Auswirkungen und Angemessenheit der geplanten Bußgelderhöhung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Döring, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/9499 Auswirkungen und Angemessenheit der geplanten Bußgelderhöhung Vorbemerkung der Fragesteller DervonderBundesregierungvorgelegteEntwurffüreinViertesGesetzzur ÄnderungdesStraßenverkehrsgesetzessiehtvor,dassOrdnungswidrigkeiten imstraßenverkehrinzukunftmiteinergeldbußevonbiszu2000eurobzw. inverbindungmitalkoholbiszu3000euroerhobenwerdendürfen.dasbundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklunghathierzubereitsden EntwurfzurÄnderungderBußgeldkatalog-Verordnungvorgelegt,derentsprechenddiebishergeltendenBußgelderfürfahrlässigeVerstößeumbiszu100 Prozenterhöht.SowerdenzumBeispieldieBußenbeiVerstoßgegeneinerote Ampel (RotphaselängeralseineSekunde)von125auf200Euroerhöht. GeschwindigkeitsübertretungenaußerhalbvonOrtschaftenwerdenmitbiszu 680EurogeahndetundFahrenunterAlkoholeinflussmitbiszu1500Euro. BeivorsätzlichenVerstößenkönntendieBußgeldernachBehördenermessen biszudenimstraßenverkehrsgesetzfestgesetztengrenzenangehobenwerden. 1.WiebewertetdieBundesregierungdieKritikdesDeutschenAnwaltvereins (Pressemitteilungvom21.Mai2008),dassnachderErhöhungderBußgelderdernotwendigeAbstandzwischenderBestrafungvonOrdnungswidrigkeitendurchGeldbußenunddenSanktionenfürStraftatennicht mehrgegebenseiundderniedrigereunwertgehalteinerordnungswidrigkeitsichdamitnichtmehrimausreichendemabstandzwischenbußgeld und Strafe widerspiegelt? DieBemessungvonGeldbußenfürOrdnungswidrigkeitenundGeldstrafenfür Straftaten unterliegt unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. DieStrafzumessungbeistrafbewehrtenVerstößenerfolgtstetseinzelfall-,tatundtäterbezogen.DieGeldstrafewirdnachdemTagessatzsystemfestgelegt,so dassdaseinkommendestätersgemäß 40Abs.2,3desStrafgesetzbuches (StGB) bei der Höhe der Geldstrafe maßgeblich berücksichtigt wird. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 20. Juni 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BeidenRegelsätzenderBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)fürverkehrsrechtlicheVerstößehandeltessichumeinepauschaleFestlegung,beidereine TypisierungdesordnungswidrigenVerhaltenserfolgt,dieeinefahrlässige BegehungsweiseundgewöhnlicheTatumständeunterstellt ( 1Abs.2BKatV). BeiderFestsetzungderBußgeldregelsätzederBKatVwirdvonmittlerenEinkommensverhältnissenausgegangen.JedochsinddieallgemeinenBestimmungendesOrdnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)anzuwenden.Nach 17Abs.3 Satz2OWiGkommendaherauchdiewirtschaftlichenVerhältnissedesTäters inbetracht.beiaußerordentlichgeringemeinkommenkönnendiebußgeldregelsätzezuvermindernsein;beiaußergewöhnlichhohemeinkommenkönnen sie durch die Verwaltungsbehörde oder durch das Gericht erhöht werden. BeivergleichbaremEinkommenistdeshalb auchnachderbeabsichtigten differenziertenanhebungderbußgeldregelsätzefürhauptunfallursachen gewährleistet,dassdiehöhederfürverkehrsverstößeverhängtengeldbußen regelmäßig geringer ausfallen als Geldstrafen für Verkehrstraftaten. 2.HältdieBundesregierungesfürrichtig,dassinZukunfteineOrdnungswidrigkeitimStraßenverkehrunterUmständenmiteinerhöherenGeldbuße geahndetwirdalseinenachtagessätzenbemessenestrafefürleichte KörperverletzungoderLadendiebstahl,undwiebegründetdieBundesregierung ihre Auffassung? EinVergleichderBußgeldregelsätzefürStraßenverkehrsordnungswidrigkeiten einerseitsunddernachdenumständendesjeweiligeneinzelfalleszubemessendengeldstrafenfürkörperverletzungoderdiebstahlandererseitsistausdenin der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen nicht möglich. 3.WiebewertetdieBundesregierungdieAussagedesBundesverbandes niedergelassenerverkehrspsychologen (AP,25.Mai2008),dasshöhere BußgeldernichtdazugeeignetseiendasVerhaltenderAutofahrergrundlegendzuändern,undaufwelchenErfahrungswertenundwissenschaftlichen Untersuchungen beruht die Ansicht der Bundesregierung? 4.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungdesBundesverbandesniedergelassenerVerkehrspsychologen (AP,25.Mai2008),dassmehrpositive Anreizebesserdazugeeignetseien,umeineVerhaltensänderungbeiAutofahrernzubewirken,undwiebegründetdieBundesregierungihreAnsicht? 5.WasplantdieBundesregierunggegebenenfalls,ummehrpositiveAnreize zur Verhaltensänderung zu setzen? DieFragen3,4und5werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam DieBundesregierungistderAuffassung,dasseinerseitsmittechnischenund straßenbaulichenmaßnahmenunfallrisikenabgebautundverkehrsteilnehmer durchentsprechendeaufklärung,ausbildungundverkehrserziehungpositiv beeinflusstwerdenkönnen,dassandererseitsaberbeiderunfallpräventionder AhndungrechtswidrigenVerhaltenseineherausragendeRollezukommt.VoraussetzungenfürdieoptimaleWirkungvonVerkehrssanktionensindderensinnvolleAusgestaltung,nachhaltigeundspürbareÜberwachungsmaßnahmen sowie die Akzeptanz dieser Regeln durch die Verkehrsteilnehmer. EineVerschärfungderPunkteregelungdurchdieBundesregierungistnicht beabsichtigt.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ InwiefernträgtnachAnsichtderBundesregierungdieAnhebungdesBußgeldesfüreinegeringfügigeVerletzungdesMindestabstands (wenigerals 5/10desTachoabstands)zurAbschreckungvonDränglernundRasern bei? DieGeldbußestellteineeindringlichePflichtmahnungdar,sichandieRechtsordnung zu halten und einen Mindestabstand zu wahren. 7.WelchenachweislichendirektenAuswirkungenaufdieZahlderVerkehrsverstößeundUnfällehattenBußgelderhöhungenbzw.dieSchaffung neuer Tatbestände (z. B. Handyverbot am Steuer) in der Vergangenheit? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen. 8.WiehochschätztdieBundesregierungdieZahlderVerkehrsverstößeund Unfälle,diedurchdiegeplanteAnhebungderBußgeldervermiedenwerden können, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen. 9.WiehochwarendiezusätzlichenEinnahmenderLänderausfrüheren Bußgelderhöhungen,undwiewurdendiesezurVerbesserungderVerkehrssicherheit genutzt? 10. Wie hoch sind gegenwärtig die Einnahmen der Länder aus Bußgeldern? DieFragen9und10werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam HierzuwirdaufdieAntwortderBundesregierungaufdieKleineAnfrageder FraktionderFDP VerfolgungvonVerkehrsstraftatenund-ordnungswidrigkeiten (Bundestagsdrucksache 16/2239, Fragen 5 und 6) verwiesen. 11.WiehochschätztdieBundesregierungdiezusätzlichenEinnahmender LänderausderjetztgeplantenBußgelderhöhung,undwiesollendiesezur Verbesserung der Verkehrssicherheit eingesetzt werden? DiekonkreteVerwendungvonBußgeldeinnahmenfälltindieZuständigkeitder Bundesländer.DieVerkehrsministerkonferenzam16.und17.Mai2006hat dazufolgendenbeschlussgefasst: DieVerkehrsministerkonferenzistsich darineinig,dassdieeinnahmenausbehördlichenverwarnungs-undbußgeldverfahrenfürzweckederverkehrssicherheiteingesetztwerdensollen.die Bundesregierunggehtdeshalbdavonaus,dassdieEinnahmeninsolcheMaßnahmen fließen, die der Verkehrssicherheit dienen. 12.HältdieBundesregierungdiegeplanteBußgelderhöhungfürsozialausgewogen,vordemHintergrund,dassinZukunftzumBeispielbereitsdie erstefahrtmitmehrals0,5promillemiteinembußgeldvon500euro geahndetwerdenkannunddamitinsbesonderegeringverdienerleicht finanziellüberfordertseinkönnten,undwiebegründetdiebundesregierung ihre Auffassung? DasFahrenunterAlkoholeinflussistausSichtderBundesregierungeinbedeutenderVerkehrsverstoßmiterheblicherRelevanzfürdasUnfallgeschehenund

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode mussdaherverhindertwerden.imübrigenwirdaufdieantwortzufrage1verwiesen. 13.WiehochschätztdieBundesregierungderzeitdieZahlnichtfestgestellter VerkehrsverstößeinDeutschlandimEinzelnen,zumBeispielOrdnungswidrigkeiten nach 24a des Straßenverkehrsgesetzes? DerBundesregierungliegenkeineInformationenzurAnzahlnichtfestgestellter Verkehrsverstöße in der Bundesrepublik Deutschland vor. 14.WelcheMaßnahmenhältdieBundesregierungfürnotwendig,umdiese Dunkelzifferzusenken,undwastutsie,umdiesgemeinsammitdenLändern zu erreichen? 15.WiehochistgegenwärtiginDeutschlanddieZahlderVerkehrskontrollen imverhältniszurzahlderfahrzeuge,undwiehochistdiesezahlinanderen Mitgliedsländern der Europäischen Union (insbesondere EU-15)? DieFragen14und15werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam DieBundesregierunghälteineandenHauptunfallursachenundderörtlichen UnfallsituationorientierteVerkehrsüberwachungfürerforderlich.Zuständig hierfürsinddieländer,dieauchüberdieinformationenzuallenverkehrskontrollen verfügen. DieBundesregierungverfügtüberInformationenzudenKontrollenund ÜberwachungsaktivitätenimgewerblichenStraßenverkehr.ImRahmender BerichterstattungandieEuropäischeKommissionwurdediesbezüglichder ÜberwachungundSanktionierungdesgewerblichenStraßenverkehrsdurchdie BundesanstaltfürStraßenwesen (BASt)eineHochrechnunghinsichtlichder SummekontrollierterFahrzeugeindenBundesländernvorgenommen.Hiernach wurdenbundesweitimjahr2006mehrals1,6mio.gewerblichefahrzeuge durchdiepolizeikontrolliert.nachangabendesbundesamtesfürgüterverkehr (BAG)wurdenindenJahren2006und2007durchdenStraßenkontrolldienst jeweilsrund610000fahrzeugekontrolliert (etwajezuhälftein-undausländische Fahrzeuge). InformationenzurAnzahlderVerkehrskontrolleninderEuropäischenUnion liegen der Bundesregierung nicht vor. 16.WiehochistgegenwärtiginDeutschlanddieZahlderfestgestellten VerkehrsverstößeimVerhältniszurZahlderFahrzeuge,undwiehochist diesezahlinanderenmitgliedsländerndereuropäischenunion (insbesondere EU-15)? EinebundesweiteDarstellungkannanhandderEintragungenimVerkehrszentralregister (VZR)undderZahlenausdemZentralenFahrzeugregister (ZFZR)erfolgen.DieEintragungimVZRerfolgtbeiVerkehrsverstößen,fürdie einegeldbußevonmindestens40euroodereinfahrverbotverhängtwird.nach AngabendesKraftfahrt-Bundesamtes (KBA)wurdenimJahr2007demVZR Verkehrsverstößegemeldet.Am1.Januar2008waren KfzimZFZReingetragen,darunter Pkw.EntsprechendeZahlenaus anderen Staaten liegen der Bundesregierung nicht vor.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WiehochistgegenwärtiginDeutschlanddieZahlderUnfälleimVerhältniszurZahlderFahrzeuge,undwiehochistdieseZahlinanderen Mitgliedsländern der Europäischen Union (insbesondere EU-15)? Die Zahlen für die Bundesrepublik Deutschland lauten wie folgt: 2006Unfälle mit Personenschaden dabei Getötete Bestand an Kraftfahrzeugen (1000) Unfälle mit Personenschaden je Kraftfahrzeuge Deutschland EinaussagefähigerinternationalerVergleichistnichtmöglich,dazumeinendie DefinitioneinesVerunglücktenundsomitauchdieeinesUnfallsmitPersonenschadennichtidentischistundzumanderendieUnfallaufnahmeindenverschiedenenLändernsehrunterschiedlichgehandhabtwird.Darüberhinausgibt derkfz-bestandkeineauskunftüberdasrisikopotenzialsondernallenfallsdie Fahrleistung. 18.WiehochwardieZahlderBußgeldfälle,dieseitdemJahr2000jährlich vorgerichtverhandeltwurden,undwiewirdsichdiesezahlverändern, nachdemdurchdieanhebungderbußgelderdiegrenzevon250euroals KriteriumfüreinenichtmehrgeringfügigeOrdnungswidrigkeit (OLG Jena, zfs 2005, 415) in Zukunft voraussichtlich öfter überschritten wird? 19.WiebeurteiltdieBundesregierungdieAuswirkungdieserEntwicklung auf die Belastung und Arbeitsfähigkeit der deutschen Gerichte? 20.ErwägtdieBundesregierungMöglichkeiten,umdieseBelastungzureduzieren,etwadurchdieIntegrationvonRichtwertenund-linienzurMinderungvonBußgeldernimRahmenderBußgeldkatalog-Verordnung,und wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung? DieFragen18bis20werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam DieAnzahldererledigtenBußgeldverfahrenwegenOrdnungswidrigkeitenim StraßenverkehrindenJahren2000bis2006ergibtsichausnachfolgender Übersicht: JahrAmtsgericht * Oberlandesgericht Beschwerdeinstanz * * Ohne Abgaben innerhalb des Gerichts. Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.3 Strafgerichte 2006

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZurFragenachderBelastungderGerichtedurchErmittlungderwirtschaftlichenVerhältnissedesBetroffenenistzubemerken,dassnach 17Abs.3 Satz2OWiGbeiderZumessungeinerGeldbußegrundsätzlichauchdiewirtschaftlichenVerhältnissedesTätersinBetrachtkommen.Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleibensiejedochinderregelunberücksichtigt.nach derbegründungzudieservorschriftsinddamitinanlehnungan 56Abs.1 OWiGGeldbußenbiszu35Eurogemeint (Bundestagsdrucksache10/2652, S.12).Darüberhinaushältallerdingseineverbreitete,nichteinheitlicheRechtsprechungeinePrüfungderwirtschaftlichenVerhältnisseauchbeihöheren Geldbußenfürentbehrlich:ZumTeilwirddieGrenzebei100Euro,zumTeil sogarbei250eurogezogen (KöniginGöhler,Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl., 17 Anm. 24). VordiesemHintergrundkönnenAussagendarüber,wiesichdieAnzahlderBußgeldverfahrenunddieBelastungderdeutschenGerichtedurchdieAnhebung dergeldbußeverändernwerden,vonderbundesregierungnichtgetroffen werden,zumaldiewirtschaftlichenverhältnissevomgesetzalsnachrangiger Zumessungsaspekt behandelt werden. FürMaßnahmenzurReduzierungderBelastungderGerichtedurch dieeinführungvonrichtwertenoder-linien darüber,wiediewirtschaftlichenverhältnissedesbetroffenenberücksichtigtwerdensollen,siehtdiebundesregierung keine Veranlassung. 22.Wennja,umwelcheAusnahmenhandeltessich,undfürwelchePersonen oder Institutionen gelten diese Ausnahmeregelungen? 21.GibtesfürAmtsträger (z.b.minister,staatssekretäreoderbeamte)bzw. derenfahreroderfürbehördenoderinstitutionendesbundesausnahmeregelungenvondenstraßenverkehrsregeln,zumbeispielvongeschwindigkeitsbegrenzungen? 23.AuswelchenVorschriftenleitensichdieseAusnahmeregelungengegebenenfalls ab, und wie werden sie begründet? DieFragen21bis23werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam FürdiegenanntenAmtsträgerbzw.derenFahreroderfürBehördenoderInstitutionendesBundeshatdasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung (BMVBS)keineAusnahmegenehmigungenerteilt (siehedieantwortderbundesregierungaufdieschriftlichefrage95/maidesabgeordneten PatrickDöring Bundestagsdrucksache16/9249).Vereinzeltsindabervonden zuständigenländerbehördenbefristeteausnahmegenehmigungennach 46der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)erteiltworden.Sosindz.B.demAuswärtigemAmt,demBundesministeriumdesInnerenunddemPräsidentendesBundesratesAusnahmegenehmigungenzurBefreiungvonderBefolgungverschiedenerParkvorschriftenerteiltworden.SolcheAusnahmegenehmigungen werden aussicherheitsgründen erteilt,soweitdieszurerfüllungderdienstlichenaufgabenunterberücksichtigungderöffentlichensicherheitundordnung dringend geboten ist.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ Istesrichtig,dassnachdemEU-RahmenbeschlusszurgegenseitigenAnerkennungundVollstreckungvonGeldsanktionendieBagatellgrenzefür VerkehrsverstößeinZukunfterstabeinemBußgeldvon70Eurovorliegt, undwelcheauswirkungenhatdiesnachbisherigemundnachneuem Bußgeldrecht für die Bundesrepublik Deutschland? NachArtikel7Abs.2BuchstabehdesRahmenbeschlusses2005/214/JIkann diezuständigebehördedesvollstreckungsstaatesdieanerkennungundvollstreckungder (ausländischen)entscheidungverweigern,wenndieverhängte GeldstrafeoderGeldbußeunter70EurooderdemGegenwertdiesesBetrages liegt.dieauswirkungbestehtdarin,dassbußgeldentscheidungenimausland dannnichtvollstrecktwerdenmüssten,wenndiegeldbußewenigerals70euro beträgt.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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