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1 Nationalrat Herbstsession 017 e-parl : s Ja zur Abschaffung der Radio- und Billag-Gebühren). Volksinitiative Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 19. Oktober 016 vom 8. März 017 vom 4. Juli Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Billag-Gebühren)» vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung 1, nach Prüfung der am 11. Dezember 015 eingereichten Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Billag-Gebühren)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 016 3, beschliesst: 1 SR 101 BBl BBl

2 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Ständerat Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 11. Dezember 015 «Ja zur Abschaffung der Radiound Billag-Gebühren)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 93 Radio und Fernsehen Art. 93 Abs. -6 ¹ Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. ² Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. Bisheriger Absatz 3. ³ Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. 3 Der Bund versteigert regel-mässig Konzessionen für Radio und Fernsehen. ⁴ Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. 4 Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen. ⁵ Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. 5 Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.

3 e-parl : Geltendes Recht Bundesrat Ständerat 6 Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen. Art. 197 Ziff Übergangsbestimmung zu Artikel 93 Abs Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 3 6 nach dem 1. Januar 018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft. 3 Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben. 4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

4 Geltendes Recht Bundesrat Ständerat e-parl : Art. Art. Mehrheit Minderheit I (Rutz Gregor, Amstutz, Bühler, Hess Erich, Pieren, Quadri, Rickli Natalie, Tuena, Wobmann) (siehe Entwurf ) Minderheit II (Rutz Gregor, Amstutz, Bühler, Hess Erich, Quadri, Rickli Natalie, Tuena, Wobmann) Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. ¹ Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird sie zusammen mit dem Gegenentwurf Verfassungsgrundlage für die Haushaltsabgabe Volk und Ständen nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung zur Abstimmung unterbreitet. ² Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen und Ständen, die Initiative anzunehmen.

5 e-parl : Entwurf der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 4. Juli 017 Mehrheit Minderheit (Rutz Gregor, Amstutz, Bühler, Hess Erich, Pieren, Quadri, Rickli Natalie, Tuena, Wobmann) Nichteintreten Bundesbeschluss Verfassungsgrundlage für die Haushaltsabgabe (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag- Gebühren)») vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung 1, nach Prüfung der am 11. Dezember 015 eingereichten Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Billag-Gebühren)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 016 3, beschliesst: 1 SR 101 BBl BBl

6 e-parl : (Mehrheit) (Minderheit) I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 93 Abs. 6 6 Der Bund kann eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen erheben. Die Abgabe beträgt pro Haushalt höchstens 00 Franken. Unternehmen bezahlen keine Abgabe. II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative " Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)" nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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