(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung)
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- Nicole Becke
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1 An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: Bad Dürkheim, den R u n d s c h r e i b e n N r. 2 3 / S t e u e r p f l i c h t v o n U m l a g e z a h l u n g e n a n Z u s a t z v e r s o r g u n g s k a s s e n, s o w i e d i e V e r f a s s u n g s w i d r i g k e i t d e s S o l i d a r i t ä t s z u s c h l a g s (Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt: 1. Vorabinfo zur Steuerpflicht von Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskassen 2 2. Vorabinfo zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags 2 3. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die dem örtlichen Betriebsstättenfinanzamt Neustadt zugeordnet sind 3 4. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die dem örtlichen Betriebsstättenfinanzamt Neustadt zugeordnet sind, für die evtl. in absehbarer Zeit (Mitteilung erfolgt durch eine Prüfungsanordnung durch das Finanzamt) eine Lohnsteueraußenprüfung vorgenommen wird 3 5. Abhandlung von Bescheiden über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die privat-rechtlichen Arbeitgeber nach Durchführung der Lohnsteueraußenprüfung durch das örtlich zuständige Betriebsstättenfinanzamt 3 6. Zurückweisung des Einspruchs bei privat-rechtlichen Arbeitgebern durch das örtlich zuständige Betriebsstättenfinanzamt 4 7. Hinweis zur Anlage 1 für Anwender, bei denen zurzeit eine Lohnsteueraußenprüfung stattfindet 4 8. Hinweis zur Anlage 1 für Anwender, bei denen zurzeit keine Lohnsteueraußenprüfung stattfindet 4 Seite 2
2 ... Seite 2 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 23/2015 Steuerpflicht von Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem o.g. Thema und deren Auswirkungen hatten wir Sie letztmals mit Rundschreiben Nr. 07/2008 informiert. Mit heutigem Rundschreiben möchten wir Sie nochmals auf die Steuerpflicht der Umlage der Zusatzversorgungskassen, sowie über die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags hinweisen. 1. Vorabinfo zur Steuerpflicht von Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskassen Der BFH hat im Verfahren VI R 36/09 im Sinne der Finanzverwaltung mit Urteil vom entschieden. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom (2BvR 568/12) wiederum nicht zur Entscheidung angenommen. Wir haben daraufhin unser Betriebsstättenfinanzamt Neustadt kontaktiert und von dort die Rückmeldung erhalten, dass bis zu einer endgültigen Veröffentlichung bzw. Vorgehensweise durch das Landesamt für Finanzen Koblenz (LfF), empfohlen wird die bisherige Verfahrensweise anzuwenden. Dadurch ist gewährleistet, dass für zurückliegende Lohnsteueranmeldungen keine Bestandskraft eintritt. 2. Vorabinfo zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt seine Begründung vorgelegt, warum es den Soli für verfassungswidrig hält. Bereits im August 2013 hatte das Finanzgericht entschieden, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dieser Frage erneut anzurufen. Jetzt wurde die Begründung des Vorlagebeschlusses an das BVerfG übersandt. Das Finanzgericht legt dem BVerfG die Frage, ob der Soli noch verfassungsgemäß ist, bereits zum zweiten Male vor. Einen ersten Anlauf hatte das Gericht bereits im Jahr 2009 unternommen. Allerdings wiesen die Verfassungsrichter seinerzeit die Vorlage aus formalen Gründen zurück und befassten sich inhaltlich nicht mit der Ergänzungsabgabe. Jetzt stehen die Aussichten weitaus besser, dass sich das Bundesverfassungsgericht auch inhaltlich mit der Ergänzungsabgabe auseinander setzen wird, denn das Niedersächsische Finanzgericht hat die Rechtsfrage noch einmal detailliert aufgearbeitet. Dieses Mal argumentieren die Richter u.a. mit verschiedenen Anrechnungsvorschriften im Einkommensteuerrecht. Solche gibt es etwa bei ausländischen Einkünften und bei der Gewerbesteuer. Durch die Anrechnung anderer Steuern vermindert sich die Einkommensteuer. Damit reduziert sich auch der Solidaritätszuschlag. Den Mindermechanismus gibt es bei Arbeitnehmern und Freiberuflern nicht. Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so dass Niedersächsische Finanzgericht (AZ.:7 K 143/08). Seite 3
3 ... Seite 3 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 23/2015 Steuerpflicht von Aufgrund der Gegebenheiten haben wir die Situation, sowie die weitere Vorgehensweise überprüft und mit dem für uns zuständigen Betriebsstättenfinanzamt Neustadt abgestimmt. Im Einzelnen ergeben sich somit folgende Konstellationen bzw. Aktivitäten: 3. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die dem örtlichen Betriebsstättenfinanzamt Neustadt zugeordnet sind Damit bis zur Entscheidung des Verfahrens hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks für zurückliegende Lohnsteueranmeldungen keine Bestandskraft eintritt, wird die ppa als ihr Zustellvertreter bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt Neustadt einen Sammelantrag auf Änderung der Lohnsteueranmeldungen nach 164 AO (s. Anlage 1) für alle o.g. Arbeitgeber (Steuernummer 31/355/XXXXX) abgeben. Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass der Sammelantrag nur für die von der ppa erstellten und übermittelten Lohnsteueranmeldungen gilt. 4. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die dem örtlichen Betriebsstättenfinanzamt Neustadt zugeordnet sind, für die evtl. in absehbarer Zeit (Mitteilung erfolgt durch eine Prüfungsanordnung durch das Finanzamt) eine Lohnsteueraußenprüfung vorgenommen wird Auch nach der jeweiligen Bekanntgabe des Haftungs-, Nachforderungs- oder Aufhebungsbescheides an den geprüften Anwender, wird die ppa als ihr Zustellvertreter bei dem örtlich zuständigen Betriebsstättenfinanzamt Neustadt Einspruch (s. Anlage 2) gegen den vorliegenden Bescheid einlegen, mit der Maßgabe, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibt. Einen Abdruck dieses Schreibens werden wir Ihnen zustellen. 5. Abhandlung von Bescheiden über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die privat-rechtlichen Arbeitgeber nach Durchführung der Lohnsteueraußenprüfung durch das örtlich zuständige Betriebsstättenfinanzamt Sollte zurzeit bei Ihnen eine Lohnsteueraußenprüfung stattfinden oder stattgefunden haben, für die die Einspruchsfrist gegen die o.g. Bescheide noch nicht abgelaufen ist, empfehlen wir Einspruch entsprechend dem beigefügten Muster (s. Anlage 2) einzulegen. Für den Zeitraum nach dem aktuellen Prüfungszeitraum ist außerdem ein Antrag auf Änderung der Lohnsteueranmeldung (s. Anlage 1) zu stellen. Seite 4
4 ... Seite 4 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 23/2015 Steuerpflicht von 6. Zurückweisung des Einspruchs bei privat-rechtlichen Arbeitgebern durch das örtlich zuständige Betriebsstättenfinanzamt Immer wieder bekommen wir von unseren Anwendern die Rückmeldung, dass aufgrund nicht einheitlicher Vorgehensweise verschiedene Betriebsstättenfinanzämter mit dem von uns vorgeschlagenen Ablauf nicht einverstanden sind und Ihren Einspruch mit der Begründung abgewiesen haben, dass die gesetzliche Einspruchsfrist nicht beachtet wurde. Demnach wäre der Einspruch gegen die Lohnsteueranmeldung nur innerhalb eines Monats nach Eingang der Lohnsteueranmeldung bei der Finanzbehörde zulässig ( 355 Abs. 1 AO). In diesen Fällen ist ein Antrag auf Änderung der Lohnsteueranmeldungen entsprechend dem beigefügten Muster (s. Anlage 1) zu stellen. Nur so ist gewährleistet, dass für zurückliegende Lohnsteueranmeldungen keine Bestandskraft eintritt. 7. Hinweis zur Anlage 1 für Anwender, bei denen zurzeit eine Lohnsteueraußenprüfung stattfindet Bitte tragen Sie bei Zeitraum ab xx.xx.xxxx Monat und Jahr ein, der auf einen geprüften bestandskräftigen Zeitraum folgt. Beispiel: Die letzte Lohnsteueraußenprüfung wurde für den Zeitraum 01/ /2014 durchgeführt. Der aufgrund der Prüfung ergangene Bescheid ist bestandskräftig. Somit wäre der Zeitraum ab 01/2015 einzutragen. 8. Hinweis zur Anlage 1 für Anwender, bei denen zurzeit keine Lohnsteueraußenprüfung stattfindet Bitte tragen Sie bei Zeitraum ab 01/2011 ein, sofern Sie auch in den vergangen Jahren unsere Hinweise beachtet haben und entsprechende Anträge bei Ihrem örtlichen Betriebsstättenfinanzamt gestellt haben. Sollten Sie es versäumt haben, Ihre Lohnsteueranmeldungen durch einen Antrag auf Änderung der Lohnsteueranmeldung nach 164 AO offen zu halten, so setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt über die weitere Vorgehensweise in Verbindung. Auch bei versäumten Einsprüchen gegen eine Lohnsteueraußenprüfung, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt über die weitere Vorgehensweise. Seite 5
5 ... Seite 5 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 23/2015 Steuerpflicht von Hinweis: Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass es sich bei dem unter der Ziffer 2 beschriebenen Sachverhalt nur um den Solidaritätszuschlag aus der pauschal angemeldeten und abgeführten Lohnsteuer des Arbeitgebers handelt. Der Solidaritätszuschlag des Arbeitnehmers wird bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa Bereich Personalabrechnung
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