KfW-Information für Berater der Beraterbörse für die Programme Gründercoaching Deutschland (GCD) Energieberatung Mittelstand (EBM)

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1 KfW-Information für Berater der Beraterbörse für die Programme Gründercoaching Deutschland (GCD) Energieberatung Mittelstand (EBM) Inhalt Gründercoaching Deutschland [GCD] Gründercoaching Deutschland [GCD] Energieberatung Mittelstand [EBM] Gründercoaching Deutschland [GCD] Energieberatung Mittelstand [EBM] Änderungen zum Verlängerung der Laufzeit des "Gründercoaching Deutschland" bis zum Anwendung der neuen De-minimis-Verordnung zum Überblick über die geänderten Dokumente Service Informationen KfW Bankengruppe, Palmengartenstraße 5 9, Frankfurt am Main Telefon: Fax: S.W.I.F.T: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Ingrid Hengster, Dr. Norbert Kloppenburg, Dr. Edeltraud Leibrock, Bernd Loewen

2 Seite 2 zur KfW-Information für Berater der Beraterbörse vom Gründercoaching Deutschland: Änderungen zum Verlängerung der Laufzeit des Gründercoaching Deutschland bis zum Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Laufzeit des aktuellen Gründercoaching Deutschland (GCD) nochmals bis zum verlängert, um eine Förderlücke bis zum Beginn der neuen ESF-Förderperiode zu vermeiden. Die Veröffentlichung der Richtlinienänderung im Bundesanzeiger erfolgt voraussichtlich am Wichtig: Der Beratungszeitraum bleibt für Zusagen ab dem weiterhin auf 6 Monate nach Zusage verkürzt. Wichtige Termine 2014 für GCD: Antragstellung in der Antragsplattform spätestens am Empfehlung durch die Regionalpartner gegenüber der KfW in der Regionalpartnerplattform spätestens am Letzte Zusage der KfW am Einreichung Abrechnungsunterlagen bei der KfW: o für Zusagen bis bis spätestens12 Monate nach Zusage o für Zusagen ab bis spätestens 6 Monate nach Zusage

3 Seite 3 zur KfW-Information für Berater der Beraterbörse vom Gründercoaching Deutschland (GCD) Energieberatung Mittelstand (EBM): Anwendung der neuen De-minimis-Verordnung zum Am ist die neue De-minimis-Verordnung in Kraft getreten (VO Nr. 1407/2013/EU vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352 am ). Nach Ablauf der Übergangsfrist ist die KfW verpflichtet, die neue Verordnung ab anzuwenden. In den Förderprodukten und Produktvarianten, in denen die KfW Beihilfen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung vergibt, sind daher folgende Änderungen zu beachten: Einbeziehung des Unternehmensverbunds Im Rahmen der neuen De-minimis-Verordnung ist nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern sofern ein Unternehmensverbund vorliegt der gesamte Verbund in die Betrachtung einzubeziehen. Die EU-Kommission definiert für die Zwecke der De-minimis-Verordnung einen Unternehmensverbund als ein einziges Unternehmen. Als ein einziges Unternehmen sind demnach diejenigen Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens, ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, ein Unternehmen ist aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in der Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung betrachtet. Hierzu hat die EU-Kommission Folgendes klargestellt: Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen verbunden sind, werden nicht als ein einziges Unternehmen i. S. d. De-minimis-Verordnung angesehen. Erfolgt die Antragstellung über eine natürliche Person (z.b. im Gründercoaching Deutschland der Gründer) sind die Angaben gleichwohl auf das sogenannte begünstigte Unternehmen (z.b. das gegründete Unternehmen) abzustellen. Regelungen bei Fusionen, Übernahmen, Aufspaltungen Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.

4 Seite 4 zur KfW-Information für Berater der Beraterbörse vom Im Falle von Unternehmensaufspaltungen müssen die De-minimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet werden, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist dies nicht möglich, ist eine anteilige Aufteilung auf der Grundlage des Buchwerts des Eigenkapitals durchzuführen. Die Rechtmäßigkeit von vor der Fusion, Übernahme oder Aufspaltung rechtmäßig gewährten De-minimis-Beihilfen wird nicht in Frage gestellt. Es erfolgt somit keine Rückforderung in dem Fall, in dem der Höchstbetrag durch Fusionen etc. überschritten wird. Schwellenwerte und Kumulierung Analog zur bisherigen Regelung dürfen die an den Unternehmensverbund ( ein einziges Unternehmen ) ausgereichten De-minimis-Beihilfen im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren den Höchstbetrag von EUR nicht übersteigen. Bislang hat die De-minimis-Verordnung für Unternehmen im Straßentransportsektor (Straßenpersonen- und Straßengütertransport) einen reduzierten Höchstbetrag vorgesehen. Die neue Verordnung legt demgegenüber nur noch für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, einen reduzierten Höchstbetrag von EUR fest. Der Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs ist auch weiterhin nicht förderfähig. Der reduzierte Höchstbetrag gilt jedoch nur für das einzelne Straßengüterverkehrsunternehmen bzw. für miteinander verbundene Straßengüterverkehrsunternehmen zusammen. Sollten dem Unternehmensverbund weitere Unternehmen angehören, die nicht dem Straßengüterverkehr zuzurechnen sind, so gilt für diese Unternehmen zusammen der reguläre Höchstbetrag von EUR. Darauf sind allerdings De-minimis-Beihilfen, die Straßengüterverkehrsunternehmen im Verbund erhalten haben, anzurechnen. Die KfW vergibt nur De-minimis-Beihilfen auf Basis der eingangs genannten Verordnung (sogenannte Allgemeine-De-minimis-Beihilfen). Die Regelungen zur Kumulierung dieser Allgemeine-De-minimis-Beihilfen mit anderen Arten von De-minimis-Beihilfen gelten unverändert fort und sind nun auch in der neuen De-minimis-Bescheinigung umfassend dargestellt. Unternehmen im Steinkohlenbergbau Die neue De-minimis-Verordnung enthält keinen Förderausschluss von Unternehmen im Steinkohlenbergbau. Diese Unternehmen können demnach zukünftig KfW-Förderprodukte, in denen Beihilfen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung vergeben werden, beantragen, sofern sie die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllen. Anpassung wichtiger Dokumente De-minimis-Erklärung (Formular Nr ): In der neuen De-minimis-Erklärung hat der Antragsteller sämtliche erhaltene De-minimis- Beihilfen anzugeben, die das Unternehmen und mit ihm verbundene Unternehmen ( ein einziges Unternehmen ) im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten haben. Die den Anträgen des Gründercoaching Deutschlands und der Energieberatung Mittelstand beigefügte De-minimis-Erklärung wird zum ausgetauscht. De-minimis-Bescheinigung: In der De-minimis-Bescheinigung werden sämtliche gemäß Antrag an die KfW übermittelten De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen und mit ihm verbundene Unternehmen ( ein

5 Seite 5 zur KfW-Information für Berater der Beraterbörse vom einziges Unternehmen ) im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten haben, ausgewiesen. Zudem wird wie bisher auch der Beihilfewert des zugesagten Darlehens/Zuschusses sowie die Restfördermöglichkeit ausgegeben. Zusätzlich werden sämtliche Dokumente (z.b. Produkt-Merkblätter) mit Verweisen auf die neue De-minimis-Verordnung bis zur Jahresmitte angepasst. Auch das Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen (Merkblatt Nr ) wird entsprechend aktualisiert. Übergangsregelung Die neuen Regelungen gelten ab dem im GCD und in der EBM. Entsprechend wird die neue De-minimis-Bescheinigung von der KfW ab diesem Stichtag ausgestellt. Alle Anträge, die vom Antragsteller bis in der Antragsplattform erstellt werden bzw. wurden (siehe Erstellungsdatum auf dem Antragsformular) und vom Regionalpartner ab dem an die KfW über die Regionalpartnerplattform weitergeleitet werden sollen, sind vom Regionalpartner zu aktualisieren. Damit wird eine aktuelle Version des Antrages inkl. neuer Deminimis-Erklärung erstellt. Der neue Antrag und die neue De-minimis-Erklärung sind vom Antragsteller zu unterschreiben und der KfW im Original einzureichen. Wichtig: Bei allen Auszahlungen im GCD und in der EBM, die ab dem von der KfW vorgenommen werden, hat die neue De-minimis-Erklärung vor Auszahlung der Mittel ausgefüllt und vom Antragsteller im Original unterschrieben der KfW vorzuliegen. Sofern uns diese nicht bei Antragstellung eingereicht wurde, ist diese mit den Abrechnungsunterlagen vorzulegen. Bitte nutzen Sie ab dem ausschließlich den aktualisierten Schlussverwendungsnachweis im GCD und die Abschlussberichte in der EBM, da die neue Deminimis-Erklärung ab diesen Formularen beigefügt ist.

6 Seite 6 zur KfW-Information für Berater der Beraterbörse vom Gründercoaching Deutschland (GCD) Energieberatung Mittelstand (EBM): Überblick über die geänderten Dokumente Folgende Dokumente werden auf Basis der in dieser Information genannten Änderungen angepasst: Produkt Dokument Änderungen zum GCD Richtlinie (BMWi) Verlängerung bis zum , Änderung Deminimis-Verordnung Merkblatt Schlussverwendungsnachweis Änderung De-minimis-Verordnung, Hinweise zur Änderung De-minimis-Verordnung, Hinweise zur EBM Merkblatt Änderung De-minimis-Verordnung, Hinweise zur Abschlussbericht Initialberatung Abschlussbericht Detailberatung Anlage De-minimis- Erklärung Anlage De-minimis- Erklärung Bitte beachten Sie, dass folgende Dokumente erst ab an die geänderten Produktbestimmungen angepasst werden: Produkt Dokument Änderungen zum GCD Antrag Änderung De-minimis-Verordnung, Hinweise zur EBM Antrag Änderung De-minimis-Verordnung, Hinweise zur Die FAQs für das GCD werden zum angepasst.

7 Seite 7 zur KfW-Information für Berater der Beraterbörse vom Service Informationen Das Dokument De-minimis-Erklärung des Antragstellers, Stand 06/2014 ist bereits im KfW Beraterforum unter beraterforum.kfw.de für Sie veröffentlicht. Alle anderen Dokumente, die zum geändert werden, finden Sie ab im KfW Beraterforum (beraterforum.kfw.de). Ihre Fragen beantworten Ihnen gerne die Beraterinnen und Berater unseres Infocenters von Montag bis Freitag unter folgenden kostenfreien Rufnummern: Unternehmensfinanzierung: (08:00 18:00 Uhr)

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