Einstufung von Referendaren und Lehrkräften nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) an allgemein bildenden Schulen

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Norbert Zeller u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Einstufung von Referendaren und Lehrkräften nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) an allgemein bildenden Schulen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Referendare seit 2005 jährlich in den Referendardienst an allgemein bildenden Schulen unterteilt nach Schularten als Angestellte eingestellt wurden, die nicht im unmittelbaren Anschluss an ihre Erste Staatsprüfung in das Referendariat eingetreten sind; 2. wie viele Lehrkräfte seit 2005 jährlich in den Schuldienst an allgemein bildenden Schulen unterteilt nach Schularten als Angestellte eingestellt wurden, die nicht im unmittelbaren Anschluss an ihr Referendariat in den Schuldienst eingetreten sind; 3. nach welchen Kriterien das Kultusministerium bei den oben genannten Referendaren und Lehrkräften, die in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, bei der Berechnung des Entgelts die Ermessensvorschrift des 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L anwendet, insbesondere ob eine vorherige Lehr - tätigkeit in einem anderen Bundesland bzw. an einer Privatschule oder eine Dozententätigkeit als förderlich betrachtet werden, bzw. falls dem nicht so ist aus welchem Grund hiervon abgesehen wird; 4. nach welchen Kriterien das Kultusministerium bei den oben genannten Referendaren und Lehrkräften bei der Berechnung des Entgelts die Vorschrift des 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L anwendet, insbesondere nach welchen Kriterien sie von ihrem Ermessen hinsichtlich des Begriffs zur Deckung des Personalbedarfs Gebrauch macht; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 5. ob und inwieweit bei der Einstufung der oben genannten Referendare und Lehrkräfte nach 16 TV-L der Bedarf an Lehrpersonal Berücksichtigung findet, insbesondere bei Fächern mit eine singulären Mangelsituation oder bei Ausschreibungen, in denen sich nur ein geeigneter Bewerber auf eine freie Stelle meldet; 6. ob und inwieweit bei den oben genannten Referendaren und Lehrkräften, die vor dem 1. November 2006 in den staatlichen Vorbereitungs- bzw. Schuldienst eingetreten sind, bei der Berechnung des Entgelts die Tatsache Berücksichtigung findet, dass deren Entgelt zunächst nach dem BAT berechnet wurde, wodurch sich aufgrund der damaligen Kriterien bei vielen Angestellten ein höheres Entgelt ergab und auf dessen Bestand sie vertraut haben, als sie ihren Vorbereitungsdienst begannen; 7. in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die oben genannten angehenden Referendare und Lehrkräfte über ihre Eingruppierung und Einstufung in der Entgelttabelle des TV-L zu Beginn der Referendariatsausbildung bzw. bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst informiert werden Zeller, Stickelberger, Haller, Gall, Heiler SPD Begründung In Baden-Württemberg gibt es zahlreiche Referendare und Lehrkräfte, die nach ihrer Ersten bzw. Zweiten Staatsprüfung nicht unmittelbar in den staatlichen Schuldienst eintreten, sondern zunächst anderen beruflichen Tätigkeiten nachgehen. Wechseln diese Lehrkräfte mit höherem Lebensalter in den staatlichen Schuldienst, werden sie nach TV-L eingruppiert und eingestuft. Bei der Berechnung des Entgelts nach TV-L hat das Kultusministerium Ermessensspielräume, wie z. B. durch die Anerkennung der vorherigen Tätigkeit als förderlich eine höhere Einstufung vorzunehmen bzw. zur Deckung des Personalbedarfs ein höheres Entgelt zu zahlen. Von diesen Möglichkeiten macht das Kultusministerium kaum Gebrauch. In der Folge ist die Höhe des Entgelts nach TV-L für viele Referendare sofern sie als Angestellte beschäftigt werden und Lehrkräfte, die über Jahre außerhalb des staatlichen Schulsystems gearbeitet haben, nicht angemessen. Zahlreiche berufserfahrene und qualifizierte Lehrkräfte werden durch das relativ geringe Entgelt abgehalten, ihre Kenntnisse im Lehrerberuf weiterzugeben. Dieses Verhalten des Kultusministeriums ist insbesondere in Fächern, in denen ein Mangel an Lehrkräften herrscht, in singulären Mangelsituationen und bei Ausschreibungen, auf die sich nur ein geeigneter Bewerber meldet, nicht nachvollziehbar. Hierdurch wird der Rückgriff auf erfahrene und kompetente Lehrkräfte versperrt. Frage 6 versteht sich als Anknüpfung an die Ausführungen des Ministers für Kultus, Jugend und Sport in der DS 14/2602, der in der Antwort zu Frage 3 am Ende auf einen entsprechenden Antrag des Kultusministeriums an das Finanzministerium verweist. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 Nr /12 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Referendare seit 2005 jährlich in den Referendardienst an allgemein bildenden Schulen unterteilt nach Schularten als Angestellte eingestellt wurden, die nicht im unmittelbaren Anschluss an ihre Erste Staatsprüfung in das Referendariat eingetreten sind; 2. wie viele Lehrkräfte seit 2005 jährlich in den Schuldienst an allgemein bildenden Schulen unterteilt nach Schularten als Angestellte eingestellt wurden, die nicht im unmittelbaren Anschluss an ihr Referendariat in den Schuldienst eingetreten sind; Hierzu liegen dem Kultusministerium keine statistischen Zahlen vor. Die gewünschten Zahlen können per EDV auch nicht ausgewertet werden, da Verzögerungszeiten zwischen erster Staatsprüfung und Aufnahme des Vorbereitungsdienstes sowie zwischen Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Einstellung in den Schuldienst in der EDV nicht erfasst sind. Im Rahmen der Lehrereinstellung werden jährlich Lehrkräfte auf Mittel (sogenannte Mittelbeschäftigte) im Arbeitnehmerverhältnis eingestellt. Diese Lehrkräfte werden, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, zum 1. August des Folgejahres ins Beamtenverhältnis übernommen. Die Zahl dieser Mittelbeschäftigen ist bekannt. Jedoch kann von dieser Zahl nicht darauf geschlossen werden, wie viele davon nicht unmittelbar nach dem Vorbereitungsdienst in den Schuldienst eingetreten sind. Weiter werden in jedem Schuljahr Vertretungslehrkräfte befristet im Arbeitnehmerverhältnis eingestellt. Statistische Zahlen hierzu liegen nicht vor. Um konkret festzustellen, ob jemand nicht unmittelbar im Anschluss an die Erste Dienstprüfung in den Vorbereitungsdienst oder nicht unmittelbar an den Vorbereitungsdienst in den Schuldienst eingetreten ist, müsste anhand der Personalakten der entsprechenden Lehrkräfte bei den Regierungspräsidien überprüft werden. Diese Überprüfungsaktion anhand von Personalakten würde einen unvertretbar hohen Aufwand verursachen. 3. nach welchen Kriterien das Kultusministerium bei den oben genannten Referendaren und Lehrkräften, die in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, bei der Berechnung des Entgelts die Ermessensvorschrift des 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L anwendet, insbesondere ob eine vorherige Lehr - tätigkeit in einem anderen Bundesland bzw. an einer Privatschule oder eine Dozententätigkeit als förderlich betrachtet werden, bzw. falls dem nicht so ist aus welchem Grund hiervon abgesehen wird; Referendare werden während des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigt und erhalten entsprechende Anwärterbezüge. Der Betrag ist gestaffelt nach dem Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. Der derzeitige monatliche Anwärtergrundbetrag beläuft sich beim späteren Ein- 3

4 gangsamt A 13 auf 1020,63. Nur in einzelnen Ausnahmefällen, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht gegeben sind, erfolgt eine Beschäftigung im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die Unterhaltsbeihilfe wird in gleicher Höhe wie die Anwärterbezüge gewährt. Die tariflichen Regelungen des TV-L kommen hier nicht zur Anwendung, da es sich um ein Rechtsverhältnis handelt, das der Berufsausbildung dient. Für Lehrkräfte kann das Kultusministerium von der Regelung des 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Finanzministeriums Gebrauch machen. Bereits in der Vergangenheit konnten allerdings für eine Vielzahl von Bereichen allgemeine Ermächtigungen erreicht werden; nähere Ausführungen hierzu unter Punkt 5. Im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen werden vorherige Tätigkeiten als Lehrkraft in einem anderen Bundesland oder an einer Privatschule bei Vorliegen des Erfordernisses der Personalgewinnung regelmäßig als förderlich angesehen und entsprechend bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Im Übrigen erfolgt anhand von der Lehrkraft vorzulegender Nachweise über bisherige Beschäftigungsverhältnisse eine Einzelfallprüfung durch das jeweils zuständige Regierungspräsidium. 4. nach welchen Kriterien das Kultusministerium bei den oben genannten Referendaren und Lehrkräften bei der Berechnung des Entgelts die Vorschrift des 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L anwendet, insbesondere nach welchen Kriterien sie von ihrem Ermessen hinsichtlich des Begriffs zur Deckung des Personalbedarfs Gebrauch macht; Auch von der Regelung des 16 Abs. 5 TV-L kann das Kultusministerium grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Finanzministeriums Gebrauch machen. Eine allgemeine Ermächtigung, die Möglichkeiten des 16 Abs. 5 TV-L auszuschöpfen, besteht bezüglich der Personengruppe der technischen Lehrkräfte. Danach besteht die Möglichkeit, bei der Einstellung von technischen Lehrkräften zur Deckung des Personalbedarfs förderliche Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit, soweit sie nicht als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nach 16 Abs. 2 Satz 2 oder 3 TV-L anerkannt werden können, nach 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L für die Stufenzuordnung mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass sich durch die Berücksichtigung ein höchstens um zwei Stufen höheres Tabellenentgelt ergibt. Liegen keine anrechenbaren förderlichen Zeiten i. S. d. 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vor, können nach 16 Abs. 5 TV-L bis zu zwei Stufen als Zulage vorweg gewährt werden. Im Üb - rigen hat das Finanzministerium einer Anwendung des 16 Abs. 5 TV-L noch bei den sogenannten Vertrauensschutzfällen zugestimmt. Danach kann dieser Personengruppe in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 5 TV-L eine widerrufliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Stufe 2 bzw. in Einzelfällen bis zur Stufe 3 vorweg gewährt werden, sofern die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung nach 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht möglich ist; nähere Ausführungen hierzu unter Punkt ob und inwieweit bei der Einstufung der oben genannten Referendare und Lehrkräfte nach 16 TV-L der Bedarf an Lehrpersonal Berücksichtigung findet, insbesondere bei Fächern mit einer singulären Mangelsituation oder bei Ausschreibungen, in denen sich nur ein geeigneter Bewerber auf eine freie Stelle meldet; Wie unter Punkt 3 ausgeführt, konnten bereits in der Vergangenheit für die nachfolgenden Bereiche allgemeine Ermächtigungen erreicht werden. So können bei der Einstellung von Seiteneinsteigern in Mangelfächern förder - liche Zeiten bis einschließlich Stufe 4 berücksichtigt werden. Ebenso kann 4

5 bei der Einstellung von Direkteinsteigern in den beruflichen Schuldienst verfahren werden. Mangelfächer in diesem Sinn sind derzeit u. a. an den berufliche Schulen: Elektrotechnik, Lebensmitteltechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Physik, Deutsch, Englisch, Spanisch, Fahrzeugtechnik, Energie- und Automatisierungstechnik, System- und Informationstechnik, Informatik, Medientechnik, Drucktechnik, Nahrung, Gestaltung, Farb- und Lacktechnik, Fototechnik, Wirtschaftsinformatik, Bioinformatik, Biotechnologie und Pflegepädagogik; an den allgemein bildenden Schulen: Physik, Chemie, Mathematik, Informatik und Latein. Darüber hinaus können auch bei der Einstellung von Vertretungs- und Nebenlehrkräften förderliche Zeiten aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen bis einschließlich Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe angerechnet werden, soweit jeweils eine akute Bedarfssituation vorliegt. 6. ob und inwieweit bei den oben genannten Referendaren und Lehrkräften, die vor dem 1. November 2006 in den staatlichen Vorbereitungs- bzw. Schuldienst eingetreten sind, bei der Berechnung des Entgelts die Tatsache Berücksichtigung findet, dass deren Entgelt zunächst nach dem BAT berechnet wurde, wodurch sich aufgrund der damaligen Kriterien bei vielen Angestellten ein höheres Entgelt ergab und auf dessen Bestand sie vertraut haben, als sie ihren Vorbereitungsdienst begannen; Nach zwischenzeitlich ergangener Entscheidung des Finanzministeriums können nunmehr sowohl den Seiteneinsteigern, den Direkteinsteigern aber auch den Fachlehrern für musisch-technische Fächer bisherige Berufserfahrungen als förderliche Zeiten bis einschließlich Stufe 4 angerechnet werden, sofern sie vor dem 1. November 2006 ihre Ausbildung begonnen hatten. Dies gilt ebenso für Anwärter der Fachseminare für Sonderpädagogik, die mit Abschluss der Ausbildung als Fachlehrer oder Technischer Lehrer tätig werden können. Bei diesen Regelungen handelt es sich um übertarifliche Maßnahmen, auf die kein Anspruch besteht. Die Tarifparteien haben im Überleitungstarifvertrag (TVÜ) keine entsprechenden Regelungen aufgenommen. Die Besitzstands - regelungen des TVÜ gelten nur für am 1. November 2006 bereits Beschäftigte, nicht jedoch für neu einzustellende Beschäftigte, die eine bestimmte Ausbildung zu Zeiten des BAT begonnen hatten und ihre wirtschaftlichen Überlegungen an einer späteren BAT-Vergütung ausgerichtet hatten. 7. in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die oben genannten angehenden Referendare und Lehrkräfte über ihre Eingruppierung und Einstufung in der Entgelttabelle des TV-L zu Beginn der Referendariatsausbildung bzw. bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst informiert werden. Für Bewerber bestand und besteht auch weiterhin die Möglichkeit, sich u. a. auf der Homepage über die Bedingungen einer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst zu informieren. Dort sind auch Besoldungs- und Entgelttabellen sowie Erläuterungen zur Vergütung hinterlegt. Weitere Informationen über ihre künftigen Bezüge als Lehrkraft können Bewerber darüber hinaus auch beim Landesamt für Besoldung und Versorgung einholen. 5

6 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Großteil der neu einzustellenden Lehrkräfte verbeamtet werden kann und sich die Frage der Tarifvergütung für diese gar nicht stellt. Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass interessierte Bewerber üblicherweise auch Einzelanfragen an die Regierungspräsidien richten und dort eine individuelle Auskunft erhalten. In Vertretung Fröhlich Ministerialdirektor 6

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