Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013

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1 Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013

2 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf, Regierungsentwurf, Anhörungen im Ausschuss : Verabschiedung im Bundestag :

3 Ärzte Zeitung, Kommentar zum Patientenrechtegesetz Protektive Dokumentation Von Matthias Wallenfels Mit dem Neujahrstag vollzieht sich ein Paradigmenwechsel in Sachen ärztliche Behandlungsfehler. Denn das Patientenrechtegesetz, das zum 1. Januar 2013 in Kraft tritt, sieht für eine Reihe von strittigen Fällen ärztlicher Kunst die Beweislastumkehr vor. Dann müssen betroffene Ärzte beim Vorwurf eines Kunstfehlers vor Gericht darlegen, dass sie alles richtig gemacht haben. Die Sache hat einen Haken: Selbst Juristen vertreten inkongruente Ansichten dazu, wenn sie gefragt werden, für welche Fälle ärztlicher Fehler die Beweislastumkehr denn wirklich greifen wird. Sind sich schon die Juristen als Fachleute nicht einig, so gebietet es sich für niedergelassene Ärzte erst recht, sich auf den Worst Case in der Praxis vorzubereiten und - protektiv - auf eine geeignete Abwehr- respektive Verteidigungsstrategie zu setzen. Der Schlüssel dazu liegt in der detaillierten und vor allem vollständigen Dokumentation aller potenziell fallrelevanten Einzelheiten der Behandlung in der Patientenakte. Copyright by Ärzte Zeitung Verlags-GmbH

4 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jetzt im Behandlungsvertrag ( 630a 630h BGB) integriert: Behandlung grundsätzlich nach geltendem Standard ( 630a BGB) Regelung von Mitwirkungspflichten und Informationspflichten ( 630c BGB) Aufklärung 630e BGB) und Einwilligung ( 630d BGB) Dokumentation der Behandlung ( 630f BGB) Einsichtsrecht in die Patientenakte (630g BGB) Beweislastregelungen ( 630h BGB)

5 Neu: Schriftlichkeiten 630c Abs. 3: Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. 630e Abs. 2 Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

6 Regelung der Aufklärung Organisation der Aufklärung 630e Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

7 Regelung, wann die Behandlung nicht erlaubt ist 630d Abs. 1 BGB: Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.

8 Einwilligung setzt Aufklärung voraus 630d Abs. 2 BGB: Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. = mündlich durch zur Behandlung Ausgebildeten (Arzt) Beweislast für Einwilligung + Aufklärung: trägt der Arzt, 630h Abs. 2 BGB

9 630e Abs. 2 Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Dazu: Aufklärungsformulare insgesamt kopieren Originale in die Krankenakte aufnehmen 630 c Abs. 2, Informationspflichten, Therapeutische Aufklärung (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.

10 Dokumentation 630f Dokumentation der Behandlung (1) Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen 630h Abs. 3: Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

11 Grober Behandlungsfehler 630h Abs. 5: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war.

12 Organisation - Organisationsaufgabe Patientensicherheit - Organisationsverantwortliche (Organisationsträger) - Fehlerquellen, Fehlervermeidung - Voll beherrschbarer Risikobereich: 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler 1. Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat War ein Behandelnder für die vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für die Verletzung der Gesundheit ursächlich war.

13 Fehlerbereiche in der Rechtsprechung - Sicherheit des Mobiliars und Sorge vor Verletzungen des Patienten - Sicherheit der Apparate und das Vorhalten von Geräten - Sicherheit von Abläufen bei Behandlungsmaßnahmen - Sicherstellung durch Überwachung

14

15 Organisationsfehler Voll beherrschbarer Bereich Beweislastumkehr für den Fehler 630h Abs. 1: Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

16 Fehlerbereich Behandler - Einsatz 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

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