Quellensteuer Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
|
|
- Linus Keller
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Quellensteuer 2015 Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Gültig ab 1. Januar
2 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen 4 5 Tarif für Alleinstehende AN 6 23 Tarif für Verheiratete (Alleinverdiener) BN Tarif für Verheiratete (Doppelverdiener) CN Tarif für Halbfamilien (Alleinerziehende) HN Tarif für Nebenerwerb D Tarif für Grenzgänger Deutschland L P Tarifeinstufungen In diesen Tarifen sind folgende Steuern enthalten: Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer Feuerwehrsteuer 2 3
3 ERLÄUTERUNGEN 1. Berechnungsbeispiele Gratifikationen, 13. Monatslohn, Treueprämien, Nachzahlungen von Teuerungszulagen, Provisionen und ähnliche Leistungen Massgebend für die Besteuerung der Einmalzahlungen ist der im Tarif abgelesene Betrag bzw. Steuersatz, der sich aus der Summe von Monatslohn und Einmalzahlung ergibt. Der so ermittelte Steuersatz ist auf die effektive Gesamtauszahlung in der entsprechenden Zahltagsperiode anzuwenden. BEISPIEL: Lediger (Tarif A0N) Monatslohn CHF Gratifikation CHF Gesamtzahlung CHF Für den Quellensteuerabzug ist der im Schnittpunkt der Einkommensstufe CHF bis und der Kolonne Alleinstehende (A0N) aufgeführte Steuersatz von 13,0 % anzuwenden. Die Steuer beträgt CHF Teilsteuer-Berechnung (angebrochene Zahltagsperiode) Bei Ein- und Austritten während der Zahltagsperiode ist eine Teilsteuer- Berechnung vorzunehmen. Mit Hilfe des Prozentsatzes im Tarif lässt sich die Teilsteuer genau ermitteln. BEISPIEL: Verheirateter (Ehefrau nicht erwerbstätig) 2 Kinder (Tarif B2N) Monatslohn CHF Teileinkommen in 10 Tagen CHF Bei der Einkommensstufe CHF und der Kolonne «2 Kinder» ergibt sich ein Steuersatz von 2,0 %. Auf das Teileinkommen von CHF ergibt sich eine Steuer von CHF Kinderabzug Der Kinderabzug kann gewährt werden für Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen (minderjährige Kinder) sowie für volljährige Kinder, die in Ausbildung stehen und die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommt. 3. Beginn Steuerpflicht Die Steuerpflicht für quellensteuerpflichtige Personen (auch minderjährige Kinder) beginnt in demjenigen Monat, in welchem Einkünfte erstmals von einer Leistungsschuldnerin oder einem Leistungsschuldner ausgerichtet werden. 4. Bewertung der Naturalleistungen Es sind grundsätzlich die jeweiligen Ansätze der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend. Sie betragen gegenwärtig: Volle freie Station im Tag CHF im Monat CHF im Jahr CHF Falls nicht die volle freie Station gewährt wird, gelten folgende Ansätze: für Morgenessen CHF 3.50 für Mittagessen CHF für Nachtessen CHF 8.00 für Unterkunft CHF Nebenerwerb (Tarif D) Der Tarif D (Pauschalsatz von 10 %) ist anzuwenden auf dem Nebenerwerbseinkommen einer quellensteuerpflichtigen Person, sofern diese eine Haupterwerbstätigkeit ausübt. Als Haupterwerb gilt das höchste Erwerbseinkommen. Alle anderen Tätigkeiten stellen in der Folge Nebenerwerbstätigkeiten dar und sind somit mit dem Tarif D zu besteuern. 6. Besteuerung von echten Grenzgängern aus Deutschland (Tarif L, M, N, O, P) Auf den an echte Grenzgänger aus Deutschland bezahlten Bruttolöhnen (ohne Spesenanteile) ist eine Quellensteuer zum Einheitssatz von 4,5 % in Abzug zu bringen. Echte Grenzgänger sind Personen, die grundsätzlich jeden Tag an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren können. Die echte Grenzgängereigenschaft geht verloren, wenn pro Jahr mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage vorliegen. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (siehe spezielles Merkblatt für Grenzgänger aus Deutschland). 4 5
4 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
5 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
6 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
7 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
8 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
9 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
10 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
11 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
12 AN ALLEINSTEHENDE Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete Der Tarif A gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben. Anwendung Tarife A1 A6 siehe Tarifeinstufungen Seite 78. A0N A1N A2N A3N A4N A5N A6N
13 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
14 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
15 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
16 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
17 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
18 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
19 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
20 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
21 BN VERHEIRATETE Alleinverdiener Der Tarif B gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt. Gilt auch für eingetragene Partnerschaften. B0N B1N B2N B3N B4N B5N B6N
22 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
23 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
24 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
25 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
26 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
27 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
28 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
29 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
30 CN VERHEIRATETE Doppelverdiener Der Tarif C gilt für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C wird auch angewandt bei eingetragenen Partnerschaften. C0N C1N C2N C3N C4N C5N C6N
31 HN HALBFAMILIEN Alleinerziehende Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder H1N H2N H3N H4N H5N H6N CHF % CHF % CHF % CHF % CHF % CHF %
32 HN HALBFAMILIEN Alleinerziehende Der Tarif H gilt für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete steuerpflichtige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen leben (Alleinerziehende). 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder H1N H2N H3N H4N H5N H6N CHF % CHF % CHF % CHF % CHF % CHF %
Quellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 2015 Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Gültig ab 1. Januar 2015 52523 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen 4 5 Tarif
MehrQuellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 016 Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 016 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrQuellensteuer Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 01 Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 01 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrQuellensteuer Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 01 Monatstarif ohne Kirchensteuer (N) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 01 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrQuellensteuer Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000
Quellensteuer 01 Monatstarif mit Kirchensteuer (Y) Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer vom. November 000 Gültig ab 1. Januar 01 INHALTSVERZEICHNIS Seite Erläuterungen Tarif für Alleinstehende
MehrMonatstarif ohne Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012
Kanton Aargau Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Monatstarif ohne Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012 für im Kanton quellensteuerpflichtige Personen (Kantons-, Gemeindesteuern
MehrMonatstarif mit Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2011
Kanton Aargau Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Monatstarif mit Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2011 für im Kanton quellensteuerpflichtige Personen (Kantons-, Gemeinde-,
MehrMonatstarif mit Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012
Kanton Aargau Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Monatstarif mit Kirchensteuer Gültig ab 1. Januar 2012 für im Kanton quellensteuerpflichtige Personen (Kantons-, Gemeinde-,
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer
Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarife A B C für Alleinstehende für Verheiratete (Ehegatte nicht erwerbstätig) für Doppelverdiener (beide Ehegatten hauptberuflich
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif B
Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif B Monatstarif für Verheiratete (Ehegatte nicht erwerbstätig) Ausgabe 2006 + 2007 Formular 121 Allgemeine Hinweise Erwerbseinkommen
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif A
Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif A Monatstarif für Alleinstehende (Ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Personen) Ausgabe 2008 + 2009 Formular 120
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Tarif A. Monatstarif für Alleinstehende
Formular 120 Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Tarif A Monatstarif für Alleinstehende (Ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Personen) Ausgabe 2005 Allgemeine Hinweise Erwerbseinkommen
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer
Steuerverwaltung Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarife A B C H für Alleinstehende für Verheiratete (Ehegatte nicht erwerbstätig) für Doppelverdiener (beide Ehegatten hauptberuflich
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif C starif für Doppelverdiener Stand 1. Januar 2017 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3041/12.16/500
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif B starif für Alleinverdiener Stand 1. Januar 2017 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3040/12.16/500
MehrBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif B starif für Alleinverdiener Stand 1. Januar 2016 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3033/12.15/1
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif A starif für Alleinstehende Stand 1. Januar 2017 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3039/12.16/500
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif H starif für Alleinstehende mit unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt Stand
MehrTarif für die Einkommenssteuer 2015
Tarif für die ssteuer 2015 Gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 Änderung vom 22. Mai 2012 (Teilrevision) Gültig ab Steuerperiode 2015 Herausgeber Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt
MehrWie bereits im Juni 2013 angekündigt erfährt, das Quellensteuerverfahren per 1 Januar 2014 wesentliche Neuerungen. Gerne informieren wir Sie darüber.
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung, Postfach 160, 6301 Zug Arbeitgebende von ausländischen Arbeitnehmenden mit einer Grenzgänger-, Kurz-und Jahresaufenthaltsbewilligung Asylbewerberinnen
MehrReferat Zuger Treuhändervereinigung
Referat Zuger Treuhändervereinigung 20.10.2014 Veränderungen Quellensteuertarife 2013 / 2014 Onlinemeldung quellenbesteuerter mittels Zuger Meldeplattform Referent Franz Köpfli, Gruppenleiter Quellensteuer,
MehrIV. Berechnungstabelle zu 57 des Steuergesetzes
123 IV. Berechnungstabelle zu 57 des Steuergesetzes ssteuertarife 1 Die beträgt für eine Steuerperiode 0,0% der ersten 9 100. 4,5% der nächsten 3 900. 0,5% der nächsten 2 000. 5,0% der nächsten 38 100.
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif A starif für Alleinstehende Stand 1. Januar 2016 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3032/12.15/1
MehrQuellensteuer-Tarif. Monatstarif für verheiratete Doppelverdiener. Gültig ab 1. Januar 2014. Wichtiges in Kürze 2
Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Abteilung Quellensteuer Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch/quellensteuer Tel. 071 353 63 14 Fax 071 353 63 11 Quellensteuer-Tarif
MehrAusgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Alleinstehende mit Kindern (Tarif H) Kanton Zürich
Ausgabe 2014 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für Alleinstehende mit Kindern (Tarif H) Gültig ab 1. Januar 2014 Wegleitung zum Ausfüllen
Mehr4. Anwendung der Tarife
Luzerner Steuerbuch Band 2, Weisungen StG: Quellensteuer, 101-123 Nr. 4 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2_weisungen_stg quellensteuer_anwendungtarife.html 4. Anwendung
MehrAusgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Alleinstehende (Tarif A) Kanton Zürich.
Ausgabe 2014 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für Alleinstehende (Tarif A) Gültig ab 1. Januar 2014 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars
MehrAusgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Kanton Zürich.
Ausgabe 2014 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2014 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars
MehrAusgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Verheiratete (Tarif B) Kanton Zürich.
Ausgabe 2014 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für (Tarif B) Gültig ab 1. Januar 2014 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars
MehrTarif für die Einkommenssteuer 2014
Tarif für die ssteuer 2014 Gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 Änderung vom 22. Mai 2012 (Teilrevision) Gültig für Steuerperiode 2014 Herausgeber Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt
MehrArbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung, Postfach 160, 6301 Zug Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...
MehrSteuersätze 44 Nr. 1
olothurner teuerbuch teuersätze 44 Nr. Gesetzliche Grundlagen 44 tg teuerberechnung teuersätze Die inkommenssteuer für ein hr beträgt teuer inkommen 0.00% von den ersten 0'000 Franken 5.00% von den nächsten
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif C starif für Doppelverdiener Stand 1. Januar 2016 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA(22)3034/12.15/1
Mehr2. Welche Personen sind quellensteuerpflichtig? 3. Welche Leistungen unterliegen der Quellensteuer?
Kanton Zürich Finanzdirektion Informationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende Gültig ab 1. Januar 2015 Kantonales Steueramt Dienstabteilung Quellensteuer 7. November 2014
MehrA B A C U S L O H N H R ANLEITUNG EINLESEN DER QUELLENSTEUERTARIFE. Januar 2014 / roz / mga
A B A C U S L O H N H R ANLEITUNG EINLESEN DER QUELLENSTEUERTARIFE Januar 2014 / roz / mga Inhaltsverzeichnis 1 Quellensteuer Änderungen gegenüber Vorjahr...2 1.1 Neue Verordnung...2 1.2 Welche Kantone
MehrQuellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung)
Kanton St.Gallen Steueramt Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (ohne Niederlassungsbewilligung) Tarif H starif für Alleinstehende mit unterstützungsbedürftigen im gleichen Haushalt Stand 1. Januar
MehrAnhang. Besteuerung der unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern bei der direkten Bundessteuer
Bericht Übergang vom Prinzip der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit zum Prinzip der Besteuerung nach der objektiven Leistungsfähigkeit bei den Kinderkosten Anhang Besteuerung der unverheiratet
MehrArbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung, Postfach 160, 6301 Zug Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen
MehrQuellensteuer Wegleitung. an die Arbeitgebenden für die Besteuerung von im Kanton quellensteuerpflichtigen Personen
Quellensteuer Wegleitung an die Arbeitgebenden für die Besteuerung von im Kanton quellensteuerpflichtigen Personen Gültig ab 1. Januar 2017 Herausgeber Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt
MehrFamilienbesteuerung. entsprechenden Fall anklicken. Fall 1. Fall 2. Fall 3. Fall 4. Fall 5. Fall 6. Fall 7. Fall 8. Fall 9. Fall 10.
Dienststelle Steuern Kanton Luzern Familienbesteuerung Tarife / kinderspezifische Besteuerung und Abzüge (Staats- und Gemeindesteuern) Entscheidungshilfe zum Ausfüllen der Steuererklärung (ab Steuerperiode
MehrASF 2011_138. Verordnung. über die Quellensteuer. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. Dezember 2011
Verordnung vom 6. Dezember 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Quellensteuer Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 38a, 7189, 170173 und 208 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über
MehrFINANZDIREKTION. Wegleitung über die Quellenbesteuerung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung
FINANZDIREKTION Wegleitung 2016 über die Quellenbesteuerung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung 1. Allgemeines Rechtsgrundlagen - Gesetz über die direkten Steuern
MehrBundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen
Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
MehrVersicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien)
Solothurner Steuerbuch Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien) Gesetzliche Grundlagen 41 Abs. 2 und 3 StG 21 VV StG 2 Abziehbar sind
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. September 2010 KR-Nr. 215/2010 1413. Anfrage (Quellensteuer und Personenfreizügigkeit) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach,
MehrM E R K B L A T T. I. Steuerpflichtige Personen. Steueramt des Kantons Solothurn Sondersteuern, Quellensteuer
Steueramt des Kantons Solothurn Sondersteuern, Quellensteuer Werkhofstrasse 29 c 4509 Solothurn Telefon 032 627 87 62 Telefax 032 627 87 60 quellensteuer.so@fd.so.ch www.steueramt.so.ch M E R K B L A T
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28.
Mehrvom 8. November 1994* (Stand 1. Januar 2014) I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
Nr. 64 Verordnung über die Quellensteuer vom 8. November 994* (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 0 Absatz, 08 Absatz, 4 Absatz 4, Absatz, Absatz, und 7 Absatz des
MehrBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 5. Juli 2010 DB-214.2 bis
Mehrvom 8. November 1994 (Stand 1. Januar 2015) 1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
Nr. 64 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) vom 8. November 994 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 0 Absatz, 08 Absatz, 4 Absatz 4, Absatz, Absatz, und 7 Absatz
Mehrüber die Besteuerung an der Quelle von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort im Kanton St.Gallen
Kanton St.Gallen Steueramt Merkblatt DE über die Besteuerung an der Quelle von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort im Kanton St.Gallen Stand. Januar 06 eformular auf: www.steuern.sg.ch
MehrKanton Bern. Familienbesteuerung. Sirgit Meier Daniel Dzamko-Locher Steuerverwaltung des Kantons Bern Geschäftsbereich Recht und Koordination
Familienbesteuerung Sirgit Meier Daniel Dzamko-Locher Geschäftsbereich Recht und Koordination Familienbesteuerung Rechtsgrundlagen Praxisfälle Auswirkung auf die Steuerbelastung: Individualvs. Ehegattenbesteuerung
MehrWegleitung. Steueramt des Kantons Aargau. An die Arbeitgebenden für die Besteuerung von im Kanton quellensteuerpflichtigen Personen.
Kanton Aargau Steueramt des Kantons Aargau Sektion Spezialsteuern Quellensteuern Telli-Hochhaus 5004 Aarau Telefon 062 835 26 65/66 Fax 062 835 26 59 Hompage www.steuern.ag.ch Wegleitung An die Arbeitgebenden
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge 33 - Stand Februar 2013 1 Inhalt 1. Stichtag und unterjährige Steuerpflicht 4 2. Persönlicher Abzug 4 3. Verheiratetenabzug
MehrI. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
Nr. 64 Verordnung über die Quellensteuer vom 8. November 994* (Stand. August 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 0 Absatz, 08 Absatz, 4 Absatz 4, Absatz, Absatz, und 7 Absatz des
MehrFinanzdepartement FD Steuerverwaltung STV Quellensteuer. QUELLENSTEUER Wegleitung
Finanzdepartement FD Steuerverwaltung STV Quellensteuer QUELLENSTEUER Wegleitung Inhaltsverzeichnis 1. Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte 1.1 Rechtliche Grundlagen 1.2 Der Quellensteuerpflicht
MehrEntwurf. Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer. (Quellensteuerverordnung, QStV)
[Signature] [QR Code] Entwurf Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) vom Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel
MehrVerordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
[Signature] [QR Code] Entwurf Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) vom Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel
MehrVerordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer 1
Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer 1 (Quellensteuerverordnung, QStV) vom 19. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 2015) Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt
Mehr1. Quellensteuern für natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Verordnung über die Quellensteuer (QStV) Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 114 Abs. 1, 119 Abs. 2, 122 Abs. 4, 125 Abs. 3, 136 Abs. 1,
MehrDie neue Weisung berücksichtigt die Teilrevisionen des Steuergesetzes vom 25. August 2003 und vom 25. April 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006.
Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 20/002 Sozialabzüge Steuertarif Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (vom 18. Dezember 2009) A. Vorbemerkungen Seit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes
MehrUnterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2017 Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens vom 16. Dezember 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrFamilienbesteuerung: Ohne Konkubinat
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden : Ohne Konkubinat Zurechnung Einkommen und Vermögen der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39; 1b, 10, 36 h und l, 38 I d, f, h; 63 DBG
MehrW E G L E I T U N G. über die Quellenbesteuerung ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung. Gültig ab 1.
Steueramt des Kantons Solothurn Sondersteuern, Quellensteuer Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn W E G L E I T U N G über die Quellenbesteuerung ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung
MehrKinderabzug 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.1) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern)
Solothurner Steuerbuch 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern) Gesetzliche Grundlagen 43 Abs. lit. a StG Sozialabzüge Vom Reineinkommen werden abgezogen a) 6'000
MehrArbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung, Postfach 160, 6301 Zug Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen
MehrMERKBLATT. über die Besteuerung an der Quelle für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung
Steuerverwaltung Natürliche Personen Kantonale Steuern Direkte Bundessteuer MERKBLATT über die Besteuerung an der Quelle für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung Gültig ab 1. Januar
Mehr(Änderung vom...; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar
1 Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar 2012 4870 Steuergesetz (Änderung vom............; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom
MehrDWS-Symposium 2007 Zukunft der Familienbesteuerung, 10. Dezember 2007
DWS-Symposium 2007 Zukunft der Familienbesteuerung, 10. Dezember 2007 BLICK INS AUSLAND Alain Girard, Expert-comptable/Commissaire aux comptes, Paris Die Studie über die Berechnungsmethoden der Einkommensteuer
MehrWinoffice SALARY. Quellensteuer: Neue Tarife per 2014
Quellensteuer: Neue Tarife per 2014 Inhalt - Änderungen Inhalt Inhalt... 2 Einleitung... 3 Änderungen... 3 Anpassung in Winoffice SALARY... 4 Winoffice SALARY einrichten... 5 Quellensteuertarife herunterladen...
MehrUnterjährige Steuerpflicht. (Stand per 1. Januar 2013)
Service cantonal des contributions SCC Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Unterjährige Steuerpflicht (Stand per 1. Januar 2013) Einleitung Das
Mehr17 Ergänzende ordentliche Veranlagung Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Straffolgen Internet / Download...
Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlagen... 4 2 Steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen... 4 3 Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (SSL)... 4 4 Abrechnungsmodus... 4 5 Meldepflicht durch den SSL...
MehrSteuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer
6.59.0 Steuerverordnung Nr. : Erhebung der Quellensteuer Vom 7. September 99 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 5 quinquies Absatz, 5 sexies Absatz, 8 Absatz, 5, 57,
MehrMerkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer
KANTONALE STEUERN DIREKTE BUNDESSTEUER Gültig ab 1. Juli 005 Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.6.00 sind am Rand gekennzeichnet. Kanton ESTV 1.7.005 Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die
MehrZürcher Steuerbuch Nr. 24/020
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die gemeinsame Besteuerung für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 (vom 24. Januar 2014)
MehrMerkblatt Beiträge der Gemeinde an die familienergänzende Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien
Merkblatt Beiträge der Gemeinde an die familienergänzende Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien 2017 / 18 Die Gemeinde Binningen leistet Beiträge an Familien, die ihre Kinder bis zum
MehrRechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden
Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden 18.10.2012 in MünchenM 1 Themenschwerpunkte Vaterschaft Sorgerecht Unterhalt Elterngeld Betreuungsgeld? 2 Vater eines Kindes ist: Vaterschaft wer zum Zeitpunkt
MehrErfahrungsaustausch Familienrecht
Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern Henk Fenners Finanzdepartement Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung
MehrVerordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) Ordnungsnummer
Kanton Zürich Staatsarchiv Zürcher Gesetzessammlung seit 1803 online http://www.staatsarchiv.zh.ch/query Signatur StAZH OS 52 (S. 760-768) Titel Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer
MehrMerkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (vom 25. Februar 2008) Zusammenstellung der Praxis zur Gewährung von Sozialabzügen
MehrKanton St.Gallen Tarif 2010
Kanton St.Gallen Tarif 2010 Ist das steuerbare Einkommen höher als Fr. 500'000 für und alleinerziehende Personen, so beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 8.5 Prozent. (Für alleinstehende
MehrWeisungen über die Erhebung der Quellensteuer. gültig ab 1. Januar 2016
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Administraziun da taglia dal chantun Grischun Amministrazione imposte del Cantone dei Grigioni Abteilung Spezialsteuern Sektion Quellensteuer Steinbruchstrasse 18
Mehrausländische Arbeitskräfte mit befristeten Arbeitsverträgen (max. 90 Tage) ohne fremdenpolizeiliche Bewilligungen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Merkblatt über Quellensteuern auf Einkünften bei Arbeitnehmenden mit befristeten Arbeitsverträgen ohne Aufenthaltsbewilligungen (max. 90 Tage), gültig ab
MehrFinanzdepartement FD Steuerverwaltung STV Quellensteuer. QUELLENSTEUER Wegleitung 2017
Finanzdepartement FD Steuerverwaltung STV Quellensteuer QUELLENSTEUER Wegleitung 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte 1.1 Rechtliche Grundlagen 1.2 Der Quellensteuerpflicht
MehrMerkblatt und Wegleitung
Kanton St.Gallen Steueramt Merkblatt und Wegleitung über die Besteuerung an der Quelle von ausländischen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung Stand. Januar 07 eformular auf: www.steuern.sg.ch DA()0/.5/
MehrBeilagen zu den Ausgangslagen
Schriftliche Klausur - Finanzplanung für private Haushalte Mai 2011 Abschlussprüfung zum/zur Finanzplaner/in mit eidg. Fachausweis 5. Session Schriftliche Klausur vom 05. 06. Mai 2011 Beilagen zu den Ausgangslagen
MehrMerkblatt. über die Besteuerung an der Quelle von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer. Kanton St.Gallen Steueramt. Stand 1.
Kanton St.Gallen Steueramt Merkblatt über die Besteuerung an der Quelle von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer Stand. Januar 07 eformular auf: www.steuern.sg.ch Form. 5.5. Inhaltsverzeichnis.
MehrAnhang zur Steuerverordnung
Steuerverordnung, StV Anhang 521.11 Anhang zur Steuerverordnung 1 Bewertung von Naturalbezügen 1.1 Naturaleinkünfte von Unselbstständigerwerbenden 6 Für Naturalbezüge der Unselbstständigerwerbenden gelten
MehrEs fallen insbesondere folgende Kapitalabfindungen in Betracht:
Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter 1. Begriffe 1.1 Kapitalabfindungen Als Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter gelten die aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, aus Einrichtungen
MehrWeisungen über die Erhebung der Quellensteuer. Gültig ab 1. Januar 2014
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Administraziun da taglia dal chantun Grischun Amministrazione imposte del Cantone dei Grigioni Abteilung Spezialsteuern Sektion Quellensteuer Steinbruchstrasse 18
Mehrdie im Laufe des Steuerjahres ausgeübte Tätigkeit von Mann und Frau zusammen ein Pensum von mehr als 150% ergibt und
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 38 b, c, d, e, f, g DBG 33 II, 35 I Inhaltsverzeichnis 1. Zweiverdienerabzug (Praxisänderung vom 1.10.02)... 1 2. Kinderabzug... 5 3. Familienabzug... 7
MehrW E G L E I T U N G. über die Quellenbesteuerung ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung. Gültig ab 1.
Steueramt des Kantons Solothurn Sondersteuern, Quellensteuer Werkhofstrasse 9 c 4509 Solothurn W E G L E I T U N G über die Quellenbesteuerung ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung
Mehr1 von 6
Band / Register Bd. I Reg. 5.1 Ausgabedatum 30. Juni 2008 DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Stand 31. Januar 2016 Gültig ab 2016 MERKBLATT Inhalt 1. Gegenstand... 2 2. Gesetzliche
MehrQuellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2008
Ausgabe 2008 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2008 Ein Auszug der wichtigsten Anwendungs
Mehrzur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien
Verordnung vom. Oktober 206 Inkrafttreten: 0.0.207 zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24.
Mehr