung bewirkt die Einbeziehung der Unfallversicherungsträger als Rehabilitationsträger in das SGB IX eine Stabilisierung der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland. Fragen wir uns nun nach dieser Einleitung: (1) Was hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des SGB IX erreichen wollen? (2) Und was ist für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung tatsächlich realisiert worden? ZSR, 50. Jahrgang (2004), Heft 4-5, S

2 Umsetzung des SGB IX erste Erfahrungen aus der Sicht eines Unfallversicherungsträgers An zahlreichen Stellen des Gesetzes wird die Selbstbestimmung zur Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft hervorgehoben. Ihre Rechte werden im Zusammenhang mit selbst beschafften Leistungen ( 15), mit Wunsch- und Wahlrechten ( 9) oder mit persönlichen Budgets ( 17 Abs. 1 Nr. 1) gestärkt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Gesetzgeber eindeutig die stärkere Beteiligung der Behinderten (bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung also der Versicherten) erreichen will. 2. Ziele des SGB IX 2.1 Anspruch auf Erstattung selbst beschaffter Leistungen Die Frage, inwieweit ein Anspruch auf Erstattung selbst beschaffter Leistungen nach 15 SGB IX auch in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, wird im Hinblick auf die hier vorherrschende Leistungserbringung von Amts wegen unterschiedlich beantwortet. Unter Beachtung der Analogieregelung des 14 Abs. 3 dürfte es der Intention des Gesetzgebers entsprechen, den Rehabilitanden auch bei antragsunabhängigen Leistungen nach 15 Abs. 1 Satz 2 das Recht zur Selbstbeschaffung von Leistungen nach Setzung einer angemessenen Frist einzuräumen. In der Praxis kommt es aber soweit ersichtlich äußerst selten vor, dass sich Unfallverletzte veranlasst sehen, dem Unfallversicherungsträger eine Frist nach 15 Abs. 1 SGB IX zu setzen und anschließend die begehrten Leistungen selbst zu beschaffen. Hier dürfte sich auswirken, dass Unfallverletzte mit dauerhaften Unfallfolgen mindestens bis zum Abschluss des Rentenverfahrens von den Unfallversicherungsträgern persönlich betreut und dabei über die geplanten Maßnahmen aufgeklärt werden. 2.2 Wunsch- und Wahlrechte nach 9 SGB IX Auch diese Vorschrift stärkt die bereits vor Inkrafttreten des SGB IX praktizierte Vorgehensweise der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die eben erwähnte persönliche Beratung auch im Wohnbereich der Versicherten durch die Berufshelfer führt dazu, dass ein weiter Gestaltungsspielraum für den Versicherten besteht. Der Berufshelfer kann durch das persönliche Gespräch und die Wahrnehmung der persönlichen Lebenssituation des Versicherten eine kompetente Beratung durchführen. Mithin lässt sich feststellen, 399

3 Stephan Brandenburg dass auch diese neue Regelung die bisherige Praxis der gesetzlichen Unfallversicherung stützt. 2.3 Persönliches Budget Beim dritten Schwerpunkt der neuen gesetzlichen Regelung, nämlich dem persönliche Budget nach 17 Abs. 2 SGB IX entsteht zunächst der Eindruck, dass die durch diese Vorschrift eröffnete Möglichkeit, Leistungen auch durch die Gewährung eines persönlichen Budgets auszuführen, in einem Widerspruch zu dem im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Sachleistungsprinzip steht. Ein weiterer Zielkonflikt könnte auch zwischen dem bei vielen Unfallversicherungsträgern eingeführten Reha-Management auf der einen und der Möglichkeit des persönlichen Budgets auf der anderen Seite gesehen werden. Nach unseren aktuellen Erkenntnissen ist dies aber nicht der Fall. Auch hier hat sich wie in der Vergangenheit die persönliche Betreuung unserer Versicherten bewährt. Bei einer gezielten und auf die individuellen Bedürfnisse des Versicherten ausgerichteten Beratung wird dem Betroffenen ein erheblicher Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Erfahrung zeigt, dass die Versicherten sehr viel häufiger auf die Sachleistung als auf ein Budget zurückgreifen. Deutlich wird dies z.b. bei der Notwendigkeit von Pflege. Pflege kann in der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl als Sach-, aber auch als Geldleistung erbracht werden. Bei der Zahlung von Pflegegeld muss der Pflegebedürftige die Sachleistung selbst organisieren. Insofern ist die Zahlung des Pflegegeldes eine kleine Form des persönlichen Budgets. Viele Betroffene sind mit der Beschaffung, Bezahlung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Beschäftigung von Pflegekräften überfordert. Diese Form des persönlichen Budgets wird dagegen häufig dann in Anspruch genommen, wenn Ehepartner oder Familienangehörige die Pflege übernehmen. Eine weitere Form des persönlichen Budgets kann in der Möglichkeit der gesetzlichen Unfallversicherung zur Teilförderung gesehen werden. 35 SGB VII regelt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde. Konkret erfordert dies die Berech- 400

4 Umsetzung des SGB IX erste Erfahrungen aus der Sicht eines Unfallversicherungsträgers nung der Kosten, die im Rahmen einer Referenzmaßnahme entstanden wären. Der daraus berechnete Geldbetrag auch für Sachleistungen wird dem Versicherten zur weitestgehend selbständigen Verwaltung zur Verfügung gestellt. Diese Form eines persönlichen Budgets wird im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zunehmend von den Betroffenen in Anspruch genommen. Die bisherigen Erfahrungen sind positiv. Mithin lässt sich feststellen, dass die Teilförderungsregelung in der gesetzlichen Unfallversicherung der Idee einer Zur-Verfügung-Stellung eines persönlichen Budgets sehr nahe kommt. Diese Form der Leistungserbringung ermöglicht den Betroffenen einen großen, individuellen Gestaltungsspielraum. Die Arbeitsweise der gesetzlichen Unfallversicherung zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass sowohl das Heilverfahren als auch die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben aktiv gesteuert werden. Dabei steht der Versicherte mit seinen Interessen im Zentrum der Bemühungen. Insofern werden bei einer aktiven Beteiligung der Betroffenen persönliche Bedürfnisse und Interessen sehr stark eingebunden. Ein persönliches Budget dürfte daher für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, abgesehen von den erwähnten besonderen Konstellationen, auch in Zukunft eher selten gefordert werden. 2.4 Neuerung bei der medizinischen Rehabilitation Im Bereich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind Neuerungen zu verzeichnen, die sich auch auf die gesetzliche Unfallversicherung auswirken. Über den bereits bestehenden Leistungskatalog des SGB VII hinaus ist in 26 Abs. 2 Nr. 1 ausdrücklich auch die Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln, Bestandteil der medizinischen Rehabilitation. Neben der Stärkung ganzheitlicher Behandlungsansätze für die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen sind neu hinzugekommen die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung Behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder. Für die gesetzliche Unfallversicherung war insbesondere auch die Hinzunahme von Leistungen im Rahmen der Psychotherapie und der psychotherapeutischen Behandlung Anlass, die Ergänzung des Leistungskataloges mit Leben zu erfüllen. So haben nicht nur einzelne Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch deren Verbände umfassende Strategien und Netzwerke für die Durchführung einer effizienten, insbesondere posttraumatischen psychotherapeutischen Behandlung entwickelt. Erste Ansätze, die für diesen 401

5 Stephan Brandenburg Bereich bereits vor der Einführung des SGB IX bestanden, sind gestärkt und deren Weiterentwicklung durch die Einführung dieses Gesetzes gefördert worden. 2.5 Prävention Schon immer war die Prävention die vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch 3 SGB IX wird die besondere Bedeutung von präventiven Maßnahmen nochmals unterstrichen. Neben den vielfältigen Aktivitäten im Bereich der Primärprävention, d. h. in der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen, haben sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vermehrt auch dem Gebiet der sekundären Individualprävention zugewandt. Hierbei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen, die eine dauerhafte Manifestation einer berufsbedingten Erkrankung verhindern sollen. Auch hier wird der Leistungskatalog des 26 und insbesondere die Ausweitung auf psychotherapeutische Behandlungen mit Leben gefüllt. Wesentlicher Bestandteil der von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für diesen Personenkreis angebotenen Präventionsseminare sind neben der Vermittlung und dem praktischen Training geeigneter Arbeitstechniken auch psychologische Hilfen für die betroffenen Versicherten. 2.6 Zuständigkeitsregelung Wenn wir hier über Verbesserungen und positive Impulse durch das SGB IX sprechen, dann sollte nicht verschwiegen werden, dass durch die Einführung dieses Gesetzes auch Probleme eingetreten sind. Mit der Zuständigkeitsregelung des 14 hat der Gesetzgeber die Interessen behinderter Menschen auf eine rasche Klärung von Zuständigkeiten gerade in dem gegliederten System der Sozialversicherung der Bundesrepublik in den Vordergrund gestellt. Insbesondere in der Anfangszeit nach Einführung des neuen Gesetzes sind Auseinandersetzungen über die Zuständigkeit nicht harmonisiert, sondern eher problematisiert worden. Die gut gemeinten, klaren Regelungen über Zuständigkeiten haben u.a. auch dazu geführt, dass die bislang sehr intensive und überwiegend auch sehr produktive Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern deutlich zurückgefahren wurde. Aus diesem Grunde engagiert sich die gesetzliche Unfallversicherung sehr stark für die Realisierung des Auftrages des 402

6 Umsetzung des SGB IX erste Erfahrungen aus der Sicht eines Unfallversicherungsträgers Gesetzgebers in den 11 bis 13 SGB IX. Zur Optimierung und Sicherung der weiteren Zusammenarbeit beteiligen sich die Unfallversicherungen aktiv an der Schaffung gemeinsamer Empfehlungen. Darüber hinaus begrüßen die Unfallversicherungsträger die im Referentenentwurf des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vorgesehene Streichung des 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Damit erhält der erstangegangene Reha-Träger über die Anwendung des 105 SGB X künftig wieder eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen keine Weiterleitung erfolgt, sich aber später die Zuständigkeit eines anderen UV-Trägers herausstellt. 3. Zusammenfassung Lassen Sie mich zusammenfassend feststellen, dass das SGB IX die bisherigen Aktivitäten und Schwerpunkte der gesetzlichen Unfallversicherung stützt und in weiten Teilen unterstreicht. Die Leistungsberechtigten erhalten wegen der Strukturvorteile in der gesetzlichen Unfallversicherung bereits seit Jahrzehnten Leistungen zur Teilhabe aus einer Hand. Den besonderen Leistungsauftrag in der gesetzlichen Unfallversicherung wird sowohl in der Gesetzesbegründung als auch direkt in Art. 7 Nr. 5 SGB IX Rechnung getragen. Eindeutig zielt dieses Gesetz auf die Steigerung der Qualität der Gesundheitsversorgung bei Menschen mit Behinderung oder mit drohender Behinderung. Der Vorrang der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe vor Renten und anderen Sozialleistungen ist eines der primären Ziele des SGB IX. Damit wird auch der Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung unterstrichen. Wenn es Probleme, insbesondere der Zusammenarbeit der Leistungsträger gibt, so ist an alle Beteiligten der Appell zu richten, die eigentliche Idee des Gesetzgebers zur verbesserten Zusammenarbeit in die Praxis umzusetzen. Die gesetzliche Unfallversicherung will dazu gerne beitragen. Anschrift des Autors: Dr. Stephan Brandenburg Direktor der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg Pappelallee Hamburg stephan.brandenburg@bgw-online.de 403

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